Verordnung betreffend Adoption und Pflegekinderwesen
                            1  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR 0.211.221.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SR 211.221.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  GS 31.491, SGS 211.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 - 1.1.2003  Vom 9. Dezember 2002  GS 34.0719  Der   Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 52 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schluss-titel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   sowie § 74 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,   beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständige Stelle für Auskunftsersuchen von Adoptivkindern
                            Zuständige   Stelle im Sinne von Artikel 268c Absatz 3 ZGB ist die Justiz-, Polizei-  und Militärdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständige Behörde für Pflegekinderbewilligung und
                            Pflegekinderaufsicht  Zuständige   Behörde im Sinne von Artikel 316 Absatz 1bis ZGB ist die Justiz-,  Polizei- und Militärdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beizug von privaten Sachverständigen
                            1   Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann im Bereich des Pflegekinderwe-  sens und in Verfahren gemäss HAÜ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   und BG-HAÜ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   private Sachverständige in  Sozialarbeit beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  unterliegen  derselben  Pflicht  zur  Verschwiegenheit  wie  die  Mitarbeite-  rinnen und Mitarbeiter der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühren
                            Die Erhebung von Gebühren und   Auslagen im Bereich des Pflegekinderwesens  und   in Verfahren gemäss HAÜ und BG-HAÜ richtet sich nach der Verordnung  vom 8. Januar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   über die Gebühren zum Zivilrecht.