Umsetzungsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und von Verbrennungsrückständen aus der KVA auf der Deponie Elbisgraben
                            Annahme von Abfällen: Umsetzungsvertrag mit BL  Umsetzungsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-  Landschaft über die Annahme von Abfällen in der  Kehrichtverwertungsanlage Basel (KVA) und von  Verbrennungsrückständen aus der KVA auf der Deponie Elbisgraben  Vom 24. September 2019 (Stand 1. Oktober 2019)  Gestützt auf Ziffer 1.2 der Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft  über die Annahme von Abfällen in der Kehrichtverwertungsanlage Basel und der Deponie Elbisgraben  vom 5. Februar 2019 schliessen die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu  deren Vollzug den nachfolgenden Umsetzungsvertrag ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsatz und Ziele
                            Ziffer  1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Umsetzungsvertrag wird eine optimale Auslastung der Kehrichtverwertungsanlage Basel  (KVA) und der Deponie Elbisgraben sowie eine Investitionssicherung der Anlagen bezweckt.  Ziffer  1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Umsetzungsvertrag sorgt für die notwendige Transparenz zwischen den Vertragspartnern und  legt die Liefermengen der Abfälle und der Verbrennungsrückstände zu definierten Bedingungen fest.  Ziffer  1.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beiden Kantone verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur sinnvollen Nutzung freier  Kapazitäten beizutragen und Garantieleistungen zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation der Plattform
                            Ziffer  2.1  Verfahren  Ziffer  2.1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss Ziffer 5.3 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Land  -  schaft vom 5. Februar 2019 wird eine Plattform geschaffen. Die Plattform dient zur gegenseitigen In  -  formation bei betrieblichen Änderungen und technischen Erneuerungen der Anlagen und zur Diskussi  -  on von zukünftigen Tarifanpassungen.  Ziffer  2.1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu Anpassungen der garantierten Liefermengen wird Konsens unter allen Partnern angestrebt. Kann  keine einvernehmliche Einigung erzielt werden, gelten die bisherigen vertraglichen Bestimmungen.  Die Vertragspartner müssen die Beschlüsse vertraglich nachvollziehen.  Ziffer  2.1.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Beschlüsse der Plattform ist Konsens unter allen abstimmenden Partnern erforderlich.  Ziffer  2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An der Plattform als Partner beteiligt sind:  Vertragspartner:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kanton Basel-Stadt
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Annahme von Abfällen: Umsetzungsvertrag mit BL
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kanton Basel-Landschaft
                            Anlagenbetreiber:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Industrielle Werke Basel (IWB) für die KVA
2. Amt für Industrielle Betriebe (AIB) für die Deponie Elbisgraben
                            1  )  Ziffer  2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch einseitige Anschlusserklärung können sich weitere öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten als  Partner an der Plattform beteiligen. Daraus erwächst auch die Informationsverpflichtung gemäss Ziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 der Vereinbarung vom 5. Februar 2019 zur gegenseitigen Information über alle Tatsachen und
                            Vorgänge, welche die Erfüllung der Vereinbarung beeinflussen können.  Ziffer  2.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Partner treffen sich mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen Plattformsitzung. Weitere  Sitzungen können auf Antrag eines Partners jederzeit einberufen werden.  Ziffer  2.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Vorsitz der Plattform hat der Kanton Basel-Stadt. Er lädt zu den jährlichen Sitzungen ein und ist  für das Protokoll zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abfallbehandlung in der Kehrichtverwertungsanlage Basel
                            Ziffer  3.1  Garantierte Liefermengen  Ziffer  3.1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die unter Ziff. 2.2 aufgeführten Vertragspartner verpflichten sich, ihre brennbaren Siedlungsabfälle  aus Haushaltungen sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie und Gewerbe an die  KVA zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liefermengen Vertragspartner:  Kanton Basel-Stadt: 37'700 Tonnen  Kanton Basel-Landschaft: 44'000 Tonnen  Total: 81'700 Tonnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Ziffer  3.1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um die Anlage auszulasten, akquiriert die KVA basierend auf ihrem Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  (§ 2 Abs. 3 letz  -  ter Satzteil und § 5) Abfälle, welche alsdann als Marktkehricht gelten.  Ziffer  3.2  Heizwert  Ziffer  3.2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  u
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Das Amt für Industrielle Betriebe (AIB) ist eine Dienststelle des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit KELSAG, GAF und dem Landkreis Lörrach (= öffentlich-rechtliche Abfalllieferanten) bestehen separate Verträge mit folgenden garantier  -  ten Liefermengen und einer Toleranz von +/- 10%:  (1) Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland AG (KELSAG), 7'000 Tonnen / Jahr,  davon 3'200 Tonnen Anteil Gemeinden Basel-Landschaft; (2) Gemeindeverband Abfallbewirtschaftung Unteres Fricktal (GAF), 6'000 Tonnen /  Jahr, davon Anteil 800 Tonnen Anteil Gemeinden Basel-Landschaft; (3) Landkreis Lörrach, 40'500 Tonnen / Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Es gilt eine Toleranz von +/- 10%. Die Vollauslastung der KVA beträgt 225'000 Tonnen pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Entgegennahme von Abfällen zur Verbrennung in der Kehrichtverwertungsanla  -  ge (KVA), SG 786.170.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Annahme von Abfällen: Umsetzungsvertrag mit BL  Ziffer  3.2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weicht der mittlere Heizwert der angelieferten Abfälle um mehr als 10% vom Referenz-Heizwert ge  -  mäss Ziff. 3.2.1 ab, so verändert sich die vereinbarte Menge umgekehrt proportional zur Heizwertver  -  änderung.  Ziffer  3.3  Garantieleistung  Ziffer  3.3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der jeweilige Vertragspartner muss eine Garantieleistung erbringen, wenn er die jährliche Liefer  -  menge um mehr als 10% unterschreitet und die fehlenden Mengen durch Lieferungen des andern Ver  -  tragspartners, der öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten oder Dritter nicht kompensiert werden.  Ziffer  3.3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit der Kanton Basel-Landschaft und ein öffentlich-rechtlicher Abfalllieferant eine Garantieleis  -  tung zu erbringen haben, wird primär die Garantie des öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten in An  -  spruch genommen für seinen Anteil Abfall, der den Gemeinden von Basel-Landschaft zuzurechnen ist.  Ziffer  3.3.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bemessung der Garantieleistung erfolgt auf der Basis der Betriebsrechnung der KVA und nach  der Methodik der Deckungsdifferenz. Die zu leistende Garantiezahlung resultiert aus der Multiplikati  -  on der spezifischen Fixkosten und der Fehlmenge. Eine fällige Garantieleistung muss spätestens bis  Ende des Folgejahres geleistet werden.  Ziffer  3.4  Lieferbedingungen  Ziffer  3.4.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kann die KVA, z.B. wegen betrieblicher Probleme, nicht voll genutzt werden, so werden die vertrag  -  lich festgelegten Abfallmengen der Vertragspartner und aller öffentlich-rechtlichen Abfalllieferanten  anteilmässig gekürzt. Diese sprechen sich dabei rechtzeitig über andere Entsorgungsmöglichkeiten ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abfallbehandlung in der Deponie Elbisgraben
                            Ziffer  4.1  Liefermengen  Ziffer  4.1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, Verbrennungsrückstände, welche aus der Verbrennung von  Abfällen aus den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft stammen, auf die Deponie Elbisgraben  Ziffer  4.1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anlieferungsmenge der nicht verwertbaren und nicht entschrotteten Rückstände beträgt 13'900  Tonnen mit einer Toleranz von +/- 10%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Ziffer  4.2  Lieferbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Die Berechnung basiert auf der Abfallmenge gemäss Ziff. 3.1.1 und der angenommenen Gewichtsreduktion von 83%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Annahme von Abfällen: Umsetzungsvertrag mit BL  Ziffer  4.2.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verbrennungsrückstände haben die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Anlagenbe  -  treiber sprechen Prozessänderungen, welche insbesondere die Granularität und den Wassergehalt be  -  einflussen, frühzeitig miteinander ab.  Ziffer  4.2.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschrottung der Schlacke erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Entschrottung  und die Anrechnung der CO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -Emissionsrechte legen die Anlagenbetreiber gemeinsam fest.  Ziffer  4.2.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kann die Deponie Elbisgraben, z.B. wegen betrieblicher Probleme, nicht voll genutzt werden, so  werden die vertraglich festgelegten Abfallmengen der Vertragspartner und der öffentlich-rechtlichen  Abfalllieferanten anteilmässig gekürzt. Diese sprechen sich rechtzeitig über andere Deponierungsmög  -  lichkeiten ab.  Ziffer  4.3  Garantieleistung  Ziffer  4.3.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Stadt muss eine Garantieleistung erbringen, wenn er die jährliche Anlieferungs  -  menge um mehr als 10% unterschreitet und in der Betriebsrechnung des Schlackenkompartiments eine  Unterdeckung vorliegt.  Ziffer  4.3.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bemessung der Garantieleistung erfolgt auf der Basis der Betriebsrechnung der Deponie Elbis  -  graben und nach der Methodik der Deckungsdifferenz. Die zu leistende Garantiezahlung resultiert aus  der Multiplikation der spezifischen Fixkosten und der Fehlmenge. Eine fällige Garantieleistung muss  spätestens bis Ende des Folgejahres geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Tarife
                            Ziffer  5.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kalkulatorische Zinssatz gemäss Ziffer 4.2 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt  und dem Kanton Basel-Landschaft vom 5. Februar 2019 beträgt 4.98%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Er passt sich jeweils auto  -  matisch per Anfang eines Kalenderjahrs an den im Vorjahr durch die ElCom publizierten WACC Pro  -  duktion an.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Umsetzung
                            Ziffer  6.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Departemente in Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie die Anlagenbetreiber sind  für den Vollzug dieses Umsetzungsvertrags zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Verordnung  über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 4. Dezember 2015, SR 814.600.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Vgl. Fussnote 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Weisung 3/2018 der ElCom vom 10. 4. 2018 für WACC Produktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Annahme von Abfällen: Umsetzungsvertrag mit BL
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schlussbestimmungen
                            Ziffer  7.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Umsetzungsvertrag wird analog der Vereinbarung vom 5. Februar 2019 auf die Dauer von 15  Jahren abgeschlossen. Ohne Kündigung gilt der Vertrag als stillschweigend auf unbestimmte Zeit ver  -  längert. Er kann nach Ablauf von 12 Jahren jeweils mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren auf ein  Jahresende gekündigt werden.  Ziffer  7.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Vertrag tritt mit der Genehmigung durch die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-  Landschaft in Kraft. Die Regierungen bestimmen den Zeitpunkt der entsprechenden Beschlüsse in ge  -  genseitigem Einvernehmen.  Basel, den 24. September 2019  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann  Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl  Liestal, den 24. September 2019  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft  Der Präsident: Isaac Reber  Die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5