Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
                            21 - 1.4.1982  Vom 20. Mai 1976  GS 26.213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Diese    Vereinbarung  regelt  die  Beziehungen  zwischen  den  Kantonen  und  dem   Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des  Pflegeper  sonals,   des   medizinisch-technischen   und   des   medizinisch-  therapeutischen Personal (vgl. Anhang).  Die   Kantone und der Bund bestimmen diejenigen Berufe, deren Ausbildung  vom Schweizerischen Roten Kreuz geregelt und überwacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Die   Kantone ermächtigen die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz,  sie bei Verhandlungen mit dem Schweizerischen Roten Kreuz über Fragen  vo  n gesamtschweizerischer Bedeutung, die sich aus der vorliegenden Ver-  einbarung ergeben, zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aufgaben des Schweizerischen Rotes Kreuzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Das   Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im Rahmen  der   vorliegenden Vereinbarung und gestützt auf die ihm erteilten Aufträge die  Grundausbildung,   die Zusatz- und Spezialausbildung sowie die Kaderaus-  bildung   in den Plegeberufen, den medizinisch-technischen und medizinisch-  therapeutischen Berufen.  Die    interessierten  Organisationen  sind  bei  der  Wahrnehmung  dieser  Auf-  gaben in angemessener Weise beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Das   Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den Pflegebe-  rufen    sowie  im  Auftrag  der  Kantone  und  im  Einverständnis  mit  den  inter-  essierten Organisationen in weiteren Berufen gemäss Ziffer 1.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Das Schweizerische Rote Kreuz   unterzeichnet und registriert die Ausweise,  die   von einer anerkannten Ausbildungsstätte für ein vom Schweizerischen  Roten Kreuz anerkanntes Ausbildungsprogramm abgegeben werden.  Es    registriert  die  in  der  Schweiz  tätigen  Inhaber  von  ausländischen  Aus-  weisen,    sofern  diese  für  eine  Ausbildung  ausgestellt  wurden,  die  in  der  Schweiz   vom Schweizerischen Roten Kreuz überwacht wird, und der Aus-  weisinhaber dessen Anforderungen entspricht.  – der Schaffung von neuen Berufsausbildungen,  – des praktischen Einsatzes von Angehörigen der in Ziffer 1.1 genannten    Berufsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5  Das   Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im Einvernehmen  mit    der  Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz  und  den  Kantonen  sowie in   enger Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen eine  gesamtschweizeri  sche  Information  und  Werbung  für  die  Pflegeberufe,  die  medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6  Das Schweizerische   Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitäts-  direktorenkonferenz   jeweils bis zum 15. April den einschlägigen Arbeitsplan  für   das folgende Jahr zur Genehmigung. Darin sind insbesondere die vor-  gesehenen   Neuerungen und Erweiterungen des Tätigkeitsbereiches aufge-  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7  Das   Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitäts-  direktorenkonferenz   jeweils bis zum 15. April das Budget für das folgende  Jahr    unter  Angabe  der  sich  daraus  ergebenden  Beitragsleistungen  der  Kantone zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8  Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen Sanitäts-  direktorenkonferenz   jeweils bis zum 30. Juni Jahresbericht und Rechnung  des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9  Das   Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitäts-  direktorenkon  ferenz  Statutenänderungen  zur  Stellungnahme,  bevor  diese  von    der  Delegiertenversammlung  des  Schweizerischen  Roten  Kreuzes  verabschiedet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.10  Das Schweizerische Rote Kreuz räumt der Schweizerischen Sanitätsdirek-  torenkonferenz   in den leitenden Fachorganen eine angemessene Zahl von  Sitzen ein, insbesondere:  – 2 Sitze in der Kommission für Krankenpflege,  – 1 Sitz im Schulrat der Rotkreuz-Kaderschule für die Krankenpflege.  Anlässlich   der nächsten Revision der Statuten des Schweizerischen Roten  Kreuzes    wird  die  Vertretung  der  Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkon-  ferenz   in den Organen des Schweizerischen Roten Kreuzes definitiv geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.11  Das    Schweizerische  Rote  Kreuz  überninmmt  einen  Teil  der  aus  dem  Vollzug   dieser Vereinbarung erwachsenden Kosten. Es verwendet hiefür  insbesondere   zweckbestimmte Einnahmen und Erträge aus der Verrech-  nung von erbrachten Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.12  Das   Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen Gesundheits-  direktoren   über alle wichtigen, den Kanton betreffenden Weisungen und  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitritt    des  Kantons  Basel-Landschaft  durch  RRB  2367  vom  10.  August  1976,  vom  Landrat  am  8.  November  1976  genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 - 1.4.1982  durch    die  Eigenleistungen  des  Schweizerischen  Roten  Kreuzes  gemäss  Ziffer 2.11 gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Die   Kantone anerkennen die vom Schweizerischen Roten Kreuz unterzeich-  neten und registrierten Diplome und Fähigkeitsausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Das   Schweizerische Rote Kreuz ist an den Sitzungen des Vorstandes sowie  an    den  Jahresversammlungen  und  Arbeitstagungen  der  Schweizerischen  Sanitätsdirektorenkonferenz mit beratender Stimme vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4  Die   Kantone unterbreiten dem Schweizerischen Roten Kreuz die Entwürfe  von   Erlassen betreffend die Ausbildung in den Berufen gemäss Ziffer 1.1 zur  vorgängigen Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5  Die   Kantone übermitteln dem Schweizerischen Roten Kreuz den Text von  Erlassen, welche den Bereich der vorliegenden Vereinbarung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kündigung  Diese    Vereinbarung  kann  durch  die  Kantone  oder  das  Schweizerische  Rote  Kreuz,   bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr, jeweils auf Ende eines Kalen-  derjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Inkrafttreten  Diese    Vereinbarung  tritt  nach  Annahme  durch  die  zuständigen  Organe  des  Schweizerischen Roten Kreuzes und durch die Kantone in Kraft.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Diese   Vereinbarung wurde von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz  anlässlich    ihrer  Versammlung  vom  20.  Mai  1976  und  vom  Direktionsrat  des  Schweizerischen    Roten  Kreuzes  anlässlich  seiner  Sitzung  vom  28.  April  1976  genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundausbildungen  – diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in allgemeiner  Krankenpflege  – diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in psychiatrischer  Krankenpflege  – diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in Kinderkranken-  pflege, Wochen- und Säuglingspflege  – Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK (praktische Kran-  kenpflege)  – diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboranten  – Laboristinnen und Laboristen  – diplomierte Hebammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zusatzausbildungen  für diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger  – diplomierte Gesundheitsschwestern und Gesundheitspfleger  für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK  – Zusatzausbildung im Hinblick auf die Eingliederung in der Ge-  meindepflege  – Zusatzausbildung Krankenpflege im psychiatrischen Spital  für diplomierte medizinische Laborantinnen und Laboranten  – höhere Fachausbildung für medizinische Laborantinnen und Laboran-  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Spezialausbildungen  keine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kaderausbildungen  – Oberschwestern und Oberpfleger  – Lehrerinnen und Lehrer für Krankenpflege  – Stationsschwestern und Stationspfleger  – Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassistenten