Regierungsratsbeschluss (2) betreffend die Anwendung der Verordnung des Bundesrates vom 9. April 1925 über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
                            1  SR 832.312.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Heute: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 - 1.5.1990  den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen  Vom 4. Mai 1926  GS 17.135  Der Regierungsrat   des Kantons Basel-Landschaft, in Betracht, dass die Verord-  nung    des  Bundesrates  vom  9.  April  1925  über  Aufstellung  und  Betrieb  von  Dampfkesseln    und  Dampfgefässen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    nur  die  den  Bundesvorschriften  unterste-  henden Dampfdruckanlagen erfasst, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Überwachungspflicht
                            Auf   Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bun-  desgesetz    über  die  Kranken-  und  Unfallversicherung  vom  13.  Juni  1911,  dem  Bundesgesetz   betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 oder an-  dern   bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätli-  che   Verordnung vom 9. April 1925, soweit sie nicht durch folgende Artikel ab-  geändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.  Ausserdem   wird, solange eine bundesrätliche Verordnung für die Kontrolle von  ortsfesten   Druckbehältern nicht besteht, die bundesrätliche Verordnung vom 9.  April    1925  sinngemäss  auch  auf  ortsfeste  Druckbehälter  in  Baselland  ausge-  dehnt.  Diese   Anlagen werden hiernach als "Druckanlagen" zusammenfassend bezeich-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung von
                            Druckanlagen  Zur Aufstellung einer Druckanlage bedarf   es einer Bewilligung der Direktion des  Innern  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bedienung von Druckanlagen
                            Zur   Bedienung und Instandhaltung von Druckanlagen darf nur sachkundiges und  zuverlässiges   Personal verwendet werden. Die Verwendung von Personen unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Jahren ist nicht statthaft.  zuschliessenden Vereinbarung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zutritt von Amtspersonen
                            Den   Personen, die mit dem Vollzug dieses Regierungsratsbeschlusses betraut  sind, ist der Zutritt zu den Druckanlagen jederzeit zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erweiterung des Vollzugs
                            Erachtet   es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sachschaden  als   notwendig, Teile einer Druckanlage zu überwachen, die von dieser Verord-  nung   nicht erfasst werden, so ist die hiezu befugt unter Anzeige an die Direktion  des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausnahmefälle
                            Die    Direktion  des  Innern  kann  in  besondern  Fällen,  nach  Anhörung  oder  auf  Antrag   der Prüfungsstelle, Abweichungen von vorliegendem Regierungsratsbe-  schluss gestatten oder vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verhütung von Brandschäden
                            Räume, in denen Druckanlagen aufgestellt sind, müssen feuersicher sein.  Die   Prüfungsstelle übermittelt der Direktion des Innern Wahrnehmungen, die zur  Verhütung von Brandschaden in solchen Räumen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einsprache
                            Die   Inhaber von Druckanlagen können bis spätestens 3 Wochen nach Empfang  einer    Verfügung  der  Prüfungsstelle  bei  der  Direktion  des  Innern  Einsprache  dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vornahme der erfor-  derlichen    Erhebungen  entscheidet  die  Direktion  des  Innern  endgültig  über  die  Einspra  che. Ihr Entscheid ist dem Rekurrenten sowie der Prüfungsstelle zu er-  öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rechenschaft
                            Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern legt der   Direktion des In-  nern   Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihm gewünsch-  ten Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 - 1.5.1990  der   amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht  verändert   werden, es sei denn zur Verhütung weitern Schadens und zur Rettung  von Personen.  Der   Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich teilt das Ergebnis  der Untersuchung der Direktion des Innern mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Kosten
                            Die Kosten der in Ausführung dieses Regierungsratsbeschlusses   vorgenomme-  nen Untersuchung fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.  Das   Nähere wird zwischen der Direktion des Innern und dem Schweizerischen  Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten des Beschlusses
                            Dieser Beschluss tritt am 15. Mai 1926 in Kraft.