Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über die Einführung der  Integrationsbestimmungen des  Bundesgesetzes über die Ausländerinnen  und Ausländer  (Integrationsgesetz, IntG)  vom 26. April 2009 (Stand 19. Oktober 2009)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16.  Dezember 2005  über   die   Ausländerinnen   und   Ausländer   (AuG)   sowie   Art.   20   Abs.   1   der  Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das  Gesetz  bezweckt  die  Förderung   des  gedeihlichen   Zusammenlebens  der einheimischen und der hier wohnhaften ausländischen Bevölkerung auf  der Basis der schweizerischen Rechtsordnung und der gegenseitigen Ach  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Förderung der Integration
                            1  Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden  fördern die Integration der  Migrationsbevölkerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
                            2  Der Kanton, die Bezirke und Schulgemeinden informieren in ihrem Zustän  -  digkeitsbereich   über   Migrationsfragen   und   stellen   den   Ausländern  1  )    In  -  formationen über das Leben in der Schweiz und über Integrationsangebote  bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmer über die Angebo  -  te zur Integrationsförderung und motivieren sie zur Teilnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kanton,   die   Bezirke   und   Schulgemeinden   sorgen   dafür,   dass   auch  Ausländer, die wenige Kontakte ausserhalb der Familie pflegen, über die In  -  tegrationsangebote   informiert   werden,   und   unterstützen   solche   Personen  beim Zugang zu Integrationsangeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Forderung nach Integration
                            1  Die Ausländer sind verpflichtet, die gesellschaftlichen und staatlichen Ver  -  hältnisse sowie die Lebensbedingungen im Kanton gründlich kennen zu ler  -  nen und zu respektieren und sich die für das Zusammenleben erforderlichen  Deutschkenntnisse anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Integrationsangebote
                            1  Der   Kanton   kann   Integrationsangebote   selber   bereitstellen,   mit   Trägern  solcher   Angebote   Leistungsvereinbarungen   abschliessen   oder   solche  Angebote anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er leistet finanzielle Beiträge für die Benutzung kantonal anerkannter Inte  -  grationsangebote durch Personen mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilnehmer   von   staatlich   geförderten   Sprach-   und   Integrationsangeboten  beteiligen sich angemessen an den Kurskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verpflichtung zu Kursbesuchen
                            1  Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbe  -  willigung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder  Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im  Rahmen des Familiennachzuges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden der Körperschaften im Kanton sowie deren Angestellte sind  berechtigt,   Informationen   über   eine   ungenügende   Integration   von   Auslän  -  dern an die für die Anordnung eines Kursbesuches zuständige Stelle weiter  -  zugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung  festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1  Der Grosse Rat erlässt in der  Verordnung die erforderlichen  Vollzugsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission bezeichnet eine kantonale Ansprechstelle für Inte  -  grationsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement stellt Informationsmaterial zur Verfügung, ko  -  ordiniert die Massnahmen des Kantons, der Bezirke und der Schulgemein  -  den zur Integration und stellt den Informationsaustausch zwischen den er  -  wähnten Körperschaften und den Arbeitgebern sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Der Grosse Rat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset  -  zes.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Inkrafttreten: 19. Oktober 2009 (Art. 8 Integrationsverordnung; GS 142.510)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.04.2009 19.10.2009 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.04.2009  19.10.2009  Erstfassung  -