Gesetz über die Gerichtsorganisation
                            1  Gesetz  vom 22. November 1949  über die Gerichtsorganisation  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 59 bis 64  bis   der Kantonsverfassung;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 12. Februar 1949;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:  ERSTER TITEL  Allgemeine Bestimmungen  I. KAPITEL  Gerichtsbehörden  Art. 1  I. Im Allgemeinen  Die  Zivil-  und  die  Strafrechtspflege  sind  Sache  der  durch  die  Verfassung  und das Gesetz anerkannten Gerichte und Behörden, nämlich:  a)   des   Kantonsgerichts;  b)   des   Wirtschaft  sstrafgerichts;  c)   der   Bezirksgerichte;  d)   der   Bezirksgerichtspräsidenten;  e)   der   Untersuchungsrichter;  f)   der   Oberamtmänner;  g)   der   Friedensgerichte;  h)   der   Friedensrichter;  i)    ...  j)    der    Jugendstrafkammer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  k)   der vom Gesetz vorgesehenen Spezialgerichte.  Art. 2  II. Verschiedene Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 3  2. Wirtschaftsstrafgericht  Das  Wirtschaftsstrafgericht  ist  in  den  Artikeln  161  ff.  dieses  Gesetzes  geregelt.  Art. 4  3. Bezirksgericht und Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Bezirksgericht besteht aus einem Präsidenten, vier Richtern und acht  Ersatzrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Justizrat  ist  befugt,  den  gleichen  Richter  mit  den  Funktionen  eines  Gerichtspräsidenten    in    zwei    Geri  chtskreisen    zu    betrauen.    Es    kann  desgleichen  den  gleichen  Richter  zu  dem  Amt  des  Präsidenten  eines  Bezirksgerichtes  und  des  Vizepräsidenten  eines  andern  Bezirksgerichtes  ernennen oder, umgekehrt, wieder zw  ei verschiedene Richter ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Grosse Rat ist befugt, auf Antrag des Justizrats mehrere Präsidenten  und   Vizepräsidenten   zu   ernennen   und   die   Zahl   der   nicht   ständigen  Magistratspersonen   und   der   Ersatzrichter   eines   Bezirksgerichtes   zu  erhöhen. Dieses kann in zwei oder me  hrere Kammern eingeteilt werden. In  diesem  Falle  setzt  das  Kantonsgerich  t  die  Befugnisse  der  Präsidenten  und  der   Vizepräsidenten   und   die   Organisation   der   Kammern   durch   ein  Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Ausnahmsweise    kann    der    Justiz  rat   in   dringenden   Fällen   einen  Präsidenten    für    höchstens    sechs    Monate    ernennen.    Er    teilt    dies  unverzüglich der Justizkommission mit.  Art. 5  4. Friedensgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Friedensgericht besteht aus dem Friedensrichter, zwei Beisitzern und  sechs Ersatzbeisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird vom Friedensrichter präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Grosse   Rat   ist   befugt,   auf   Antrag   des   Justizrats   mehrere  Friedensrichter    zu    wählen    und    die    Zahl    der    Beisitzer    und    der  Ersatzbeisitzer zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 6  5. Jugendstrafkammer, Staatsanwaltschaft  Die     Jugendstrafkammer     und     die     Staatsanwaltschaft     unterliegen  Spezialgesetzen.  Art. 7  III. Gerichtsbezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen  Der Kanton Freiburg ist für die Verw  altung des Gerichtswesens eingeteilt:  a)   in   Gerichtsbezirke;  b)   in   Friedensgerichtskreise.  Art. 8  2. Schwurgerichtskreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 9  3. Gerichtsbezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gerichtsbezirke sind die gleichen wie die Verwaltungsbezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hauptorte  der  Verwaltungsbezi  rke  sind  gleichzeitig  die  Hauptorte  der Gerichtsbezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Un  tersuchungsrichter  und  diejenige  des  Wirtschaftsstrafgerichts,    die    sich    auf    das    gesamte    Kantonsgebiet  erstrecken, bleiben vorbehalten.  Art. 10  4. Friedensgerichtskreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es bestehen sieben Friedensgerichtskreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einteilung  der  Friedensgerichtskreise  ist  die  gleiche  wie  jene  der  Verwaltungsbezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Hauptorte  der  Verwaltungsbezi  rke  sind  gleichzeitig  die  Hauptorte  der Friedensgerichtskreise.  II. KAPITEL  Wählbarkeit, Ernennungen, Funktionsdauer, Eid  Art. 11  I. Wahl der Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Voraussetzungen  Die Wahl der Richter wird in einem Spezialgesetz geregelt.  Art. 12  2. Verwandtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es können nicht gleichzeitig ders  elben Gerichtsbehörde angehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  a)   Verwandte in direkter Linie und Adoptiveltern und -kinder;  b)   Ehegatten und die eingetragenen Partner;  c)   Verschwägerte   ersten   Grades   (Schwiegervater   oder   -mutter   und  Schwiegersohn oder -tochter);  d)   voll- und halbbürtige Brüder und Schwestern;  e)   Verwandte und Verschwägerte dritten Grades (Onkel, Tante, Neffe und  Nichte);  f)   Geschwisterkinder;  g)   Verschwägerte zweiten Grades   (Schwäger, Schwägerinnen);  h)   Personen,  deren  Ehegatten  oder  eingetragene  Partner  verschwistert  sind;  i)    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Vorschrift  ist  auf  die  Ersatzrichter,  die  Ersatzbeisitzer  und  die  Gerichtsschreiber anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  eine  Schwägerschaft  in  einem  der  obgenannten  Grade  gebildet,  so  verzichtet derjenige, welcher sie  begründet hat, damit auf sein Amt.  Art. 13  3. Bezirksgerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 14  4. Präsidenten, Beisitzer, Ersatzmänner der Schwurgerichtshöfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 15  5. Bezirksgerichts- und Friedensgerichtsschreiber  Die   Gerichtsschreiber   der   Bezirksgerichte   und   der   Friedensgerichte  müssen Inhaber eines Lizentiats oder Masters der Rechte sein.  Art. 16  II. Ernennungen und Dauer der Beamtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Richter und Ersatzrichter des Kantonsgerichtes werden vom Grossen  Rat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  Art. 17  2. Präsident des Kantonsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Präsident  des  Kantonsgerichtes  wird  vom  Grossen  Rat  für  ein  Jahr  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann nicht unmittelbar wieder gewählt werden.  Art. 18  3. Präsidenten, Richter, Ersa  tzrichter der Bezirksgerichte,  Friedensrichter, Beisitzer, Ersatzbeisitzer der Friedensgerichte  Die Präsidenten, die Richter und die Ersatzrichter der Bezirksgerichte, die  Friedensrichter,  die  Beisitzer  und  die  Ersatzbeisitzer  der  Friedensgerichte  werden vom Grossen Rat gewählt.  Art. 19  4. Gerichtsschreiber und weitere Mitarbeiter der  Kantonsgerichtsschreiberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 20  5. Gerichtsschreiber und weitere Mitarbeiter der  Bezirksgerichts- und Friedensgerichtsschreibereien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gerichtsschreiber  und  die  übrigen  Mitarbeiter  der  Bezirksgerichts-  und der Friedensgerichtsschreibereie  n werden nach der Gesetzgebung über  das Staatspersonal angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  Art. 20  bis  II  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Altersgrenze  Die  Richter,  die  ihr  Amt  hauptberuflich  ausüben,  scheiden  am  Ende  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  65.  Altersjahr  vollendet  haben,  aus  ihrem  Amte  aus,  jene,  die  ihr  Amt  ne  benberuflich  ausüben,  am  Ende  des  Kalenderjahres, in welchem sie da  s 70. Altersjahr vollendet haben.  Art. 21  III. Vakanzen und Ablauf der Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 22  IV. Eid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 23  2. Richter und Ersatzrichter des Kantonsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 24  3. Andere Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 25  4. Gerichtsschreiber, Mitarbeiter der Gerichtsschreibereien und  Weibel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gerichtsschreiber,  die  Mitarbeiter  der  Gerichtsschreiberei  und  die  Weibel des Kantonsgerichtes leisten den Eid vor dieser Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  andern  Gerichtsschreiber,  Mita  rbeiter  der  Gerichtsschreibereien  und  Weibel leisten den Eid vor dem Oberamtmann.  Art. 26–46  V. Wahl der Geschworenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  III. KAPITEL  Unvereinbarkeiten und Ausstand  Art. 47  I. Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gerichtsbeamtung  Es können keine andere Gerichtsbeamtung versehen:  a)   die   Kantonsrichter;  b)   die   Bezirksgerichtspräsidenten;  c)   die   Bezirksrichter;  d)   die Friedensrichter und die Beisitzer der Friedensgerichte;  e)    die    Schreiber    und    Mitarbeiter    des    Kantonsgerichts    und    der  Bezirksgerichte;  f)   die   Friedensgerichtsschreiber.  Art. 48  2. Verwaltungsbeamtung  Es können keine Verwaltungsbeamtung versehen:  a)   die   Kantonsrichter;  b)   die   Bezirksgerichtspräsidenten;  b  bis  )die Friedensrichter;  c)    die    Schreiber    und    Mitarbeiter    des    Kantonsgerichts    und    der  Bezirksgerichte;  d)   die   Friedensgerichtsschreiber.  Art. 49  3. Anwaltsberuf  Den Anwaltsberuf können nicht ausüben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  a)   die   Kantonsrichter;  b)   die   Bezirksgerichtspräsidenten;  c)   die   Bezirksrichter;  d)   die Friedensrichter und die Beisitzer der Friedensgerichte;  e)    die    Schreiber    und    Mitarbeiter    des    Kantonsgerichts    und    der  Bezirksgerichte;  f)   die   Friedensgerichtsschreiber.  Art. 50  4. Notariatsberuf  Den Notariatsberuf können nicht ausüben:  a)   die   Kantonsrichter;  b)   die   Bezirksgerichtspräsidenten;  c)   die   Friedensrichter;  d)    die    Schreiber    und    Mitarbeiter    des    Kantonsgerichts    und    der  Bezirksgerichte;  e)   die   Friedensgerichtsschreiber.  Art. 51  5. Andere entgeltliche Beschäftigung  Es können keine andere entge  ltliche Beschäftigung ausüben:  a)   die   Kantonsrichter;  b)   die   Bezirksgerichtspräsidenten;  b  bis  )die Friedensrichter;  c)    die    Schreiber    und    Mitarbeiter    des    Kantonsgerichts    und    der  Bezirksgerichte;  d)   die   Friedensgerichtsschreiber.  Art. 51a   5  bis  . Weitere Berufsrichter  Die Unvereinbarkeiten gemäss diesem Kapitel sind auch auf Berufsrichter  anwendbar, die in den Artikeln 47–50 nicht genannt werden.  Art. 52  6. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bestimmungen  der  Artikel  47  bis  51  sind  auf  die  Ersatzrichter  und  die Ersatzbeisitzer nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Justizrat    kann    ausnahmsweise    bei    den    Mitgliedern    des  Kantonsgerichtes   oder   bei   anderen  Richtern   oder   Mitarbeitern   des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Gerichtswesens  Abweichungen  von  den  Artikeln  47–51a  gestatten,  sofern  dadurch der Verwaltung des Gerich  tswesens kein Nachteil entsteht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes    oder  anderer  Gesetze,  die  von  den  Bestimmungen der Artikel 47 bis 51  abweichen, bleiben vorbehalten.  Art. 53  II. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausschliessungsgründe  Ein    Richter    oder    Mitarbeiter    des    Gerichtswesens    kann    an    einer  Untersuchung  oder  am  Urteil  einer  Sache  oder  an  einer  Ernennung  nicht  mitwirken und muss von selbst in den Ausstand treten:  a)    wenn  er  selbst,  sein  Ehegatte,  sein    eingetragener  Partner,  einer  seiner  Verwandten    oder    Verschwägerten    bis    zu    den    in    Artikel    12  bezeichneten  Graden,  seine  Verlobt  e  oder  ihr  Verlobter,  der  Ehemann  oder  die  eingetragene  Partnerin  seiner  Schwägerin,  die  Ehefrau  oder  der    eingetragene    Partner    seines  Schwagers,    der    Ehegatte,    der  eingetragene   Partner   eines   dieser   Verwandten   dritten   Grades,   die  Person, deren Vormund oder Beistand er   ist, oder deren Ehegatte oder  eingetragener  Partner  daran  ein  unmittelbares  Interesse  haben,  selbst  wenn die Ehe oder die Partnerschaft aufgelöst worden ist;  b)   wenn  er  einem  Organ  einer  juristischen  Person  des  öffentlichen  oder  des privaten Rechts angehört, die daran ein unmittelbares Interesse hat;  c)    wenn   er   sich   schon   in   einer   andern   Stellung,   als   Mitglied   einer  Verwaltungs-    oder    Gerichtsbehörde,    als    Gerichtsmitarbeiter,    als  Rechtsberater,  Bevollmächtigter,  Anwalt  oder  Notar,  als  Zeuge  oder  Sachverständiger mit der Sache beschäftigt hat;  d)   wenn  er  in  dauernder  berufliche  r  Verbindung  steht  mit  einer  Partei  oder  mit  einer  Gesellschaft  oder  juri  stischen  Person,  deren  Direktor,  Verwalter, Revisor oder Liquidator die Partei ist;  e)   wenn  er  mit  dem  Bevollmächtigten  einer  Partei  in  direkter  Linie  verwandt  oder  verschwägert  ist,  oder  wenn  er  dessen  Ehegatte  oder  eingetragener Partner ist oder war.  Art. 54  2. Ablehnungsgründe  Ein  Richter  oder  Mitarbeiter  des  Ge  richtswesens  kann  von  einer  Partei  abgelehnt werden oder von selbst in den Ausstand treten:  a)   wenn  zwischen  ihm  und  einer  Partei  besondere  Freundschaft  oder  persönliche       Feindschaft,       ein       besonderes       Pflicht-       oder  Abhängigkeitsverhältnis besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  b)   wenn  er  mit  dem  Anwalt  oder  Bevollmächtigten  einer  Partei  in  der  Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;  c)   wenn   andere   ernsthafte   Gründe  seine   Unparteilichkeit   bezweifeln  lassen.  Art. 55  3. Anzeigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Trifft  bei  einem  Richter  oder  Mitarb  eiter  des  Gerichtswesens  eine  der  Bestimmungen  der  Artikel  53  und  54  zu,  so  hat  er  dies  dem  Präsidenten  der   Behörde,   der   er   angehört   oder   der   er   unterstellt   ist,   rechtzeitig  anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Richter, der sich in einem  der Fälle der Artikel 53 und 54 befindet,  ein    Einzelrichter,    ein    Gerichts  präsident    oder    der    Präsident    des  Untersuchungsrichteramtes, so benachrichtigt er seinen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In den in Artikel 54 vorgesehenen Fä  llen hat der Betroffene zu erklären,  ob er selber in den Ausstand tritt oder ob er es den Parteien überlässt, seine  Ablehnung    zu    begehren.    Im    letzteren    Fall    ist    den    Parteien    zur  Geltendmachung der Ablehnung eine kurze Frist anzusetzen.  Art. 56  4. Ausstandsbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Will  eine  Partei  den  Ausstand  ei  ner  Gerichtsperson  (Art.  53  und  54)  verlangen,     so     hat     sie     dies     sofort     nach     Bekanntwerden     des  Ausstandsgrundes vor der zuständigen Behörde zu erklären, bei Ablehnung  unter Strafe der Verwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Begehren hat die Tatsachen, we  lche den Ausstand begründen, sowie  die Beweismittel zu enthalten.  Art. 57  5. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Streitfall entscheidet über den Ausstand:  a)   wenn  es  sich  um  ein  Mitglied  eines  Gerichtes  handelt,  das  Gericht,  nach  Ersetzung  des  Betroffenen  durch  einen  Ersatzrichter  oder  einen  Ersatzbeisitzer;  b)   wenn  es  sich  um  einen  Mitarbeiter  handelt,  die  Behörde,  welcher  er  unterstellt ist;  c)   wenn  es  sich  um  die  Mehrheit  eines  Gerichtes,  Ersatzrichter  und  Ersatzbeisitzer inbegriffen,   handelt, das Kantonsgericht;  d)   wenn  es  sich  um  einen  Einzelrichter  oder  um  den  Präsidenten  des  Untersuchungsrichteramtes handelt, dessen Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  d  bis  )  wenn es sich um einen Untersuc  hungsrichter handelt, der Präsident  des Untersuchungsrichteramtes;  e)   wenn es sich um den Staatsanwalt handelt, die Strafkammer;  f)   ...  g)   wenn  es  sich  um  die  Mehrheit  der  Mitglieder  eines  Hofes  oder  einer  Kammer  des  Kantonsgerichtes,  Ersatz  richter  inbegriffen,  handelt,  ein  Gericht   von   fünf   Mitgliedern   bestehend   aus   Kantonsrichtern   und  Ersatzrichtern, welche sich nicht im Ausstand befinden;  h)   wenn  es  sich  um  die  Mehrheit  des  Kantonsgerichtes,  Ersatzrichter  inbegriffen,    handelt,    ein    aus    fünf    durch    das    Los    bestimmte  Bezirksgerichtspräsidenten bestehendes Sondergericht;  i)    wenn   es   sich   um   die   Mehrheit   des   Sondergerichtes   von   fünf  Bezirksgerichtspräsidenten  handelt,  ein  Gericht  von  fünf  Mitgliedern,  welches vom Grossen Rat eigens zu diesem Zweck bestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  das  in  Buchstabe  h  vorgesehene  Gericht  nicht  bestellt  werden  kann,  so  entscheidet  das  in  Buchstabe  i  vorgesehene  Sondergericht  über  den Ausstand der Mehrheit des Kantonsge  richtes, Ersatzrichter inbegriffen.  Art. 58  6. Überweisung an eine andere Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Falle des Ausstandes der Mehrheit eines Gerichtes, Ersatzrichter und  Ersatzbeisitzer  inbegriffen,  überweist  das  Kantonsgericht  die  Sache  in  ihrem derzeitigen Zustand an ein anderes Gericht gleichen Grades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Falle  des  Ausstandes  eines  Einzelrichters  und  dessen  Stellvertreters  oder    des    Präsidenten    des    Unte  rsuchungsrichteramtes    und    dessen  Stellvertreters   bezeichnet   das   Kant  onsgericht   einen   ausserordentlichen  Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Falle  des  Ausstandes  der  Mehr  heit  eines  Hofes  oder  einer  Kammer  des  Kantonsgerichtes,  Ersatzrichter  inbegriffen,  bleibt  das  in  Artikel  57  Bst. g vorgesehene Gericht mit der Hauptsache befasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Falle des Ausstandes der Mehrheit  des Kantonsgerichtes, Ersatzrichter  inbegriffen,  bleibt  das  in  Artikel  57  Bst. h vorgesehene Sondergericht mit  der Hauptsache befasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Im  Falle  des  Ausstandes  der  Mehr  heit  des  Sondergerichtes  von  fünf  Bezirksgerichtspräsidenten  bleibt  das  in  Artikel  57  Bst.  i  vorgesehene  Sondergericht mit der Hauptsache befasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Sind   der   Staatsanwalt   und   sein   Substitut   beide   im   Ausstand,   so  bezeichnet der Staatsrat ei  nen Staatsanwalt ad hoc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art. 59  7. Verfahren  Die Prozessordnungen regeln das Ausstandsverfahren.  Art. 60  8. Gesetzwidrige Teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Amtshandlungen, bei denen ein Richter oder Mitarbeiter mitgewirkt  hat,  der  in  Ausstand  hätte  treten  sollen  (Art.  53),  können  von  jeder  Partei  mit den in den Prozessordnungen vorge  sehenen Rechtsmitteln angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   Ablehnung   können   nur   die   nach   dem   Ablehnungsbegehren  vorgenommenen Amtshandlungen als nichtig erklärt werden.  IV. KAPITEL  Interne Organisation der Gerichtsbehörden  Art. 61–65  I. Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 66–68  II. Schwurgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 69  III. Bezirksgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Sitz des Bezirksgerichtes befindet sich am Bezirkshauptort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gerichtspräsident  und  der  Gerichtsschreiber  müssen  im  Bezirk  wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Justizrat   kann   Abweichungen  von   der   Regel   des   Absatzes   2  gestatten,   sofern   dadurch   der   Ve  rwaltung   des   Gerichtswesens   kein  Nachteil  entsteht;  in  diesem  Fall  b  ezeichnet  er  den  Ort,  an  dem  der  betreffende Präsident oder Geri  chtsschreiber zu wohnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Richter und die Ersatzrichter müssen im Bezirk wohnen.  Art. 70  2. Vizepräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vizepräsident des Bezirksgerichts wird vom Grossen Rat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  vertritt  den  Präsidenten  sowohl  im  Vorsitz  des  Gerichts  als  auch  in  seinem Amt als Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Art. 70  bis  3. Zivilgericht  Das   Bezirksgericht   bezeichnet   auf  ein   Jahr   zwei   Richter   für   das  Zivilgericht.  Art. 71  4. Gerichtsschreiberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jedes Bezirksgericht hat einen Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Staatsrat    kann    je    nach    Bedürfnis    einen    oder    mehrere  Gerichtsschreiberadjunkten ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Der    Staatsrat    setzt    die    Anzah  l    der    andern    Mitarbeiter    der  Gerichtsschreiberei fest.  Art. 72  5. Weibel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 73  IV. Friedensgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Sitz des Friedensgerichtes befindet sich am Hauptort des Kreises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis      Ausnahmsweise    kann    das    Kantonsgericht    das    Abhalten    von  Friedensgerichtssitzungen an  einem anderen Ort bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Friedensrichter,  die  Beisitzer,  die  Ersatzbeisitzer  und  der  Schreiber  müssen in der Regel im Kreise wohnen.  Art. 74  2. Stellvertreter des Friedensrichters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Der    Stellvertreter    des    Friedensrichters    wird    unter    den    übrigen  Friedensrichtern ausgewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er vertritt den Friedensrichter sowohl im Vorsitz des Friedensgerichts als  auch in seinen übrigen Aufgaben.  Art. 75  3. Gerichtsschreiberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jedes Friedensgericht hat einen Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Staatsrat    kann    je    nach    Bedürfnis    einen    oder    mehrere  Gerichtsschreiberadjunkten ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anzahl  der  übrigen  Mitarbeiter  der  Gerichtsschreiberei  wird  vom  Staatsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Art. 76  V. Sondergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Sondergericht von fünf Bezirksgerichtspräsidenten  A. Auslosung  Die    Auslosung    der    fünf    Bezirksgerichtspräsidenten,    welche    das  Sondergericht bilden sollen, erfolgt durch den Präsidenten des Justizrates.  Art. 77  B. Vorsitz  Das  Sondergericht  ernennt  seinen  Präsidenten  und  seinen  Vizepräsidenten  aus dem Kreis seiner Mitglieder.  Art. 78  C. Ersatzrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Bezirksgerichtspräsidenten,   welche   nicht   als   Mitglieder   des  Sondergerichts ausgelost wurden, sind Ersatzrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Falle  der  Verhinderung  aller  Ersa  tzrichter  beruft  der  Präsident  des  Sondergerichtes    einen    ausserordentlichen    Ersatzrichter    unter    den  Vizepräsidenten der  Bezirksgerichte.  Art. 79  D. Gerichtsschreiberei  Der  Präsident  des  Sondergerichtes  b  ezeichnet  einen  Schr  eiber  unter  den  Bezirksgerichtsschreibern.  Art. 80  E. Sitz  Das Sondergericht tagt in Freiburg.  Art. 81  2. Vom Grossen Rat ernanntes Sondergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Artikel  77,  79  und  80  sind  auf  das  vom  Grossen  Rat  ernannte  Sondergericht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Ernennung  der  Mitglieder  de  s  Sondergerichtes  ernennt  der  Grosse Rat ausserdem noch vier Ersatzrichter.  Art. 82  VI. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gerichtspräsident  A. Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Gerichtspräsidenten obliegt di  e allgemeine Leitung der Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er bestimmt die Sitzungen und erlässt die Vorladungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  bereitet  die  Verhandlungen  vor,  leitet  sie  und  übt  die  Sitzungspolizei  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Er  wacht  über  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  des  Anstandes  während   der   Verhandlungen   und   ruft     die   Personen,   welche   davon  abweichen, zur Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Er kann die Personen, welche sich seinen Befehlen widersetzen, aus dem  Saale weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Er  kann  Personen,  welche  die  Ordnungs-  oder  Anstandsregeln  verletzen  oder  sich  seinen  Befehlen  widersetzen,  mit  einer  Busse  bis  zu  1000  Franken bestrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Er erteilt den Mitgliedern des Gerichtes, welche es verlangen, sowie den  Personen, welche zur Verha  ndlung erscheinen, das Wort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Er leitet die Beratungen des Gerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Er  beruft  das  Gericht  nötigenfalls    zu  einer  ausserordentlichen  Sitzung  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  ausgehen.  Art 83  B. Verhinderung des Präsidenten  Im  Falle  der  Verhinderung  des  Gerich  tspräsidenten  wird  er  durch  den  Vizepräsidenten   und,   wenn   auch   dieser   verhindert   ist,   durch   den  amtsältesten,  unter  gleichzeitig  gewählten  durch  den  der  Geburt  nach  ältesten Richter ersetzt.  Art. 84  2. Einzelrichter  Die  Bestimmungen  des  Artikels  82  sind  sinngemäss  auf  den  Einzelrichter  anwendbar.  Art. 85  3. Gerichtsschreiber  A. Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Gerichtsschreiber   leitet   die   Gerichtsschreiberei.   Er   führt   die  Schriften  und  hält  die  Archive  der  Behörde  ,  der  er  unterstellt  ist,  in  guter  Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wirkt  an  der  richtigen  Abwicklung  der  Geschäfte  mit,  besorgt  die  Redaktion  und  die  regelmässige  Ausfertigung  der  Urteile,  Beschlüsse  und  andern Akten, welche von der Behörde  ausgehen, der er unterstellt ist, und  unterzeichnet sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er untersteht der Behörde, welcher er   zugeteilt ist, und deren Präsidenten  und hat ihre Weisungen zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art. 86  B. Verhinderung des Gerichtsschreibers  Im  Falle  der  Verhinderung  des  Gerich  tsschreibers  und  seines  Vertreters  bezeichnet  die  Behörde,  welcher  er  unt  erstellt  ist,  oder  deren  Präsident  einen Gerichtsschreiber ad hoc und beeidigt ihn.  Art. 87  4. Weibel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Weibel  versieht  den  Dienst  bei  der  Behörde,  welcher  er  unterstellt  ist;  er  erhält  von  ihr  die  nötigen  Weisungen  und  übt  die  Befugnisse  aus,  welche ihm von Gesetzes wegen zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er untersteht der Aufsicht des Gerichtspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Weibel  kann  auf  der  Gerichtssc  hreiberei  der  Behörde,  welcher  er  unterstellt ist, zu Büroarbeiten angehalten werden.  Art. 88  5. Öffentlichkeit der Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  das  Gesetz  es  nicht  anders    vorschreibt,  sind  die  Verhandlungen  vor Gericht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gericht  ordnet  im  Interesse  des  Staates,  der  öffentlichen  Ordnung  oder  guten  Sitten  oder  wenn  es  das  gerechtfertigte  Interesse  einer  Partei  oder  einer  beteiligten  Person  dringend  gebietet,  den  vollständigen  oder  teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit an.  Art. 89  6. Zusammensetzung der Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gerichte müssen aus einer ungeraden Anzahl von Richtern bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  können  tagen  und  Entscheide  fällen,  nur  wenn  sie  gesetzmässig  bestellt sind.  Art. 90  7. Abstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gerichte  fällen  ihre  Urteile,  fassen  ihre  Beschlüsse  und  nehmen  die  Ernennungen vor mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Richter hat die Pflicht, sich zu äussern.  Art. 91  8. Ferien und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ferien  der  Zivilgerichte  beginnen  am  1.  Juli  und  enden  am  31.  August.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der Ferien sitzen die Zivilgerichte nur in Dringlichkeitsfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Kantonsgericht  kann  im  Einvernehmen  mit  dem  Staatsrat  seinen  Mitgliedern und andern Richtern und M  itarbeitern des Gerichtswesens auf  begründetes Gesuch hin Urlaub gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Art. 92  9. Verordnungsrecht des Kantonsgerichts  Soweit  nicht  im  Gesetz  geregelt,  bestimmt  das  Kantonsgericht  auf  dem  Reglementsweg:  a)   die Organisation der Bezirksgerichte;  b)   die Organisation der Friedensgerichte.  V. KAPITEL  Tätigkeit, Aufsicht und Verantwortlichkeit  Art. 93  I. Unabhängigkeit der Gerichte  Die  Gerichte  sind  unabhängig  und  in  der  Ausübung  ihrer  Rechtsprechung  nur den Bestimmungen des Rechtes unterworfen.  Art. 94  II. Aufgaben des Kantonsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Kantonsgericht   sorgt   für   eine   zweckmässige   Organisation   und  Geschäftsführung der Gerichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  erlässt  zu  diesem  Zweck  entsprechende  Reglemente  und  Weisungen,  erteilt Instruktionen und trifft alle notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  kann  von  den  Gerichtsbehörden  alle  zur  Ausübung  seiner  Tätigkeit  notwendigen Informationen verlangen und Kontrollen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Es  informiert  den  Justizrat  über  Zustände  und  Vorkommnisse,  die  ein  Eingreifen  dieser  Behörde  oder  des  Grossen  Rates  erfordern  könnten.  Es  erstattet ihm jährlich Bericht.  Art. 95  II  bis  . Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Gerichtsbehörden   unterstehen   der   Aufsicht   des   Justizrats;   die  Einzelheiten werden in der Spezialgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstatten dieser Behörde einen jährlichen Tätigkeitsbericht und liefern  ihr alle zur Ausübung ihrer Täti  gkeit notwendigen Informationen.  Art. 96  II  ter  . Befugnisse des Staatsrates  Der Staatsrat übt gegenüber den Gerichtsbehörden die Befugnisse aus, die  das Gesetz in seine Zuständigkeit legt, namentlich im Bereich der Finanz-  und der Personalverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Art. 97  II  quater  . Aufsicht und Kontrolle der Gerichtsschreibereien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gerichtspräsident  übt  die  Aufsicht  über  die  Gerichtsschreiberei  aus,  erteilt  die  nötigen  Weisungen  und  überw  acht  die  regelmässige  Erledigung  der Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Finanzkontrolle   über   die   Kanz  leien   des   Kantonsgerichts,   der  Bezirksgerichte,  des  Untersuchungsrichteramtes,  der  Friedensgerichte  und  der Oberämter wird vom Finanzinspektorat ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auf den Einzelrichter anwendbar.  Art. 98  III. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit  Die    zivilrechtliche    Verantwor  tlichkeit    der    Behördenmitglieder    und  Mitarbeiter  des  Gerichtswesens  wird    durch  das  Gesetz  über  die  Haftung  der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.  Art. 99–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 109–114  ter  IV. Disziplinarische Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 115  V. Strafrechtliche Verantwortlichkeit  Die  strafrechtliche  Verantwortlichke  it  der  Richter  und  Mitarbeiter  des  Gerichtswesens ist den Bestimm  ungen der Strafgesetze unterstellt.  VI. KAPITEL  Beziehungen der Gerichtsbehörden zueinander und zu andern  Behörden  Art. 116  I. Amtshandlungen der Behörden des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Im Innern des Kantons  Die Gerichtsbehörden des Kantons haben das Recht, ihre Amtshandlungen  auf dem ganzen Gebiet des Kantons vorzunehmen.  Art. 117  2. Auf dem Gebiet eines andern Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     In   Zivilsachen   können   die   Gerichtsbehörden   des   Kantons   ihre  Amtshandlungen    auf    dem    Gebiet    ei  nes    andern    Kantons    nur    mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Bewilligung  der  zuständigen  Behörde  dieses  Kantons  vornehmen.  Die  Bestimmungen der interkantonale  n Konkordate bleiben vorbehalten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Strafsachen  gilt  Artikel  355  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches,  soweit  nicht  das  Konkordat  über  die  Rechtshilfe  und  die  interkantonale  Zusammenarbeit in Strafsachen anwendbar ist.  Art. 118  II. Amtshandlungen der Gerichts  behörden anderer Kantone auf  dem Gebiet des Kantons Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     In   Zivilsachen   können   die   Gerich  tsbehörden   anderer   Kantone   ihre  Amtshandlungen   auf   dem   Gebiete   des   Kantons   Freiburg   nur   mit  Bewilligung  des  Kantonsgerichtes  vor  nehmen.  Die  Bestimmungen  der  interkantonalen Konkordate bleiben vorbehalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Strafsachen ist der Präsident de  s Untersuchungsrichteramtes zuständig,  die  Bewilligungen  zu  erteilen,  die  in    Artikel  355  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches   und   im   Konkordat   über   die   Rechtshilfe   und   die  interkantonale Zusammenarbeit  in Strafsachen vorgesehen sind.  Art. 119  III. Beziehungen der Gerichtsbe  hörden des Kantons zu den  Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Bundes und der  Kantone  Für   Auskunftsbegehren,   Gesuche  und   andere   Mitteil  ungen   findet   der  Verkehr   unmittelbar   von   den   Gerich  tsbehörden   des   Kantons   zu   den  Gerichts- oder Verwaltungsbehörden  des Bundes und der Kantone statt.  Art. 120  IV. Beziehungen der Gerichtsbe  hörden des Kantons zu den  Gerichtsbehörden fremder Staaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Haben  die  Gerichtsbehörden  des  Ka  ntons  an  Behörden  fremder  Staaten  Mitteilungen  oder  Gesuche  zu  richten,  so  wenden  sie  sich  an  das  Amt  für  Justiz, das die nötigen Massnahmen trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Bestimmungen    der    internationalen    Abkommen    und    der  Gesetzgebung    über    internationale    Rechtshilfe    in    Strafsachen    sind  vorbehalten.  Art. 121  V. Beziehungen der Gerichtsbehörden des Kantons zum  Bundesrat, den Regierungen anderer Kantone oder fremder  Staaten  Der   Verkehr   zwischen   den   Geri  chtsbehörden   des   Kantons   und   dem  Bundesrat  und  den  Regierungen  andere  r  Kantone  oder  fremder  Staaten  findet durch Vermittlung des Staatsrates statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  VII. KAPITEL  Verhandlungssäle, Archive, Be  darfsmaterial, Gefängnisse  Art. 122  I. Verhandlungssäle, Archive
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kantonsgericht  Der Staat stellt dem Kantonsgericht, se  iner Gerichtsschreiberei und seinem  Archiv die nötigen Säle und das e  rforderliche Mobiliar zur Verfügung und  sorgt für Heizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten.  Art. 122a  1  bis  . Untersuchungsrichteramt und Wirtschaftsstrafgericht  Der       Staat       stellt       dem       Unte  rsuchungsrichteramt       und       dem  Wirtschaftsstrafgericht  die  nötigen  Räumlichkeiten  zur  Verfügung  oder  übernimmt deren Kosten.  Art. 123  2. Andere Gerichtsbehörden  A. Räumlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  der  Hauptorte  der  Gerichtsbezirke  und  die  Gemeinden  der  Hauptorte  der  Friedensgerichtskr  eise  haben  auf  Kosten  des  Kantons  zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten:  a)   die nötigen Säle und andern Räum  lichkeiten für die verschiedenen am  Bezirkshauptort tagenden Behörden;  b)   zweckmässig ausgestattete Räumlichkeiten für das Bezirksarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    Der  Kanton  kann  jedoch  seine  ei  genen  Räumlichkeiten  benützen  oder  von  Dritten  Räumlichkeiten  mieten,  wenn  die  zur  Verfügung  gestellten  Räume nicht den Bedürfnissen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter   Der den Gemeinden geschuldete Miet  zins wird vertraglich, wenn nötig  nach   Einholen   eines   Gutachtens,   festgelegt.   Kommt   keine   Einigung  zustande, so entscheidet die Enteignungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  Art. 124  B. Mobiliar, Heizung, Beleuchtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 125  II. Bedarfsmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Staat   liefert   den   Gerichten,   den   Friedensgerichten   sowie   den  Richtern   und   Mitarbeitern   des   Gerichtswesens   die   Register   und   das  Büromaterial, deren sie bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten des übrigen Bedarfsmate  rials gehen zu Lasten des Staates.  Art. 126  III. Gefängnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Staat errichtet und unterhält ei  ne genügende Anzahl Gefängnisse im  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Staatsrat  bestimmt  die  Anzahl,  die  Standorte,  die  Organisation  und  den Betrieb der Gefängnisse.  Art. 127–128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 129  IV. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Pflichtversäumnis der Gemeinden  Erfüllen  die  Gemeinden  die  Verpflic  htungen  nicht,  welche  ihnen  die  vorangehenden  Bestimmungen  auferlegen,  so  trifft  der  Staatsrat  auf  ihre  Kosten die erforderlichen Massnahmen.  Art. 130  2. Reglement des Staatsrates  Der Staatsrat erlässt in einem Reglement die für die Verhandlungssäle und  andern Räumlichkeiten, die Archive, das Bedarfsmaterial, die Gefängnisse  nötigen     Vorschriften,     soweit     das     Gesetz     keine     diesbezüglichen  Bestimmungen enthält.  VIII. KAPITEL  Besoldungen, Entschädigungen und Kosten  Art. 131  I. Besoldungen der Richter und Mitarbeiter des Gerichtswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Besoldungen der Kantonsrichter, der Bezirksgerichtspräsidenten, der  Friedensrichter  und  der  Mitarbeiter  de  s  Gerichtswesens  werden  durch  die  Spezialgesetzgebung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entlöhnung  der  übrigen  Mitglieder  der  Gerichte  wird  vom  Staatsrat  festgesetzt.  Art. 132  II. Entschädigungen  Der  Staatsrat  setzt  auf  Grund  eines  offiziellen  Distanzanzeigers  in  einem  Tarif  die  Reiseentschädigungen  für  die  Mitglieder  der  Gerichte  und  die  Anwälte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Art. 133  III. Gerichtskosten  Der Staatsrat setzt in einem  Tarif die Gerichtskosten fest.  ZWEITER TITEL  Organisation der Zivilrechtspflege  I. KAPITEL  Friedensrichter  Art. 134       I.     Versöhnungsversuch  Der Friedensrichter übt in Zivilsachen in all den Fällen die Befugnisse des  Versöhnungsrichters  aus,  in  dene  n  ein  Versöhnungsvers  uch  vorgesehen  und keinem anderen Richter vorbehalten ist.  Art. 135  II. Vermögensrechtliche Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 136  III. Andere Befugnisse  Der    Friedensrichter    besorgt    ausserd  em    die    Geschäfte,    trifft    die  Massnahmen   und   fasst   die   Beschlüsse,   welche   das   Gesetz   in   seine  Zuständigkeit legt.  Art. 137  IV. Verhinderung des Friedensrichters und seiner Stellvertreter  Im  Falle  der  Verhinderung  des  Friedens  richters  und  seiner  Stellvertreter  bezeichnet das Kantonsgericht einen ausserordentlichen Stellvertreter.  II. KAPITEL  Friedensgericht  Art. 138  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Friedensgericht  erkennt  über  die  Zivilsachen,  welche  das  Gesetz  in  seine Zuständigkeit legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es besorgt ausserdem die Geschäfte, trifft die Massnahmen und fasst die  Beschlüsse, welche das Gesetz in seine Zuständigkeit legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  III. KAPITEL  Bezirksgerichtspräsident  Art. 139  I.Vermögensrechtliche Sachen  Der  Bezirksgerichtspräsident  entscheidet  unter  Vorbehalt  der  Berufung  über  vermögensrechtliche  Zivilsachen  Franken  beträgt  und  die  das  Gesetz  nicht  in  die  Zuständigkeit  einer  anderen Behörde legt.  Art. 140  II. Andere Befugnisse  Der  Bezirksgerichtspräsident  erke  nnt  ausserdem  über  die  Streitsachen,  besorgt  die  Geschäfte,  trifft  die  Massnahmen  und  fasst  die  Beschlüsse,  welche das Gesetz in seine Zuständigkeit legt.  Art. 141  III. Verhinderung des Präsiden  ten und des Vizepräsidenten  Im   Falle   der   Verhinderung   des   Präsidenten   und   des   Vizepräsidenten  bezeichnet das Kantonsgeri  cht einen Vertreter.  IV. KAPITEL  Bezirksgericht  Art. 142  I. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bezirksgericht besteht als Zivilgericht aus dem Präsidenten und zwei  Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Entscheiden  über  Beschwerden  muss  das  Bezirksgericht  von  einem  Berufsrichter im Sinne von Artikel 13 präsidiert werden.  Art. 143  II. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vermögensrechtliche Sachen  Das   Bezirkszivilgericht   erkennt   unter   Vorbehalt   der   Berufung   über  vermögensrechtliche   Zivilsachen,  deren   Streitwert   8000   Franken   oder  mehr  beträgt  und  die  das  Gesetz  nicht  in  die  Zuständigkeit  einer  anderen  Behörde legt.  Art. 144  2. Nichtvermögensrechtliche Sachen  Das Bezirkszivilgericht erkennt unter Vorbehalt der Appellation über nicht  vermögensrechtliche    Streitsachen,    die    das    Gesetz    nicht    in    die  Zuständigkeit einer andern Behörde legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Art. 145  3. Andere Befugnisse  Das  Bezirkszivilgericht  erkennt  ausse  rdem  über  Streitsachen,  besorgt  die  Geschäfte,  trifft  die  Massnahmen  und  fasst  die  Beschlüsse,  welche  das  Gesetz in seine Zuständigkeit legt.  V. KAPITEL  Kantonsgericht  Art. 146  I. Gerichtshöfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Zivilrechtspflege  bildet  das  Kantonsgericht  namentlich  folgende  Gerichtshöfe:  a)  zwei oder mehr Appellationshöfe;  b)   einen   Moderationshof.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Reglement   für   das   Kantonsgericht   legt   die   Zuständigkeit   der  verschiedenen Appellationshöfe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Das   Kantonsgericht   bezeichnet   unt  er   seinen   Mitgliedern   oder   den  Ersatzrichtern für jeden Geri  chtshof zwei Ersatzrichter.  Art. 147  II. Appellationshof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Weiterziehungsinstanz  Die  Appellationshöfe  erkennen  über  Zivilsachen,  die  kraft  des  Gesetzes  auf dem Wege der Berufung an das  Kantonsgericht weitergezogen werden.  Art. 148  2. Zivilkassationshof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 149  3. Als einzige Instanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein Appellationshof  erkennt als einzige kantonale Instanz über appellable  Zivilsachen,  mit  Ausnahme  der  Standesklagen,  der  Unterhaltsklage  des  Kindes,   der   Auslagenersatzklage   der   unverheirateten   Mutter   und   der  Unterhaltsklage  eines  Verwandten,  wenn  die  Parteien  übereingekommen  sind,    den    Streit    unter    Übergehung    des    Bezirksgerichtes    vor    den  Zivilgerichtshof zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   erkennt   als   einzige   kantonale   Instanz,   ohne   Rücksicht   auf   den  Streitwert, über vermögensrechtliche Zivilsachen betreffend den Gebrauch  einer  Geschäftsfirma,  den  Schutz  der  Fabrik-  und  Handelsmarken,  der  Herkunftsbezeichnung von Waren, de  r gewerblichen Auszeichnungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  der  gewerblichen  Muster  und  Modelle    sowie  über  die  Erfindungspatente  und das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Er     erkennt     allgemein     als     einzige     kantonale     Instanz     über  Zivilstreitigkeiten,   für   welche   die   Bundesgesetzgebung   eine   einzige  kantonale  Instanz  vorsieht  und  die  das  Gesetz  nicht  in  die  Zuständigkeit  einer andern Behörde legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Er  erkennt  als  einzige  kantonale  Instanz  über  Streitigkeiten,  welche  die  kantonale     Gesetzgebung     in     di  e     unmittelbare     Kompetenz     des  Kantonsgerichtes legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bezieht sich eine Streitigkeit auf Rechte, die aus Gesetzesbestimmungen  abgeleitet  werden,  für  deren  Anwendung  der  Appellationshof  gemäss  den  Absätzen 2 – 4 als einzige kantonale Instanz zuständig ist, und auf Rechte,  die  aus  anderen  Gesetzesbestimmungen  abgeleitet  werden,  so  erkennt  der  Appellationshof über den gesamten Rechtsstreit.  Art. 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 150  bis  4. Moderationshof  Der  Moderationshof  erkennt  über  Stre  itsachen,  die  das  Gesetz  in  seine  Zuständigkeit legt.  Art. 151  III. Kantonsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Kantonsgericht  besorgt  die  Geschäfte,  trifft  die  Massnahmen  und  fasst die Beschlüsse, welche das Gesetz in seine Zuständigkeit legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  kann  mit  der  Zustimmung  der  Pa  rteien  hängige  St  reitigkeiten  einem  Richter oder einem Gericht eine  s anderen Bezirkes zuteilen.  DRITTER TITEL  Organisation der Strafrechtspflege  Art. 152  I. Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verfolgung  Die Verfolgung der Straftaten ist Aufgabe:  a)   der   Kantonspolizei;  b)   des   Untersuchungsrichters;  c)   der   Strafkammer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  d)   der übrigen gesetzlich dazu ermächtigten Behörden.  Art. 153  2. Beurteilung  Die Beurteilung der Straftaten   fällt in die Zuständigkeit:  a)   des   Untersuchungsrichters;  b)   des   Oberamtmanns;  c)   des   Polizeirichters;  d)   des   Bezirksstrafgerichts;  e)   des   Wirtschaft  sstrafgerichts;  f)   des   Strafappellationshofs;  g)   der übrigen gesetzlich dazu ermächtigten Behörden.  Art. 154  3. Befugnisse  Die  Befugnisse  der  Behörden  der  Strafrechtspflege  werden  durch  die  Strafprozessordnung und die Spezialgesetze festgelegt.  Art. 155  II. Untersuchungsrichteramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Der     Kanton     bildet     einen     einzigen     Untersuchungskreis.     Die  Angelegenheiten  werden  den  Unters  uchungsrichtern  insbesondere  unter  Berücksichtigung  der  Sprache,  der  Art  der  Straftat  und  der  Arbeitslast  zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Untersuchungsrichter sind in einem Amt zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    Untersuchungsrichter    haben    die    gleiche    Stellung    wie    die  Gerichtspräsidenten. Die Ernennungsbehör  de wählt aus ihrer Mitte für fünf  Jahre den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  administrative  Personal  des  Amtes  untersteht  den  Vorschriften  für  die Mitarbeiter der Bezirksgerichtsschreibereien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Untersuchungsrichter  können  für  Sitzungen  die  Räumlichkeiten  der  anderen Gerichtsbehörden benutzen.  Art. 156  2. Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Neben  seiner  Aufgabe  als  Untersuchungsrichter  hat  der  Präsident  des  Amtes folgende Befugnisse:  a)   Er  leitet  die  administrativen  Angelegenheiten  und  vertritt  das  Amt  gegenüber Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  b)   Er   entscheidet   über   die   Verteilung   der   Angelegenheiten   auf   die  Untersuchungsrichter.   Solange   ke  in   Untersuchungsrichter   mit   der  Sache befasst ist, leitet und beaufsichtigt er die Gerichtspolizei.  c)   Er  sorgt  dafür,  dass  die  Arbe  itsmethoden  der  Untersuchungsrichter  aufeinander    abgestimmt    sind  und    der    Einsatz    der    Mittel    der  Gerichtspolizei koordiniert wird.  d)   Er nimmt die übrigen Befugnisse wahr, die das Gesetz ihm überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  sein  Präsidentenamt  hat  er  Anspruch  auf  eine  Entschädigung,  die  vom Staatsrat festgesetzt wird.  Art. 157  3. Reglement des Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Amt   legt   in   einem   Reglement   seine   Organisation   und   seine  Arbeitsweise fest, soweit sie nicht im Gesetz geregelt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  Reglement  bedarf  der  Ge  nehmigung  durch  das  Kantonsgericht  und    ist    in    den    für    die    Rechtsetzung    vorgesehenen    Formen    zu  veröffentlichen.  Art. 158  4. Ausserordentlicher Untersuchungsrichter  Die  Strafkammer  kann  in  allen  Fällen,  in  denen  sie  es  für  nötig  erachtet,  einen ausserordentlichen Untersuchungsrichter mit der Durchführung einer  oder mehrerer Strafuntersuchungen beauftragen.  Art. 159  III. Polizeirichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Der   Bezirksgerichtspräsident   übt   als   Einzelrichter   das   Amt   des  Polizeirichters aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Verhinderung  des  Präsidenten  und  des  Vizepräsidenten  bezeichnet  das Kantonsgericht einen Stellvertreter.  Art. 160  IV. Bezirksstrafgericht  Das Bezirksgericht besteht als Strafgericht aus einem Präsidenten und vier  Richtern.  Art. 161  V. Wirtschaftsstrafgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Wirtschaftsstrafgericht   ist   ei  n   erstinstanzliches   Gericht,   dessen  Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kant  onsgebiet erstreckt. Der Sitz seiner  Verwaltung befindet sich in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Wirtschaftsstrafgericht   besteht   aus   einem   Präsidenten,   einem  Vizepräsidenten  und  zwölf  Richtern,  von  denen  mindestens  sechs  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  nötigen  Fachkenntnisse  für  die  Beha  ndlung  der  dem  Gericht  übertragenen  Fälle besitzen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Präsident  und  der  Vizepräsident  haben  die  gleiche  Stellung  wie  die  Gerichtspräsidenten.  Sie  bedürfen  einer  angemessenen  Ausbildung  im  Wirtschafts-   und   Finanzwesen.  Sie   können   daneben   das   Amt   eines  Untersuchungsrichters  oder  eines  Geri  chtspräsidenten  in  Angelegenheiten  ausüben, für die nicht das Wirtschaftsstrafgericht zuständig ist.  Art. 162  2. Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Wirtschaftsstrafgericht  tagt  mit  dem  Präsidenten  und  vier  Richtern  als Beisitzer; mindestens zwei der Beisitzer verfügen über Fachkenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Wirtschaftsstrafgericht  tagt  in  der  Regel  am  Gerichtsstand  der  Strafverfolgung.      Es      kann      di  e      Räumlichkeiten      der      anderen  Gerichtsbehörden benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Wirtschaftsstrafgericht wählt seinen Gerichtsschreiber aus denen der  ordentlichen  Behörden  aus  oder  stellt  jemand  zu  diesem  Zweck  für  die  Dauer der betreffe  nden Verfahren an.  Art. 163  3. Ergänzendes Recht  Soweit  nichts  anderes  bestimmt  ist,  gelten  für  das  Wirtsc  haftsstrafgericht  im  Übrigen  sinngemäss  die  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  und  die Arbeitsweise der Bezirksgerichte.  Art. 164  VI. Strafkammer und Strafappellationshof
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Strafkammer  und  der  Strafappe  llationshof  sind  Gerichtshöfe  des  Kantonsgerichts und bestehen aus drei Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Kantonsgericht   bezeichnet   unt  er   seinen   Mitgliedern   oder   den  Ersatzrichtern für jede Abteilung zwei Ersatzrichter.  Art. 165–168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  VIERTER TITEL  Schluss- und Übergangsbestimmungen  Art. 169  I. Abänderung von Gesetzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einführungsgesetz zum Schweiz. Zivilgesetzbuch  Das   Einführungsgesetz   zum   Schweizerischen   Zivilgesetzbuch   für   den  Kanton  Freiburg  vom  22.  November  1911,  revidiert  in  Artikel  317  durch  das Gesetz vom 17. Mai 1920, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes  wie folgt abgeändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 170  2. Einführungsgesetz zum revidierten OR und zur eidg.  Verordnung über das Handelsregister  Das    Einführungsgesetz    zum    revidierten    Obligationenrecht    und    zur  eidgenössischen  Verordnung  über  das  Handelsregister,  vom  2.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1938, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wie folgt abgeändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 171  3. Strafprozessordnung  Die  Strafprozessordnung  für  den  Kanton  Freiburg  vom  11.  Mai  1927,  abgeändert     durch     das     Einführungsgesetz     zum     Schweizerischen  Strafgesetzbuch  für  den  Kanton  Fr  eiburg  vom  7.  Februar  1940  und  durch  das Gesetz vom 9. Mai 1944 zur Teilrevision der Strafprozessordnung und  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Strafgesetzbuch,  wird  mit  dem Inkrafttreten dieses Gese  tzes wie folgt abgeändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 172  4. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch  Das   Einführungsgesetz   zum   Schweizerischen   Strafgesetzbuch   für   den  Kanton  Freiburg  vom  7.  Februar  1940,  abgeändert  durch  das  Gesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.    Mai    1944    zur    Teilrevision    der    Strafprozessordnung    und    des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Strafgesetzbuch,  wird  mit  dem  Inkrafttreten dieses Geset  zes wie folgt abgeändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 173  5. Einführungsgesetz zum SchKG  Das Gesetz vom 11. Mai 1891 für die Einführung des Bundesgesetzes über  Schuldbetreibung  und  Konkurs,  abgeände  rt  durch  das  Gesetz  vom  17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  November  1916,  wird  mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wie  folgt  abgeändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 174–176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Übergangsbestimmungen,  die  gegenst  andslos  geworden  sind  und  die  hier  nicht wiedergegeben werden.  Art. 177  V. Aufgehobene Bestimmungen  Alle  diesem  Gesetz  widerspreche  nden  Bestimmungen  sind  aufgehoben,  namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das Gesetz vom 26. Mai 1848 über  die Organisation der Rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das   Gesetz   vom   29.   Mai   1869   betreffend   die   Organisation   der  Rechtspflege und die Befugnisse der Gerichtsbehörden in Strafsachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    das   Gesetz   vom   24.   Novemb  er   1879   betreffend   Abänderung   der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38, 39, 42 und 128 des Gesetzes vom 29. Mai 1848 über die
                            Organisation der Rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    das   Gesetz   vom   26.   Februar  1885   betreffend   Reorganisation   der  Kantonsgerichtsschreiberei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    das  Gesetz  vom  5.  Oktober  1889  betreffend  Aufhebung  des  Gesetzes  vom 15. November 1869 über die Ze  it und Dauer der Gerichtsferien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   das  Gesetz  vom  26.  November  1892  in  Abänderung  der  Artikel  138  Bst.  a  und  141  Bst.  b  des  Gesetzes  betreffend  die  Einrichtung  der  Rechtspflege vom 26. Mai 1848;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    die  Artikel  1  und  4  des  Gesetzes  vom  1.  Februar  1938  zur  teilweisen  Abänderung          einiger          Bes  Gerichtsorganisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   der 24. Titel betreffend Belangung  gerichtlicher Beamten, nämlich die
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 569 bis 575 der Zivilprozessordnung vom 12. Oktober 1849;
                            9.   das   Gesetz   vom   9.   Mai   1896  über   Anstände   betreffend   die  Erfindungspatente und den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  das  Gesetz  vom  13.  November    1901  betreffend  die  zivilrechtlichen  Streitigkeiten  bezüglich  des  Schut  zes  der  gewerblichen  Muster  und  Modelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  das  Gesetz  vom  3.  Mai  1933  übe  r  die  zivilrechtlichen  Streitigkeiten  betreffend das Urheberrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Art. 178–179  ter  VI. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 180       VII.     Inkrafttreten  Der  Staatsrat  ist  mit  der  Veröffentlic  hung  dieses  Gesetzes  beauftragt.  Er  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 15.   September 1950 (StRB: 25.7.1950).