Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an Musikschulen im Kanton Schaffhausen --> 441.101
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als beitragsberechtigte Betriebskosten gelten grundsätzlich die für die Unterrichtserteilung und für die Verwaltung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beitragsberechtigung erstreckt sich ausserdem nur auf den im Kanton Schaffhausen erteilten Unterricht für im Kanton  Musikalische Früherziehung bzw. Grundschulung und Rhytmik (Gruppenunterricht) für Kinder;  Instrumental- und Gesangsunterricht, unter Einbezug von Jazz-, Volks- und Unterhaltungsmusik (in der Regel  Einzelunterricht, ausnahmsweise Unterricht in kleinen Gruppen);  Theoretische Fächer, insbesondere Solfège für Instrumental und Gesangsschüler (Gruppenunterricht);  Einrichtungen zur Ergänzung des Instrumental- und Gesangsunterrichtes durch gemeinsames Singen und Musizieren (Sing-  und Spielkreise, Kammermusikensembles, Chor und Orchester).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann für abgelegene Gemeinden Spezialregelungen mit Nachbarkantonen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der jährliche Kostenbeitrag des Kantons beträgt 27,5% der beitragsberechtigten Betriebskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auszahlung erfolgt aufgrund der vom Erziehungsdepartement geprüften Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 22. Januar 1996, in Kraft getreten am 1. August 1996  (Amtsblatt 1996, S. 851).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 1986, S. 1133.