Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im  Bereich Logistik  Vom 8. März 2010 (Stand 20. Dezember 2011)  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug  vereinbaren:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Gegenstand und Zweck der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Vereinbarung regelt  die  gemeinsame  Beschaffung von bestimmten  Uniform- und Ausrüstungsgegenständen der Polizeikorps sowie die gemein  -  same Nutzung von Logistikdienstleistungen einer externen Firma.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung bezweckt durch gemeinsame Beschaffungen und durch  das Auslagern von Logistikdienstleistungen ein vereinheitlichtes Auftreten  der Polizeikorps der Zentralschweiz und eine Senkung der Kosten im Be  -  reich der Logistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  *  Vereinbarungspartner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarungspartner   im   Bereich   gemeinsame   Beschaffungen   von   Uni  -  form-   und  Ausrüstungsgegenständen   sowie   im   Bereich   gemeinsame   Nut  -  zung von Logistikdienstleistungen sind alle Kantone der Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Zustimmung  der Vereinbarungskantone  können  weitere  Kantone  der  Vereinbarung beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese   Vereinbarung   umfasst   den   von   den   Polizeikommandanten   geneh  -  migten Uniform- und Ausrüstungskatalog (Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemeinsame Beschaffung sowie die gemeinsame Nutzung von Logis  -  tikdienstleistungen kann bei Einstimmigkeit auf weitere Uniform- und Aus  -  rüstungsgegenstände ausgedehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Begriffsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ZPK: Zentralschweizer Polizeikonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ZPKK: Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ZPDK:   Zentralschweizer   Polizeidirektorinnen   und   -direktorenkonfe  -  renz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  TLog ZPK: Team Logistik Zentralschweizer Polizeikonkordat  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  ZPDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ZPDK übt die Aufsicht bei der Umsetzung dieser Vereinbarung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ZPDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bezeichnet für die Beschaffung der Uniform- und Ausrüstungsgegen  -  stände sowie für die Regelung der Nutzung der Logistikdienstleistun  -  gen einen Kanton als federführend,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gibt die Submissions- und Ausschreibungsunterlagen frei,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  entscheidet über Geschäfte gemäss Art.  6  lit.  c,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  entscheidet über Abgeltungen gemäss Art.  10  Abs.  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  stellt allfällige Anträge an die Kantonsregierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  ZPKK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ZPKK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  entscheidet über Anträge der TLog ZPK,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kann   eine   Erweiterung   der   zu   beschaffenden   Uniform-   und  Ausrüs  -  tungsgegenstände beschliessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  leitet   bei   fehlender   Einstimmigkeit   Geschäfte   zum   Beschluss   an   die  ZPDK weiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beantragt   der   ZPDK   die   Leistung   von   Abgeltungen   gemäss  Art.10  Abs.  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erledigt sämtliche Aufgaben dieser Vereinbarung, welche nicht einem  anderen Organ zugewiesen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  erstattet jährlich der ZPDK Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Federführender Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der federführende Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erstellt   die   Submissionsunterlagen   betreffend   gemeinsame   Beschaf  -  fung   von   Uniform-   und   Ausrüstungsgegenständen   und   betreffend  gemeinsame Nutzung von Logistikdienstleistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  führt die interkantonalen Submissionsverfahren gemäss seinem kanto  -  nalen Recht durch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  arbeitet die Verträge mit den Anbietern aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der federführende Kanton steht den übrigen Kantonen als Ansprechpartner  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  TLog ZPK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das TLog ZPK setzt die gemeinsame Beschaffung der Uniform- und Aus  -  rüstungsgegenstände sowie die gemeinsame Nutzung der Logistikdienstleis  -  tungen um. Alle Kantone sind mit einem Mitglied im TLog ZPK vertreten.  Es wird vom federführenden Kanton geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das TLog ZPK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt die Prozess- und Verfahrensabläufe zwischen den Kantonen, dem  Logistikdienstleister  und den Lieferanten von Uniform-  und Ausrüs  -  tungsgegenständen fest,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erteilt dem Logistikdienstleister Aufträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bearbeitet   Sachfragen   im   Bereich   Uniform-   und   Ausrüstungsgegen  -  stände, namentlich Anregungen zur Änderung und Erweiterung der zu  beschaffenden Uniform- und Ausrüstungsgegenstände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  arbeitet Anträge und Stellungnahmen zu Handen der ZPKK aus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erstattet jährlich der ZPKK Bericht.  3. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Rechnungsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Lieferanten   von  Uniform-  und  Ausrüstungsgegenständen  stellen  den  Polizeikorps direkt Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Logistikdienstleister stellt den Polizeikorps für die Logistikdienstleis  -  tungen jährlich Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Abgeltung zwischen den Kantonen und dem federführenden Kanton  findet grundsätzlich nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat   ein   Vereinbarungspartner   ausserordentlich   hohe   Aufwendungen   er  -  bracht, entscheidet die ZPDK auf Antrag der ZPKK über die Abgeltung.  4. Durchsetzung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Vertragliche Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone verpflichten sich, die aufgrund der interkantonalen Submissi  -  on abgeschlossenen Verträge umzusetzen, namentlich während der verein  -  barten Dauer zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen die bezeichneten  Uniform-   und  Ausrüstungsgegenstände   zu   beziehen   und   die   vereinbarten  Logistikdienstleistungen zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Kantonen sind durch die Polizeikommandan  -  ten zu regeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die ZPDK.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Inkrafttreten der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zustimmung der Kantone zu dieser Vereinbarung ist dem Sekretariat  der ZRK mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdem alle Kantone ihre Zustimmung erklärt haben, legt die ZPDK das  Inkrafttreten   der   Vereinbarung   fest.   Sie   teilt   dies   den   Staatskanzleien   der  Vereinbarungspartner und der Bundeskanzlei mit.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf  diese Vereinbarung sind nach  Inkrafttreten des Konkordats über die  Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikon  -  kordat-Zentralschweiz vom 6.  November  2009) dessen Artikel anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Inkrafttreten des Konkordats gelten die Bestimmungen analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Vertragsdauer und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung dauert bis zum 31. Dezember 2016 und verlängert sich  anschliessend jeweils um eine Periode von fünf Jahren.  *  1)  In-Kraft-Treten am 1.  Oktober 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist  von jedem Kanton auf den 31. Dezember 2016 und danach jeweils auf Ab  -  lauf einer Periode von fünf Jahren gekündigt werden.  *  6. Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kleidungsstücke Einheitsuniform ZPK 2012 (Grunduniform)  1.  Parka blau  2.  Parka orange  3.  Fleece / Soft-Shell Jacke  4.  Rollkragenpullover  5.  Langarmhemd  6.  Kurzarmhemd  7.  Polo-Shirt  8.  Diensthose (Var. 1 mit Saum)  9.  Diensthose (Var. 2 mit Gummibord)  10.  Regenhose  11.  Regenjacke  12.  Regenmütze  13.  Kopfbedeckung Cap  14.  Kopfbedeckung Wollmütze  15.  Lumber-P (Kurzfassung Parka blau)  16.  Lumber-F/SS (Kurzfassung Fleece /Soft-Shell Jacke)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  08.03.2010  01.10.2010  Erlass  Erstfassung  GS 30, 599  25.11.2011  20.12.2011  Art. 2  totalrevidiert  GS 31, 373  25.11.2011  20.12.2011  Art. 15 Abs. 1  geändert  GS 31, 373  25.11.2011  20.12.2011  Art. 15 Abs. 2  geändert  GS 31, 373
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  08.03.2010  01.10.2010  Erstfassung  GS 30, 599
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 25.11.2011
                            20.12.2011  totalrevidiert  GS 31, 373
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 25.11.2011
                            20.12.2011  geändert  GS 31, 373
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2 25.11.2011
                            20.12.2011  geändert  GS 31, 373