Standeskommissionsbeschluss über die Geschäftsführung der kantonalen Ausgleichskasse (831.101)
Standeskommissionsbeschluss über die Geschäftsführung der kantonalen Ausgleichskasse (831.101)
Standeskommissionsbeschluss über die Geschäftsführung der kantonalen Ausgleichskasse
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Geschäftsführung der kantonalen Ausgleichskasse * vom 6. November 1973 (Stand 30. August 2005) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 30. November 1959 (AHVG), * beschliesst:
Art. 1
1 Die Aufsichtskommission überwacht im Auftrag des Grossen Rates und der Standeskommission die Organisation und die Geschäftsführung der Aus - gleichskasse im Rahmen der dem Kanton zustehenden Befugnisse.
2 Ihr kommen vor allem folgende Aufgaben zu: a) * sie hat bei der Wahl des Kassenvorstehers 1 ) ein Antragsrecht; b) sie wählt nach Antrag des Kassenvorstehers das Personal und erteilt die Unterschriftenberechtigung; c) * sie ordnet die Anstellungsbedingungen des Kassenvorstehers und des Personals nach dem Personalrecht des Kantons Appenzell I.Rh.; d) sie setzt die Entschädigungen für die übertragenen Aufgaben fest; e) * sie stellt der Standeskommission Antrag über die zu erhebenden Ver - waltungskostenbeiträge (Art. 69 AHVG); f) sie erteilt den Revisionsauftrag an die Revisionsgesellschaft; g) * sie prüft die eingehenden Revisionsberichte und leitet, nachdem sie den Jahresbericht des Kassenvorstehers genehmigt hat, diesen an die Standeskommission zuhanden des Grossen Rates zur Kenntnis - nahme.
3 Die materielle Erledigung von Einzelfällen gehört nicht in den Aufgabenbe - reich der Aufsichtskommission.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Art. 2
1 Der Kassenvorsteher vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und ist für die geordnete Geschäftsführung und Einhaltung der gesetzlichen Bestim - mungen verantwortlich. Er bestimmt die interne Organisation der Kasse un - ter Berücksichtigung der Weisungen der Bundesstellen.
2 Insbesondere stehen ihm folgende Aufgaben zu: a) die Anordnung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichti - gen; b) der Erlass der Verfügungen über die Höhe der Beiträge der Selbstän - digerwerbenden und Nichterwerbstätigen; c) der Entscheid über die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen; d) die Überwachung des ordnungsgemässen Einzuges der Beiträge, die Anordnung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens, der Erlass von Veranlagungs- und Nachzahlungsverfügungen und Ordnungsbussen; e) die Festsetzung der Rentenverfügungen und die Verfügungen über die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Renten; f) die Organisation und Überwachung der gesamten Buchhaltung, der Rentenregister und Rentenlisten und der individuellen Beitragskonten nach Weisungen der Bundesstellen; g) die Erstattung von Strafanzeigen bei Verletzung von Gesetzesbe - stimmungen; h) * die Erfüllung der gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG weiter übertragenen Aufgaben (Erwerbsersatzordnung, Familienzulageordnung für land - wirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, Invalidenversicherung, kantonales Gesetz über die Kinderzulagen usw.); i) die Erstattung des Jahresberichtes zuhanden der Aufsichtskommissi - on.
Art. 3
1 Die interne Kontrollstelle übt die Funktion aus, welche ihr durch das Bun - desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie allfällige weitere gesetzliche Regelungen übertragen sind. *
2 Sie untersteht administrativ dem Kassenvorsteher. Dieser bezeichnet die zu kontrollierenden Arbeitgeber und kann, soweit es die Umstände rechtferti - gen, über die Arbeitskräfte der Kontrollstelle verfügen.
3 In der Durchführung der einzelnen Kontrollen hingegen ist die Kontrollstelle von der Kassenleitung absolut unabhängig.
Art. 4 *
1 Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt nach Genehmigung durch das Eidg. Departement des Innern in Kraft. 1 )
1) Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 10. Dezember 1973.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
06.11.1973 10.12.1973 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Ingress geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, a) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, c) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, e) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, g) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 2 Abs. 2, h) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 3 Abs. 1 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 4 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 06.11.1973 10.12.1973 Erstfassung - Erlasstitel 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Ingress 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 1 Abs. 2, a) 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 1 Abs. 2, c) 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 1 Abs. 2, e) 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 1 Abs. 2, g) 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 2 Abs. 2, h) 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 3 Abs. 1 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 4 30.08.2005 30.08.2005 geändert -