Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
                            Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für  die Wirtschaftsmittelschule Zug  Vom 14. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2009)  Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna  -  siums Menzingen,  gestützt   auf   §  5  Abs.  3   des   Gesetzes   über   die   kantonalen   Schulen   vom  27.  September  1990  1  )  ,  beschliesst:  2. Abteilung Handel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Promotionsfächer
                            1  Promotionsfächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  4.   Klasse:   Deutsch,   Französisch,   Englisch,   Wirtschaft   und   Recht,  Rechnungswesen,   IKA   (Information,   Kommunikation,   Administrati  -  on), Geschichte, Geografie, Mathematik, Naturwissenschaften, Kunst  und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  5.   Klasse:   Deutsch,   Französisch,   Englisch,   Wirtschaft   und   Recht,  Rechnungswesen,   IKA   (Information,   Kommunikation,   Administrati  -  on), Geografie, Mathematik, Naturwissenschaften, Kunst und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  6.   Klasse:   Deutsch,   Französisch,   Englisch,   Wirtschaft   und   Recht,  Rechnungswesen,   IKA   (Information,   Kommunikation,   Administrati  -  on), Geschichte, Naturwissenschaften, Kunst und Kultur, Projektarbei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wechsel in die Abteilung Berufsmaturität
                            1  Schülerinnen und Schüler können in die Abteilung Berufsmaturität wech  -  seln, wenn sie im ersten oder zweiten Semesterzeugnis der 4. Klasse einen  Notendurchschnitt von mindestens 5,00 erreicht haben.  1)  BGS  114.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Provisorische Promotion
                            1  Schülerinnen und Schüler werden nur provisorisch promoviert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn der Durchschnitt aus den Promotionsfächern unter 4,00 liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn mehr als drei Promotionsfächer ungenügend sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn   die   Summe   der   Differenz   der   ungenügenden   Promotionsnoten  zur Note 4,0 den Wert von 3 übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn sie aufgrund einer Nichtpromotion an der Abteilung Berufsma  -  turität in die Abteilung Handel wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rückversetzung
                            1  Schülerinnen und Schüler werden zurückversetzt, sobald die Bedingungen  für eine provisorische Promotion innerhalb dreier aufeinanderfolgender Se  -  mester zweimal erfüllt sind. Die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse er  -  folgt provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächsttiefere  Klasse definitiv und die Zählung der provisorischen Promotion beginnt neu.  Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition im Anschluss anei  -  ne gültige Promotion vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt  wird. Bei Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entschei  -  det   der   zuständige   Rektor   bzw.  die   zuständige   Rektorin   über   die  Art  der  Aufnahme in die neue Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Semester, in welchem die  Handelsdiplomprüfung  abgelegt wird, darf  eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht zurückversetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wegweisung von der Schule
                            1  Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn die Bedingungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal er  -  füllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn sie am Ende der 4. Klasse zurückversetzt werden müssten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn eine   Schülerin  oder   ein  Schüler  die   Schule   verlassen  müsste   oder  sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder  der Rektor ein Hospizium von höchstens einem Semester Dauer gewähren.  Die Hospitantin oder der Hospitant muss von der Rektorin bzw. vom Rektor  mindestens in einem Promotionsfach dispensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Nichtbestehen der Handelsdiplomprüfung kann die 6. Klasse einmal  wiederholt werden, auch wenn früher bereits einmal eine  Rückversetzung  erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abteilung Berufsmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Promotionsfächer
                            1  Promotionsfächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  4.   Klasse:   Deutsch,   Französisch,   Englisch,   Wirtschaft   und   Recht,  Rechnungswesen,   IKA   (Information,   Kommunikation,   Administrati  -  on), Geschichte, Geografie, Mathematik, Naturwissenschaften, Kunst  und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  5.   Klasse:   Deutsch,   Französisch,   Englisch,   Wirtschaft   und   Recht,  Rechnungswesen,   IKA   (Information,   Kommunikation,   Administrati  -  on), Geografie, Mathematik, Naturwissenschaften, Kunst und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  6.   Klasse:   Deutsch,   Französisch,   Englisch,   Wirtschaft   und   Recht,  Rechnungswesen,   IKA   (Information,   Kommunikation,   Administrati  -  on), Geschichte, Naturwissenschaften, Kunst und Kultur, Projektarbei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Provisorische Promotion
                            1  Schülerinnen und Schüler werden nur provisorisch promoviert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn der Durchschnitt aus den Promotionsfächern unter 4,00 liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn mehr als drei Promotionsfächer ungenügend sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wenn   die   Summe   der   Differenz   der   ungenügenden   Promotionsnoten  zur Note 4,0 den Wert von 3 übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Rückversetzung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler werden zurückversetzt, sobald die Bedingungen  für eine provisorische Promotion innerhalb dreier aufeinander folgender Se  -  mester zweimal erfüllt sind. Die Aufnahme in die nächsttiefere Klasse er  -  folgt provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer freiwilligen Repetition erfolgt die Aufnahme in die nächsttiefere  Klasse definitiv und die Zählung der provisorischen Promotion beginnt neu.  Dies gilt nur, wenn der Antrag auf freiwillige Repetition im Anschluss an  eine gültige Promotion vor Unterrichtsaufnahme im neuen Semester gestellt  wird. Bei Antrag auf freiwillige Repetition während des Semesters entschei  -  det   der   zuständige   Rektor   bzw.  die   zuständige   Rektorin   über   die  Art  der  Aufnahme in die neue Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Rückversetzung am Ende der 4. Klasse ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Semester, in welchem die  Handelsdiplomprüfung  abgelegt wird, darf  eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht zurückversetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Nichtbestehen der Handelsdiplomprüfung kann die 6. Klasse einmal  wiederholt werden, auch wenn bereits früher  einmal eine  Rückversetzung  erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wechsel in die Abteilung Handel
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler der Abteilung Berufsmatura können anstelle ei  -  ner   Rückversetzung   in   die  Abteilung   Handel   wechseln.   Die  Aufnahme   in  die Abteilung Handel erfolgt provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Durchschnitt aus den Promotionsfächern von weniger als 4,00  entscheidet   der   Rektor   oder   die   Rektorin   aufgrund   einer   Empfehlung   der  Promotionskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer definitiven Promotion ist ein Wechsel auf    Beginn eines neuen  Semesters jederzeit möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wegweisung von der Schule
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler müssen die Schule verlassen, wenn die Bedin  -  gungen für eine Rückversetzung ein zweites Mal erfüllt sind und wenn ein  Wechsel in die Abteilung Handel verweigert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn eine   Schülerin  oder   ein  Schüler  die   Schule   verlassen  müsste   oder  sich definitiv entscheidet, die Schule zu verlassen, kann die Rektorin oder  der Rektor ein Hospizium von höchstens einem Semester Dauer gewähren.  Die Hospitantin oder der Hospitant muss von der Rektorin bzw. vom Rektor  mindestens in einem Promotionsfach dispensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA)
                            1  Schülerinnen   und   Schüler   müssen   allein   oder   in   einer   Gruppe   in   der   5.  Klasse eine interdisziplinäre Projektarbeit erstellen und in geeigneter Form  mündlich präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zulassung   zur  Abschlussprüfung   bedingt   eine   mindestens   genügend  bewertete IDPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine ungenügend bewertete IDPA kann vor der Abschlussprüfung nachge  -  bessert werden. Durch eine Nachbesserung kann höchstens die Note 4,0 er  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein schulinternes Reglement regelt weitere Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * ...
§ 17 Übergangsbestimmungen
                            1  Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2006/07 in den 5.und  6. Klassen befinden, gilt weiterhin die Promotionsordnung für die Kantons  -  schule vom 1.  Februar 1999  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund einer Repetition oder  eines Austauschjahres in eine Klasse, für die bereits diese Promotionsord  -  nung gilt,  so werden grundsätzlich  die  neuen  Bestimmungen angewendet.  Ergeben sich daraus im Einzelfall Unklarheiten, so sind diese vom zuständi  -  gen Rektorat zusammen mit der Direktion für Bildung und Kultur zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Promotionsordnung für die Kantonsschule Zug vom 1.  Februar  1999  2  )  wird per 1.  August  2008 wie folgt geändert:  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Diese Promotionsordnung gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler,  die im Schuljahr 2006/07 die 4. Klasse besuchen.  1)  BGS  414.13  2)  )  3)  Die Änderungen sind in der Promotionsordnung der Kantonsschule publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  14.12.2006  01.08.2006  Erlass  Erstfassung  GS 29, 97  24.09.2007  01.08.2008  § 12  Titel geändert  GS 29, 853  24.09.2007  01.08.2008  § 13  Titel geändert  GS 29, 853  24.09.2007  01.08.2008  § 14  Titel geändert  GS 29, 853  22.12.2008  01.01.2009  § 16  aufgehoben  GS 29, 1063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  14.12.2006  01.08.2006  Erstfassung  GS 29, 97
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 24.09.2007
                            01.08.2008  Titel geändert  GS 29, 853
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 24.09.2007
                            01.08.2008  Titel geändert  GS 29, 853
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 24.09.2007
                            01.08.2008  Titel geändert  GS 29, 853
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 22.12.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 29, 1063