Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über Ergänzungsleistungen zur  Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenversicherung  (GEL)  vom 27. April 2008 (Stand 27. April 2008)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,  in Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Ergänzungsleistun  -  gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie gestützt  auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:  l. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesge  -  setzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In  -  validenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Heimaufenthalt
                            1  Die Standeskommission bestimmt die maximal anrechenbaren Tagestaxen  für in Heimen oder Spitälern lebende Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bemessung der Tagestaxen sind die Art des Aufenthaltes und die  Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Heimähnliche Situationen können den Heimen gleichgestellt werden. Die  Standeskommission regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Persönliche Auslagen
                            1  Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen wird ein Betrag für persön  -  liche Auslagen anerkannt. Er beträgt bei Aufenthalt:  a)  in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim: 27 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einem Pflegeheim oder Spital: 16 Prozent  des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vermögensverzehr
                            1  Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögens  -  verzehr 20 Prozent des den bundesgesetzlichen Freibetrag übersteigenden  Reinvermögens angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Krankheits- und Behinderungskosten
                            1  Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt im Rahmen  der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas  -  senen- und Invalidenversicherung. Sie erfolgt maximal bis zu den dort auf  -  geführten Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden ausschliesslich Ausgaben vergütet, die einer wirtschaftlichen  und zweckmässigen Leistungserbringung entsprechen. Die Standeskommis  -  sion regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeit und Finanzierung
Art. 6 AHV-Ausgleichskasse Appenzell I.Rh.
                            1  Gesuche   um   Ergänzungsleistungen   sind   schriftlich   bei   der   AHV-Aus  -  gleichskasse Appenzell I.Rh. (nachfolgend Ausgleichskasse genannt) oder  deren Zweigstelle in Oberegg einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Ergän  -  zungsleistungen ist die Ausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgt für eine angemessene Information der anspruchsberechtigten  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auskunft
                            1  Heime und Spitäler sind verpflichtet, der Ausgleichskasse alle für die Fest  -  setzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu er  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung
                            1  Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden jährlichen Aufwendun  -  gen und Verwaltungskosten werden vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Inkrafttreten
Art. 9
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter dem  Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund in Kraft.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 14.  Mai 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                27.04.2008 27.04.2008 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  27.04.2008  27.04.2008  Erstfassung  -