Weisungen zu Aufgaben und Anstellung der Schulleitungen der Volksschulen
                            Weisungen  zu Aufgaben und Anstellung der  Schulleitungen der Volksschulen  (Weisungen Schulleitung Volksschule)  vom 1. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  33 Abs.  7 der Verordnung vom 26.  März 2001 zum Gesetz  über Schule und Bildung (Schulverordnung)  1  )  beschliesst,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Weisungen regeln die Aufgaben der Schulleitungen der Volksschule  des Kantons Appenzell Ausserrhoden und legen Rahmenbedingungen für  die Anstellung der Mitarbeitenden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schulleitung
                            1  Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die unterstellten Mitarbeitenden  nach Art.  6 bilden die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben der Schulleitung 2 )
                            1  Der pädagogische Führungsbereich umfasst insbesondere:  a)  die Planung und Steuerung der Entwicklung und Sicherung der Schul-  und Unterrichtsqualität;  b)  die Leitung kommunaler Schulentwicklungsprojekte;  c)  die Unterrichtsentwicklung mit Unterrichtsbesuchen;  d)  die Förderung der pädagogischen Zusammenarbeit der Lehrenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  411.1  Art.  33  Abs.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 33 Abs. 1 Schulverordnung, bGS  411.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der personelle Führungsbereich umfasst die Personalplanung, Personal  -  gewinnung, Personalerhaltung und Personalentwicklung. Insbesondere ist  die Schulleitung verantwortlich für:  a)  die regelmässige Durchführung von Mitarbeitendengesprächen;  b)  das Führen der Personalakten;  c)  die Förderung und Weiterbildung der Lehrenden;  d)  das Coaching und die Unterstützung von Lehrenden in schwierigen Si  -  tuationen;  e)  die kommunale Berufseinführung neu angestellter Lehrenden;  f)  die Teambildung und -entwicklung;  g)  die Zuteilung von Unterrichtspensen und weiteren Aufgaben;  h)  die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Besol  -  dungseinstufungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und Besoldungsabweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der organisatorische und administrative Führungsbereich umfasst insbe  -  sondere:  a)  die Sicherstellung der internen und externen Kommunikation;  b)  die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit den vorgesetzten Stellen;  d)  die Zusammenarbeit mit Stellen der kommunalen und kantonalen Ver  -  waltung.  c)  die gesamte Schulorganisation und Schuladministration wie Jahrespla  -  nung, Koordination und Genehmigung der Stunden- und Pensenpläne,  Bildung von Klassen und Zuteilung der Lernenden, Promotions-, Zutei  -  lungs- und Übertrittsentscheide  3  )  , Kontrolle der Tagesstrukturen, Pla  -  nung und Nutzung der Infrastruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der finanzielle Führungsbereich umfasst insbesondere:  a)  die Budgetplanung im Rahmen der kantonalen und kommunalen Be  -  stimmungen;  b)  die Verwaltung des kommunalen Schulbudgets;  c)  die Budgetkontrolle in Zusammenarbeit mit den kommunalen Schulbe  -  hörden;  d)  das Erstellen eines Finanzplanes im Auftrag der Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 23 Anstellungsverordnung Volksschule, bGS  412.21  Art.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 25 Anstellungsverordnung Volksschule, bGS  412.21  Art.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Insb. Art. 19 Abs. 2 Schulverordnung, bGS  412.21  Art.  19  Abs.  2   und Art. 8 Abs. 1  und Art. 9 Abs. 1 Weisungen zur Art der Beurteilung der Lernenden vom 28. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 / 18. September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufteilung der Arbeitszeit auf die Aufgabenbereiche
                            1  Die pädagogische und die personelle Führung sind die zentralen Füh  -  rungsbereiche der Schulleiterin oder des Schulleiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im personellen Führungsbereich ist die Schulleiterin oder der Schulleiter al  -  leine verantwortlich. In den anderen Führungsbereichen können Aufgaben  an die unterstellten Mitarbeitenden nach Art.  6 delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anforderungen
                            1  Schulleiterinnen und Schulleiter verfügen über eine pädagogische Grund  -  ausbildung, Unterrichtserfahrung sowie über eine anerkannte Schulleitungs  -  ausbildung, welche dem Profil der Schweizerischen Konferenz der kantona  -  len Erziehungsdirektoren  1  )   entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Departements Bildung und  Kultur.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Mitarbeitende der Schulleiterin oder des Schulleiters
                            1  Mitarbeitende des Schulsekretariats erledigen im Auftrag der Schulleiterin  oder des Schulleiters Arbeiten aus den administrativen, organisatorischen  und finanziellen Arbeitsbereichen gemäss Art.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere Mitarbeitende können die Schulleiterin oder den Schulleiter in der  Organisation der Schule und in der pädagogischen Führung unterstützen, in  -  dem sie insbesondere stufen- oder teamspezifische Arbeiten übernehmen.  Die delegierten oder übertragenen Aufgaben werden in einem Pflichtenheft  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kriterien für die Festlegung des Stellenumfangs der Schullei -
                            tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Stellenumfang der Schulleitung richtet sich nach Art.  33 Abs.  3 der  Schulverordnung  2  )   und beinhaltet die Beschäftigungsgrade der Schulleiterin  oder des Schulleiters und der unterstellten Mitarbeitenden nach Art.  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Profil für Zusatzausbildungen Schulleitung vom 29. Oktober 2009 (Rechtssammlung  der EDK, Nr. 4.2.2.7.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 33 Abs. 1 Schulverordnung, bGS  411.1  Art.  33  Abs.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden legen den Stellenumfang der Schulleitung unter Beachtung  des Minimalwertes (Art. 8) nach den folgenden Kriterien fest:  a)  Grösse der Schule (Anzahl Lernende und Lehrende);  b)  Komplexität der von einer Schulleiterin oder einem Schulleiter geführ  -  ten Schuleinheit (insb. unterrichtete Schulstufen, Anzahl der betreuten  Gemeinden);  c)  Aufgaben und Verantwortung in kommunalen Projektvorhaben. Über  -  steigt die Projektarbeit den zeitlichen Rahmen des Berufsauftrags, soll  der Stellenumfang für die Dauer eines Projekts angemessen erhöht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stellenumfang ist periodisch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Minimalwert für den Stellenumfang der Schulleitung
                            1  Der Stellenumfang einer Schulleitung umfasst mindestens:  a)  ein Sockelpensum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  von 30 Stellenprozenten, wenn die Schulleiterin oder der Schul  -  leiter eine Schuleinheit mit einer einzelnen Schulstufe führt (Se  -  kundarschule oder Primarschule mit Kindergarten),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  von 35 Stellenprozenten bei einer Gesamtschule oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  von 40 Stellenprozenten bei einer Verantwortlichkeit für die  Volksschulen mehrerer Gemeinden,  b)  und zusätzlich 0,35 Stellenprozente pro Lernende resp. pro Lernen  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der minimale Stellenumfang ist spätestens dann anzupassen, wenn die  Vorgaben nach Abs. 1 mehr als 5 % unterschritten werden. Massgebend  sind die Durchschnittswerte der letzten drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anstellung
                            1  Erteilen Schulleiterinnen oder Schulleiter nebst ihrer Schulleitungsfunktion  auch Unterricht, so werden für die beiden Arbeitsbereiche separate Arbeits  -  verträge abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Lehrende als Mitarbeitende der Schulleiterin oder des Schulleiters  nach Art.  6 tätig, so kann dies mit einer Verschiebung der Arbeitszeiten zwi  -  schen Aufgabenbereichen  1  )  oder einer separaten schriftlichen Vereinbarung  2  )  entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Summe der Beschäftigungsgrade von Lehrenden nach Abs. 2 beträgt  maximal 100 Stellenprozente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit diese Weisung und das übergeordnete Recht keine Regelung vor  -  sehen, richten sich die personalrechtlichen Bestimmungen für die Schullei  -  tung nach dem kommunalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besoldung der Schulleiterin oder des Schulleiters
                            1  Die Gemeinden legen die Besoldung ihrer Schulleiterinnen und Schulleiter  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Besoldung richtet sich insbesondere nach:  a)  der Grösse der Schule (Anzahl Lernende und Lehrende);  b)  der Komplexität der Schule (insb. unterrichtete Schulstufen);  c)  der Ausbildung der Schulleiterin oder des Schulleiters;  d)  der Weiterbildung der Schulleiterin oder des Schulleiters;  e)  der Berufserfahrung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Anhang werden Empfehlungen für die konkrete Festlegung der Besol  -  dungshöhe gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zusammenarbeit mit dem Departement Bildung und Kultur *
                            1  Die Mitarbeitenden der zuständigen Stellen des Departements Bildung und  Kulturunterstützen die Schulleitungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und  den verfügbaren Ressourcen in pädagogischen, organisatorischen, perso  -  nellen und rechtlichen Fragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es finden regelmässig Zusammenkünfte zwischen den Schulleitungen und  den zuständigen Mitarbeitenden des Departements Bildung und Kultur statt.  Sie dienen dem Informationsaustausch sowie der Beratung und Unterstüt  -  zung. Das Departement Bildung und Kultur erstellt ein Konzept.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Bildung und Kultur kann die Teilnahme an Anlässen nach  Abs.  2 als obligatorisch erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 18 Abs. 4 Anstellungsverordnung Volksschule, bGS  412.21  Art.  18  Abs.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 18 Abs.  5 Anstellungsverordnung Volksschule, bGS  412.21  Art.  18  Abs.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Übergangsbestimmungen
                            1  Ausbildungen, welche Schulleiterinnen oder Schulleitern gemäss altrechtli  -  cher Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   anerkannt wurden, gelten für die betreffenden Personen  weiterhin als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Minimalwert des Stellenumfangs der Schulleitung nach Art.  8 muss  spätestens ab 1.  Januar 2014 eingehalten werden. Für die Berechnung sind  die Schülerzahlen desjenigen Schuljahres massgebend, in welchem die An  -  passung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufhebung bestehenden Rechts
                            1  Die Weisungen vom 18. September 2001 zur Schaffung von Schulleitun  -  gen werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Weisungen treten am 1. August 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Weisungen zur Schaffung von Schulleitungen vom 18. September 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 11 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
                            Anhang: Empfehlungen für die konkrete Festlegung de  r Besoldungshöhe  A.  Lohnband für Schulleiterinnen und Schulleiter von   Gesamtschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.  Lohnband für Schulleiterinnen und Schulleiter von   Primar- oder Sekundarschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C.  Erläuterungen der in der Grafik verwendeten Abkü  rzungen und Begriffe  –    Bruttolohn: Bruttojahresbesoldung der Schuleiteri  nnen und Schulleitern inklusive
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Monatslohn,  ohne  Lohnnebenkosten  (Sozialversich  erungen,  Kinderzulagen  usw.).  Die  Besoldungswerte  beziehen  sich  auf  das  Ja  hr  2012.  In  den  nachfol-  genden Jahren ist gegebenenfalls ein Teuerungsausgl  eich zu berücksichtigen.  –    VZE  in  %:  Vollzeiteinheiten  der  unterstellten  Mit  arbeitenden  (Summe  aller  Be-  schäftigungsgrade).  D.  Empfehlungen  zur  Besoldung  der  Schulleiterin  ode  r  des  Schulleiters  (Art. 9)  a)  Die Besoldung soll im Rahmen der für die kantona  le Verwaltung gültigen Ge-  haltsklasse 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   festgelegt werden.  b)   Die Besoldung soll abhängig sein von der Schulg  rösse (VZE und Anzahl der  unterstellten Mitarbeitenden).  c)   Gesamtschulen (Kindergarten und Primar- sowie Se  kundarschule) sind komple-  xer und anspruchsvoller zu führen als Schuleinheite  n mit einzelnen Stufen. Es  soll für jeden dieser beiden Fälle die entsprechend  e Grafik angewendet werden.  d)  Die Ausbildung der Schulleiterin oder des Schull  eiters soll bei der Festlegung  der Besoldung berücksichtigt werden. Jede Grafik en  thält drei Lohnbänder.  Schulleiterinnen oder Schulleiter ohne spezifische  Schulleitungsausbildung sol-  len im untersten, diejenigen mit Zertifikatsabschlu  ss im mittleren und diejenigen  mit Masterabschluss im oberen Band entlöhnt werden.   Äquivalente Ausbildun-  gen im Bildungsbereich sollen berücksichtigt werden  .  e)  Die Führungs- und Berufserfahrung der Schulleite  rin oder des Schulleiters, die  Qualifikation der Arbeitgeberin (Gemeinde) und die  Weiterbildung bilden weitere  Grundlagen für die Positionierung innerhalb der dre  i Lohnbänder. Die Füh-  rungserfahrung mit Erwachsenen soll stärker gewicht  et werden als die Unter-  richtserfahrung. Bei der Berücksichtigung von beruf  sspezifischen Weiterbildun-  gen soll eine zertifizierte Schulleitungsausbildung   rund 450 Stunden resp.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ECTS-Punkten, ein Masterstudium rund 1'800 Stund  en Lernarbeit resp.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 ECTS-Punkten umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Anhang 1 der Besoldungsverordnung (bGS 142.211)