Beschluss betreffend die Genehmigung des Vertrages über Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG und des Vertrages über den Ankauf der Kraftwerke Beznau-Löntsch
                            1)  ,  Den nachstehend genannten Vereinbarungen, nämlich:  dem Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St.  Gallen,  Thurgau,  Schaffhausen,  Schwyz,  Appenzell  A.-Rh.  und  Zug betreffend die Gründung der Nordostschweizerischen Kraft-  werke AG vom 22. April 1914,  dem  zwischen  den  obenerwähnten  Kantonen  einerseits  und  der  "Motor",  Aktiengesellschaft  für  angewandte  Elektrizität  in  Ba-  den, anderseits abgeschlossenen Vertrage betreffend den Ankauf  der Kraftwerke Beznau-Löntsch vom 24. März 1914,  wird hiemit die Genehmigung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Der Regierungsrat wird für die Zukunft ermächtigt, mit Zustimmung des
                            Grossen  Rates  auch  weitere  finanzielle  Leistungen  für  den  Ausbau,  die  Erweiterung und den Betrieb der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG  zu übernehmen und die hiefür nötigen Gelder zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung und tritt im Falle der
                            Annahme sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzuge des Beschlusses beauftragt.
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SHR 731.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    In Kraft getreten am 12. Juli 1914.