Gesetz über die Pensionskasse AR
                            Gesetz  über die Pensionskasse AR  (PKG)  vom 10. Juni 2013 (Stand 1. Juni 2018)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter  -  lassenen- und Invalidenvorsorge  1  )    und Art.  74 und 108 der Verfassung des  Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995  2  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeines  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
                            1  Unter  dem  Namen  Pensionskasse  AR  besteht   im   Sinne  von  Art.  108  KV  eine nach versicherungstechnischen Grundsätzen geführte öffentlich-rechtli  -  che Vorsorgeeinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist in He  -  risau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die Pensionskasse AR dient der beruflichen Vorsorge der Versicherten ge  -  gen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Obligatorischer und freiwilliger Anschluss
                            1  Der Pensionskasse AR sind von Gesetzes wegen angeschlossen:  a)  die Angestellten und Behördenmitglieder des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVG (SR  831.40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Personal der selbständigen öffentlichen Anstalten des Kantons  einschliesslich Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden und AR Informa  -  tik AG;  c)  die Lehrenden an den Volksschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Vertrag kann weiteres Personal der Pensionskasse AR angeschlos  -  sen werden.  Voraussetzung  ist, dass der jeweilige  Arbeitgeber  vorwiegend  öffentliche Aufgaben im Kanton wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Versicherungssystem
                            1  Das   Versicherungssystem   der   Pensionskasse  AR   ist   das   Beitragsprimat.  Es gilt der Grundsatz der Vollkapitalisierung.  II. Finanzierung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragspläne
                            1  Die Standardversicherung beruht auf einem Beitragsplan mit paritätisch fi  -  nanzierten   Spar-   und   Risikobeiträgen.   Die   Pensionskasse   AR   kann   Ver  -  sicherungen mit anderen Beitragsplänen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bemessungsgrundlagen
                            1  Der   versicherte   Jahreslohn   ist   die   Grundlage   für   die   Bemessung   der  Jahresbeiträge und der Sanierungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entspricht dem Jahreslohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung  1  )  ,   vermindert   um   gelegentlich   anfallende   Lohn  -  bestandteile und um den Koordinationsabzug gemäss BVG. Für Teilzeitbe  -  schäftigte vermindert sich der Koordinationsabzug anteilmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verwaltungskommission   bestimmt,   welche   gelegentlich   anfallenden  Lohnbestandteile vom Jahreslohn in Abzug gebracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der maximal versicherbare  Jahreslohn  entspricht  dem  Maximum  der Ge  -  haltsklasse 20 gemäss Besoldungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AHVG (SR  831.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Jahresbeiträge
                            1  Die   Jahresbeiträge   setzen   sich   aus   den   Spar-,   Risiko-   und   Verwaltungs  -  kostenbeiträgen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Sparbeiträge   im   Standardbeitragsplan   in   Prozent   des   versicherten  Jahreslohnes betragen:  Alter  Versicherte und Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 - 24  je 0 - 6 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 - 27  je 6.0 - 8.0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 - 32  je 6.0 - 8.5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 - 37  je 6.5 - 9.0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 - 42  je 7.0 - 9.5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 - 47  je 7.5 - 10.5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 - 52  je 8.5 - 11.5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 - 57  je 9.5 - 12.5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 - 65  je 10.5 - 13.5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66 - 70  je 8.0 - 11.0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der einheitliche Risikobeitrag im Standardbeitragsplan beträgt maximal je 2  % für die Versicherten und für die Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwaltungskommission legt die Beiträge innerhalb des Rahmens ge  -  mäss Abs. 2 und Abs. 3 im Vorsorgereglement fest. Neufestlegungen kön  -  nen   nur  auf   den   Beginn  eines   Jahres   erfolgen   und   sind  spätestens   sechs  Monate bevor sie wirksam werden zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Verwaltungskostenbeitrag   wird   von   der   Verwaltungskommission   auf  der   Grundlage   der   letzten   Verwaltungskostenrechnung   und   aufgrund   des  Budgets für das Erhebungsjahr festgelegt. Er wird von den Arbeitgebern ge  -  tragen und beträgt maximal 0.5 % aller versicherten Besoldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sanierung
                            1  Im Sanierungsfall kann die Pensionskasse AR aufgrund eines Sanierungs  -  konzeptes   des   Experten   für   berufliche   Vorsorge   einen   befristeten   Sanie  -  rungsbeitrag festlegen und erheben. Die Arbeitgeber tragen mindestens 50  %   der   gesamten   Sanierungsmassnahmen,   unter   Einbezug   einer   allfälligen  Minder- bzw. Nichtverzinsung der Sparguthaben der Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sanierungskonzept ist den Arbeitgebern und den Versicherten mindes  -  tens   sechs   Monate   vor   der   erstmaligen   Erhebung   der   Sanierungsbeiträge  zur Kenntnis zu bringen.  III. Leistungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorsorgeleistungen
                            1  Die   Verwaltungskommission   legt   die   Leistungen   im   Vorsorgereglement  fest.   Es   ist   sicherzustellen,   dass   die   BVG-Mindestleistungen   in   jedem   Fall  erbracht werden.  IV. Organisation  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Organe
                            1  Die Organe der Pensionskasse AR sind:  a)  die Verwaltungskommission  b)  die Geschäftsführung  c)  die Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verwaltungskommission
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Pensionskasse AR.  Sie nimmt die Gesamtleitung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen  Aufgaben,   bestimmt   die   strategischen   Ziele   und   Grundsätze   sowie   die   im  Rahmen dieses Gesetzes erforderlichen Mittel zu deren Erfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verwaltungskommission   legt  die   Organisation   der   Pensionskasse  AR  fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.  Sie erlässt die erforderlichen Reglemente, namentlich über Vorsorge, Anla  -  gen,   technische   Rückstellungen,   Organisation   sowie   Wahl   der   Kommissi  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Zusammensetzung und Konstituierung
                            1  Die Verwaltungskommission besteht aus acht oder zehn Mitgliedern, die in  der Pensionskasse AR versichert sein müssen. Sie setzt  sich je zur Hälfte  aus Arbeitnehmervertretern und Arbeitgebervertretern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Finanzdirektor   oder   die   Finanzdirektorin   gehört   der  Verwaltungskom  -  mission als Arbeitgebervertreter von Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verwaltungskommission   konstituiert   sich   selbst.   Wird   das   Präsidium  von   einem   Arbeitnehmervertreter   besetzt,   ist   das   Vizepräsidium   einem  Arbeitgebervertreter vorbehalten und umgekehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschlüsse   werden   mit   einfachem   Mehr   der   Anwesenden   gefasst.   Der  Stichentscheid   wechselt   jedes   Amtsjahr   zwischen   der   Arbeitgeber-   und  Arbeitnehmerseite. Zirkulationsentscheide sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wahlkreise, Wahlreglement und Amtsdauer
                            1  Die   Verwaltungskommission   teilt   die   Versicherten   in   vier   oder   fünf   Wahl  -  kreise ein. Dabei achtet sie auf eine möglichst ausgewogene Aufteilung der  Versicherten auf die Wahlkreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Wahlreglement legt sie die Modalitäten für die Wahl der Arbeitnehmer  -  vertreter und der Arbeitgebervertreter in den einzelnen Wahlkreisen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Geschäftsführung
                            1  Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin trägt die Verantwortung für  die laufenden Geschäfte der Pensionskasse AR. Er oder sie ist der Verwal  -  tungskommission unterstellt und nimmt an deren Sitzungen  mit beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsverhältnisse   des Geschäftsführers oder  der  Geschäftsfüh  -  rerin   und   des   übrigen   Personals   der   Pensionskasse  AR   richten   sich   nach  dem   kantonalen   Personalrecht.   Die  Verwaltungskommission   kann  in   durch  das BVG gebotenen Fällen abweichende Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Revisionsstelle
                            1  Die Verwaltungskommission beauftragt eine anerkannte Revisionsstelle mit  der   jährlichen   Prüfung   der   Geschäftsführung,   des   Rechnungswesens   und  der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kantonsrat
                            1  Der Kantonsrat nimmt im  Rahmen seiner  Oberaufsicht den Jahresbericht  und die Jahresrechnung jährlich zur Kenntnis.  V. Übergangsbestimmung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Teuerungszulagen
                            1  Die   bis   31.   Dezember   1993   vom   Regierungsrat   zulasten   der  Arbeitgeber  bewilligten,   lebenslänglich   auszurichtenden  Teuerungszulagen   werden   von  den Arbeitgebern mit einer vom Experten für berufliche Vorsorge nach ver  -  sicherungstechnischen Grundsätzen berechneten Einmaleinlage per 31. De  -  zember 2014 abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a * Einmalige Arbeitgebereinlage
                            1  Die angeschlossenen Arbeitgeber leisten per 1. Januar 2018 eine einmali  -  ge Einlage zur  Minderung  von Leistungseinbussen  bei künftigen  Altersren  -  ten. Die Einlage beträgt maximal 15‘000 Franken pro versicherte Person.  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtsmittel
                            1  Streitigkeiten   zwischen   der   Pensionskasse   AR,   Arbeitgebern   und   an  -  spruchsberechtigten   Personen   werden   vom   Obergericht   entschieden.   Auf  -  ren Standpunkt schriftlich festzuhalten und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach dem BVG und dem Gesetz über die Ver  -  waltungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.2018  01.06.2018  Art. 17a  eingefügt  1355 / 2018, S. 266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.