Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
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                            1074  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.9  Interkantonale  Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005  vom 12. Juni 2003  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1   Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschu-  len  und  die  Abgeltung,  welche  die  Wohnsitzkantone  der  Studierenden  den  Trägern von Fachhochschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für  Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu  einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
                            Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung  einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.  Vorausgesetzt  wird,  dass  die  finanziellen  Abgeltungen  gesamthaft  mindes-  tens  so  hoch  sind,  wie  sie  der  Abschnitt  II  der  vorliegenden  Vereinbarung  vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und 7) gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1    Der  Wohnsitzkanton  der  Studierenden  leistet  den  Trägern  von  Fachhoch-  schulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fachhochschulträger  gewähren  den  Studierenden  aus  allen  Vereinba-  rungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber  Träger  der  Fachhochschulen  sind,  verpflichten  sie  die  ihnen  verbundenen  Schulen zur Gleichbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studiengänge
                            1    Als  beitragsberechtigt  gelten  anerkannte  Diplomstudiengänge  kantonaler  oder  interkantonaler  Fachhochschulen.  Die  Anerkennung  richtet  sich  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.9  FHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1074  dem  Fachhochschulgesetz  des  Bundes  oder  der  Interkantonalen  Diplom-  vereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und  Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anerkannte  Studiengänge,  die  von  einem  privaten  Träger  geführt  werden,  aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert wer-  den,  sind  beitragsberechtigt,  sofern  sie  von  der  Kommission  FHV  als  bei-  tragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzie-  rende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden min-  destens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons  von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem  Fall  werden  nur  jene  Kantone  zahlungspflichtig,  die  sich  dazu  ausdrücklich  verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wohnsitzkanton
                            Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus-  land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimat-  kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b)  der  zugewiesene  Kanton  für  mündige  Flüchtlinge  und  Staatenlose,  die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;  vorbehalten  bleibt  Buchstabe d,  c)  der  Kanton  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für  mündige  Ausländerinnen  und  Ausländer,  die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;  vorbehalten bleibt Buchstabe d,  d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununter-  brochen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Ausbildung  zu  sein,  finanziell  unabhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelten  auch  die  Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst,  e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivil-  rechtliche  Wohnsitz  der  Eltern  befindet  bzw.  der  Sitz  der  zuletzt  zustän-  digen Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Umleitung von Studierenden
                            Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausge-  schöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Stu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1074  FHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.9  dierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studien-  plätze  zur  Verfügung  stellen.  Die  Kommission  FHV  bestimmt  das  Verfahren  und die für die Umleitung zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1   Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen,  welche  dieser  Vereinbarung  nicht  beigetreten  sind,  haben  keinen  Anspruch  auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Stu-  dierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindes-  tens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.  II. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1   Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden fest-  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission  FHV beschliessen, für einzelne oder für alle Studiengänge ein anderes Abgel-  tungsmodell  anzuwenden.  Ein  entsprechender  Beschluss  bedarf  der  Mehr-  heit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Höhe der Beiträge
                            1   Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammenge-  fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Massgebend  für  die  Festlegung  der  Beiträge  sind  die  durchschnittlichen  Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der indi-  viduellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbei-  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beiträge  werden  so  festgelegt,  dass  sie  pro  Gruppe  85%  der  Ausbil-  dungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Kon-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.9  FHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1074  ferenz  der  Vereinbarungskantone.  Der  Beschluss  bedarf  der  Mehrheit  von  zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abzug bei hohen Studiengebühren
                            Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die  Kommission  FHV  legt  die  anrechenbaren  Mindest-  und  Höchstbeträge  je  Studiengang  fest.  Übersteigen  diese  Gebühren  die  von  der  Kommission  FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden  Studiengang gekürzt.  III. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1   Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung  der  Kantone  zusammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten  sind.  Der  Bund  kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV,  b) die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,  c) die Festlegung der Beiträge gemäss Artikel 9,  d) die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Artikel 8,  e) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen  Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kommission FHV
                            1   Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommis-  sion Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer  von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der  kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1074  FHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a) die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,  b)  die  jährliche  Berichterstattung  an  die  Konferenz  der  Vereinbarungskan-  tone,  c)  die  Antragsstellung  für  die  Festlegung  der  Beiträge  und  der  Dauer  der  Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,  d)  die  Antragsstellung  für  die  Festlegung  eines  abweichenden  Abgeltungs-  modells gemäss Artikel 8  e)  die  Festlegung  der  Mindest-und  Höchstgrenze  für  die  individuellen  Stu-  diengebühren,  f)  die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und  Stichdaten sowie der Verzugszinse,  g)  die  Einteilung  neu  anerkannter  bzw.  im  Anerkennungsverfahren  befind-  licher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie-  hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
                            Die  beitragsberechtigten  Studiengänge  und  die  Beitragshöhe  werden  in  einem Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ermittlung der Studierendenzahl
                            1    Die  Studierendenzahl  wird  nach  den  Kriterien  des  Schweizerischen  Hoch-  schulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zah-  lungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton  gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.9  FHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1074
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzugskosten
                            Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungs-  kantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden  ihnen  jährlich  in  Rechnung  gestellt.  Für  besondere  Abklärungen,  die  sich  nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der  Kommission  FHV,  die  Kosten  auf  die  betroffenen  Kantone  abgewälzt  wer-  den.  IV. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schiedsinstanz
                            1   Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sie-  ben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von  denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend  a) die Zahl der Studierenden,  b) den massgebenden Wohnsitz,  c) die Zahlungspflicht der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bestimmungen  des  Konkordats  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bundesgericht
                            Vorbehältlich  von  Artikel  17  entscheidet  das  Bundesgericht  über  Streitig-  keiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf  staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bun-  desgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943  1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1074  FHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.9  V. Übergangs-und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitritt
                            Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzu-  teilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser  Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 In-Kraft-Treten
                            Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft.  Bedingung für das In-Kraft-Treten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den  Beitritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
                            Die  Kommission  FHV  bestimmt  diejenigen  Studiengänge,  für  die  bereits  im  Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen  ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungskommis-  sion einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kündigung
                            1   Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils  auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV  gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der  Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studie-  renden  bis  zum  Ende  ihres  Studiums  weiter  bestehen.  Ebenso  bleibt  der  Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Arti-  kel 3 weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Fürstentum Liechtenstein
                            Dieser  Vereinbarung  kann  das  Fürstentum  Liechtenstein  auf  der  Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411.9  FHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1074  der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht aner-  kannte  Fachhochschulen  oder  Fachhochschul-Studiengänge  sind  wie  die  entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschu-  len oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.  Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 12. Juni 2003.  Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling  Der Sekretär: Fritz Wüthrich  Der Anhang wird separat publiziert.