Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen
                            Schweizerische Rheinhäfen: Abgabetarif  Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 17. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)  Die Schweizerischen Rheinhäfen,  gestützt auf § 30 des Staatsvertrags über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel  und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener  Rechtspersönlichkeit unter dem Namen "Schweizerische Rheinhäfen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  erlassen folgenden Abgabetarif:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsätze
                            1  Für die Benutzung der Schweizerischen Rheinhäfen ist eine Hafenabgabe zu entrichten. In der Tarif  -  ordnung sind die Aufwendungen, insbesondere für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für  Verzinsung und Abschreibungen, der Aufwand für die Hafenverwaltung sowie die Absicherung der  Risiken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hafenabgabe wird auf den Gütern erhoben, die mit Schiffen in die Rheinhäfen gelangen und da  -  selbst umgeschlagen und weiterbefördert werden und die von der Landseite her in die Häfen gelangen  und entweder auf Schiffen zur Weiterbeförderung umgeschlagen werden oder auf dem Landweg die  Häfen wieder verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hafenabgabe wird aufgrund der monatlichen Mitteilungen der Umschlagsfirmen an die Schwei  -  zerischen Rheinhäfen ermittelt. Dafür ist ausschliesslich das auf der Homepage der Schweizerischen  Rheinhäfen abrufbare Meldeformular zu verwenden. Meldetermin ist der fünfte Arbeitstag des Folge  -  monates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Tarifstruktur
                            1  Es gilt folgende Tarifstruktur im Bereich Flüssiggüter, Trockengüter und Container:  Flüssiggüter werden im Umschlag per Camion tarifiert, jährlich ermittelt und wirksam je  -  weils ab dem 1. Januar, basierend auf dem Umschlag der vergangenen 12 Monate Sep  -  tember bis August, im Verhältnis des Eingangs per Schiff (CHF  2.28 pro Tonne) zum  Eingang per Landverkehr (CHF  Trockengüter werden für Umschlagsbewegungen im Eingang und im Ausgang tarifiert,  mit CHF 0.25 pro Tonne im Schiffsverkehr und CHF 0.80 pro Tonne im Camionverkehr.  Für spezielle Güter im Bereich Baustoffe können die Schweizerischen Rheinhäfen nach  Bedarf im Interesse der Schifffahrt Tarifreduktionen vornehmen.  -  gehende Bewegung beim Umschlag per Schiff CHF 2.50 und per Camion CHF 4.00. Für  ein- und ausgehende Leercontainer im nationalen Verkehr kann der Tarif reduziert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Neuverkehre
                            1  Für Neuverkehre kann ein zeitlich befristeter Rabatt (bis max. 3 Jahre) gewährt werden, im ersten  Bereiche Flüssiggüter und Trockengüter. Ihre Umsetzung wird auf Antrag individuell mit jeder Um  -  schlagsfirma für jedes Umschlagsgut auf ihr Potenzial geprüft und vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Von den Regierungsräten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft genehmigt am 10. 2. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  955.400  , SGS  421.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 1 Staatsvertrag.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweizerische Rheinhäfen: Abgabetarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Neuverkehr gilt der Umschlag  von Gütern, die bisher nicht über die Schweizerischen Rheinhäfen umgeschlagen wurden,  von Gütern, die von einer Umschlagsfirma noch nie oder mindestens seit den vergange  -  nen 3 Jahren nicht umgeschlagen wurden und nicht von einem in den Schweizerischen  Rheinhäfen ansässigen Mitbewerber abgeworben wurde,  deren Endkunde ein neuer Endkunde ist, bzw. seit mindestens 3 Jahren erstmalig wieder  über die Schweizerischen Rheinhäfen umschlägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bisher abgeschlossene Verträge behalten ihre Gültigkeit. Falls die neuen Tarife gemäss § 2 günstiger  sind, als die in den abgeschlossenen Verträgen, können auf Antrag der Hafenfirmen diese neuen Tarife  die abgeschlossenen Verträge ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schweizerischen Rheinhäfen stellen auf ihrer Homepage ein Antragsformular ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schlussbestimmungen
                            1  Dieser Abgabetarif ist zu publizieren. Er bedarf der Genehmigung der Regierungen der Kantone Ba  -  sel-Landschaft und Basel-Stadt. Der Tarif wird rückwirkend per 1. Januar 2015 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Der Abga  -  betarif vom 7. April 2010 wird auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Publiziert am 18. 3. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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