Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend
                            ternehmen  das  Enteignungsrecht  gemäss  der  im  Grossherzogtum  Ba-  den geltenden Gesetzgebung zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen verpflichtet sich der gross-
                            herzoglich badischen Regierung gegenüber, seinerseits die Erstellung und  den  Betrieb  von  Starkstromleitungen  badischer  Unternehmungen  durch  schaffhauserische Gebietsteile zu gestatten, nach Massgabe folgender Be-  stimmungen:  a)   Diese  Starkstromleitungen  dürfen  zusammengerechnet  die  gleiche  einfache  Gestängslänge  haben  wie  die  schaffhauserischen  Leitungen  auf badischem Gebiet;  b)   Abgabe elektrischer Energie innerhalb schaffhauserischer Gebietsteile  findet badischerseits nicht statt;  c)   die  grossherzoglich  badische  Regierung  verpflichtet  sich,  von  dieser  Zusicherung  des  Kantons  Schaffhausen  zugunsten  von  solchen  nach  Umfang  und  Wirkung  bedeutenden  Unternehmungen  Gebrauch  zu  machen,  welche  dem  öffentlichen  Nutzen  dienen  und  denen  nach  der  im  Grossherzogtum  Baden  geltenden  Gesetzgebung  das  Recht  der  Enteignung eingeräumt wird;  d)   die in Betracht kommenden badischen Unternehmungen haben für ih-  re Anlagen im Kanton Schaffhausen Rechtsdomizil zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 In bezug auf Erstellung und Betrieb der Starkstromanlagen gelten die Be-
                            stimmungen  der  Gesetzgebung  des  Gebietes,  auf  welchem  sie  sich  befin-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Benützung  von  Grund  und  Boden  von  Gemeinden  und  Privaten  sind  keine  andern  als  die  nach  der  Enteignungsgesetzgebung  schuldigen  Entschädigungen zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus der Tatsache der Durchführung und des Betriebes der Starkstromlei-  tungen darf keinerlei Steuer- oder Abgabepflicht irgendwelcher Art herge-  leitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Starkstromanlagen, welche zum elektrischen Betrieb von Eisenbahnen
                            dienen, werden von dieser Vereinbarung nicht betroffen.