Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Zusammenarbeit in den Bereichen  Ordnungsdienst und Intervention  Vom 16. September 2010 (Stand 1. April 2011)  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug,  gestützt auf die Artikel 4 bis 12, 15 bis 21 und 34 bis 37 des Konkordats  über   die   Grundlagen   der   Polizei-Zusammenarbeit   in   der   Zentralschweiz  (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6.  November 2009  1  )  ,  vereinbaren:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Gegenstand der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese   Vereinbarung   regelt   die   Zusammenarbeit   in   den   Bereichen   Ord  -  nungsdienst   und   Intervention,   namentlich   betreffend  Ausbildung   der   ent  -  sprechenden Einheiten und deren Gliederung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Vereinbarungspartner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarungspartner sind alle Kantone der Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Begriffe, Abkürzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden folgende Begriffe und Abkürzungen verwendet:  1.  Ordnungsdienst   ist   die   Gewährleistung   und/oder   die   Wiederherstel  -  lung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Menschenansamm  -  lungen mit anlassbezogen organisierten und geführten Polizeikräften.  2.  Eine Intervention dient dazu, eine bereits eingetretene oder drohende  Störung zu verhindern, zu beheben oder einen rechtswidrigen Zustand  zu beenden. Dafür sind in der Regel speziell ausgebildete und ausge  -  rüstete Polizeieinheiten erforderlich.  1)  BGS  511.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ZPDK: Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonfe  -  renz; ZPKK: Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz; ZCS:  Zentralschweizer Chefs Spezialeinheiten.  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  ZPDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  ZPDK  übt die  Oberaufsicht bei  der Umsetzung  dieser  Vereinbarung  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Grundsätze und Vorgaben über Bestand und Organisation der Ord  -  nungsdienst- bzw. Interventionseinheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Abweichungen   von   den   festgelegten   Vorgaben   betreffend   Ausbil  -  dungsdauer und Minimalstandards und Abweichungen von den Richt  -  linien des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ausrüstungsvorgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Beschluss, welcher Kanton Leistungserbringer ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  auf   Antrag   der   ZPKK   das   Budget   für   Aufträge   gemäss   Artikel  8  Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  ZPKK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   ZPKK   legt   die   einheitliche  Ausbildungsdoktrin   fest   und   ist   für   das  Controlling (Kontrolle und Steuerung) verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beschliesst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation und Gliederung der Ordnungsdienst- bzw. Interventi  -  onseinheiten und deren Gliederung für die Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Grundsätze und Vorgaben über den Bestand der Ordnungsdienst-  und Interventionseinheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Minimalstandards der einheitlichen Ausbildung und deren Dauer,  die Vorgaben für die Kaderausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Abweichungen   von   den   festgelegten   Vorgaben   betreffend   Ausbil  -  dungsdauer  und Minimalstandards  und Abweichungen  von den SPI-  Richtlinien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Ausrüstungsvorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  bestimmt  den  Kanton,  der   für  den  jeweiligen  Ausbildungskurs  Leis  -  tungserbringer ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie übt die Aufsicht über das Steuerungsgremium gemäss Artikel 6 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Steuerungsgremium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Zentralschweizer   Chefs   Spezialeinheiten   (ZCS)   bilden   das   Steue  -  rungsgremium,  das  die   Entscheide  der  ZPKK  vorbereitet und  ihr  Anträge  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Steuerungsgremium gehören auch die Technischen Leiter bzw. Leite  -  rinnen der Ordnungsdienst- bzw. Interventionseinheiten an, wenn sie nicht  Mitglied der ZCS sind.  3. Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Leistungskauf, Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ZPKK bestimmt den Kanton, welcher für den Kurs Leistungserbringer  gemäss Konkordat ist. Pro Ausbildungskurs ist eine separate Abrechnung zu  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone, die Instruktoren und Instruktorinnen bzw. einen Technischen  Leiter oder eine Technische Leiterin stellen, werden für die Durchführung  von Ausbildungskursen auf der Basis von kostendeckenden Stundenansät  -  zen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sachkosten   werden   entschädigt,   sofern   sie   im   Zusammenhang   mit   der  Ausbildung stehen und  nicht bereits in  den  Stundenansätzen eingerechnet  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone tragen die Kosten der Ausbildung gemäss den Soll-Beständen  für den Ordnungsdienst bzw. für die Intervention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Entschädigung und Kostentragung für das Steuerungsgremium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kantone   verzichten   gegenseitig   auf   eine   Rechnungsstellung   für   die  Mitglieder des Steuerungsgremiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllen diese ausserhalb der Sitzungen Aufträge inhaltlicher, logistischer  oder administrativer Art, werden sie wie Instruktoren entschädigt. In diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten   zwischen   den   Kantonen   sind   durch   die   ZPKK   zu   regeln.  Kommt   keine   Einigung   zustande,   entscheidet   die   ZPDK.   Den   Beteiligten  steht danach das Streitbeilegungsverfahren gemäss Artikel 45 des Konkor  -  dates zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Inkrafttreten der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zustimmung der Kantone zu dieser Vereinbarung ist dem Sekretariat  der ZRK mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdem alle Kantone ihre Zustimmung erklärt haben, legt die ZPDK das  Inkrafttreten der Vereinbarung fest  1  )  . Sie teilt dies den Staatskanzleien der  Vereinbarungspartner und der Bundeskanzlei mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung kann von jedem Kanton unter Einhaltung einer einjähri  -  gen Kündigungsfrist per Ende Jahr gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Vereinbarung von einem oder mehreren Kantonen gekündigt,so  prüfen die Kantone eine Weiterführung der Zusammenarbeit auf einer neuen  Basis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Änderung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Kanton kann bei der ZPDK Verhandlungen über die Änderung der  Vereinbarung beantragen.  Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am 7.  Dezember 2010.  1)  In-Kraft-Treten am 1. April 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  16.09.2010  01.04.2011  Erlass  Erstfassung  GS 31, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  16.09.2010  01.04.2011  Erstfassung  GS 31, 9