Vereinbarung über die Dentalhygiene-Ausbildung
                            Vereinbarung über die Dentalhygiene-Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 24. Juni 1982 (Stand 1. April 1993)  Die Dentalhygiene-Schule Zürich und die Sanitätsdirektion des Kantons Basel  -  Landschaft vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 *
                            1  Die   Volkswirtschafts-   und   Sanitätsdirektion   übernimmt   pro   Jahr   und   pro  Baselbieter Schüler oder Schülerin den Defizitbetrag, den sie mit dem Kanton  Bern vereinbart hat, zur Zeit 6000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den   Restdefizitbetrag   kann   die   Schule   anteilsmässig   auf   die   Schüler   und  Schülerinnen überwälzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung dauert 2 Jahre bzw. 4 Semester. Die Rechnungstellung für die  Defizitbeträge erfolgt zweimal jährlich für jeweils ein Semester. Das Semester  -  defizit je Schülerin wird im Voranschlag und in der Rechnung der Schule aus  -  ge  wiesen.   Voranschlag  und   Rechnung   werden   vom   Stiftungsrat,   in   welchem  der Kanton Basel-Landschaft 1 Stimme hat, vorgelegt. Die Abrechnung erfolgt  ge  mäss Artikel  12.4 der Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schule verpflichtet sich, alle aus dem Kanton Basel-Landschaft eingehen  -  den Bewerbungen zu prüfen und nach Aufnahme einer Schülerin die Sanitäts  -  di  rektion über Aufnahme, Ausbildungsverlauf und Diplomabschluss zu orientie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über   die   Plätze   von   angemeldeten   Schülerinnen   des   Kantons   Basel-Land  -  schaft,   die   vor   Schulantritt  auf  ihren   Ausbildungsplatz   verzichten,  verfügt   die  Schullei  tung,   sofern   aus   dem   Kanton   Basel-Landschaft   keine   Ersatzbewer  -  bungen vorliegen. Die Sanitätsdirektion ist zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gekündigt am 19. Januar 1993 (GS 31.183). Kündigung zurückgezogen am 15. März 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom RR am 29. Juni 1982 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung kann jederzeit gekündigt werden. Von der Kündigung nicht  be  troffen ist die Übernahme der Defizitbeträge der bereits in Ausbildung ste  -  hen  den Schülerinnen und der bereits in der Schule angemeldeten und der Sa  -  nitäts  direktion angezeigten Schülerinnen, wobei Anmeldungen, die über 2 Jah  -  re vor Schulbeginn erfolgt sind, unberücksichtigt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  § 6 gilt sinngemäss für die Änderung der Finanzierung (GS 31.337).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.1982  24.06.1982  Erlass  Erstfassung  GS 28.116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.08.1993  01.04.1993  § 1  totalrevidiert  GS 31.337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.08.1993  01.04.1993  § 4  aufgehoben  GS 31.337  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  24.06.1982  24.06.1982  Erstfassung  GS 28.116
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 10.08.1993 01.04.1993 totalrevidiert GS 31.337
§ 4 10.08.1993 01.04.1993 aufgehoben GS 31.337
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.116