Verordnung über die Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft
                            esrates  über  die  regionale  das Landwirtschaftsamt unter Beizug  Zweck  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beiträge erhalten Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die An-
                            spruch auf Direktzahlungen  haben und die  vom Landwirtschaftsamt  mit Zustimmung des Planungs- und Naturschutzamtes festgelegten  Mindestanforderungen an die biologische Qualität oder die Vernet-  zung erfüllen.  II.   Vernetzungsprojekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In   Vorranggebieten   für   Bi  otopschutz   und   ökologische   Aus-  gleichsmassnahmen  gemäss  kantonalem  Richtplan  kann  der  Kan-  ton eigene Vernetzungsprojekte realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das generelle Projekt wird  durch das Planungs- und Naturschutz-  amt erstellt und betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projektträger  können  Gemeindever  bände,  einzeln  e  Gemeinden,  Stiftungen   oder   öffentlich-   oder   privatrechtliche   Organisationen  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Projektträgerschaft  ist  verantwortlich  für  die  Planung,  die  Durchführung, die Betreuung und  die Restfinanzierung der Beiträge  an Vernetzungsprojekte sowie für die Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  erstattet  dem  Landwirtschaftsamt  nach  dessen  Vorgaben  in  der  Regel  alle  drei  Jahre  sc  hriftlich  Bericht  über  den  Stand  der  Zielerreichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geplante Projektänderungen sind dem Landwirtschaftsamt unver-  züglich zu melden.  III.  Höhe der Beiträge und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  ökologische  Ausgleichsfläche  n,  welche  die  vom  Landwirt-  schaftsamt  mit  Zustimmung  des  Plan  ungs-  und  Naturschutzamtes  festgelegten  Mindestanforderungen  erfülle  n,  werden  folgende  Bei-  träge ausgerichtet:  Beitrags-  berechtigte  Vernetzungs-  projekte des  Kantons  Vernetzungs-  projekte Dritter  Höhe der  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biologische  Qualität  in Fr./ha und  Jahr resp. pro  Baum und Jahr  für Tal-, Hügel-  und Bergzone 1  Vernetzung  in Fr./ha und  Jahr resp. pro  Baum und Jahr  für Tal-, Hügel-  und Bergzone 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000.--                  1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000.--                  1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.--                         5.--  Kein Beitrag  5.--  Kein Beitrag  1'000.--  Kein Beitrag  500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ischen  Leistungen  bestehen,  die  im  Richt-  Naturschutzinventaren  als  Biotope  kantonaler  oder  kommunaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  für Beiträge an Vernetzungspro-  aft sicherzustellen. Der Be-  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trag  ist  jeweils  bis  Ende  November  dem  Landwirtschaftsamt  zu  ü-  berweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An  die  Kosten  der  Projektierung  und  Durchführung  von  Vernet-  zungsprojekten werden keine Beiträge ausgerichtet.  IV.  Administration  und  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche für Beiträge an die biologische Qualität oder die Vernet-  zung  von  Ausgleichsflächen  sind  dem  Landwirtschaftsamt  jeweils  zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Landwirtschaftsamt  prüft,  ob  die  Voraussetzungen  für  eine  Beitragsgewährung  an  die  biologische  Qualität  und  an  die  Vernet-  zung  erfüllt  sind  und  veranlasst  eine  Qualitätskontrolle  der  betref-  fenden Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Planungs- und Naturschutzamt prüft die Gesuche für Vernet-  zungsprojekte  und  leitet  sie  mit  einem  Bericht  und  Antrag  an  das  verfügende Landwirtschaftsamt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden   Beiträge   zugesprochen,   veranlasst   das   Landwirt-  schaftsamt  innerhalb  der  Verpflichtu  ngsdauer  von  sechs  Jahren  mindestens eine Überwachungskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Kosten  der  Kontrollen  sind  vom  Gesuchsteller  oder  von  der  Gesuchstellerin zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Das Landwirtschaftsamt rechnet mit dem Bundesamt für Landwirt-
                            schaft ab und zahlt die Beiträge für di  e biologische Qualität und für  die Vernetzungsprojekte bis am 31. Dezember des jeweiligen Jah-  res an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Das Landwirtschaftsamt und das Planungs- und Naturschutzamt
                            stellen das Kontrollpersonal. Sie können   Dritte beiziehen, wenn sie  deren Ausbildu  ng sicherstellen.  V.   Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Verordnung  tritt  rückwirkend  au  f  den  1.  Januar  2002  in  Kraft.  Einreichung und  Prüfung von  Gesuchen,  Kontrolle  Abrechnungs-  stelle  Kontrollpersonal  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und in die kantonale Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1724).