Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) betreffend Delegation von Brandschutzaufgaben von der BGV an die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft (Hafenverwaltung)
                            Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons  Basel-Land  schaft und der Baselland  schaftlichen  Gebäude  versiche  rung (BGV) betreffend Delega  tion von  Brand  schutzauf  gaben von der BGV an die Rheinhäfen  des Kantons Ba  sel-Landschaft (Hafenverwaltung)  Vom 8. November 1988 (Stand 8. November 1988)  Gestützt auf §  2  Absatz  3 und §  10 des Gesetzes vom 12.  Januar 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über  den Feuerschutz wird zwischen den Parteien folgendes vereinbart:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt, den Vollzug des Brandschutzes in den Rhein  -  häfen des Kantons Basel-Landschaft durch geeignete personelle und organisa  -  torische Massnahmen zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   in   dieser   Vereinbarung   näher   zu   bezeichnenden   Brandschutzauf  gaben  werden von der BGV an die Hafenverwaltung delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BGV arbeitet ganz allgemein mit der Hafenverwaltung eng zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten im ordentlichen Baubewilligungsverfahren
                            1  Baugesuche im ordentlichen Baubewilligungsverfahren werden von der BGV  bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hafenverwaltung wird von der BGV frühzeitig über die ver  fügten Brand  -  schutzauflagen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeiten bei vereinfachtem Baubewilligungsverfahren
                            1  Bei   Baugesuchen,   die   im   vereinfachten   Baubewilligungsverfahren   gemäss  §  119 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    behandelt werden, ist die Hafen  -  ver  waltung zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erteilung von feuerpolizeilichen Bewilligungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verfügung der erforderlichen brandschutztechnischen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Treten bei der Bearbeitung der Baugesuche Probleme auf, so kann die Ha  -  fen  verwaltung von der BGV jederzeit Unterstützung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kontrolle durch, erstellt ein Abnahmeprotokoll und orientiert die BGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 27.704, SGS 761
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 23.607, SGS 400  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.743
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligung für risikoreiche Arbeiten
                            1  Betriebe, die in  den  Rheinhäfen des Kantons  Basel-Landschaft  risikoreiche  Arbeiten, wie insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Entgasen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Reinigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Funkenerzeugende Tätigkeiten (wie Schweissen, Löten, Schleifen etc.)  durchführen  oder   durchführen   lassen,   müssen   bei  der  Hafenverwaltung  eine  Bewilligung einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Hafenverwaltung   erteilt   dem   Gesuchsteller   eine   schriftliche   Bewilligung  und orientiert die BGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Hafenverwaltung   kontrolliert,   ob   die   geforderten   Brandschutz  mass  -  nahmen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Überprüfung der Pumpwerke, der Beschäumungs- und Berie -
                            selungs  anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Hafenverwaltung   prüft   periodisch   stichprobeweise,   ob   die   Pumpwerke  und die stationären Anlagen für Kühlung und Beschäumung der Tanks, Bass  -  ins und Umschlagsanlagen funktionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hafenverwaltung erstellt von diesen Inspektionen einen Be  richt und orien  -  tiert die BGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Delegation weiterer Aufgaben an die Hafenverwaltung
                            1  Im  Einvernehmen   mit  der   Hafenverwaltung   kann   die   BGV  weitere   Überwa  -  chungsaufgaben ganz oder teilweise an die Hafenverwaltung übertra  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechtspflege
                            1  Die   Brandschutzverfügungen   der   Hafenverwaltung   sind   mit   einer   entspre  -  chen  den Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Brandschutzverfügungen der Hafenverwaltung kann der Betrof  fene in  -  nert 10 Tagen bei der BGV Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen gelten für die Rechtspflege die Bestimmungen von §  23 des Ge  -  set  zes vom 12.  Januar 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über den Feuerschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Änderungsvorbehalt
                            1  Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit veränderten Umständen und Er  -  kenntnissen angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 27.704, SGS 761  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.743
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Vereinbarung ist mit der Unterzeichnung für beide Parteien  rechtsverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Vereinbarung wurde am 8. November 1988 von beiden Parteien unterzeichnet.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.743
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.1988  08.11.1988  Erlass  Erstfassung  GS 29.743  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.743
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  08.11.1988  08.11.1988  Erstfassung  GS 29.743  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.743