Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz//Freiburg --> 432.12.1
                            Gesetz  vom 15. Mai 2014  über die Fachhochschule  Westschweiz//Freiburg  (HES-SO//FRG)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    6.    Oktober    1995    über    die  Fachhochschulen (FHSG);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung  der      Hochschulen      und      die      Koordination      im      schweizerischen  Hochschulbereich     (Hochschulförderungs-     und     -koordinationsgesetz,  HFKG);  gestützt auf die Verordnungen zu den Bundesgesetzen;  gestützt    auf    die    interkantonale    Vereinbarung    der    Fachhochschule  Westschweiz (HES-SO) vom 26. Mai 2011;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 24. September 2013;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand des Gesetzes
                            1  Unter  der  Bezeichnung  Fachhochschule  Westsc  hweiz  Freiburg  (HES-  SO//FR)  wird  eine  Ausbildungsstätte  auf  Hochschulstufe  errichtet,  welche  die Fachbereiche Technik, Architektur, Wirtschaft, Gesundheit und Soziale  Arbeit  umfasst.  Je  nach  der  Entwickl  ung  der  Bedürfnisse  der  Gesellschaft  können weitere Tätigkeitsgebiete angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gesetz  regelt  die  Stellung,  die  Aufgaben  und  die  Organisation  der  HES-SO//FR und legt die Aufgaben der zuständigen Behörden, die Stellung  der  Mitarbeitenden  sowie  der  Studierenden  und  die  Finanzierungs-  und  Verfahrensregeln fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stellung der HES-SO//FR
                            1  Die HES-SO//FR gehört zur Fachhochschule Westschweiz (HES-SO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie    ist    eine    autonome    öffentlich-rechtliche    Anstalt    mit    eigener  Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie besteht aus:  a)   der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (HTA-FR);  b)   der Hochschule für Wirtschaft Freiburg (HSW-FR);  c)   der Hochschule für Gesundheit Freiburg (HfG-FR);  d)   der Hochschule für Soziale Arbeit Freiburg (HSA-FR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie ist im Rahmen des Gesetzes und der interkantonalen Vereinbarung der  Fachhochschule Westschweiz (HES-SO-Vereinbarung) autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5      Gestützt    auf    die    vierjährige    Zielvereinbarung    zwischen    dem  Regierungsausschuss und der HES-SO übt sie die Fachhochschul-Aufgaben  aus,    die    ihr    gemäss    der    HES-SO-Vereinbarung    in    Form    eines  Leistungsauftrags übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Der   Staatsrat   kann   ihr   weitere   Aufgaben   übertragen.   Diese   sind  Gegenstand eines Vertrags und werden zusätzlich finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie erhält ein Globalbudget gemäss Artikel 62.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufsicht
                            1    Die  HES-SO//FR  steht  unter  der  Oberaufsicht  des  Staatsrats.  Dieser  übt  die   Aufsicht   durch   die   Direktion   aus,   die   für   die   Ausbildung   auf  Fachhochschulstufe zuständig ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   (die Direktion).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Fallen    die    Aufgaben    einer    Schule    der    HES-SO//FR    in    das  Zuständigkeitsgebiet  einer  anderen  Direktion  des  Staatsrats,  so  wird  diese  Direktion auf geeignete Weise einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Volkswirtschaftsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben der Schulen
                            a) Grundausbildung (Bachelor/Master)  Die  Schulen  der  HES-SO//FR  bieten  eine  praxisorientierte  Ausbildung  auf  Hochschulstufe  an,  die  hauptsächlich  in  den  Fachbereichen  nach  Artikel  1  erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Nachdiplomausbildung und berufliche Weiterbildung
                            Die   Schulen   der   HES-SO//FR   bieten   Nachdiplomausbildungen   und  Weiterbildungsveranstaltungen  an,  die  es  den  Fachpersonen  erlauben,  ihre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kompetenzen  zu  verbessern,  zu  erweitern  und  an  die  Entwicklung  von  Wissenschaft, Technik, Praxis und Gesellschaft anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und
                            Dienstleistungen für Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulen der HES-SO//FR betreiben anwendungsorientierte Forschung  und Entwicklung (aF&E) und erbringen Dienstleistungen für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  lassen  die  Ergebnisse  der  aF&E  in  die  Lehre  einfliessen  und  sorgen  für deren Transfer in die Berufspraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Durch  ihre  Tätigkeit  im  Bereich  der  aF&E  und  der  Dienstleistungen  für  Dritte tragen sie zu einer nachhaltigen Entwicklung des Kantons bei, indem  sie  auf  wissenschaftlichen  und  qualit  ativ  hochstehenden  Grundlagen  die  wirtschaftlichen,  sozialen  und  ökolo  gischen  Gesichtspunkte  in  Einklang  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Über  die  aF&E  stärken  sie  die  Innovationstätigkeit  und  fördern  den  Wissenstransfer    zugunsten    der    Unternehmen    und    Organismen    in  Technologie   und   Wirtschaft   sowie   in   den   Bereichen   Gesundheit   und  Soziales,  insbesondere  indem  sie  die  Verbreitung  und  Anwendung  von  Erkenntnissen aus der Innovation unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Sie  machen  die  wissenschaftlichen  und  technologischen  Verfahren  allen  interessierten  Kreisen  leichter  zugäng  lich,  indem  sie  Dienstleistungen  für  Dritte erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 d) Nationale und internationale Beziehungen
                            1  Die    HES-SO//FR    fördert    die    interdisziplinäre    Koordination    und  Zusammenarbeit zwischen ihren Schulen und mit den übrigen Hochschulen  der HES-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fördert die Zusammenarbeit der Schulen mit Dritten, insbesondere mit  a)   den wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Kreisen;  b)   dem   Gemeinwesen;  c)   der   Universität   Freiburg;  d)   den anderen Hochschulen in der Schweiz und im Ausland;  e)    den   Schulen,   Unternehmen   und   übrigen   Institutionen,   die   an   der  Vorbildung der Studierenden der HES-SO//FR beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu diesem Zweck kann die HES-SO//FR selbst, oder vertreten durch ihre  Schulen,   im   Rahmen   ihrer   Befugn  isse   Vereinbarungen   mit   Dritten  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gründung von Unternehmen und Institutionen
                            1    Um  die  wissenschaftlichen  Ergebnisse  zu  verwerten,  kann  die  HES-  SO//FR die Gründung von Unternehmen und Institutionen unterstützen und  mit  der  Zustimmung  des  Staatsrats  diese  selber  gründen  oder  sich  an  der  Gründung beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gründen Dritte ein Unternehmen oder eine Institution und stützen sie sich  dabei direkt auf die aF&E der HES-SO//FR, so kann die HES-SO//FR eine  angemessene Beteiligung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsätze im Zusammenhang mit den Aufgaben
                            a) Im Allgemeinen  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anerkennen die Schulen der HES-SO//FR  die   allgemeinen   Grundsätze   des   Betriebs,   die   in   der   Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  HES-SO  verank  ert  sind  (akademische  Freiheit,  Ausgewogenheit,   Gleichbehandlung,   Mitwirkung),   und   die   Grundsätze  gemäss den folgenden Artikeln und wenden sie an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Werte
                            Die Schulen der HES-SO//FR beachten die Werte, die im Leitbild der HES-  SO//FR  verankert  sind,  namentlich:  Achtung,  Verantwortung,  Vertrauen,  Besonnenheit und Engagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Sprachen
                            1   Die Schulen der HES-SO//FR erteilen den Unterricht auf Französisch oder  auf Deutsch oder in beiden Sprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die HES-SO//FR fördert insbesondere die zweisprachige Ausbildung auf  Französisch und Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bestimmte Kurse können im Einvernehmen mit dem Direktionsausschuss  der HES-SO//FR in einer anderen Sprache erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  HES-SO//FR  kann  den  Abschluss  eines  zwei-  oder  mehrsprachigen  Diploms anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 d) Verhältnis zur Gesellschaft
                            1  Die Schulen der HES-SO//FR tragen aktiv zum Ansehen des Kantons im  wissenschaftlichen,    wirtschaftlichen,    gesundheitlichen,    sozialen    und  intellektuellen   Bereich   bei,   insbesondere   durch   das   Ergreifen   von  Initiativen im Tätigkeitsgebiet dieser Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  bemühen  sich,  mit  ihrer  Tätigkeit  und  insbesondere  durch  eine  angemessene     Information     die     Erwartungen     der     Gesellschaft     im  Allgemeinen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie tragen aktiv zu einer nachhaltigen Entwicklung des Kantons Freiburg  bei,   indem   sie   auf   wissenschaftlichen   und   qualitativ   hochstehenden  Grundlagen die wirtschaf  tlichen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkte  in Einklang bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 e) Qualitätsmanagement
                            1       Im     Rahmen     der     nach     HES-SO-Vereinbarung     vorgesehenen  Qualitätssicherungsmassnahmen       wendet       die       HES-SO//FR       ein  Qualitätsmanagementsystem (QMS) an, da  s in allen ihren Schulen unter der  Verantwortung der Schuldirektion umgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Generaldirektion  der  HES-SO//FR  ist  im  Einvernehmen  mit  dem  Direktionsausschuss  für  die  Weitere  ntwicklung  des  QMS  verantwortlich  und  sorgt  dafür,  dass  es  dem  sich  ständig  verändernden  Aufgabenbereich  und Umfeld angepasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Organisation  A.   Kantonale   Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Staatsrat
                            1     Der   Staatsrat   übt   die   Befugnisse   aus,   die   dem   Kanton   durch   die  interkantonalen Vereinbarungen über die FH übertragen werden, sofern das  kantonale Recht keine andere Behörde dafür vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist insbesondere dafür zuständig,  a)   den kantonalen Absichtsplan der HES-SO//FR zu genehmigen;  b)   gegebenenfalls der HES-SO//FR zusätzliche Aufgaben zu übertragen;  c)   gegebenenfalls   aufgrund   spezif  ischer   örtlicher   Bedingungen   eine  vorübergehende  Zulassungsbeschrä  nkung  für  die  Schulen  der  HES-  SO//FR zu beschliessen;  d)   die  Generaldirektorin  oder  den  Generaldirektor  der  HES-SO//FR  auf  Vorschlag des Schulrats der HES-SO//FR und nach Stellungnahme des  Rektorats der HES-SO anzustellen;  e)    die    Anstellung    der    Schuldirektorinnen    und    Schuldirektoren    zu  genehmigen;  f)   das Globalbudget zu verabschieden, das der HES-SO//FR zugesprochen  wird;  g)   die Jahresrechnung der HES-SO//FR zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Staatsrat erlässt die Ausführungsreglemente zum Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Direktion
                            1   Die Direktion, der die HES-SO//FR administrativ zugewiesen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , fördert  deren Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  nimmt  zum  kantonalen  Absichtsplan  Stellung  und  legt  ihn  dem  Staatsrat zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  kann  dem  Staatsrat  Vorschläge  unterbreiten  oder  zu  Vorschlägen  Stellung   nehmen,   die   darauf   abzielen,   der   HES-SO//FR   über   die  Zielvereinbarung     der     HES-SO     hinausgehende     Zusatzaufgaben     zu  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  nimmt  zur  Anstellung  der  Schuldirektorinnen  und  Schuldirektoren  Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Volkswirtschaftsdirektion.  B.   Organisation   der   HES-SO//FR
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Organe
                            Die Organe der HES-SO//FR sind:  a)   der Schulrat der HES-SO//FR;  b)   der   Direktionsausschuss;  c)   die   Generaldirektion;  d)   der  Repräsentativrat  des  Personals  und  der  Studierenden  der  HES-  SO//FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schulrat der HES-SO//FR
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schulrat der HES-SO//FR (der Schulrat) wird zur Unterstützung und  Beratung der HES-SO//FR und der kantonalen Behörden eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verwaltung der HES-SO//FR führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) Zusammensetzung
                            1    Dem  Schulrat  gehören  elf  Mitglieder  an,  die  für  fünf  Jahre  gewählt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Staatsrat ernennt:  a)   die Präsidentin oder den Präsidenten des Schulrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   vier Vertretende der Fachkreise, die unter den Mitgliedern der Fachräte  nach Artikel 33 der einzelnen Schulen gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Grosse  Rat  wählt  vier  seiner  Mitglieder,  grundsätzlich  unter  den  Mitgliedern    der    Freiburger    Delegierten    der    interparlamentarischen  Aufsichtskommission der HES-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Repräsentativrat  der  HES-SO//FR  wählt  drei  seiner  Mitglieder,  die  das  Personal  in  Lehre  und  Forschung,  das  administrative  und  technische  Personal und die Studierenden an den Schulen der HES-SO//FR vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die      Staatsrätin-Direktorin      oder      der      Staatsrat-Direktor,      die  Generaldirektorin  oder  der  Generaldirektor  der  HES-SO//FR  sowie  die  Schuldirektorinnen und Schuldirektoren nehmen mit beratender Stimme an  den  Sitzungen  teil.  Die  Staatsrätin-Di  rektorin  oder  der  Staatsrat-Direktor  kann sich an den Sitzungen vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bei Bedarf können Dritte zu den Sitzungen eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 c) Befugnisse des Schulrats der HES-SO//FR
                            1  Der  Schulrat  der  HES-SO//FR  nimmt  zuhanden  der  Direktion  Stellung  zum    kantonalen    Absichtsplan    und    gegebenenfalls    zu    zusätzlichen  Aufgaben, die über die HES-SO-Zielvereinbarung hinausgehen und die von  der HES-SO//FR vorgeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  Aufgaben  vorschlagen,  die  der  HES-SO//FR  beziehungsweise  ihren     Schulen     zusätzlich     zu     den     Aufgaben     gemäss     HES-SO-  Zielvereinbarung übertragen werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er schlägt die Anstellung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er  fördert  die  Entwicklung  und  das  Ansehen  der  Schulen  der  HES-  SO//FR;    er    pflegt    Kontakte    m  it    den    politischen,    fachlichen    und  wissenschaftlichen Kreisen in der Schweiz und im Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er unterstützt den Kanton Freiburg be  i seiner Bildungs- und aF&E-Politik  in Verbindung mit den Fachhochschulen (FH).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Direktionsausschuss
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  HES-SO//FR  verfügt  über  einen  Direktionsausschuss  unter  dem  Vorsitz der Generaldirektorin oder des Generaldirektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   tritt   in   regelmässigen   Abständen   zusammen,   jedoch   mindestens  viermal  im  Jahr  sowie  auf  Verlangen  der  Generaldirektion  oder  einer  Schuldirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Direktionsausschuss  fasst  seine  Beschlüsse  mit  der  Mehrheit  der  anwesenden Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Zusammensetzung
                            Dem Direktionsausschuss gehören an:  a)   ständige Mitglieder mit Stimmrecht:  –    die Generaldirektorin oder der Generaldirektor der HES-SO//FR;  –    die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren;  b)   weitere Teilnehmende mit beratender Stimme:  –    Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor entscheidet über die  Teilnahme  weiterer  Personen  an  den  Sitzungen,  insbesondere  der  oder  des  Qualitätsverantwortlichen  der  HES-SO//FR,  der  oder  des  Kommunikationsverantwortlichen  der  HES-SO//FR,  der  oder  des  Verantwortlichen   für   Chancengleichheit   der   HES-SO//FR,   der  Verantwortlichen  der  zentralen  technischen  Dienste  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Abs. 1 und der Personen, die für die besonderen
                            Aufgaben der HES-SO//FR im Sinne von Artikel 27 verantwortlich  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 c) Befugnisse des Direktionsausschusses
                            1   Der Direktionsausschuss trifft Entscheidungen, die alle Schulen der HES-  SO//FR  oder  einen  Teil  dieser  Schulen  betreffen,  insbesondere  über  die  zentralen  technischen  Dienste  und  die  Aktionspläne,  die  darauf  abzielen,  die     Synergien     zwischen     den     Schulen     zu     nutzen     (gemeinsame  Aktionspläne).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Direktionsausschuss  übt  selber  oder  über  die  Schulen  der  HES-  SO//FR  die  Befugnisse  aus,  die  ihm  gemäss  Artikel  40  der  HES-SO-  Vereinbarung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  verabschiedet  den  kantonalen  Absichtsplan  und  leitet  ihn  an  den  Schulrat der HES-SO//FR zur Stellungnahme weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Er  arbeitet  die  Entwürfe  von  Ausführungsreglementen  und  die  internen  Reglemente aus, die für den Betrie  b der HES-SO//FR erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Er  koordiniert  das  Budget  der  Generaldirektion  und  die  Budgets  der  Schulen der HES-SO//FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Er   sorgt   für   die   Anwendung   der   allgemeinen   Grundsätze   bei   der  Ausführung der Aufgaben gemäss Artikel 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Generaldirektion
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gestützt auf die HES-SO-Vereinbarung ist die Generaldirektorin oder der  Generaldirektor gegenüber dem Rektorat der HES-SO für die Erfüllung des  Leistungsauftrags verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verantwortliche  n  der  zentralen  technischen  Dienste  und  die  für  die  Qualitätssicherung   verantwortliche     Person   der   HES-SO//FR   sind   der  Generaldirektion direkt unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 b) Befugnisse der Generaldirektorin oder des Generaldirektors
                            1  Die  Generaldirektorin  oder  der  Generaldirektor  übt  folgende  Befugnisse  aus:  a)   Sie  oder  er  vertritt  im  Rahmen  der  Aussenbeziehungen  die  HES-  SO//FR   persönlich   oder   durch   eine   delegierte   Person   und   stellt  insbesondere die Verbindung zur HES-SO und zu den Kantonsbehörden  her. Sie oder er fördert ausserdem di  e Kontakte mit allen interessierten  Kreisen.  b)   Sie  oder  er  legt  gegenüber  dem  Rektorat  der  HES-SO  und  gegenüber  dem  Staatsrat  Rechenschaft  ab  über  die  Verwaltung  und  die  Finanzen  der HES-SO//FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie oder er hat ferner folgende Befugnisse: Sie oder er  a)   stellt die Schuldirektorinnen und Sc  huldirektoren auf Antrag einer Ad-  hoc-Nominierungskommission  an,  die  von  der  Generaldirektorin  oder  vom    Generaldirektor    präsidiert    wird    und    sich    namentlich    aus  Vertretenden  des  Schulrats  der  HES-SO//FR  und  des  Fachrats  der  betreffenden  Schulen  zusammensetzt.  Vertretende  der  Direktion  oder  anderer Organe der HES-SO//FR können ebenfalls beigezogen werden;  b)   stellt  das  Personal  nach  Artikel  34  an  und  zieht  dazu  die  HES-SO  gemäss der HES-SO-Vereinbarung bei;  c)   leitet die zentralen technischen Dienste;  d)   überwacht das QMS;  e)       sorgt       für       die       Umsetzung       der       Entscheidungen       des  Direktionsausschusses;  f)   stellt das Budget der Generaldirektion der HES-SO//FR auf;  g)   entscheidet bei Bedarf über die Aufteilung des Globalbudgets zwischen  den Schulen;  h)   sorgt dafür, dass die Schulen ihre Budgets einhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)    schlägt  dem  Direktionsausschuss  Aktionspläne  vor,  die  grundsätzlich  die  Strategie  der  HES-SO-Bereiche  nicht  tangieren  und  die  darauf  abzielen, Synergien zwischen den Schulen der HES-SO//FR zu nutzen;  j)    stellt sicher, dass die vom Direktionsausschuss im Sinne von Artikel 22  Abs. 1 beschlossenen Massnahmen umgesetzt werden;  k)   bezeichnet  im  Einvernehmen  mit  dem  Direktionsausschuss  die  für  die  Qualitätssicherung  und  die  für  die  Chancengleichheit  verantwortlichen  Personen   sowie   die   Verantwortlichen   der   zentralen   technischen  Dienste;  l)    kann   im   Einvernehmen   mit   den   betroffenen   Schuldirektionen   die  Mitarbeitenden  der  Schulen  der  HES-SO//FR  bezeichnen,  die  für  die  besonderen Aufgaben der HE  S-SO//FR verantwortlich sind;  m)  stellt  eine  kohärente  interne  und  externe  Kommunikation  der  HES-  SO//FR sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 c) Zentrale technische Dienste
                            1   Die Verantwortlichen der zentralen  technischen Dienste koordinieren und  berücksichtigen   die   Bedürfnisse   der   Schulen,   insbesondere   in   den  Bereichen    Finanzen,    Informatik,    Personal,    Kommunikation    sowie  Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  arbeiten  eng  mit  den  Schulen  der  HES-SO//FR  zusammen,  leiten  die  Tätigkeit  der  dezentralen  Mitarbeite  nden  in  den  Schulen  und  sind  dafür  verantwortlich.  Die  dezentralen  Mitarbeitenden  sind  für  diese  Tätigkeiten  den Verantwortlichen der tech  nischen Dienste unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 d) Die oder der Qualitätsverantwortliche
                            1    Die  für  die  Qualitätssicherung  im  Sinne  von  Artikel  13  verantwortliche  Person  ist  in  der  HES-SO//FR  für  die  Überwachung  und  Entwicklung  des  QMS zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Qualitätssicherung verantwortliche Person arbeitet eng mit den  Schulen der HES-SO//FR zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 e) Verantwortliche für besondere Aufgaben
                            1   Die Verantwortlichen für besondere Au  fgaben sorgen in der HES-SO//FR  namentlich  für  die  Koordination  und  die  Förderung  der  Tätigkeiten,  die  sich aus den besonderen Aufgaben ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Personen  werden  teilweise  von  den  Aufgaben  entlastet,  die  sie  in  den   Schulen   der   HES-SO//FR   ausführen.   Für   die   ihnen   übertragenen  besonderen    Aufgaben    sind    sie    der    Generaldirektorin    oder    dem  Generaldirektor unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Repräsentativrat des Personals und der Studierenden der HES-
                            SO//FR  a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem  Repräsentativrat  des  Personals  und  der  Studierenden  der  HES-  SO//FR  (der  Repräsentativrat)  gehören  Vertretende  des  Lehrpersonals  und  des    Mittelbaus    (Personal    in    Lehre    und    Forschung    [PLF]),    des  administrativen und technischen Person  als (ATP) und der Studierenden auf  Bachelorstufe an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Personen,  die  im  Repräsentativrat  das  PLF  und  die  Studierenden  der  verschiedenen Schulen vertreten, werden von ihresgleichen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Personen,  die  im  Repräsentati  vrat  das  ATP  aller  Schulen  und  der  zentralen  technischen  Dienste  der  HES-SO//FR  vertreten,  werden  von  ihresgleichen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Repräsentativrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) Zusammensetzung
                            1  Dem Repräsentativrat gehören mindestens sechzehn Personen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  PLF  wird  von  acht  Personen  vertre  ten  (zwei  pro  Schule),  von  denen  mindestens vier dem Lehrpersonal angehören (eine Person pro Schule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das ATP wird von vier Personen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Studierenden werden von vier Studierenden im Bachelor-Studiengang  vertreten   (eine   Person   pro   Schule   bis   zu   einem   Bestand   von   400  Studierenden  pro  Schule).  Pro  400  we  itere  Studierende/Schule  hat  jede  Schule Anspruch auf eine weitere vertretende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 c) Befugnisse
                            Der Repräsentativrat hat folgende Befugnisse:  a)   Er entsendet drei seiner Mitgliede  r in den Schulrat der HES-SO//FR im  Sinne von Artikel 18 Abs. 4.  b)   Er nimmt Stellung zu den Reglementen, die für alle Schulen der HES-  SO//FR gelten.  c)   Er kann Vorschläge und Interpellationen zu allen Fragen in Verbindung  mit der HES-SO//FR vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Die Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Schuldirektion und Organisation
                            1  Jede  Schule  der  HES-SO//FR  wird  von  einer  Schuldirektorin  oder  einem  Schuldirektor geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren können von stellvertretenden  Direktorinnen und Direktoren unterstützt werden, deren Zahl sich nach der  Grösse und der Komplexität der Schultätigkeit richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede  Schule  erstellt  für  sich  ein  vom  Staatsrat  genehmigtes  Reglement,  das ihre Organisation festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Schule setzt einen Leitungsaussc  huss ein, für dessen Organisation sie  selber  zuständig  ist.  Die  Organisation,  welche  die  Schule  beantragt,  wird  von der Generaldirektion genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Jede  Schule  verfügt  über  ein  oder  mehrere  Organe,  mit  denen  im  Sinne  der   HES-SO-Vereinbarung   die   Mitwirkung   der   Studierenden   und   des  Personals  der  Schulen  de  r  HES-SO//FR  sichergestellt  wird.  Diese  Organe  arbeiten  ihr  eigenes  internes  Reglement  aus,  das  von  der  Schuldirektion  genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Befugnisse der Schuldirektionen
                            1  Die  Schuldirektorin  oder  der  Schuldirektor  ist  für  ihre  oder  seine  Schule  gesamthaft   verantwortlich;   die   an   die   Generaldirektion   übertragenen  Befugnisse bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie oder er stellt das Budget der Schule auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  oder  er  ist  für  die  Finanzen  ihrer  oder  seiner  Schule  verantwortlich  und legt gegenüber der Generaldirektion der HES-SO//FR Rechenschaft ab  über die Einhaltung des Budgets der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  oder  er  stellt  sicher,  dass  die  FH-Aufgaben  und  gegebenenfalls  die  zusätzlichen   Aufgaben   erfüllt   werden,   die   ihrer   oder   seiner   Schule  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5      Sie    oder    er    legt    die    Strategie    der    Schule    innerhalb    des  Ausbildungsbereichs der HES-SO fest, in dem die Schule tätig ist, und wird  dabei von den Fachräten unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie oder er hat ferner folgende Befugnisse: Sie oder er  a)   vertritt  die  HES-SO//FR  in  der  Schule  und  stellt  sicher,  dass  die  Entscheidungen und Vorschriften umgesetzt werden, welche die Schule  betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   ist Mitglied des entspreche  nden Bereichsrats der HES-SO;  c)      gewährleistet      die      Zusammenarbeit      mit      den      Fach-      und  Wissenschaftskreisen,  mit  den  öffentlichen  Körperschaften  und  mit  anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen in der Schweiz und im  Ausland;  d)    beantragt    der    Generaldirektorin    oder    dem    Generaldirektor    die  Anstellung von Mitarbeitenden;  e)    ist    für    die    Umsetzung    des    QMS    und    der    Massnahmen    zur  Chancengleichheit verantwortlich;  f)    ist    für    die    interne    und    externe    Kommunikation    der    Schule  verantwortlich;  g)   arbeitet   die   für   den   Betrieb   der   Schule   notwendigen   internen  Reglemente aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Fachrat
                            1     Jede   Schule   setzt   einen   oder   mehrere   Fachräte   ein,   die   sich   aus  Vertretenden der Fach- und Wissenschaftskreise zusammensetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Fachrat ist ein unterstützendes und beratendes Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  nimmt  Stellung  zu  dem  Teil  des  kantonalen  Absichtsplans,  der  seine  Schule betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf Ersuchen der Schuldirektion nimmt er Stellung zu den fachlichen und  wissenschaftlichen  Aspekten  von  Fragen,  die  Aufgaben  der  Schule  oder  einer ihrer Einheiten betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Allgemeines
                            1  Das Personal der HES-SO//FR setzt sich zusammen aus:  a)   dem   Lehrkörper;  b)   dem   Mittelbau;  c)   dem administrativen und technischen Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lehrkörper und der Mittelbau bild  en zusammen das Personal in Lehre  und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kategorien des Lehrkörpers und des Mittelbaus werden von der HES-  SO gestützt auf die HES-SO-Vereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Personal  der  HES-SO//FR  untersteht  der  Gesetzgebung  über  das  Staatspersonal  unter  Vorbehalt  besonde  rer  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und von Artikel 48 der HES-SO-Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die HES-SO//FR stellt ein vom Staatsr  at genehmigtes Personalreglement  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das  Personal  der  HES-SO  //FR  wird  von  der  Generaldirektion  angestellt.  Die  Generaldirektion  kann  den  Schuldirektionen  die  Anstellungsbefugnis  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Mit Ausnahme des Personals nach den Artikeln 23 Abs. 2, 25 Abs. 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Abs.  2  ist  das  Personal  der  Schuldirektorin  oder  dem  Schuldirektor  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8     Die   HES-SO//FR   und   ihre   Schulen   können   zur   Verstärkung   ihres  Personals externe Referierende einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Auftrag und Arbeitsbedingungen
                            1  Das  Personal  in  Lehre  und  Forschung  erfüllt  die  Aufgaben  nach  den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 4–6. Es kann mit weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit den
                            FH-Aufgaben oder dem Betrieb der Schulen betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die bei der Anstellung verlangten Qualifikationen, die Funktionen und die  Aufgaben  des  Lehrkörpers  und  des  Mittelbaus  werden  von  der  HES-SO  gestützt auf die HES-SO-Vereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   es   die   Art   ihrer   Aufgaben   erfordert,   werden   bestimmte  Personalkategorien befristet angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Personal der HES-SO//FR kann dazu verpflichtet werden, einen Teil  seiner  Tätigkeit  an  anderen  Standorte  n  der  HES-SO  auszuüben.  In  diesem  Fall bleibt die HES-SO//FR in der Regel die einzige Arbeitgeberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Studienurlaub
                            1  Zur beruflichen Weiterbildung können die einzelnen Schuldirektionen den  Mitgliedern des Lehrkörpers und bestimmten Mitgliedern des Mittelbaus zu  besonderen     Zwecken     einen     bezahlten     oder     teilweise     bezahlten  Studienurlaub gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  allgemeinen  Bestimmungen,  welche  die  Gewährung  eines  derartigen  Urlaubs regeln, werden im Personalreg  lement der HES-SO//FR festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Rücktritt
                            1  Die    Mitglieder    des    Lehrkörpers    können    unter    Beachtung    einer  sechsmonatigen  Kündigungsfrist  auf  das  Ende  eines  Semesters  kündigen.  Besondere  Vereinbarungen  und  die  Bestimmungen  über  den  Studienurlaub  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Für   bestimmte   Kategorien   des   Lehrpersonals   kann   eine   kürzere  Kündigungsfrist vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Mittelbau und das administrative und technische Personal gelten  die in der Gesetzgebung über das Staat  spersonal festgelegten Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Pensionierung
                            1   Für die Mitglieder des Lehrkörpers  tritt die gesetzliche Pensionierung auf  Ende   des   Semesters   ein,   während   dem   sie   das   Höchstalter   für   die  Pensionierung erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Mittelbau und das administrative und technische Personal gelten  die in der Gesetzgebung über das Staat  spersonal festgelegten Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Geistiges Eigentum und Nutzungsrecht
                            1  Die  Frage  des  geistigen  Eigentums  und  des  Nutzungsrechts  wird  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 der HES-SO-Vereinbarung geregelt.
                            2   Einnahmen aus Erfindungen und Innovationen gehen an die HES-SO//FR.  Sie werden grundsätzlich der betreffenden Schule übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Studierende und andere Personen in Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Studierende
                            Als  Studierende  gelten  Personen,  die  bei  der  HES-SO  immatrikuliert  sind  und einen der folgenden Bildungsgänge besuchen:  a)   einen Studiengang zur Erlangung eines Bachelor- oder Masterdiploms;  b)   eine  Ausbildung,  die  zum  Diplom  des  «Master  of  Advanced  Studies»  (MAS)   oder   des   «Executive   Master   of   Business   Administration»  (EMBA) führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Andere Personen in Ausbildung
                            Als andere Personen in Ausbildung gelten Personen, die:  a)   eine  Ausbildung  besuchen,  die  zum  «Certificate  of  Advanced  Studies  (CAS)» oder zum «Diploma of Advanced Studies (DAS)» führt;  b)   berufliche   Weiterbildungskurse   besuchen;  c)   als Hörende eine Ausbildung besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Zulassung
                            1    Die  Zulassungsbedingungen  der  Studierenden  richten  sich  nach  der  Bundesgesetzgebung.   Sie   werden   in   den   Reglementen   der   HES-SO  präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zulassungsbedingungen  der  anderen  Personen  in  Ausbildung  richten  sich  nach  den  Richtlinien  der  HES-SO,  gegebenenfalls  ergänzt  durch  interne Schulreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die     Zulassung     von     Hörenden     hängt     insbesondere     von     der  Aufnahmekapazität ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Mobilität
                            Die Schulen fördern die Mobilität der St  udierenden in der Schweiz und im  Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Pflichten
                            Die Studierenden und die anderen Personen in Ausbildung müssen sich an  die Reglemente und Richtlinien der HES-SO und ihrer Schule halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Disziplinarmassnahmen
                            1    Studierende,  die  gegen  normative  Be  stimmungen  verstossen  oder  denen  grobes  Verschulden  nachgewiesen  werden  kann,  werden  je  nach  Grad  des  Verschuldens mit einer der folgenden Disziplinarmassnahmen belegt:  a)   Verwarnung;  b)   vorübergehender   Ausschluss;  c)   Ausschluss  aus  dem  Studiengang  oder  aus  dem  ganzen  Fachbereich,  wenn die Richtlinien der HES-SO dies vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bevor  eine  Sanktion  ausgesprochen  wird,  muss  die  oder  der  Studierende  angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Verfügung wird der oder dem Studierenden schriftlich unter Angabe  der Rechtsmittel eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Betrug
                            Jeder   Betrug   oder   Betrugsversuch,   einschliesslich   eines   Plagiats,   im  Rahmen     des     Evaluationsverfahrens     hat     die     Nichtvergabe     der  entsprechenden  ECTS-Kreditpunkte  (European  Credit  Transfer  System)  oder des Diploms oder die Ungültigkeitserklärung des Diploms zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Gebühren und besondere Beiträge
                            1    Der  Regierungsausschuss  der  HES-SO  setzt  die  Höhe  der  Studiengebühr  gestützt auf Artikel 19 Bst. l der HES-SO-Vereinbarung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     Gebühren     für     Nachdiplomausbildungen     und     berufliche  Weiterbildungskurse werden von den Schulen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die HES-SO//FR und ihre Schulen können für besondere Leistungen und  unter Beachtung der entsprechenden Regelung auf Stufe HES-SO Beiträge  an die Studienkosten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Titel
                            1   Die Diplome der Studierenden werden von der Rektorin oder vom Rektor  der  HES-SO  und  von  einem  ständigen  Mitglied  des  Direktionsausschusses  der  HES-SO//FR  mit  Stimmrecht  unterzeichnet  und  von  der  HES-SO  verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Diplome nach Absatz 1 sind geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Wer     gegen     diese     Bestimmung     verstösst,     wird     gemäss     der  Spezialgesetzgebung    mit    Busse    bestraft.    Vorbehalten    bleiben    die  Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Studien- und Prüfungsreglemente
                            1  Der   Aufbau   der   Studiengänge,   die   Prüfungen,   die   Promotion   und  Bewertung  sowie  die  Bedingungen  zur  Erlangung  von  Diplomen  und  Zeugnissen werden in den Reglementen der HES-SO geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Bedarf  werden  diese  Reglemente  von  den  Schulen  der  HES-SO//FR  mit  einem  eigenen,  von  der  Generaldirektorin  oder  vom  Generaldirektor  genehmigten Reglement ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Aufgaben der Schulen  A.   Grundausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Ausbildungsstufen
                            1    Die  Schulen  der  HES-SO//FR  erteilen  Grundausbildungen  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4.
                            2  Sie  bieten  Diplomstudien  an,  die  auf  der  ersten  Ausbildungsstufe  zu  einem Bachelordiplom führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  können  sich  am  Angebot  von  Diplomstudien  beteiligen,  die  auf  der  zweiten Ausbildungsstufe zu einem Masterdiplom führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Bachelorstufe
                            Die    Schulen    der    HES-SO//FR    ve  rmitteln    den    Studierenden    auf  Bachelorstufe  Allgemeinbildung  und  Grundlagenwissen  und  bereiten  sie  auf  einen  berufsqualifizierenden  Abschluss  vor.  Die  Schulen  halten  sich  dabei  an  die  von  der  HES-SO  und  ihren  Bereichen  festgelegten  Ziele  und  Programme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Masterstufe
                            1     Die   Schulen   der   HES-SO//FR  vermitteln   den   Studierenden   auf  Masterstufe  zusätzlich  vertieftes,  spezialisiertes  und  forschungsgestütztes  Wissen   und   bereiten   sie   auf   einen   höheren   berufsqualifizierenden  Abschluss  vor.  Die  Schulen  halten  sich  dabei  an  die  von  der  HES-SO  und  ihren Bereichen festgelegten Ziele und Programme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie legen besonderes Gewicht auf eine interdisziplinäre Studiengestaltung  mit angewandt-wissenschaftlicher Ausrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Studienform
                            Die     Schulen     der     HES-SO//FR     können     ihre     Studiengänge     als  Vollzeitstudium,   Teilzeitstudium,   berufsbegleitendes   Studium   oder   in  gemischter Form anbieten.  B.   Nachdiplomausbildung und berufliche Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Grundsätze
                            1     Die   Schulen   der   HES-SO//FR   bieten   Nachdiplomausbildungen   und  berufliche Weiterbildungskurse im Sinne von Artikel 5 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Nachdiplomausbildungen gelten:  a)   Ausbildungen,  die  zum  Diplom  des  «Master  of  Advanced  Studies»  (MAS)   oder   des   «Executive   Master   of   Business   Administration»  (EMBA) führen;  b)   Ausbildungen,  die  je  nach  ihrem  Umfang  zu  einem  «Certificate  of  Advanced  Studies  (CAS)»  oder  einem  «Diploma  of  Advanced  Studies  (DAS)» führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Teilnahme  an  Weiterbildungskursen  in  den  Schulen  der  HES-  SO//FR kann eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Voraussetzungen  für  die  Erlangung  eines  anerkannten  Titels  werden  von den Schulen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Nachdiplomausbildung und die berufliche Weiterbildung werden über  die Beiträge der Teilnehmenden finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.  Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und  Dienstleistungen für Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Grundsätze
                            1  Die Schulen der HES-SO//FR betreiben aF&E im Sinne von Artikel 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  aF&E  wird  mindestens  ein  F  ünftel  der  Vollzeitäquivalente  aller  mit  dieser  Tätigkeit  beauftragten  Mitglieder  des  Lehrkörpers  der  Schulen  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Schulen   der   HES-SO//FR   bieten   im   Sinne   von   Artikel   6  Dienstleistungen für Dritte an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei    Dienstleistungen    für    Dritte,    die    durch    die    Privatwirtschaft  gleichwertig erbracht werden könnten, darf der Wettbewerb nicht verfälscht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Fonds für Forschung und Entwicklung
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulen der HES-SO//FR können je über einen Fonds für Forschung  und Entwicklung (der Fonds) verfügen, dessen Kapital und Erträge für die  Finanzierung der aF&E bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Fonds werden gespeist durch:  a)   einen  Teil  der  allfälligen  Ertragsü  berschüsse  aus  den  Aktivitäten  der  Schulen in den Bereichen aF&E so  wie Dienstleistungen für Dritte;  b)   andere Beiträge im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Bst. c und d der HES-  SO-Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Fonds  dienen  insbesondere  zur  Deckung  eines  Teils  der  Kosten  für  die Lancierung von aF&E- Projekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 b) Verwaltung und Kontrolle
                            1    Jeder  Fonds  wird  von  einem  Verwaltungsausschuss  verwaltet.  Diesem  gehören die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, die oder der den Fonds  präsidiert, die Person, die für die Finanzen der HES-SO//FR verantwortlich  ist,  drei  Vertretende,  die  vom  Leitungsausschuss  der  Schule  bezeichnet  werden, sowie eine vertretende Person des Fachrats der Schule an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltung der Fonds wird vom Finanzinspektorat kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bedingungen  für  die  Verwendung  jedes  Fonds  werden  in  einem  Reglement festgelegt, das vom Leitungsausschuss der Schule verabschiedet  und von der Direktion genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D.  Nationale und internationale Beziehungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Grundsatz
                            Die   Schulen   der   HES-SO//FR   pflegen   und   entwickeln   nationale   und  internationale Beziehungen im Sinne von Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Finanzierung und Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Grundsätze
                            1    Die  Finanzierung  der  HES-SO//FR  richtet  sich  nach  dem  Finanzmodell,  das in der HES-SO-Vereinbarung festgelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  stellt  die  Finanzierung  der  HES-SO//FR  sicher,  indem  er  einen Beitrag an das Finanzsystem der HES-SO und einen Beitrag in Form  eines Globalbudgets an die HES-SO//FR leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die HES-SO//FR verwaltet das ihr zugeteilte Globalbudget wirtschaftlich  und effizient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein vom Staatsrat genehmigtes Reglement legt die Beziehungen der HES-  SO//FR mit dem Staat bezüglich des Finanzhaushalts fest
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Finanzmittel
                            1  Die Finanzmittel der HES-SO//FR setzen sich zusammen aus:  a)   Beiträgen der HES-SO:  –    Beiträgen im Verhältnis zur Zahl der Studierenden;  –    weiteren Beiträgen in Verbindung mit den FH-Aufgaben;  b)   direkten Beiträgen des Kantons Freiburg gemäss Artikel 61;  c)   Drittmitteln:  –    Schulgeldern  und  Gebühren,  di  e  von  den  Studierenden  bezahlt  werden;  –    Gebühren    für    die    Nachdiplomausbildungen    und    beruflichen  Weiterbildungskurse;  –     Einnahmen    aus    Forschungsarbeiten,    Aufträgen    und    anderen  Dienstleistungen für Dritte;  –     Einnahmen   aus   der   Erfüllung   zusätzlicher   Aufgaben,   die   vom  Kanton übertragen werden;  –    Einnahmen aus der wirtschaftlichen Verwertung einer Erfindung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –    Schenkungen und Vermächtnissen;  –    Beträgen von Mäzenen und Sponsoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schulen,  die  von  Mäzenen  oder  Sponsoren  finanziell  unterstützt  werden,  müssen  die  Bestimmungen  des  entsprechenden  Reglements  der  HES-SO  beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Modalitäten
                            1  Der Staat leistet seine direkten Beiträ  ge an die HES-SO//FR in Form eines  Globalbudgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  direkten  Beiträge  umfassen  die  Mittel  für  die  Grundfinanzierung  der  aF&E gemäss Artikel 55 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  direkten  Beiträge  decken  den  Saldo  der  Kosten,  die  nicht  durch  die  Beiträge gemäss Artikel 60 Abs. 1 Bst. a und c gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Globalbudget
                            1      Das    Globalbudget    der    HES-SO//FR    umfasst    das    Budget    der  Generaldirektion und die Budgets der einzelnen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufteilung des Globalbudgets zwischen der Generaldirektion und den  Schulen  der  HES-SO//FR  richtet  sich  nach  den  Budgets  dieser  Einheiten.  Falls nötig entscheidet die Generaldirektorin oder der Generaldirektor nach  entsprechenden Verhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Buchhaltung
                            1   Das Buchhaltungssystem der HES-SO//FR ist gestützt auf Artikel 51 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der HES-SO-Vereinbarung von der kantonalen Buchhaltung unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  analytische  Buchhaltung  richtet  sich  nach  den  Weisungen  der  HES-  SO und des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Finanzbuchhaltung  richtet  sich  nach  den  Anforderungen  von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 der HES-SO-Vereinbarung und insbesondere nach:  a)   dem einheitlichen Finanz- und Buchhaltungssystem;  b)   den gemeinsamen Verfahren;  c)   dem  einheitlichen  Rechnungslegung  sstandard,  der  von  den  Kantonen  anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Budget und Rechnung
                            Das Budget und die Rechnung der HES-SO//FR werden dem Staat gemäss  seinem  Kontenplan  und  den  Vorgaben  nach  Artikel  63  Abs.  3  Bst.  c  vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Revision
                            1  Die     Finanzbuchhaltung     der     HES-SO//FR     wird     jährlich     vom  Finanzinspektorat  des  Staats  revidiert.  Die  analytische  Buchhaltung  wird  durch     das     vom     Regierungsausschuss     der     HES-SO     beauftragte  Kontrollorgan revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann eine externe Revisionsstelle beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Räumlichkeiten
                            1  Der Staat stellt die Räumlichkeiten zur Verfügung, die für den Betrieb der  HES-SO//FR benötigt werden und die te  ilweise über die Beiträge der HES-  SO finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Auf   Beschluss   der   Generaldirektion   der   HES-SO//FR   oder   der  Schuldirektionen  können  die  Räumlichkeiten  mit  ihren  Einrichtungen  und  Anlagen  Dritten  zur  Verfügung  gestellt  werden;  grundsätzlich  wird  dafür  ein Entgelt verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Verfügungen über die Stellung der Studierenden
                            a) Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verfügungen  der  Schulen,  welche  die  Kandidierenden  und  die  Studierenden  betreffen,  insbesondere  über  die  Zulassung,  die  Promotion,  die Abschlussprüfungen und Massnahmen, die zum Schulausschluss führen  können,   sind   innerhalb   von   zehn   Tagen   mit   Einsprache   bei   der  Schuldirektion anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprachebehörde entscheidet unverzüglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 b) Beschwerde
                            1  Einspracheverfügungen     sind     innerhalb     von     zehn     Tagen     mit  erstinstanzlicher Beschwerde bei der zuständigen Direktion anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsleistung,  der   Fähigkeiten   und   des   Verhalte  ns   einer   Person   werden   von   der  Beschwerdebehörde zurückhaltend geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfügungen der Beschwerdebehörde sind gestützt auf Artikel 35 der  HES-SO-Vereinbarung  innerhalb  von  dreissig  Tagen  mit  Beschwerde  bei  der Beschwerdekommission der HES-SO anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Andere Verfügungen
                            Andere  Verfügungen,  die  in  Anwendung  dieses  Gesetzes  erlassen  werden,  unterstehen    dem    Beschwerdeverfahr  en    nach    dem    Gesetz    über    die  Verwaltungsrechtspflege.  Davon  ausgenommen  sind  die  in  Artikel  71  erwähnten Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Aufsichtsbeschwerde
                            1  Besteht   keine   Einsprache-   oder   Beschwerdemöglichkeit,   so   können  Studierende  gegen  Handlungen  oder  Unterlassungen  eines  Mitglieds  des  Lehrkörpers  oder  einer  anderen  vera  ntwortlichen  Person  der  HES-SO//FR  Aufsichtsbeschwerde  bei  der  übergeordneten  Instanz  erheben,  sofern  diese  Handlungen oder Unterlassungen sie persönlich und schwerwiegend treffen  und die Bestimmungen des Gesetzes oder der Reglemente verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beschwerdeinstanz,   die   je   nach   der   betroffenen   Person   die  Schuldirektion oder die Generaldirektion der HES-SO//FR ist, entscheidet,  ob    die    Aufsichtsbeschwerde    begründet    ist,    und    informiert    die  beschwerdeführende Person über die  Schritte, die sie unternommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Aufsichtsbeschwerde leichtfertig oder missbräuchlich erhoben,  so können die Verfahrenskosten der beschwerdeführenden Person auferlegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Entscheid  über  eine  Aufsichtsbeschwerde  gilt  als  ein  Entscheid  der  HES-SO//FR;     er     kann     gestützt     auf     das     Gesetz     über     die  Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Gesuche, Beschwerden und Aufsichtsbeschwerden in
                            Personalfragen  Gesuche,  Beschwerden  und  Aufsichtsbeschwerden  im  Zusammenhang  mit  Personalfragen  der  HES-SO//FR  werden  durch  die  Gesetzgebung  über  das  Staatspersonal geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Übergangsrecht
                            Die  bei  Inkrafttreten  dies  es  Gesetzes  laufenden  Verfahren  werden  nach  dem bisherigen Recht weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   das Gesetz vom 2. Oktober 2001 über die Fachhochschule Freiburg für  Technik und Wirtschaft (SGF 428.4);  b)   das  Gesetz  vom  9.  September  2005  über  die  Fachhochschule  Freiburg  für Soziale Arbeit (SGF 428.9);  c)   das  Gesetz  vom  21.  Juni  1994  über  die  Krankenpflegeschule  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.12.4).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz  untersteht  dem  Gesetz  esreferendum.  Es  untersteht  nicht  dem Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens : 1. Januar 2015 (StRB 8.7.2014).