Standeskommissionsbeschluss über die Geschäftsführung der kantonalen Ausgleichskasse
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Geschäftsführung der kantonalen  Ausgleichskasse  *  vom 6. November 1973 (Stand 30. August 2005)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung vom 30.  November 1959 (AHVG),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Aufsichtskommission überwacht im Auftrag des Grossen Rates und der  Standeskommission die Organisation und die Geschäftsführung der Aus  -  gleichskasse im Rahmen der dem Kanton zustehenden Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr kommen vor allem folgende Aufgaben zu:  a)  *  sie hat bei der Wahl des Kassenvorstehers  1  )   ein Antragsrecht;  b)  sie wählt nach Antrag des Kassenvorstehers das Personal und erteilt  die Unterschriftenberechtigung;  c)  *  sie ordnet die Anstellungsbedingungen des Kassenvorstehers und  des Personals nach dem Personalrecht des Kantons Appenzell I.Rh.;  d)  sie setzt die Entschädigungen für die übertragenen Aufgaben fest;  e)  *  sie stellt der Standeskommission Antrag über die zu erhebenden Ver  -  waltungskostenbeiträge (Art. 69 AHVG);  f)  sie erteilt den Revisionsauftrag an die Revisionsgesellschaft;  g)  *  sie prüft die eingehenden Revisionsberichte und leitet, nachdem sie  den Jahresbericht des Kassenvorstehers genehmigt hat, diesen an  die Standeskommission zuhanden des Grossen Rates zur Kenntnis  -  nahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die materielle Erledigung von Einzelfällen gehört nicht in den Aufgabenbe  -  reich der Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Kassenvorsteher vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und ist für  die geordnete Geschäftsführung und Einhaltung der gesetzlichen Bestim  -  mungen verantwortlich. Er bestimmt die interne Organisation der Kasse un  -  ter Berücksichtigung der Weisungen der Bundesstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere stehen ihm folgende Aufgaben zu:  a)  die Anordnung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichti  -  gen;  b)  der Erlass der Verfügungen über die Höhe der Beiträge der Selbstän  -  digerwerbenden und Nichterwerbstätigen;  c)  der Entscheid über die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen;  d)  die Überwachung des ordnungsgemässen Einzuges der Beiträge, die  Anordnung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens, der Erlass von  Veranlagungs- und Nachzahlungsverfügungen und Ordnungsbussen;  e)  die Festsetzung der Rentenverfügungen und die Verfügungen über  die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Renten;  f)  die Organisation und Überwachung der gesamten Buchhaltung, der  Rentenregister und Rentenlisten und der individuellen Beitragskonten  nach Weisungen der Bundesstellen;  g)  die Erstattung von Strafanzeigen bei Verletzung von Gesetzesbe  -  stimmungen;  h)  *  die Erfüllung der gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG weiter übertragenen  Aufgaben (Erwerbsersatzordnung, Familienzulageordnung für land  -  wirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, Invalidenversicherung,  kantonales Gesetz über die Kinderzulagen usw.);  i)  die Erstattung des Jahresberichtes zuhanden der Aufsichtskommissi  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die interne Kontrollstelle übt die Funktion aus, welche ihr durch das Bun  -  desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie allfällige  weitere gesetzliche Regelungen übertragen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie untersteht administrativ dem Kassenvorsteher. Dieser bezeichnet die  zu kontrollierenden Arbeitgeber und kann, soweit es die Umstände rechtferti  -  gen, über die Arbeitskräfte der Kontrollstelle verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Durchführung der einzelnen Kontrollen hingegen ist die Kontrollstelle  von der Kassenleitung absolut unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            1  Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt nach Genehmigung durch das  Eidg. Departement des Innern in Kraft.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 10.  Dezember 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                06.11.1973 10.12.1973 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Ingress geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, a) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, c) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, e) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 2, g) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 2 Abs. 2, h) geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 3 Abs. 1 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 4 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  06.11.1973  10.12.1973  Erstfassung  -  Erlasstitel  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Ingress  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 1 Abs. 2, a)  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 1 Abs. 2, c)  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 1 Abs. 2, e)  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 1 Abs. 2, g)  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 2 Abs. 2, h)  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 3 Abs. 1  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 4  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -