Ordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus dem Stipendienfonds der Gemeinde Bettingen
                            Ausbildungsbeiträge: Ordnung  Ordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus dem  Stipendienfonds der Gemeinde Bettingen  Vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Mai 2017)  Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen,  gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 der Gemeindeordnung  der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , auf Antrag des Gemeinderates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Für die berufliche Aus- und Weiterbildung oder Zweitausbildung können in der Gemeinde Bettingen  Stipendien aus dem Stipendienfonds ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung des Stipendienfonds erfolgt durch:  freiwillige Beiträge von Privaten und Firmen;  allfällige Beiträge der Einwohnergemeinde Bettingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Gemeinderat prüft die Gesuche und setzt die Stipendienbeiträge fest. Er kann Vertreterinnen und  Vertreter von Schulen oder andere Fachleute zu seinen Beratungen beiziehen; er steht bei seiner Tätig  -  keit in Verbindung mit dem kantonalen Amt für Ausbildungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  II. Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Stipendien können insbesondere gewährt werden:  Studierenden an Hochschulen des In- und Auslandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Absolventinnen und Absolventen von höheren Lehranstalten und Fachschulen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. technische und kaufmännische Berufe,
2. soziale, pflegerische, therapeutische und pädagogische Berufe,
3. künstlerische Berufe;
                            Lehrlingen kaufmännischer und gewerblicher Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besondere Zwecke können einmalige Stipendien bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  In den Genuss von Stipendien gelangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Schweizer Bürgerinnen und Bürger, sofern die Bewerberinnen oder Bewerber oder deren  bzw. dessen Eltern seit mindestens drei Jahren in Bettingen wohnhaft sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  170.100  BeE  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsbeiträge: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie die Niederlassungsbewilligung besitzen und  seit mindestens sieben Jahren vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung ununterbrochen in  der Gemeinde Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausnahmefällen können die Fristen abgekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Stipendien werden nur gewährt, wenn Aussicht auf Erreichung des gesetzten Ausbildungszieles be  -  steht. Die Ausrichtung von Stipendien erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Bewerberin oder dem  Bewerber oder ihren bzw. seinen Eltern aus finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann, allein  für die Aus- oder Weiterbildung der Bewerberin oder des Bewerbers aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die Höhe der Stipendien richtet sich nach der Finanzierungsmöglichkeit der Ausbildungskosten  durch die Bewerberin oder den Bewerber oder deren bzw. dessen Eltern und nach den effektiven  Kosten der entsprechenden Ausbildung. Die Jahresstipendien werden in der Regel in zwei Raten aus  -  bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Ausbildung ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, so kann das Stipendium in der Regel nur  dann gewährt werden, wenn innerhalb des Kantons keine entsprechende Lehr- oder Ausbildungsmög  -  lichkeit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Der Höchstbetrag der auszurichtenden Stipendien pro Bewerberin oder Bewerber und Jahr wird jähr  -  lich vom Gemeinderat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jährliche Stipendienbeitrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber höchstens fünfmal zuge  -  sprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Vor Einreichung eines Stipendiengesuches hat sich die Bewerberin oder der Bewerber beim kantona  -  len Amt für Ausbildungsbeiträge zu erkundigen, ob sie oder er Anspruch auf Stipendien oder Darlehen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist vor Beginn des Schul- oder Studienjahres mit folgenden Unterlagen einzureichen:  – Personalien der Bewerberin oder des Bewerbers;  – kurze Darstellung der persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers und ihrer bzw.  seiner Eltern;  – Bericht über den bisherigen Bildungsgang;  – Bericht über beabsichtigte Weiterausbildung;  – Zeugniskopie über das letzte Schul- bzw. Studienjahr.  Studierende an Hochschulen haben das Maturitätszeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis vorzule  -  gen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am Schluss jedes Studienjahres haben die Stipendiaten einen schriftlichen Bericht über den Fortgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)  Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Ausbildungsbeiträge: Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist verpflichtet, dem Gemeinderat unverzüglich von jeder Ände  -  rung ihrer  und Vermögensverhältnisse sowie ihrer  oder seiner Ausbildung  Kenntnis zu geben. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf eine andere Weise die  unrechtmässige Ausrichtung eines Stipendiums erlangt, hat das zu Unrecht ausgerichtete Stipendium  zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  III. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Die Ordnung wird nach Annahme durch die Gemeindeversammlung sofort wirksam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  ; sie ist zu pu  -  blizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Wirksam seit 19. 12. 1989, publiziert am 13. 1. 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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