Statuten der Universität Freiburg --> 431.0.11
                            Statuten  vom 31. März 2000  der Universität Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Angenommen vom Senat der Universität.  Der Senat der Universität  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  19.  November  1997  über  die  Universität,  namentlich Artikel 33 Abs. 1 Bst. a;  auf Antrag des Rektorats,  beschliesst:  ERSTES KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Status
                            1  Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist im Rahmen des Gesetzes autonom und organisiert sich gemäss den  vorliegenden Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mitglieder der Universitätsgemeinschaft
                            Mitglieder der Universitätsgemeinschaft sind:  a)   die Mitglieder der Professorenschaft;  b)   die Lehrbeauftragten und die Privatdozenten und Privatdozentinnen;  c)   die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;  d)   die Studierenden und die Hörer und Hörerinnen;  e)   das administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zentrale Organe
                            Die zentralen Organe sind:  a)   der   Senat;  b)   das   Rektorat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   die   Plenarversammlung;  d)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fakultäten
                            1  Die Universität umfasst folgende fünf Fakultäten:  a)   die Theologische Fakultät;  b)   die   Rechtswissenschaftliche   Fakultät;  c)   die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät;  d)   die Philosophische Fakultät;  e)   die   Mathematisch-Naturwissenschaftliche   Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bereich der Informatik fällt unter  die Verantwortung der Wirtschafts-  und      Sozialwissenschaftlichen      Fakultät      und      der      Mathematisch-  Naturwissenschaftlichen Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuwendungen
                            1  Zuwendungen   an   eigene   Fonds   der   Universität,   der   Fakultäten,  Departemente  oder  Institute  werden  von  diesen  unter  der  Kontrolle  eines  unabhängigen   Organs   verwaltet.   Der   von   diesem   Organ   erarbeitete  jährliche Revisionsbericht wird dem Rektorat vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Falle  einer  zweckgebundenen  Zu  wendung,  deren  Zweck  erreicht  ist  oder sich nicht mehr erreichen lässt, bestimmt der Begünstigte im Rahmen  des  Gesetzes  und  im  Einvernehmen  mit  dem  Rektorat  über  die  weitere  Verwendung, die den Interessen der Universität dienen muss.  II. KAPITEL  Die Universitätsgemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. ABSCHNITT  Rechte und Pflichten der Mitglieder der Universitätsgemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gleichberechtigung
                            1  Frauen  und  Männer  haben  im  Studium  sowie  bei  Anstellungen  und  Ernennungen die gleichen Rechte und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Universität   fördert   innerhalb   der   Universitätsgemeinschaft   eine  ausgewogene Vertretung der beiden Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Benutzung des Universitätsbereichs
                            1  Soweit   diese   Statuten   nichts   Abweichendes   bestimmen,   haben   die  Mitglieder  der  Universitätsgemeinschaft  im  Rahmen  der  Reglemente  das  Recht  die  Räumlichkeiten,  Einrichtungen  und  Grundstücke  der  Universität  zu benützen und dort Versammlungen abzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nichtmitglieder  der  Universität  haben  nur  mit  Genehmigung  des  Rektors  das Recht zur Benutzung des Universitätsbereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtliches Gehör
                            1  Jedes  Mitglied  der  Universitätsgemeinschaft  hat  das  Recht  angehört  zu  werden, bevor ein Entscheid zu seinen Ungunsten getroffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche    Entscheide    werden    schriftlich    mit    Rechtsmittelbelehrung  mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Examensvorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Öffentlichkeit der Entscheide
                            1  Entscheide  universitärer  Organe  we  rden  veröffentlicht,  sofern  sie  von  allgemeiner Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   der   universitären   Organe   und   Kommissionen   haben  Zugang zu allen Unterlagen und Protokollen ihrer Sitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  universitären  Organe  und  Kommissionen  können  ihren  Mitgliedern  auch  über  die  Bestimmung  von  Artikel  96  hinaus  eine  Schweigepflicht  bezüglich der Beratungen auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beachtung der Universitätsordnung
                            Die       Mitglieder       der       Universitätsgemeinschaft       beachten       die  Universitätsordnung,    namentlich    das    Gebot    der    wissenschaftlichen  Redlichkeit,  und  tragen  der  akademischen  Freiheit  sowie  der  Freiheit  von  Lehre und Forschung Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. ABSCHNITT  Die universitären Körperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die universitären Körperschaften
                            Die universitären Körperschaften sind:  a)   die Körperschaft der Professoren und Professorinnen;  b)    die    Körperschaft    der    wissenschaftlichen    Mitarbeiterinnen    und  Mitarbeiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   die Studierendenschaft der Universität Freiburg (AGEF);  d)   der Verein des administrativen und technischen Personals (APU).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Definition und Struktur
                            1  Die  universitären  Körperschaften  sind  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie geben sich Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  dürfen  nur  Mitgliederbeiträge  erheben,  wenn  ihre  Statuten  diese  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestimmungen   zur   Wahl   der   Vertreter   oder   Vertreterinnen   einer  universitären Körperschaft in die universitären Organe und Kommissionen  müssen in den Statuten der betreffenden Körperschaft festgelegt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Jahresrechnungen der universitären  Körperschaften werden jedes Jahr  von  der  Finanzabteilung  der  Universität  revidiert;  diese  überweist  ihren  Revisionsbericht an das Rektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Unter Vorbehalt der Artikel 92–97 setzen die Statuten jeder universitären  Körperschaft  die  auf  ihre  Organe  anwendbaren  Verfahrensbestimmungen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zugehörigkeit
                            1  Die  Professoren  und  Professorinnen,  die  wissenschaftlic  hen  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen,  die  Studierenden  und  die  Hörer  und  Hörerinnen  sowie  das  administrative  und  technische  Personal  gehören  von  Rechts  wegen zu der ihnen entsprechenden Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand   kann   jedoch   gleichzeitig   Mitglied   mehrerer   universitärer  Körperschaften sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    ordentlichen,    die    ausserordentlichen    sowie    die    assoziierten  Professoren   und   Professorinnen   sind   ausschliesslich   Mitglieder   der  Körperschaft der Professoren und Professorinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  wissenschaftlichen  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  sind,  sofern  sie  nicht  der  Körperschaft  der  Professoren  und  Professorinnen  angehören,  Mitglieder   der   Körperschaft   de  r   wissenschaftlichen   Mitarbeiter   und  Mitarbeiterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studierende,  die  eine  technische  oder  administrative  Stelle  einnehmen,  sind  Mitglieder  der  Studierendenschaft  der  Universität  Freiburg.  Dies  gilt  auch   für   diejenigen,   die   als   Unterassistenten   oder   Unterassistentinnen  angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Mitglieder  des  administrativen  und  technischen  Personals,  die  als  Hörer  oder  Hörerinnen  Vorlesungen  belegen,  sind  Mitglieder  des  Vereins  des administrativen und technischen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vertretung der Lehrbeauftragten und der Privatdozenten und
                            Privatdozentinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jede Fakultät nehmen zwei Personen als Vertreter oder Vertreterinnen  der  Lehrbeauftragten  und  der  Privatdozenten  und  Privatdozentinnen  mit  beratender Stimme an den Versamml  ungen der Professorenschaft teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Personen  dürfen  nicht  Mitglieder  einer  universitären  Körperschaft  sein. Sie werden für zwei Jahre von den Mitgliedern der Professorenschaft  des Fakultätsrats ernannt. Eine Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aus Drittmitteln finanzierte Personen
                            Wissenschaftliche  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  sowie  die  Mitglieder  des  administrativen  und  technischen  Personals,  welche  aus  Drittmitteln  finanziert  und  von  der  Universität  angestellt  werden,  sind  Mitglieder  der  entsprechenden universitären Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. ABSCHNITT  Die Mitglieder der Professorenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Begriffsbestimmungen
                            1  Die ordentlichen Professoren und Profes  sorinnen sind Inhaber einer Lehr-  und Forschungsstelle, die als Hauptstelle gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  ausserordentlichen  Professoren  und  Professorinnen  sind  für  eine  befristete Zeit Inhaber einer Hauptstelle in Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  assoziierten  Professoren  und  Professorinnen  sind  zeitlich  befristet  oder unbefristet Inhaber einer ergänz  enden Lehr- und Forschungsstelle, die  an eine Hauptstelle oder direkt an eine Fakultät, ein Departement oder ein  Institut angegliedert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Berufungsverfahren
                            1  Ist  die  Stelle  eines  Mitglieds  der  Professorenschaft  zu  besetzen,  so  setzt  die Fakultät eine Strukturkommission ein, die einen Bericht über das Profil  der zu besetzenden Stelle und die dafür vorgesehenen Mittel erstellt. Dieser  Strukturbericht  muss  anschliessend  vom  Fakultätsrat  verabschiedet  und  dem Rektorat zur Genehmigung unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    zu    besetzende    Stelle    wird    öffentlich    ausgeschrieben;    die  Ausschreibung     wird     allen     interessierten     Universitätsorganen     und  Dienststellen übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Fakultätsrat  setzt  eine  Berufungsko  mmission  ein,  der  mindestens  ein  wissenschaftlicher  Mitarbeiter  oder  eine  wissenschaftliche  Mitarbeiterin,  ein Studierender oder eine Studierende sowie mindestens ein Professor oder  eine  Professorin  einer  anderen  Universität  angehören.  Die  Anzahl  der  wissenschaftlichen     Mitarbeiter     und     Mitarbeiterinnen     sowie     der  Studierenden,     im     Verhältnis  zur     Anzahl     der     Mitglieder     der  Berufungskommission  aus  dem  Kreis  der  Professoren  und  Professorinnen,  wird gemäss Artikel 77 Abs. 2 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die    Berufungskommission    stellt    dem    Fakultätsrat    die    gesamten  Unterlagen  zur  Verfügung  und  stellt  ihm  einen  schriftlich  begründeten  Antrag; jede Minderheit in der Berufungskommission kann verlangen, dass  ihr Standpunkt der Fakultät ebenfalls vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im     Übrigen     gelten     die     Ausführungsbestimmungen     über     die  Strukturkommissionen,    die    Berufungskommissionen    und    über    die  Anstellung von Mitgliedern der Professorenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beschlüsse der Fakultät und des Rektorats
                            1  Der  Entscheid  für  einen  Kandidaten  oder  eine  Kandidatin  bedarf  im  Fakultätsrat    der    doppelten    einfache  n    Mehrheit:    der    Mehrheit    der  anwesenden Mitglieder sowie der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der  Professorenschaft  .  Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und  dem Staat über die Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vorschlag  der  Fakultät  für  die  Besetzung  der  Stelle  wird  dem  Rektorat      zusammen      mit      den      Dossiers,      dem      Bericht      der  Berufungskommission   und   dem   Auszug   aus   dem   Fakultätsprotokoll  übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufgaben und Pflichten der Mitglieder der Professorenschaft
                            1  Die  vollamtlich  angestellten  Mitglieder  der  Professorenschaft  müssen  während der Lehr- und Prüfungszeiten mindestens vier Tage in der Woche  für die Universität verfügbar sein. Ausserhalb dieser Zeiten müssen sie eine  regelmässige Anwesenheit an der Universität gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro Lehrwoche müssen sie mindestens sechs Stunden Unterricht erteilen,  der in der Hauptsache von ihnen selber bestritten wird. In diesem Rahmen  kann  das  Rektorat,  nach  Stellungnahme  der  Fakultät,  vorsehen,  dass  sie  auch an einer anderen Universität zu unterrichten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie    melden    dem    Rektorat    ihre    Nebentätigkeiten,    wobei    die  diesbezüglichen Richtlinien zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Weiteren  werden  ihre  gesetzlichen  Aufgaben  und  Pflichten  in  einem  vom  Dekan  oder  der  Dekanin  sowie  dem  Rektor  oder  der  Rektorin  zu  unterzeichnenden Pflichtenheft festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Unterbrechung der Tätigkeit an der Universität
                            1  Die Mitglieder der Professorenschaft teilen dem Dekan oder der Dekanin  jede Unterbrechung ihrer Lehrtätigkeit mit, die eine Woche übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb    der    gesetz  lichen    Ferienzeit    bedarf    jede    freiwillige  Unterbrechung  der  Tätigkeit  an  der  Universität  von  einer  bis  vier  Wochen  einer Bewilligung durch das Rektorat, das die diesbezüglichen Modalitäten  regelt;  übersteigt  die  Unterbrechung  vier  Wochen,  ist  sie  vom  Staat  zu  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den  Mitgliedern  der  Professorenschaft  kann  ein  Studienurlaub  zu  den  in  einem Reglement des Senats festgehaltenen Bedingungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kündigung
                            Die  Mitglieder  der  Professorenschaft  können  ihren  Rücktritt  nur  auf  das  vom   Rektorat   festgelegte   administrative   Semesterende   erklären;   die  Zustimmung des Rektorats zu einer anderen Lösung auf Stellungnahme des  Dekans  oder  der  Dekanin  bleibt  vorbehalten.  Der  Rücktritt  muss  dem  Rektorat  sechs  Monate  vorher  mit  einer  Kündigung  auf  dem  Dienstweg  mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beibehaltung des Titels
                            1  Die  Mitglieder  der  Professorenschaft  im  Ruhestand  erhalten  den  Titel  eines emeritierten Professors oder   einer emeritierten Professorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Treten  sie  vorher  zurück,  so  kann  auf  ihren  Antrag  die  Fakultät  dem  Rektorat  vorschlagen,     ihnen     die     Bewilligung     zu     erteilen,     den  Professorentitel beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. ABSCHNITT  Die Lehrbeauftragten und die Privatdozenten und Privatdozentinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Die Lehrbeauftragten
                            1  Die  Lehrbeauftragten  sind  für  eine  bestimmte  Zahl  von  Wochenstunden  angestellte Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  diese  Stunden  hinaus  können  sie  von  ihrer  Fakultät  auch  mit  der  Abnahme  von  Prüfungen  betraut  werden;  sie  sind  dann  Mitglieder  der  Prüfungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Lehrbeauftragten  werden  grundsätzlich  entlöhnt.  Eine  Entlöhnung  kann nur in Ausnahmefällen und aus besonderen Gründen entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Titel  eines  Titularprofessors  oder  einer  Titularprofessorin  kann  so  lange geführt werden, als der Inhaber  oder die Inhaberin einer Lehrtätigkeit  an der Universität Freiburg nachgeht.  Nimmt ein Titularprofessor oder eine  Titularprofessorin  nach  einer  Unterbrechung  wieder  einen  Lehrauftrag  an  der Universität wahr, so darf er oder sie den Titel erneut führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Praktizierende  Ärzte  und  Ärztinnen,  die  an  der  Universität  unterrichten  und   denen   diese   den   Titel   Klinischer   Dozent   verliehen   hat,   gehören  ebenfalls zu den Lehrbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Die Gastprofessoren und Gastprofessorinnen
                            Lehrbeauftragte, die an einer andern Universität als Professoren tätig sind,  erhalten den Titel eines Gastprofessors oder einer Gastprofessorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Habilitation
                            1  Die Habilitation ist der Akt, mit dem die Professorenschaft einer Fakultät  einer     Person     die     für     einen     Universitätsprofessor     oder     eine  Universitätsprofessorin  erforderlichen  wissenschaftlichen  und  didaktischen  Fähigkeiten   bescheinigt   und   ihr   das   Recht   zu   lehren   verleiht   (venia  legendi).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Habilitationsverfahren kann nur für Personen eingeleitet werden, die  ein  Doktorat  besitzen.  Die  Verlei  hung   der   Habilitation   erfordert   eine  gründliche        und        qualitativ        anspruchsvolle        wissenschaftliche  Forschungsleistung  (Habilitationsschrift  oder  gleichwertige  Publikationen)  sowie den Nachweis didaktischer Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Fakultät erlässt ein Habilitationsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Die Privatdozenten oder Privatdozentinnen
                            1  Die  Inhaber  und  Inhaberinnen  einer  Habilitation  erhalten  die  Venia  Legendi  (grundsätzliche  Lehrerlaubnis);  sie  tragen  dann  den  Titel  eines  Privatdozenten oder einer Privatdozentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Venia  Legendi  begründet  keinen  Anspruch  auf  Erteilung  eines  Lehrauftrags, führt aber auch nicht zu einer Lehrverpflichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  mit  der  Habilitation  verliehene  Titel  eines  Privatdozenten  oder  einer  Privatdozentin darf auf Lebenszeit geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die     Fakultäten     führen     die     Liste     ihrer     Privatdozenten     und  Privatdozentinnen nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. ABSCHNITT  Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Kategorien
                            1  Wissenschaftliche Mitarbeite  r und Mitarbeiterinnen sind:  a)   die Diplomassistenten und -assistentinnen;  b)   die Medizinerassistenten und -assistentinnen;  c)   die Doktorassistenten und -assistentinnen;  d)   die Oberassistenten und -assistentinnen;  e)   die wissenschaftlichen Bibliothekare und Bibliothekarinnen;  f)   die Lektoren und Lektorinnen;  g)   die Lehr- und Forschungsräte und -rätinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  wissenschaftlichen  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  unterstützen  die  Professorenschaft bei der Betreuung der Studierenden und in der Lehre; sie  betreiben Forschung. Die Stellen der Diplomassistenten und -assistentinnen  und  der  Doktorassistenten  und  -assistentinnen  sind  ausserdem  für  die  Ausarbeitung einer Dissertation oder Habilitationsschrift bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle  wissenschaftlichen  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  erhalten  ein  Pflichtenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern  die  Bedingungen  des  Geldgebers  dies  nicht  ausschliessen,  haben  die   aus   Drittmitteln   finanzierten     wissenschaftlichen   Mitarbeiter   und  Mitarbeiterinnen   einen   Status,   der   dem   ihrer   aus   dem   Budget   der  Universität finanzierten Kollegen analog ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Die Diplomassistenten und -assistentinnen
                            1     Die   Diplomassistenten   und   -assistentinnen   müssen   im   Besitz   eines  Masters oder eines gleichwertigen Ausweises sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Diplomassistenten  und  -assistentinnen  verwenden  die  Hälfte  ihrer  Arbeitszeit  an  der  Universität  für  die  ihnen  von  ihrem/ihrer  Vorgesetzten  anvertrauten   Aufgaben   in   den   Bereichen   von   Lehre,   Forschung   und  Verwaltung;  ausnahmsweise  kann  ihnen  unter  der  Verantwortung  eines  Professors oder einer Professorin ei  ne Lehrtätigkeit (Proseminar, Übungen,  Seminar)  im  Rahmen  von  höchstens  zwei  Stunden  pro  Woche  anvertraut  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    Diplomassistenten    und    -assistentinnen    sind    berechtigt    und  verpflichtet,  die  andere  Hälfte  ihrer  Arbeitszeit  für  die  Ausarbeitung  einer  Doktorarbeit und für ihre wissenscha  ftliche Weiterbildung zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Dauer   ihrer   Anstellung   darf   fünf   Jahre   nicht   überschreiten;  ausnahmsweise kann sie um ein Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Die Medizinerassistenten und -assistentinnen
                            1  Die  Medizinerassistenten  und  -assistentinnen  müssen  im  Besitz  eines  Eidgenössischen Arztdiploms sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern  der  eidgenössische  Normalarbeitsvertrag  für  Assistenzärzte  nichts  anderes  vorsieht,  haben  sie  den  gleichen  Status  wie  die  Diplomassistenten  und -assistentinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Die Doktorassistenten und -assistentinnen
                            1  Die   Doktorassistenten   und   -assistentinnen   müssen   im   Besitz   eines  Doktorats sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Doktorassistenten  und  -assistentinnen  verwenden  die  Hälfte  ihrer  Arbeitszeit   an   der   Universität   für   die   ihnen   von   ihrem   oder   ihrer  Vorgesetzten   anvertrauten   Aufgaben   in   den   Bereichen   von   Lehre,  Forschung  und  Verwaltung;  sie  sind  gehalten  unter  der  Verantwortung  eines   Professors   oder   einer   Professorin   während   der   Vorlesungszeit  wöchentlich mindestens eine und höchstens zwei Stunden zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Doktorassistenten und -assistentinnen sind berechtigt und verpflichtet,  die    andere    Hälfte    ihrer    Arbeitszeit    für    die    Ausarbeitung    einer  Habilitationsschrift   und   für   ihre   wissenschaftliche   Weiterbildung   zu  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmsweise können die Doktorassistenten und -assistentinnen von der  Ausarbeitung    einer    Habilitationsschrift    und    von    den    Lehraufgaben  zugunsten  von  Forschungsarbeiten  befreit  werden  (Doktorassistenten  und  -assistentinnen für Forschung). In diesem Fall müssen sie ihre gesamte Zeit  den   Forschungsaktivitäten   widmen,   die   ihnen   von   ihren   Vorgesetzten  zugeteilt   wurden.   Dieser   Tatsache   wird   mit   einem   höheren   Gehalt  Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Dauer  der  Anstellung  der  Doktorassistenten  und  -assistentinnen  darf  fünf  Jahre  nicht  überschreiten.  Sie  kann  ausnahmsweise  um  ein  Jahr  verlängert  werden;  war  der  Doktorassistent  oder  die  Doktorassistentin  jedoch zuvor als Assistent oder Assistentin angestellt, darf die Gesamtdauer  der Anstellung elf Jahre nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Die Oberassistenten und Oberassistentinnen
                            1  Die   Oberassistenten   und   Oberassistentinnen   müssen   Inhaber   eines  Doktorats sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  erfüllen  die  ihnen  von  ihrem  oder  ihrer  Vorgesetzten  anvertrauten  Aufgaben in Lehre, Forschung und Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Lehrpflicht beträgt in der Regel 4 Stunden pro Vorlesungswoche; sie  können  mit  der  Abnahme  von  Prüfungen  betraut  werden  und  sind  dann  Mitglied der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im    Einverständnis    mit    dem    oder    der    Vorgesetzten    haben    die  Oberassistenten   und   die   Oberassistentinnen   das   Recht,   auf   eigene  Verantwortung Forschungsprojekte durchzuführen und finanzielle Gesuche  an Dritte zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Gesamtdauer   der   Anstellung   eines   Oberassistenten   oder   einer  Oberassistentin  darf  fünf  Jahre  nicht  übersteigen.  Ausnahmsweise  ist  eine  Ernennung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Die wissenschaftlichen Bibliothekare und Bibliothekarinnen
                            1  Die  wissenschaftlichen  Bibliothekare  und  Bibliothekarinnen  müssen  eine  akademische  Ausbildung  sowie  eine  Zusatzausbildung  im  Bereich  der  Bibliothekswissenschaften besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie leiten die ihnen anvertrauten Bibliotheken und Dokumentationsstellen  und  bringen  sie  zur  Geltung;  sie  unterstützen  die  Forscher  sowie  die  Lehrpersonen bei der Beschaffung von Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer ihrer Anstellung kann unbefristet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Die Lektoren und Lektorinnen
                            1   Die Lektoren und Lektorinnen müssen im Besitz eines Masters oder eines  gleichwertigen   Ausweises   oder   eines   Doktorates   sowie   einschlägiger  beruflicher Qualifikationen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Lektoren   und   Lektorinnen   erteilen   einen   spezialisierten   und  ergänzenden   Unterricht   und   betrei  ben   unter   der   Verantwortung   eines  Professors  oder  einer  Professorin  angewandte  Forschung.  Sie  können  mit  Verwaltungsaufgaben betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrtätigkeit eines Lektors oder ei  ner Lektorin beträgt in der Regel 12  Stunden    pro    Vorlesungswoche;    sie    entspricht    einschliesslich    der  Vorbereitungszeit zwei Dritteln seiner/ihrer ganzjährigen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb  der  Vorlesungszeit  kann  ausserdem  von  den  Sprachlektoren  und  Sprachlektorinnen  während  8  Wochen  eine  Lehrtätigkeit  verlangt  werden, die maximal 12 Stunden pro Woche entspricht und auf das Drittel  der restlichen ganzjährigen Tätigkeit anzurechnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Stundenzahl  kann  unter  Berücksichtigung  der  Art  der  Lehrtätigkeit  sowie  der  Forschungstätigkeit,  der  studentischen  Betreuungsaufgaben  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderer ihm/ihr anvertrauter besonderer organisatorischer Aufgaben herab-  bzw. heraufgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Lektoren  und  Lektorinnen  können  mit  der  Abnahme  von  Prüfungen  betraut werden; sie sind dann Mitglieder der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Lektoren   und   Lektorinnen   können   für   eine   unbefristete   Dauer  angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Die Lehr- und Forschungsräte und -rätinnen
                            1  Die  Lehr-  und  Forschungsräte  und  -rätinnen  müssen  im  Besitz  eines  Doktorats    sein;    sie    müssen    ihre      wissenschaftliche    Eignung    durch  zusätzliche  Veröffentlichungen  ausgewie  sen  haben  und  über  eine  vertiefte  Erfahrung in universitärer Lehre und Forschung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  erfüllen  im  Einvernehmen  mit  ihrem  oder  ihrer  Vorgesetzten  die  Aufgaben in Lehre, Forschung und Verwaltung, die in einem Pflichtenheft  festgehalten   sind,   das   von   ihrem   Departement   oder   ihrem   Institut  genehmigt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Lehrpflicht beträgt in der Regel sechs Stunden pro Vorlesungswoche,  davon  zwei  im  Rahmen  eines  Lehrauftrages,  der  ihnen  eine  selbständige  Lehre erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  können  mit  der  Abnahme  von  Prüfungen  betraut  werden  und  sind  dann Mitglied der Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Einverständnis mit ihrem oder ihrer Vorgesetzten haben die Lehr- und  Forschungsräte   und   -rätinnen   das   Recht,   auf   eigene   Verantwortung  Forschungsprojekte  durchzuführen  und  finanzielle  Gesuche  an  Dritte  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie können für eine unbefristete Dauer angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Reglement der wissenschaftlichen Mitarbeiter und
                            Mitarbeiterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Übrigen  wird  der  Status  der  wissenschaftlichen  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen durch ein Reglement des Senats festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses  Reglement  regelt  auch  die  Fälle,  in  denen  ausnahmsweise  die  Stelle  eines  Diplomassistenten  oder  einer  Diplomassistentin  nicht  durch  einen Doktoranden oder eine Doktorandin besetzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. ABSCHNITT  Die Studierenden und die Hörer und Hörerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Zulassung und Einschreibung
                            Die   Zulassungsbedingungen,   die   Einschreibung   für   einen   Studiengang  sowie  die  Immatrikulation  an  der  Universität  werden,  vorbehaltlich  der  Zuständigkeit des Staatsrats, in einem Reglement des Senats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Die Studierenden
                            1  Personen, die an der Universität für da  s laufende Semester immatrikuliert  sind, haben den Status von Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  folgen  einem  Unterricht  zur  Erlangung  eines  Abschlusses,  der  einen  universitären Grad verleiht, oder eines anderen Schlussdiploms.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Die Gaststudierenden
                            Die  Universität  kann  Personen  auswärtiger  Universitäten,  die  einen  Teil  ihrer  Studien  in  Freiburg  absolvieren,  mit  dem  Status  eines  oder  einer  Gaststudierenden aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Die Hörer und Hörerinnen
                            Wer  mindestens  achtzehn  Jahre  alt  ist,  kann  als  Hörer  oder  Hörerin  zugelassen werden; diese haben kein Recht Examen abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Rechte und Pflichten
                            1  Vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  Rektorats  oder  der  Fakultäten  sind  Studierende  und  Gaststudierende  zum  Besuch  aller  Lehrveranstaltungen  sowie zur Benutzung der ihnen zur Verfügung stehenden Einrichtungen und  Laboratorien berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Hörer  und  Hörerinnen  können  die  Lehrveranstaltungen,  zu  denen  sie  zugelassen sind, besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studierende,    Gaststudierende    sowie    Hörer    und    Hörerinnen    sind  verpflichtet,  die  in  den  Reglementen  vorgesehenen  Gebühren  zu  bezahlen;  vorbehalten     bleiben     vom     Rektorat     gewährte     Befreiungen     oder  Ermässigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. ABSCHNITT  Das administrative und technische Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Aufgaben
                            1  Das  einer  Fakultät  angehörende  administrative  und  technische  Personal  erledigt  die  für  die  Fakultät  nötigen  administrativen  oder  technischen  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  administrative  und  technische  Personal  der  zentralen  Organe  ist  für  die gesamte Universitätsgemeinschaft tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  III. KAPITEL  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. ABSCHNITT  Die zentralen Organe  A. Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Wahl der Professoren oder Professorinnen
                            1  Die  Vertreter  oder  Vertreterinnen  der  Professoren  und  Professorinnen  im  Senat    werden    von    der    Generalversammlung    der    Körperschaft    der  Professoren und Professorinnen für vier Jahre gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen werden die Wahlmodalitäten in den Statuten der Körperschaft  der Professoren und Professorinnen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Wahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
                            1  Der Vertreter oder die Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter und  Mitarbeiterinnen   im   Senat   wird   von   der   Generalversammlung   der  Körperschaft  der  wissenschaftlichen  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  für  zwei Jahre gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen werden die Wahlmodalitäten in den Statuten der Körperschaft  der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Wahl der Studierenden
                            1  Der  Vertreter  oder  die  Vertreterin  der  Studierenden  im  Senat  wird  für  zwei  Jahre  vom  Studierendenrat  der  Studierendenschaft  der  Universität  Freiburg gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im    Übrigen    werden    die    Wahlmodalitäten    in    den    Statuten    der  Studierendenschaft der Universität Freiburg festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44a Wahl des Vertreters oder der Vertreterin des administrativen
                            und technischen Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Vertreter  oder  die  Vertreterin  des  administrativen  und  technischen  Personals  im  Senat  wird  für  vier  Jahre  von  der  Generalversammlung  der  Vereinigung des administrativen und technischen Personals gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen werden die Wahlmodalitäten in den Statuten der Vereinigung  des administrativen und technischen Personals festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Einberufung
                            1  Der  Präsident  oder  die  Präsidentin  beruft  den  Senat  mindestens  zweimal  im Semester ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  oder  sie  ist  zudem  zur  Einberufung  verpflichtet,  wenn  drei  Senatoren  oder  Senatorinnen  unter  Angabe  des  zu  behandelnden  Geschäfts  dies  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Eingeladene Personen
                            1  Hat   der   Senat   eine   Angelegenheit   zu   behandeln,   die   eine   Fakultät  besonders  betrifft,  wird  der  Dekan  oder  die  Dekanin  zur  Teilnahme  mit  beratender  Stimme  eingeladen.  Der  Dekan  oder  die  Dekanin  kann  einen  Kollegen   beiziehen   oder   im   Bedarfsfall   einen   Vertreter   oder   eine  Vertreterin entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Präsident  oder  die  Präsidentin  kann  auf  Antrag  des  Senats  oder  von  sich aus andere Personen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abstimmungen
                            1  Die   Abstimmungen   erfolgen   durch   Handerheben;   jedes   anwesende  Mitglied kann die geheime Stimmabgabe verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beschlüsse  werden  durch  die  Mehrheit  der  Stimmen  gefasst;  bei  Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Enthaltungen oder leere Stimmzettel zählen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Wahlen
                            1  Die  Wahlen  erfolgen,  falls  der  Senat  nicht  anders  entscheidet,  durch  geheime Stimmabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einzelwahl  ist  die  Regel;  der  Senat  kann  jedoch  die  Listenwahl  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leere Stimmzettel oder Enthaltungen zählen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  absolute  Stimmenmehrheit  ist  erforderlich;  im  dritten  Wahlgang  genügt jedoch das relative Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Protokoll
                            1  Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Protokoll  wird  vom  Protokollführer  oder  von  der  Protokollführerin  unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Auszeichnungen
                            1  Der  Senat  kann  auf  Vorschlag  von  drei    seiner  Mitglieder  den  Titel  eines  Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  auch,  auf  Vorschlag  des  Rektorats  oder  von  mindestens  zehn  Mitgliedern  der  Professorenschaft,  den  Titel  eines  Eh  renmitglieds   der  Universität verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verleihung dieser Titel bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Reglement des Senats
                            Im  Übrigen  konstituiert  sich  der  Senat  selbst  und  nimmt,  unter  Vorbehalt  der Artikel 92–98, ein Reglement an.  B. Das Rektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Zusammensetzung
                            1  Dem  Rektorat  gehören  der  Rektor  oder  die  Rektorin  an  sowie  ein  Vizerektor  oder  eine  Vizerektorin  von  jeder  Fakultät,  welcher  der  Rektor  oder die Rektorin nicht angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Akademische   Direktor   oder   die   Akademische   Direktorin,   der  Administrative  Direktor  oder  die  Administrative  Direktorin  sowie  der  Generalsekretär oder die Generalsekre  tärin nehmen mit beratender Stimme  an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Amtsdauer
                            1  Der Rektor oder die Rektorin wird neun Monate vor Ablauf der Amtszeit  des  amtierenden  Rektors  oder  der  amtierenden  Rektorin  gewählt  und  tritt  sein oder ihr Amt am 1. Februar an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Amtszeit  der  Vizerektoren  oder  der  Vizerektorinnen  deckt  sich  mit  derjenigen des Rektors oder der Rektorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  ordentlichem  Ablauf  ihrer  Amtszeit  haben  die  Mitglieder  des  Rektorats  Anspruch  auf  bezahlten  Studienurlaub;  die  Modalitäten  sind  in  einem Reglement des Senats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Zusätzliche Aufgaben
                            1  Zusätzlich  zu  den  ihm  vom  Gesetz  übertragenen  Aufgaben  obliegt  dem  Rektorat:  a)   die   Wahrnehmung   der   Aufgaben,   die   der   Universität   durch   die  Gesetzgebung     über     das     Dienstverhältnis     des     Staatspersonals  zugeschrieben werden; es kann diese schriftlich abtreten;  b)   die  Einberufung  der  Konferenz  der  Dekane  mindestens  einmal  pro  Semester;  c)   die Erstellung des Jahresberichts der Universität;  d)   die Organisation des Dies academicus;  e)   die   Organisation   einer   Ausbildung   im   Bereich   der   universitären  Didaktik;  f)   die Organisation des Universitätsarchivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Rektorat  legt  dem  Senat  innert    sechs  Monaten  nach  Amtsantritt  sein  Tätigkeitsprogramm vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es     unterstützt     und     beaufsichtigt     die     von     Mitgliedern     der  Universitätsgemeinschaft     im     kulturellen     oder     sozialen     Bereich  geschaffenen    Einrichtungen,    sofern    es    diese    durch    Erlass    oder  Genehmigung ihrer Statuten und Reglemente anerkannt hat.  C. Die Plenarversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Einberufung
                            1  oder   in   Dringlichkeitsfällen   kurzfrist  ig,   legt   der   Präsident   oder   die  Präsidentin  der  Plenarversammlung  das  Datum  der  Versammlung  fest  und  lädt   die   Körperschaften   ein,   ihre   Vertreter   und   Vertreterinnen   zu  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese      Vertreter      und      Vertreterinnen      werden      von      den  Generalversammlungen   der   betroffenen   Körperschaften   gewählt;   die  Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden werden vom Studierendenrat  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Vorbereitung
                            Der  Präsident  oder  die  Präsidentin  der  Plenarversammlung  bereitet  die  Wahl  des  Rektors  oder  der  Rektorin  vor.  Hierzu  fordert  er  oder  sie  zur  Eingabe von Vorschlägen auf und führt Beratungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Mehrheit
                            1  Der  Kandidat  oder  die  Kandidatin,  der/die  die  absolute  Mehrheit  der  Stimmen auf sich vereinigt, wird dem Senat vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wenn   nach   fünf   Wahlgängen   niemand   die   erforderliche   Mehrheit  vereinigt,   werden   Namen   und   Ergebnisse   der   drei   Kandidaten   und  Kandidatinnen,   welche   am   meisten   Stimmen   erhielten,   dem   Senat  mitgeteilt.  D. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58–64
                            ...  E. Die Universitätskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Einsetzung
                            1  Der    Senat    und    das    Rektorat    können    ständige    oder    befristete  Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie statten die ständigen Kommissionen mit einem Reglement aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In die Zuständigkeit des Senats fallen namentlich:  a)   die Forschungskommission des Nationalfonds;  b)   die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann;  c)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  übrigen  ständigen  Kommissionen  fallen  in  die  Zuständigkeit  des  Rektorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Zusammensetzung
                            1  Die  Körperschaft  der  Professoren  und  Professorinnen,  die  Körperschaft  der    wissenschaftlichen    Mitarbeiter    und    Mitarbeiterinnen    und    die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierendenschaft   der   Universität   Freiburg   sind   zur   Vertretung   mit  beschliessender  Stimme  in  den  Univer  sitätskommissionen  berechtigt.  Dies  gilt auch für die Teilnahme des administrativen und technischen Personals  in Kommissionen, welche diese Körper  schaft betreffende Angelegenheiten  behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beteiligung  der  Studierenden  und  Hörer  und  Hörerinnen  sowie  der  wissenschaftlichen      Mitarbeiter      und      Mitarbeiterinnen      an      der  Forschungskommission des Nationalfonds kann ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    Mitglieder    der    Universitätskommissionen    werden    von    der  Körperschaft,  die  sie  zu  vertreten  haben,  gemäss  den  in  den  Statuten  der  jeweiligen Körperschaft vorgesehenen Verfahren vorgeschlagen. Bestimmt  werden sie von dem Organ, dem die Kommission zugeordnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es können Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Amtsdauer der Mitglieder ständiger Universitätskommissionen
                            1  Die  Vertreter  oder  Vertreterinnen  der  Körperschaft  der  Professoren  und  Professorinnen,  der  Körp  erschaft  der  wissenscha  ftlichen  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  und  des  Vereins  des  administrativen  und  technischen  Personals werden auf vier Jahre gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vertreter  oder  Vertreterinnen  der  Studierendenschaft  der  Universität  Freiburg werden auf zwei Jahre gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer  während  zweier  aufeinanderfolgender  Perioden  Mitglied  war,  kann  nicht für die nächste Periode gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verlangen   besondere   Aufgaben   einzelner   Kommissionen   den   Erlass  spezieller Vorschriften, so bleiben diese vorbehalten.  F. Konferenz der Dekane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67a Einberufung
                            Mindestens  einmal  im  Semester  lädt  der  Rektor  oder  die  Rektorin  die  Dekane  und  Dekaninnen  der  Fakultäten  zu  einer  gemeinsamen  Konferenz  mit den Mitgliedern des Rektorats ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67b Aufgaben
                            1  In der Konferenz der Dekane werden zur Vorbereitung der Beschlüsse der  zuständigen  Organe  der  Universität  wichtige  Themen  zu  Strategie  und  Entwicklung der Universität diskutiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Rektor  oder  die  Rektorin  stellt   den   Dekanen   und   Dekaninnen  spätestens  10  Arbeitstage  vor  dem  Termin  der  Konferenz  den  Vorschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer  Traktandenliste  zu.  Die  Dekane  und  Dekaninnen  sind  berechtigt,  Traktanden vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. ABSCHNITT  Die Fakultäten  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Auftrag
                            Die Fakultäten sind verantwortlich für  Lehre und Forschung. Sie sorgen für  den   wissenschaftlichen   Nachwuchs   und   tragen   zur   Weiterbildung   auf  universitärem Niveau bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Statuten
                            1  Die Fakultäten organisieren sich nach Massgabe ihrer Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Statuten   der   Lehr-   und   Forschungseinheiten,   namentlich   der  Fakultäten,  der  Departemente  und  der  Institute,  werden  vom  Rektorat  und  vom Senat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Statuten  der  Fakultäten  müssen  die  nachfolgenden  Artikel  70–74  beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Zusammensetzung
                            1  Angehörige einer Fakultät sind:  a)   die dort angestellten oder ernannte  n Mitglieder der Professorenschaft;  b)   die  dort  angestellten  Le  hrbeauftragten  sowie  die  dort  unterrichtenden  Privatdozenten und Privatdozentinnen;  c)      die      dort      zugeordneten      wiss  enschaftlichen      Mitarbeiter      und  Mitarbeiterinnen;  d)   die dort eingeschriebenen Studierenden;  e)   das ihr zugeordnete administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Studierenden  sowie  die  Hörer  und  Hörerinnen,  die  Vorlesungen  an  verschiedenen     Fakultäten     besuchen,     gehören     zur     Fakultät     ihres  Hauptstudiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    anderen    Mitglieder    der    Universitätsgemeinschaft,    die    an  verschiedenen Fakultäten tätig sind, gehören zu der Fakultät, in welcher sie  ihre  Haupttätigkeit  ausüben.  Dies  ist  in  der  Regel  diejenige  Fakultät,  bei  der die Stelle im Budget erscheint. Falls nötig, entscheidet das Rektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein  Mitglied  der  Professorenschaft  einer  Fakultät  kann  hingegen  seine  Rechte und Pflichten auch bei einer anderen Fakultät ausüben, sofern deren  Fakultätsrat dies beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Organe
                            1  Die Organe einer Fakultät sind:  a)   der   Fakultätsrat;  b)   der Dekan oder die Dekanin;  c)   der   Dekanatsrat;  d)   die Rekurskommission der Fakultät;  e)   die anderen von den Fakultätsstatuten vorgesehenen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fakultätsstatuten  müssen  vorsehe  n,  dass  ein  Organ  oder  eine  Person  ausdrücklich  beauftragt  wird,  sich  um  folgende  Bereiche  zu  kümmern:  Lehre,  Forschung,  Weiterbildung,  Nachwuchsförderung  und  Bibliotheken.  Eine Delegation der Zuständigkeit an die Departemente ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Struktur
                            1  Zur   Wahrnehmung   ihrer   ordentlichen   Aufgaben   gliedern   sich   die  Fakultäten in Departemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die      Fakultäten      können      zudem      dauerhafte      interdisziplinäre  Schwerpunktzentren schaffen durch die Bildung von Instituten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   Departement   oder   ein   Institut   ist   direkt   einer   oder   mehreren  Fakultäten    unterstellt;    die    Fakultäten    können    andere    Formen    der  Zusammenarbeit einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Institute  können  direkt  ihrer  Fakultät  oder  einem  oder  mehreren  Departementen angegliedert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mehr als zwei Fakultäten zugeordnete Institute können im administrativen  Bereich dem Rektorat unterstellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Beziehungen zum Staat und zu den zentralen Organen
                            1  Mit den kantonalen Behörden verkehre  n die Fakultäten über das Rektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls das Rektorat in seiner Stellungnahme zu einer Eingabe der Fakultät  von deren Meinung abweicht, informiert es den Dekan oder die Dekanin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rektorats fallen und eine Fakultät besond  ers betreffen, wird diese angehört  und hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Kommissionen
                            Auf  die  ständigen  oder  zeitlich  befristeten  Kommissionen  der  Fakultäten,  der  Departemente  und  der  Institute  findet  der  Artikel  66  sinngemäss  Anwendung. Artikel 79 bleibt vorbehalten.  B. Der Fakultätsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Zusammensetzung
                            1  Der Fakultätsrat besteht aus:  a)   den Mitgliedern der Professorenschaft;  b)    den    Vertretern    und    den    Vertreterinnen    der    wissenschaftlichen  Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;  c)    den  Vertretern  und  den  Vertreterinnen  der  Studierenden  und  der  Hörer  und Hörerinnen;  d)   einem   Vertreter   oder   einer   Vertreterin   des   administrativen   und  technischen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten der Fakultäten können vorsehen, dass  a)    die    ausserordentlichen    und    die    assoziierten    Professoren    und  Professorinnen  nicht  in  ihrer  Gesamt  heit  Mitglieder  des  Fakultätsrates  sind, sondern Vertreter oder Vertreterinnen entsenden;  b)   für  Körperschaften,  die  nur  mit  Vertretern  oder  Vertreterinnen  beim  Fakultätsrat   zugegen   sind,   ein   Stellvertretungssystem   eingerichtet  werden kann.  c)      die      Professoren      und      Professorinnen      eines      interfakultären  Departementes,   die   einer   anderen   Fakultät   angehören,   für   die   sie  betreffenden  Traktanden  mit  beschliessender  Stimme  an  die  Sitzungen  eingeladen werden;  d)      Vertreter      und      Vertreterinnen      der      Lehrbeauftragten      sowie  Privatdozentinnen    und    Privatdozenten    eingeladen    werden,    mit  beratender Stimme an der Sitzung teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Einberufung
                            1  Der Dekan oder die Dekanin beruft den Fakultätsrat mindestens zweimal  im Semester ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   ist   zudem   zur   Einberufung   des   Fakultätsrats   verpflichtet,   wenn  mindestens   ein   Viertel   seiner   Mitglieder   dies   unter   Angabe   des   zu  behandelnden Gegenstands verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Mitbestimmungsmodalitäten
                            1  Die  Vertreter  oder  Vertreterinnen  der  wissenschaftlichen  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen   sowie   der   Studierenden   und   Hörer   und   Hörerinnen  nehmen mit beschliessender Stimme an den Sitzungen teil; Artikel 79 bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anzahl  der  Vertreter  oder  Vertreterinnen  der  wissenschaftlichen  Mitarbeiter  und  Mitarbeiterinnen  sowie  der  Studierenden  und  der  Hörer  und Hörerinnen entspricht:  a)   mindestens der Hälfte der grössten durch vier teilbaren Zahl, die in der  Zahl der Sitze der Professorenschaft enthalten ist;  b)   höchstens  zwei  Dritteln  der  grössten  durch  drei  teilbaren  Zahl,  die  in  der Zahl der Sitze der Professorenschaft enthalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Studierenden  und  die  wissenschaftlichen  Mitarbeitenden  haben  die  gleiche Zahl Vertreter und Vertreterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Zuständigkeiten
                            1  Der Fakultätsrat hat folgende Zuständigkeiten und Aufgaben:  a)   Entscheid  über  die  Fakultätsstatuten  und  die  für  die  gesamte  Fakultät  geltenden   Reglemente,   insbesondere   über   diejenigen,   welche   die  Verleihung universitärer Grade regeln;  b)   Verabschiedung  der  Lehrprogramme  und  Überwachung  der  Qualität  in  Lehre und Forschung;  c)   Annahme,  unter  Vorbehalt  der  Zuständigkeiten  des  Senats  und  des  Rektorats,  der  Dokumente,  welche  die  allgemeine  Politik  und  das  Entwicklungskonzept der Fakultät sowie die Budgetentwürfe festlegen;  d)   Schaffung  von  Departementen  und  Instituten  und  die  Entscheide  über  ihre Statuten;  e)   Wahl   des   Dekans   oder   der   Dekanin   und   der   Mitglieder   des  Dekanatsrats;  f)   Vorschlag  zur  Anstellung  oder  zur  Ernennung  von  Mitgliedern  der  Professorenschaft,  der  Lehr-  und  Forschungsräte  und  -rätinnen,  der  Oberassistenten  und  Oberassistentinnen,  der  Lektoren  und  Lektorinnen  sowie der wissenschaftlichen Bibliothekare und Bibliothekarinnen;  g)   Ausübung  der  anderen  Aufgaben  und  Zuständigkeiten,  die  ihm  durch  die Fakultätsstatuten übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Fakultätsstatuten    können    bestimmte    Zuständigkeiten    an    die  Departemente   delegieren.   In   die   ausschliessliche   Zuständigkeit   des  Fakultätsrats fallen jedoch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   Entscheid  über  die  Fakultätsstatuten  und  die  für  die  gesamte  Fakultät  geltenden   Reglemente,   insbesondere   über   diejenigen,   welche   die  Verleihung universitärer Grade regeln;  b)   Genehmigung  der  allgemeinen  Politik,  der  Entwicklungspläne  sowie  der Budgetentwürfe der Fakultät;  c)   Schaffung  von  Departementen  und  Instituten  und  die  Annahme  ihrer  Statuten;  d)   Wahl   des   Dekans   oder   der   Dekanin   und   der   Mitglieder   des  Dekanatsrats;  e)   Vorschlag  zur  Anstellung  oder  zur  Ernennung  von  Mitgliedern  der  Professorenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Ausschliessliche Zuständigkeiten der Mitglieder der
                            Professorenschaft  Nicht   in   den   Kompetenzbereich   des   Fakultätsrats,   sondern   in   die  ausschliessliche Zuständigkeit der Mitg  lieder der Professorenschaft fallen:  a)   die   Examensberatungen;  b)   die Annahme wissenschaftlicher Arbeiten;  c)   die Verleihung universitärer Grade und anderer Diplome;  d)   die Anerkennung von Semestern und Diplomen;  e)    diesbezügliche    Streitfragen,    vorbehaltlich    der    Zuständigkeit    der  Rekurskommission.  C. Der Dekan oder die Dekanin und der Dekanatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Amt
                            1  Der Dekan oder die Dekanin ist das leitende und vollziehende Organ der  Fakultät,  unter  Vorbehalt  der  Zuständigkeit  der  zentralen  Organe,  des  Fakultätsrats und des Dekanatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er    oder    sie    wird    von    einem    Dekanatsrat    unterstützt,    dessen  Zusammensetzung    durch    die    Fakultätsstatuten    bestimmt    wird.    Die  Mitglieder  des  Dekanatsrats  werden  aus  dem  Kreise  der  Mitglieder  der  Professorenschaft  gewählt.  Ein  Mitglied  des  Rektorats  kann  nicht  gewählt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Wahl des Dekans oder der Dekanin
                            1  Der    Dekan    oder    die    Dekanin    wird    aus    den    Mitgliedern    der  Professorenschaft  gewählt.  Ein  Mitglied  des  Rektorats  kann  nicht  gewählt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die  Wahl  des  Dekans  oder  der  Dekanin  wird  dem  Rektorat  zur  Bestätigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Dekan  oder  die  Dekanin  wird  für  mindestens  drei  Jahre  gewählt;  er  oder sie ist wiederwählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er oder sie tritt sein/ihr Amt am 1. August an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er oder sie wird teilweise von seinen/ihren Lehr- und Forschungsaufgaben  befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Zuständigkeiten des Dekans oder der Dekanin
                            1  Der  Dekan  oder  die  Dekanin  sorgt  für  einen  guten  Betrieb  der  Fakultät  und ergreift alle dafür erforderlichen Massnahmen und Initiativen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie leitet den Fakultätsrat  und führt dessen Beschlüsse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er oder sie vertritt die Fakultät im Rahmen des Gesetzes und der Statuten,  wobei er oder sie sich vertreten lassen kann, und verkehrt mit dem Rektorat  in Bezug auf alles, was die Fakultät betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er  oder  sie  legt  zu  Beginn  des  akademischen  Jahres,  das  seinem/ihrem  Amtsantritt  folgt,  sein/ihr  Programm  dem  Fakultätsrat  vor.  Er  oder  sie  erstattet diesem am Ende eines jeden akademischen Jahres Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Zuständigkeiten des Dekanatsrats
                            1  Der  Dekanatsrat  wird  vom  Dekan  oder  von  der  Dekanin  geleitet.  Er  ist  zuständig  für  die  Ausarbeitung  der  Dokumente,  welche  die  allgemeine  Politik  und  das  Entwicklungskonzept  der  Fakultät  festlegen,  sowie  für  die  Budgetentwürfe zuhanden des Fakultätsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem  führt  er  die  ihm  von  den  Fakultätsstatuten  übertragenen  Aufgaben aus.  D. Die Departemente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Aufgaben und Organisation
                            1  Die      Departemente      koordinieren      und      gewährleisten      einen  ordnungsgemässen  Ablauf  von  Lehre  und  Forschung.  Sie  übernehmen  die  administrativen    Aufgaben,    die    ihnen    durch    die    Fakultätsstatuten  zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  durch die Fakultätsstatuten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Delegieren   diese   Statuten   Zuständigkeiten   des   Fakultätsrats   an   die  Departemente,  müssen  die  Departemente  diese  in  einem  Rat  ausüben,  wobei die Artikel 75–77 und 79 sinngemäss angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen organisieren die Departemente sich gemäss ihren Statuten und  Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Zusammensetzung
                            1  Angehörige eines Departements sind:  a)    die  dort  den  grössten  Teil  ihrer  Lehrtätigkeit  verrichtenden  Mitglieder  der Professorenschaft;  b)    die    dort    tätigen    Lehrbeauftragten    und    die    Privatdozenten    und  Privatdozentinnen;  c)      die      ihm      zugeordneten      wiss  enschaftlichen      Mitarbeiter      und  Mitarbeiterinnen;  d)   das ihm zugeordnete administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fakultätsstatuten können vorsehen, dass die Studierenden, Hörer und  Hörerinnen  gleichfalls  zum  Departement  gehören,  in  dem  sie  ihre  Studien  belegen. Sie regeln den Fall, wenn ein  Studierender oder eine Studierende,  ein Hörer oder eine Hörerin verschiedenen Departementen angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls  die  Fakultätsstatuten  keine  Zugehörigkeit  der  Studierenden  sowie  der  Hörer  und  Hörerinnen  zu  einem  Departement  vorsehen,  werden  die  Vertreter  und  Vertreterinnen  der  Studierenden  und  Hörer  und  Hörerinnen  im Departementsrat durch die studentischen Organe der Fakultät bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Studierenden  sowie  die  Hörer  und  Hörerinnen  dürfen  ihr  Wahlrecht  nur in einem Departement ausüben und sind nur in diesem wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Fakultätsstatuten  können  ein  Mitglied  der  Professorenschaft  zur  Teilnahme   mit   beratender   Stimme     an   den   Sitzungen   eines   anderen  Departements berechtigen.  E. Die Institute
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Aufgaben und Organisation
                            1  Die  Institute  fördern  in  dauerhafter  und  interdisziplinärer  Weise  Lehre,  Forschung,  Weiterbildung  und  Dienstleis  tungen  in  den  durch  die  Fakultät  definierten Gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zuständigkeiten,  die  Aufgaben  und  die  Organisation  der  Institute  werden in den Statuten der Fakultäten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Artikel 75–77 und 79 finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Übrigen  organisieren  sich  die  Institute  gemäss  ihren  Statuten  und  Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Aufsicht
                            1  Die  Institute  stehen  unter  der  Aufsicht  der  Fakultät  oder  der  Fakultäten  bzw.  des  Departements  oder  der  Depa  rtemente,  denen  sie  unterstellt  sind;  der Artikel 72 Abs. 5 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Institutsleiter  oder  die  Institut  sleiterin  legt  dem  Aufsichtsorgan  jährlich ein Tätigkeitsprogramm und einen Jahresbericht vor. Die mehr als  zwei  Fakultäten  angeschlossenen  In  stitute  legen  diese  Dokumente  zudem  dem Rektorat vor.  F. Lehre, universitäre Grade und Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Zuständigkeit der Fakultäten
                            1  In die Zuständigkeit der Fakultäten fallen unter Vorbehalt der zwingenden  Gegebenheiten       der       allgemeinen       Universitätspolitik       und       des  Entwicklungskonzepts:  a)   die Festlegung der Lehrprogramme;  b)   die Organisation der Prüfungen unter Vorbehalt von Artikel 91;  c)   die Verleihung universitärer Grade:  –    Bachelor;  –    Master;  –    Doktorat;  d)   die Verleihung von Weiterbildungsdiplomen;  e)   die Verleihung des Doktorats honoris causa;  f)   die Habilitation gemäss Artikel 25 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Delegation an die Departemente ist in den Fällen der Buchstaben a, b  und  d  des  Absatzes  1  möglich.  Ferner  ist  in  den  Fällen  des  Buchstabens  d  des  Absatzes  1  eine  Delegation  der  Kompetenz  auch  an  die  Institute  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Rektorat   führt   die   Liste   der   von   der   Universität   ausgestellten  Abschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Reglemente  regeln  im  Einzelnen,  welche  Fächer  zu  belegen,  welche  Arbeiten zu erstellen und welche Prüfungen zu bestehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie  bestimmen  die  einzuhaltenden  Fristen  sowie  die  Normaldauer  eines  Studienganges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das  Abkommen  zwischen  den  kirchlichen  Behörden  und  dem  Staat  betreffend das Statut der Theologischen Fakultät bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Unterrichtssprache
                            Die  Fakultäten  sorgen  für  ein  angemessenes  sprachliches  Gleichgewicht  des Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Zuständigkeiten der Institute
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Prüfungen
                            1  An  jeder  mündlichen  Prüfung,  die  zur  Erlangung  eines  akademischen  Grades erforderlich ist, nimmt ein Be  isitzer oder eine Beisitzerin teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel werden die Beisitzer od  er Beisitzerinnen aus den Mitgliedern  der  Professorenschaft,  der  Lehrbeauftragten  und  der  Privatdozenten  und  Privatdozentinnen     sowie     der     wissenschaftlichen     Mitarbeiter     und  Mitarbeiterinnen gewählt.  G. Die Rekurskommission der Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91a Zuständigkeiten und Zusammensetzung
                            1  Die    Fakultätsstatuten    müssen    eine    Rekurskommission    als    erste  Beschwerdeinstanz   gegen   Entscheide,   die   von   Fakultätsorganen   im  Rahmen   ihrer   Kompetenzen   in   Lehre   und   Forschung   gefällt   wurden,  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rekurskommission  der  Fakultät  ist  eine  ständige  Kommission  der  Fakultät    gemäss    den    dafür    geltenden    Bestimmungen.    Sie    ist    so  zusammengesetzt,   dass   sie   unabhängig   von   anderen   Fakultätsorganen  entscheiden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. ABSCHNITT  Gemeinsame Bestimmungen für die Versammlungen und die  Kollegialorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Begriffe der Versammlung und der Kollegialorgane
                            1  Als Versammlungen gelten:  –    die    Plenarversammlung;  –    die  Generalversammlungen  oder  die  Versammlungen  der  Delegierten  der universitären Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kollegialorgane gelten:  –    der    Senat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –    die Fakultätsräte, die Departemen  tsräte und die Institutsräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Grundsatz
                            Die  Bestimmungen  über  die  Versammlungen  und  die  Kollegialorgane  dürfen nicht von den nachfolgenden Bestimmungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Traktandenliste
                            Über einen nicht in der Traktandenliste aufgeführten Gegenstand darf kein  Beschluss  gefasst  werden.  Die  anwesenden  Mitglieder  können  jedoch  zu  Beginn der Sitzung die Traktandenliste einstimmig abändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Stimm- und Vorschlagsrecht
                            1  Jedes  Mitglied  verfügt  nur  über  eine  Stimme;  es  ist  nicht  an  Weisungen  gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied kann Vorschläge einbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Vertraulichkeit
                            Soweit   persönliche   Interessen   berührt   werden,   sind   die   Beratungen  hinsichtlich des Gegenstandes und des  Ergebnisses vertraulich; der Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Ausstand
                            1  In  Angelegenheiten,  welche  die  persönlichen  Interessen  eines  Mitgliedes  oder  dessen  Angehörigen  im  Sinne  des  kantonalen  Gesetzes  über  die  Gerichtsorganisation berühren, nimmt der oder die Betroffene weder an den  Beratungen noch an der Abstimmung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Mitglied ist jedoch vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Sonderbestimmungen für Kollegialorgane
                            1  Das   Quorum   ist   erreicht,   wenn   die   Hälfte   der   Mitglieder   mit  beschliessender Stimme anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt  der  Präsident  oder  die  Präsidentin  fest,  dass  das  Quorum  nicht  erreicht ist, fehlt dem Kollegialorgan die Beschlussfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In diesem Fall wird eine neue Sitzung einberufen, an der ohne Rücksicht  auf  die  Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  über  die  hängig  gebliebenen  Fragen beschlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. KAPITEL  Die Universitätsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Verstösse gegen die Universitätsordnung
                            1  Gegen die Universitätsordnung verstösst, wer vorsätzlich:  a)     die     Freiheit     von     Lehre     und     Forschung,     die     Freiheit     von  Meinungsäusserungen oder von Information beeinträchtigt;  b)   den   geregelten   Ablauf   des   Unterrichts,   des   Studiums   oder   der  wissenschaftlichen   Bildung   in   schwerwiegender   Weise   stört   oder  verhindert;  c)   die  Tätigkeit  der  Universitätsorgane  oder  der  Universitätsverwaltung  stört;  d)   ein Mitglied der Universitätsgemeinschaft schwerwiegend beleidigt;  e)   Veranstaltungen in den Universitätsgebäuden stört oder verhindert;  f)    im  Universitätsbereich  oder  gege  n  Universitätsmitglieder  strafrechtlich  strafbare Handlungen begeht oder vorbereitet;  g)   Räumlichkeiten,  Einrichtungen  und  Liegenschaften  der  Universität  für  widerrechtliche   Meinungsäusserunge  n   benutzt,   welche   namentlich  persönlichkeitsverletzend, diskriminierend oder sexistisch sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Universitätsordnung verstösst ferner, wer  a)   Personen,  die  sich  im  Universitätsbereich  befinden,  gefährdet  oder  verletzt;  b)   Gebäude oder Einrichtungen der Universität gefährdet oder beschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verstösse    gegen    die    wissenschaf  tliche    Redlichkeit    sowie    der  Prüfungsbetrug sind  Verstösse gegen die Universitätsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
                            Universitätsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Rektor  oder  die  Rektorin  oder,  in  dringenden  Fällen,  ein  anderes  Mitglied    des    Rektorats    ergreift    die    zur    Aufrechterhaltung    oder  Wiederherstellung der Universitätsordnung notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Rektorat  befasst  sich  von  Amts  wegen  mit  den  Vorstössen,  die  von  Studierenden sowie Hörern und Hörerinnen gegen die Universitätsordnung  begangen  wurden;  es  führt  die  Untersuchung  und  verhängt  gegebenenfalls  die Disziplinarmassnahmen nach der Universitätsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  erlässt  Ausführungsbestimmungen  zum  Verfahren  bei  Verdacht  auf  wissenschaftliches Fehlverhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Disziplinarstrafen
                            ...  V. KAPITEL  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Aufhebung
                            Die   Statuten   vom   20.   Mai   1986   der   Universität   Freiburg   werden  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Anpassung der Statuten und Reglemente
                            1  Die  Reglemente  der  Universität  sowie  die  Statuten  und  Reglemente  der  universitären   Körperschaften,   der   Fakultäten,   der   Departemente   und  Institute  werden  innert  zwei  Jahren    mit  den  vorliegenden  Statuten  in  Einklang gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103a Universitäre Grade
                            1    Bis  zur  Änderung  des  Bundesgesetzes  vom  23.  Juni  2000  über  die  Freizügigkeit      der      Anwältinnen      und      Anwälte      verleiht      die  Rechtswissenschaftliche  Fakultät  das  Lizentiat  (europäi  scher  Master)  der  Rechtswissenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Studierenden,  die  ihr  Hauptstudium  nicht  nach  dem  Bologna-System  abgeschlossen   haben,   wird   ein   Lizentiat   oder,   für   die   Mathematisch-  Naturwissenschaftliche Fakultät, ein Diplom verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Erworbene Rechte
                            1  Artikel  16  Abs.  2  ist  nur  auf  die  nach  Inkrafttreten  der  vorliegenden  Statuten  angestellten  ausserordentlichen  Professoren  und  Professorinnen  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Ablauf der Amtszeit der Senatsmitglieder
                            Die  Körperschaften  legen  den  Ablauf  der  Mandate  der  von  ihnen  in  den  Senat  gewählten  Personen  im  Verlauf  des  Semesters  fest,  welches  dem  Inkrafttreten vorliegender Statuten folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Dauer der Amtszeit in den ständigen Kommissionen
                            Die  vor  dem  Inkrafttreten  der  vorliegenden  Statuten  in  einer  ständigen  Kommission  verbrachten  Jahre  werden  für  die  Berechnung  des  Mandates  im Sinne des Artikels 67 in Betracht gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106a Amtsdauer des Rektorats
                            Die  Amtsdauer  des  vor  dem  31.  Dezember  2014  gewählten  Rektorats  beginnt am 15. März 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Inkrafttreten
                            Die  vorliegenden  Statuten  treten  mit  der  Genehmigung  des  Staatsrates  in  Kraft.  ———————  Genehmigung  Diese Statuten sind vom Staatsrat am 27.6.2000 genehmigt worden.