Stiftung interkantonale Försterschule Lyss
                            1  Stiftung interkantonale Försterschule  Lyss  Vom 28. März 1969  Die  Kantone  Zürich,  Bern,  Luzern,  Freiburg,  Solothurn,  Basel-Landschaft,  Aargau, Wallis und Neuenburg errichten  auf  Grund  der  hienach  festgesetzten  Bestimmungen  und  gestützt  auf  die  der  Urschrift  der  vorstehenden  Urkunde  beigehefteten  Beschlüsse  und  Ermächtigungen der Gründerkantone  folgende Stiftung:  Art. 1.  Name  Die  Kantone  Zürich,  Bern,  Luzern,  Freiburg,  Solothurn,  Basel-Landschaft,  Aargau, Wallis und Neuenburg errichten unter dem Namen Stiftung inter-  kantonale Försterschule Lyss, in Lyss (BE), eine Stiftung im Sinne von Arti-  kel 80 ff. ZGB, mit Sitz in Lyss (BE).  Art. 2.    Zweck  Zweck  der  Stiftung  ist  die  Errichtung  und  der  Betrieb  einer  interkantona-  len  Försterschule  in  Lyss.  Diese  dient  der  Ausbildung  und  Weiterbildung  von Förstern.  Art. 3.    Platzzuteilung, anderweitige Benützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  der  Stiftung  angeschlossenen  Kantone  verpflichten  sich,  ihre  Förster  in  der  Regel  an  dieser  Schule  ausbilden  zu  lassen.  Die  Ausbildung  dauert  mindestens  ein  Jahr  und  besteht  aus  einem  theoretischen  und  einem  praktischen Teil. Das Nähere bestimmt das Schulreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder angeschlossene Kanton hat Anspruch auf eine feste Anzahl Plätze,  gemäss besonderer Aufstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Je nach Herkunft der Schüler wird der Unterricht in deutscher oder fran-  zösischer Sprache erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sofern  nicht  alle  fest  zugeteilten  Plätze  belegt  sind,  werden  die  nicht  beanspruchten Plätze in erster Linie den Kantonen zur Verfügung gestellt,  die  der  Stiftung  angeschlossen  sind.  Über  die  Zuteilung  weiterer  Plätze  entscheidet der Stiftungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   An der Schule können auch Kurse zur Weiterbildung von Förstern, sowie  zur  Aus-  und  Weiterbildung  von  Forstwarten  und  andern  Interessenten  durchgeführt werden.  Art. 4.    Errichtung der Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  den  Schulbetrieb  und  für  das  Internat  werden  geeignete  Gebäulich-  keiten erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das für den Bau, die Einrichtung und die übrigen Anschaffungen nötige  Kapital von 1700000 Franken, schreibe: eine Million siebenhunderttausend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Franken,  wird  von  den  angeschlossenen  Kantonen  im  Verhältnis  der  An-  zahl  der  fest  zugeteilten  Plätze  aufgebracht  und  der  Stiftung  gewidmet  wie folgt:  Kantone  Sitzzahl  Franken  Zürich  4  249 090  Bern  9  504 390  Luzern  2  112 090  Freiburg  2  99 630  Solothurn  3  186 810  Basel-Landschaft  2  124 540  Aargau  4  249 090  Wallis  1  49 820  Neuenburg  2  124 540  Total  29  1 700 000  Der  Anteil  der  einzelnen  Kantone  wird  nach  Abschluss  des  Bauvertrages  und der Verträge für Anschaffungen zur Zahlung fällig. Allfällige Mehrko-  sten  werden  von  den  angeschlossenen  Kantonen  im  gleichen  Verhältnis  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nachträglich  der  Stiftung  beitretende  Kantone  haben  sich  mit  einem  Betrag  einzukaufen,  der  durch  den  Stiftungsrat  festgesetzt  wird.  Dieser  Betrag  ist  im  Zeitpunkt  des  Beitrittes  einzuzahlen  und  in  einen  Bau-  und  Erneuerungsfonds zu legen.  Art. 5.    Besondere Leistungen des Standortkantons  Der Kanton Bern verpflichtet sich:  a)   der Stiftung eine geeignete Bauparzelle unentgeltlich im Baurecht für  die Errichtung der Schule zu übertragen;  b)  der Schule einen genügend grossen Lehrwald, eine Pflanzschule, sowie  weitere  geeignete  Objekte  zu  Übungszwecken  zur  Verfügung  zu  stel-  len. Sofern hiefür die staatseigenen Wälder nicht genügen, wird er mit  andern  Waldeigentümern  Verträge  über  die  Benützung  der  zu  Lehr-  zwecken benötigten Wälder abschliessen;  c)    die  Schule  von  allen  Kantons-  und  Gemeindesteuern  im  Rahmen  der  gesetzlichen Vorschriften zu befreien.  Art. 6.    Betriebskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Betriebskosten werden gedeckt durch:  a)   Beiträge der Wohnsitzkantone der Schüler;  b)   Beiträge des Bundes;  c)   Schulgelder.  e)   allfällige   Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  tragen  die  nach  Abzug  der  Einnahmen  verbleibenden  Ko-  sten  im  Verhältnis  der  von  ihnen  belegten  Plätze.  Der  Betrag  wird  durch  den  Stiftungsrat  so  angesetzt,  dass  bei  grossen  Kursen  Rücklagen  vorge-  nommen werden können, um die Betriebskosten kleiner Kurse zu senken.  Diese Rücklagen sind einem Betriebsfonds zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Belegt ein der Stiftung nicht angeschlossener Kanton freie Plätze, so hat  er  ausser  seinem  Anteil  an  die  Betriebskosten,  gemäss  Absatz  2,  einen  durch den Stiftungsrat festzusetzenden zusätzlichen Beitrag an die Erstel-  lungskosten der Schule zu leisten, der in einen Bau- und Erneuerungsfonds  zu legen ist. Das gleiche gilt für Schüler, die nicht von Kantonen  angemel-  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Internatskosten werden durch die Schüler getragen.  Art. 7.    Rückstellungen  Für  den  Unterhalt  der  Immobilien  und  die  Erneuerung  der  Einrichtungen  werden  in  der  Betriebsrechnung  jährlich  Rückstellungen  vorgenommen  und,  sofern  sie  nicht  sofort  verwendet  werden,  in  den  Bau-  und  Erneue-  rungsfonds gelegt. Die Rückstellungen müssen mindestens einer normalen  Amortisation entsprechen.  Art. 8.    Rechnungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rechnungsführung erfolgt für den Schulbetrieb und für das Internat  getrennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie unterliegt der Prüfung durch die Kontrollstelle.  Art. 9.    Organe der Stiftung  Die Organe der Stiftung sind:  a)   der   Stiftungsrat;  b)   der Ausschuss des Stiftungsrates;  c)   die   Kontrollstelle.  Art. 10.   Stiftungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In den Stiftungsrat ordnen der Bund und jeder angeschlossene Kanton je  einen  Vertreter  und  die  Försterorganisationen  zwei  Vertreter,  davon  je  einen für die deutsche und französische Schweiz ab. Der Stiftungsrat kon-  stituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Nach  dem 65. Altersjahr kann keine Amtsperiode mehr begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Stiftungsrat  ist  für  die  Errichtung,  die  Verwaltung  und  die  Tätigkeit  der Schule verantwortlich; er gibt sich eine Geschäftsordnung.  Seine wesentlichen Aufgaben sind:  a)   Ausarbeitung  der  Reglemente  für  die  Organisation  und  den  Betrieb  der  Schule,  der  Lehrpläne  sowie  des  Pflichtenheftes  für  den  Ausschuss  des Stiftungsrates;  b)   Ernennung des Schulleiters und des übrigen ständigen Personals;  c)   Ernennung  der  nichtständigen  Fachlehrer  im  Einvernehmen  mit  den  Kantonsforstämtern;  d)   Ernennung  der  Mitglieder  der  Prüfungskommission  und  der  Vertreter  der Kantone in der Kontrollstelle;  e)   Entgegennahme  der  Ergebnisse  der  Aufnahmeprüfung  und  Entscheid  über die Zuteilung der Plätze;  f)   Festsetzung  der  durch  die  Kantone  und  Kandidaten  zu  leistenden  Beiträge  (eingeschlossen  die  Einkaufssumme  neu  eintretender  Kanto-  ne);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  g)   Genehmigung von Budget, Jahresbericht und Jahresrechnung;  h)   Einreichung von Beitragsgesuchen an den Bund;  i)    Festsetzung der Bedingungen für die Durchführung von Kursen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3, Absatz 5.
                            4    Geschäftsordnung  und  Reglemente  bedürfen  der  Genehmigung  des  Eidgenössischen Departementes des Innern.  Art. 11.   Ausschuss des Stiftungsrates  Der  Stiftungsrat  bestimmt  zur  Überwachung  des  Schulbetriebes,  zur  Vor-  bereitung  seiner  Aufgaben  und  zur  Erledigung  laufender  Geschäfte  aus  seiner Mitte einen Ausschuss von drei bis fünf Mitgliedern.  Art. 12.   Kontrollstelle  Die  Kontrollstelle,  bestehend  aus  einem  Vertreter  des  Bundes  und  zwei  vom Stiftungsrat zu bezeichnenden Vertretern der Kantone, hat folgende  Aufgaben:  a)   Prüfung der Geschäftsführung in finanzieller Hinsicht;  b)   Prüfung  der  Kapital-  und  Betriebsrechnung,  sowie  der  Internatsrech-  nung;  c)   Berichterstattung an den Stiftungsrat.  Art. 13.   Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schule  wird  durch  einen  vollamtlich  angestellten  Forstingenieur  mit  eidgenössischem  Wählbarkeitszeugnis  geleitet,  dem  das  nötige  Lehr-  und  Verwaltungspersonal beigegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das ständige Lehr- und Verwaltungspersonal wird der Versicherungskasse  der  bernischen  Staatsverwaltung  angeschlossen  und  ist  ihren  Vorschriften  unterstellt.  Für  die  übrigen  Anstellungsbedingungen  sind  die  für  das  ber-  nische Staatspersonal geltenden Vorschriften sinngemäss anwendbar.  Art. 14.   Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Stiftungsrat  ernennt  eine  deutsch-  und  eine  französischsprachige  Prüfungskommission  von  je  5  Mitgliedern,  die  vom  gleichen  Präsidenten  geleitet werden. In beiden Kommissionen sollen das obere und das untere  Forstpersonal  mit  mindestens  je  einem  Mitglied  vertreten  sein.  Für  die  Amtsdauer  und  die  Wiederwahl  ist  Artikel  10,  Absatz  2  sinngemäss  an-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfungskommissionen  nehmen  die  im  Prüfungsreglement  festge-  setzten Prüfungen ab. Sie erstatten dem Stiftungsrat jährlich Bericht über  die dabei gemachten Feststellungen und stellen allfällige Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Diplome werden vom Schulleiter und vom Präsidenten der Prüfungs-  kommission unterschrieben.  Art. 15.   Beitrittsgesuche, Kündigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vereinbarung nicht angeschlossene Kantone können unter Vorbehalt  der Artikel 4, Absatz 3, und Artikel 10, Absatz 3, litera f auf Beginn eines  Schuljahres beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  der  Vereinbarung  angeschlossenen  Kantone  haben  das  Recht,  ihre  Mitgliedschaft  auf  das  Ende  des  dritten  der  Kündigung  folgenden  Schul-  jahres aufzugeben. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3    Beitrittsgesuche  und  Kündigungen  von  Kantonen  sind  an  den  Präsiden-  ten des Stiftungsrates zu richten.  Art. 16.   Aufnahme der Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufnahme  der  Schüler  richtet  sich  nach  Artikel  8  der  Vollziehungs-  verordnung  vom  1.  Oktober  1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  zum  Bundesgesetz  betreffend  die  eid-  genössische Oberaufsicht über die Forstpolizei. Das Nähere wird durch ein  Reglement geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anmeldung  hat  durch  das  Oberforstamt  des  Wohnsitzkantons  zu  erfolgen. Schüler, die nicht durch ein Oberforstamt vorgeschlagen werden,  können sich bei der Schulleitung anmelden.  Art. 17.   Ausfertigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Auflösung der Schule erfolgt, wenn sie den nach Artikel 1 festgeleg-  ten Ausbildungszweck nicht erfüllt oder wenn die notwendige Schülerzahl  langfristig nicht rekrutiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der Stiftungsrat.  Art. 18.   Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Mitglieder des Stiftungsrates werden gewählt; ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Präsident,  der  Vizepräsident  und  der  Sekretär  zeichnen  kollektiv  zu  zweien.  Art. 19.   Auflösung  Diese  Stiftungsurkunde  ist  vierzehnfach  auszufertigen;  je  ein  Doppel  als  Beweismittel  für  die  9  Stifter-Kantone,  für  die  Stiftung,  für  das  Handels-  registeramt  Aarberg,  für  die  Aufsichtsbehörde,  für  das  eidgenössische  Oberforstinspektorat und für die bernische Steuerverwaltung.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 921.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Die Namen der Mitglieder des Stiftungsrates und des Sekretärs werden nicht  abgedruckt.