Beschluss über den Beitritt zum Konkordat vom 10. Dezember 1901 betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
                            1. 7. 19 9 3 – 18  III  C/4  Beschluss über den Beitritt zum Konkordat vom  10. Dezember 1901 betreffend Befreiung von der  Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozess-  kosten  (Erlassen vom Landrat am 2. Dezember 1903)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Der Kanton Glarus erklärt seinen Beitritt zum Konkordat vom 10. Dezember  1901  betreffend  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung  für  die Prozesskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.