Personalreglement der Fachhochschule Westschweiz//Freiburg
                            Personalreglement  vom 15. September 2015  der Fachhochschule We  stschweiz//Freiburg  Die Fachhochschule We  stschweiz//Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung  der      Hochschulen      und      die      Koordination      im      schweizerischen  Hochschulbereich     (Hochschulförderungs-     und     -koordinationsgesetz,  HFKG);  gestützt    auf    die    interkantonale    Vereinbarung    der    Fachhochschule  Westschweiz (HES-SO) vom 26. Mai 2011;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  15.  Mai  2014  über  die  Fachhochschule  Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FRG);  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  17.  Oktober  2001  über  das  Staatspersonal  (StPG) und das dazugehörige Reglement vom 17. Dezember 2002 (StPR);  gestützt auf die einheitlichen Regeln fü  r das Lehr- und Forschungspersonal,  die   vom   Regierungsausschuss   der   HES-SO   am   20.   November   2014  verabschiedet wurden;  auf         Antrag         der         Generaldirektion         der         Fachhochschule  Westschweiz//Freiburg,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck (Art. 14 Abs. 3 HES-SO//FRG)
                            Dieses    Reglement    ergänzt    die    im    Ingress    erwähnten    Erlasse    mit  Bestimmungen über das Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 3 und 34 ff. HES-SO//FRG)
                            Dieses  Reglement  gilt  für  das  Persona  l  der  Fachhochschule  Westschweiz  Freiburg (die HES-SO//FR) und der folgenden ihr angehörigen Schulen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Hochschule für Wirtschaft Freiburg (HSW-FR);  c)   Hochschule für Gesundheit Freiburg (HfG-FR);  d)   Hochschule für Soziale Arbeit Freiburg (HSA-FR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Personal (Art. 34 HES-SO//FRG)
                            1   Das Personal der HES-SO//FR setzt sich zusammen aus:  a)   dem Personal in Lehre und Fors  chung (Lehrkörper und Mittelbau);  b)   dem administrativen und technischen Personal;  c)   den Mitgliedern der Generaldirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Personalkategorien  nach  Absatz  1  sind  der  Gesetzgebung  über  das  Staatspersonal unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   folgende   Personal,   für   das   besondere   Bestimmungen   gelten,  untersteht    nicht    dem    vorliegenden    Reglement    mit    Ausnahme    der  allgemeinen Bestimmungen:  a)    die   externen   Referentinnen   und   Referenten,   die   einzelne   Aufträge  erfüllen;  b)   das im Stundenlohn angestellte Personal;  c)   das Personal mit einem Lehr- oder Praktikumsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Administratives Jahr und Studienjahr
                            Für  den  Lehrkörper  beginnt  das  administrative  Jahr  am  1.  September  und  endet am 31. August des folgenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Privatleben, Berufsleben und Schutz
                            1   Die HES-SO//FR sorgt für den Schutz   der Persönlichkeit, der Gesundheit  und der persönlichen Daten des gesamten Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  fördert  die  Vereinbarkeit  von  Beruf  und  Familie,  insbesondere  durch  die Anpassung der Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es gelten die Bestimmungen über den Schutz gegen sexuelle Belästigung  und Mobbing sowie die Bestimmungen über den Sozialfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Verwaltung und Anstellung des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anstellungsbehörde (Art. 34 Abs. 6 HES-SO//FRG)
                            Die    HES-SO//FR,    vertreten    durch    die    Generaldirektorin    oder    den  Generaldirektor, ist die Anstellungsbehörde im Sinne dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zentraler Personaldienst (Art. 24 und 25 HES-SO//FRG; Art.
                            13 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der zentrale Personaldienst ist die Einheit, die in der HES-SO//FR für die  Personalverwaltung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er berät und nimmt Stellung zu allen Entscheidungen im Personalbereich.  Er  sorgt  dafür,  dass  die  Personalg  esetzgebung  und  die  Bestimmungen  der  Spezialgesetzgebung über die Dienstverhältnisse eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Er    nutzt    das    Qualitätsmanagementsystem,    um    Verfahren    und  Betriebsregeln      insbesondere      für      die      Personalrekrutierung,      die  Personalentwicklung    und    die    Personalverwaltung    festzulegen.    Seine  Weisungen beachten die personalpolitischen Grundsätze zur Förderung der  Chancengleichheit, der Gleichbehandlung und der Zweisprachigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verantwortliche oder Verantwo rtlicher für Chancengleichheit
                            (Art. 21 Bst. b und 32 Bst. e HES-SO//FRG)  Die Anstellungsbehörde kann den Beizug der oder des Verantwortlichen für  Chancengleichheit verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fachhochschule Westschweiz (Art. 24 Abs. 2 Bst. b, 25 und 34
                            Abs. 4 HES-SO//FRG; Art. 40 Bst. e und 48 Abs. 1 HES-SO-  Vereinbarung)  Die HES-SO kann bei den Anstellungsverfahren beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Personalkategorien der HES-SO//FR (Art. 34 ff. HES-SO//FRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Definition des Lehrkörpers (Art. 34 Abs. 1 Bst. a HES-
                            SO//FRG, Definitionen der HES-SO)  Die Mitglieder des Lehrkörpers sind:  a)   die ordentlichen Professorinnen und Professoren FH;  b)   die assoziierten Professorinnen und Professoren FH;  c)   die Assistenzprofessorinnen und -professoren FH;  d)   die Dozentinnen und Dozenten FH;  e)   die Lehrbeauftragten FH;  f)   die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren FH.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Arbeits- und Anstellungsbedingungen
                            Die  einheitlichen  Regeln  für  das  Pers  onal  in  Lehre  und  Forschung  (die  einheitlichen Regeln der HES-SO), di  e vom Regierungsausschuss der HES-  SO  am  20.  November  2014  verabschiedet  wurden,  legen  die  Profile  unter  dem  Gesichtspunkt  der  erforderlichen  Ausbildung  und  Erfahrung  und  die  Aufträge der Funktionen nach Artikel 10 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Mittelbau
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Definition des Mittelbaus (Art. 34 Abs. 1 Bst. b und c HES-
                            SO//FRG, Definitionen der HES-SO)  Die Mitglieder des Mittelbaus sind:  a)   die leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter FH;  b)   die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter FH;  c)   die Assistentinnen und Assistenten FH;  d)   die  Doktorandinnen  und  Doktoranden  und  die  Postdoktorandinnen  und  Postdoktoranden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Arbeits- und Anstellungsbedingungen
                            1    Die  einheitlichen  Regeln  der  HES-SO  legen  die  Profile  unter  dem  Gesichtspunkt   der   erforderlichen   Ausbildung   und   Erfahrung   und   die  Aufträge der Funktionen nach Artikel 12 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die übrigen Arbeits- und Anstellungsbedingungen des Mittelbaus richten  sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Externe Referentinnen und Referenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Definition der externen Referentinnen und Referenten (Art. 34
                            Abs. 8 HES-SO//FRG)  Eine  von  der  Generaldirektorin  oder  vom  Generaldirektor  genehmigte  Richtlinie,  die  dem  POA  zur  Stellungnahme  vorgelegt  wird,  legt  die  Stellung    der    externen    Referentinnen    und    Referenten    sowie    deren  Anstellungs- und Arbeitsbedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Definition des administrativen und technischen Personals (Art.
                            34 Abs. 1 Bst. c HES-SO//FRG)  Das  administrative  und  technische  Personal  ist  in  einer  administrativen,  technischen oder unterstützenden Funktion tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Anstellungsverfahren (Art. 34 Abs. 6 HES-SO//FRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verfahren
                            Das  Anstellungsverfahren  richtet  sich  insbesondere  nach  den  Artikeln  14–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  StPR  und  nach  den  Regeln,  die  im  Qualitätsmanagementsystem  der  HES-SO//FR vorgesehen und vom POA genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausstand
                            1     Die   Bestimmungen   des   Gesetzes   vom   23.   Mai   1991   über   die  Verwaltungsrechtspflege  über  den  Ausstand  sind  anwendbar  (Art.  22  ff.  VRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Zweifelsfall  lässt  die  betroffene  Person  die  Schuldirektorin  oder  den  Schuldirektor    oder    gegebenenfalls    die    Generaldirektorin    oder    den  Generaldirektor über den Ausstand entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Stellengarantie
                            1     Ob   eine   Stellengarantie   besteht   oder   nicht,   wird   im   unbefristeten  Anstellungsvertrag angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegt eine Teilgarantie vor, so wird diese in Prozenten angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Aufgaben und Beurteilung des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Definition (Art. 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13 und 35 HES-SO//FRG)
                            1  beruflichen Tätigkeit für das gesamte Pe  rsonal der HES-SO//FR voraus. Er  umfasst die Aufgaben nach Artikel 4 ff. HES-SO//FRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Verantwortung   für   Unterricht   und   Forschung   sowie   die   damit  verbundene akademische Freiheit bedeuten für den Lehrkörper, dass er bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der   Erfüllung   dieser   Aufgaben   die   geltenden   Gesetzesbestimmungen  einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beschreibung der Aufträge (Art. 35 HES-SO//FRG)
                            1    Das  Personal  der  HES-SO//FR  trägt  in  einem  regionalen,  nationalen  und  internationalen   Kontext   zur   Erfüllung   der   folgenden   grundlegenden  Fachhochschul-Aufträge (FH-Aufträge) bei:  a)   Unterricht auf Bachelor- und Masterstufe sowie Weiterbildung;  b)   anwendungsorientierte  Forschung  und  Entwicklung  (z.  B.  Prospektion,  Akquisition,   Leitung,   Umsetzung,   Teilnahme,   Anwendung)   sowie  Dienstleistungen für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Zu   diesen   Aufgaben   kommen   organisatorische   und   administrative  Tätigkeiten  in  Verbindung  mit  der  Ausführung  der  FH-Aufträge  und  dem  Schulbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitglieder  des  Lehrkörpers  haben  das  Recht  und  die  Pflicht,  sich  beruflich weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Personalbeurteilung (Art. 22 Abs. 2 und 3 und 72 StPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verfahren
                            1    Die  Beurteilung  des  Personals  der  HES-SO//FR  richtet  sich  nach  einem  Evaluationsverfahren,      das      vom      zentralen      Personaldienst      nach  Stellungnahmen des POA erstellt und vom Staatsrat genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verfahren  gilt  für  das  gesamte  Personal  und  berücksichtigt  die  verschiedenen Arten von Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beurteilung des Lehrkörpers
                            1   Die periodische Personalbeurteilung betrifft die im Rahmen der Funktion  vorgesehenen  Aufgaben,  den  Beitrag  an  die  organisatorischen  Aufgaben  der  Hochschule  und  die  Zusammenarbeit  mit  den  Arbeitskolleginnen  und  Arbeitskollegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     Beurteilung     berücksichtigt     auch     die     didaktischen     und  wissenschaftlichen Fähigkeiten und das Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Evaluationsgespräche  mit  den  Mitgliedern  des  Lehrkörpers  werden  von den direkten Vorgesetzten geführt. Bei den Dozentinnen und Dozenten  sowie  den  Lehrbeauftragten  erfolgt  diese  Personalbeurteilung  alle  drei  Jahre oder auf Verlangen einer der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Arbeitsbedingungen (Art. 35 HES-SO//FRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Arbeitszeit
                            1     Die   jährliche   Arbeitszeit   des   Lehrkörpers   entspricht   derjenigen   des  Verwaltungspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die jährliche Arbeitszeit beträgt:  a)   1870 Arbeitsstunden für Personen ab dem vollendeten 20. Altersjahr bis  zum    vollendeten    49.    Altersjahr    (Personen    mit    Anspruch    auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Ferientage);  b)   1845  Arbeitsstunden  ab  Beginn  des  Studienjahres,  in  dem  die  Person  das 50. Altersjahr vollendet (Personen mit Anspruch auf 28 Ferientage);  c)   1825  Arbeitsstunden  ab  Beginn  des  Studienjahres,  in  dem  die  Person  das 58. Altersjahr vollendet (Personen mit Anspruch auf 30 Ferientage).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Jahresarbeitszeit bezieht sich auf eine wöchentliche Arbeitszeit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Arbeitszeit  wird  flexibel  nach  den  Bedürfnissen  der  Hochschule  und  der Tätigkeit der Mitarbeitenden aufget  eilt. Diese Aufteilung ist jedoch auf  höchstens 45 Arbeitswochen pro Studienjahr begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5      Die    Leistung    von    Überstunden,    welche    die    Jahresarbeitszeit  überschreiten,  ist  grundsätzlich  nicht  erlaubt.  Die  Bestimmungen  über  die  Leistung von Überstunden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Pensenblatt
                            1   Im Pensenblatt werden die Aufgaben und Tätigkeiten des Lehrkörpers in  den vier Tätigkeitsgebieten nach Artikel 20 festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  Planungsinstrument  ermöglicht  es,  einen  pauschalen  Zeitaufwand  festzulegen, der für die Erfüllung der FH-Aufträge nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  für  die  verschiedenen  Tätigkeiten  und  Aufträge  des  Lehrkörpers  aufgewendete  Zeit  wird  einmal  im  Jahr  mit  dem  Pensenblatt  individuell  geplant.   Das   Pensenblatt   wird   im   Laufe   des   Jahres   überprüft,   damit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine Abweichung von ungefähr 5 % gegenüber der Jahresarbeitszeit kann  akzeptiert  werden,  sofern  es  sich  um  einen  voraussichtlichen  Zeitaufwand  handelt. Falls die Zahl der Arbeitsstunden diese Quote übersteigt, muss die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder  der  direkte  Vorgesetzte  zusammen    mit  der  Schuldirektorin  oder  dem  Schuldirektor Anpassungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei einem jährlichen Gespräch wird di  e Organisation der Stelle analysiert  und   die   im   abgelaufenen   Studienjah  r   geleistete   Arbeit   beurteilt.   Das  Resultat  dieser  Beurteilung  wird  bei  der  Planung  der  Tätigkeit  für  das  nächste Studienjahr berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Andere Entlastungen (Art. 27 Abs. 2 HES-SO//FRG)
                            1     Auf   Antrag   der   Schuldirektorinnen   und   Schuldirektoren   kann   die  Generaldirektorin    oder    der    Generaldirektor    der    HES-SO//FR    eine  ausserordentliche  Entlastung  für  andere  Aufträge  oder  besondere  Projekte  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Entlastungen  werden  im  Pensenblatt  der  betreffenden  Person  erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Überstunden
                            1    Die  Mitglieder  des  Lehrkörpers  können  keine  Arbeitsstunden  geltend  machen,  die  über  die  auf  dem  Pensenblatt  angegebene  Jahresarbeitszeit  hinausgehen.  Vorbehalten  bleiben  die  Bedingungen  nach  den  Absätzen  2  und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausnahmsweise  können  Überstunden  geleistet  werden,  wenn  folgende  Bedingungen erfüllt sind:  a)    Es  handelt  sich  um  eine  genau  bestimmte,  zeitlich  begrenzte  Aufgabe,  die  bei  der  Erstellung  des  Pensenblatts  nicht  vorgesehen  war  und  die  über eine Ad-hoc-Finanzierung verfügt.  b)   Die  Erfüllung  der  Aufgabe  erfordert  nur  eine  Ergänzung  des  bereits  aufgestellten Pensenblatts.  c)   Die  zur  Erfüllung  dieser  Aufgabe  erforderlichen  Überstunden  werden  von   der   Schuldirektorin   oder   vom   Schuldirektor   beantragt.   Die  Generaldirektorin oder der Generaldirektor genehmigt den Vorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Überstunden im Sinne von Absatz 2 werden grundsätzlich spätestens  auf  Ende  des  folgenden  Studiensemesters  durch  Freizeit  ausgeglichen.  Ausnahmsweise  können  sie  auf  schriftliches  und  begründetes  Gesuch  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 % vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Mittelbau und administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Arbeitszeit
                            1   Für den Mittelbau und das administrative und technische Personal gelten  die  Regeln  über  die  Arbeitszeit  des  Staatspersonals  und  die  kantonale  Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitszeit wird mit geeigneten Mitteln erfasst, die von den Schulen  bereitgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Verschiedenes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Urheberrecht
                            Das    Personal    der    HES-SO//FR    behält    das    Urheberrecht    für    die  Kursunterlagen, das didaktische Material und die Instrumente, die es selber  erarbeitet    hat,    ausser    es    wurde    ein    Vertrag    mit    anderslautenden  Bestimmungen  abgeschlossen.  Die  HES-SO//FR  verfügt  über  ein  nicht  ausschliessliches Benutzungsrecht für diese Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Fortbildung und berufliche Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Lehrkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Persönliche Weiterbildung
                            1    Die  persönliche  Weiterbildung  sichert  und  entwickelt  die  beruflichen  Kenntnisse des Lehrkörpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie beinhaltet namentlich:  a)   die didaktische Weiterbildung;  b)   die   Aktualisierung   der   Fachkompetenzen   durch   Ausübung   einer  praktischen Tätigkeit in einem beruflichen Umfeld;  c)   die   Entwicklung   wissenschaftliche  r Kompetenzen im Bereich der Lehre  und     Forschung     einschliesslich     der     Verfolgung     der     neusten  wissenschaftlichen Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die persönliche Weiterbildung beinhaltet:  a)   einen  obligatorischen  Teil  auf  Anordnung  der  Schuldirektorinnen  und  Schuldirektoren;  b)   einen   fakultativen   Teil,   der   aus   individuell   wählbaren   Kursen,  Vorträgen    oder    anderen    wissenschaftlichen    Veranstaltungen    von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anerkannten  Institutionen  oder  anderen  Dienstleistern  besteht  oder  der  für   Professorinnen   und   Professoren   sowie   für   Dozentinnen   und  Dozenten  ein  Studienurlaub  gemäss  Artikel  31  ff.  dieses  Reglements  sein kann.  c)   einem von den Mitgliedern des Lehrkörpers frei wählbaren Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Für    jede    Anmeldung    zu    einer    Bildungsmassnahme    muss    die  Stellungnahme   der   oder   des   Vorgesetzten   und   die   Genehmigung   der  Schuldirektorin     oder     des     Schuldirektors     sowie     des     zentralen  Personaldiensts  eingeholt  werden.  Davon  ausgenommen  sind  Massnahmen  nach Absatz 3 Bst. a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Im  Pensenblatt  wird  für  die  persönliche  Weiterbildung  ein  Anteil  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   %   der   Arbeitsstunden   eingetragen,   die   für   die   Erfüllung   der   FH-  Aufträge vorgesehen sind. Die Zeit fü  r die persönliche Weiterbildung wird  von   der   Zeit   für   die   Erfüllung   der   FH-Aufträge   abgezogen.   Für   die  Lehrbeauftragten beträgt dieser Anteil 4 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Beim  jährlichen  Personalgespräch  wird  die  Nutzung  der  Zeit  für  die  persönliche Weiterbildung beurteilt. Das Personal, das Anspruch auf einen  Anteil  von  10  %  hat,  darf  nur  einen  Drittel  der  zur  Verfügung  gestellten  Zeit für die frei wählbare Weiterbildung im Sinne von Absatz 3 aufwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7     Die   Zeit   für   die   persönliche   Weiterbildung   kann   nicht   von   einem  Studienjahr  auf  das  andere  übertragen  werden,  wenn  sie  nicht  vollständig  aufgebraucht  wurde.  Die  Bestimmungen  über  den  Studienurlaub  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8      Die    Generaldirektion    der    HES-SO//FR    erlässt    Regeln    über    die  Weiterbildung.      Gestützt      auf      diese      Regeln      kann      für      eine  Bildungsmassnahme  eine  Vereinbarung  zwischen  der  Schuldirektion  und  dem Mitglied des Lehrkörpers abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Mittelbau und administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Persönliche Weiterbildung
                            1   Das administrative und technische Personal hat das Recht und die Pflicht,  sich weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  administrative  und  technische  Personal  besucht  vorrangig  die  vom  POA jährlich angebotenen Weiterbildungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Andere   Weiterbildungsmassnahmen   von   privaten   oder   öffentlichen  Anbietern  können  angeordnet  oder  beantragt  werden,  falls  sie  für  die  Ausübung  der  Tätigkeit  an  der  HES-SO//FR  als  unerlässlich  eingestuft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Auf  jeden  Fall  ist  für  die  Anmeldung  zu  einer  Weiterbildung  die  Stellungnahme der oder des Vorgesetzten erforderlich. Je nach den Regeln,  die   gemäss   Artikel   29   Abs.   8   aufgestellt   werden,   ist   ausserdem   die  Genehmigung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Die   Verordnung   über   die   Weiterbildung   des   Staatspersonals   ist  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Studienurlaub (Art. 36 HES-SO//FRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Rahmen und Ziele
                            Die  ordentlichen  Professorinnen  und  Professoren   FH,   die   assoziierten  Professorinnen und Professoren FH und die Dozentinnen und Dozenten FH  können einen Studienurlaub von höchstens sechs Monaten beantragen. Die  Voraussetzungen    für    die    Gewährung    werden    in    einer    besonderen  Verordnung des Staatsrats geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. KAPITEL  Ferien (Art. 60–71 StPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Modalitäten
                            1    Die  Ferien  werden  in  der  Regel  während  der  unterrichtsfreien  Zeit  bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ferienzeiten  werden  für  den  Lehrkörper  bei  der  Erstellung  der  Pensenblätter   festgelegt.   Der   jährlic  he   Ferienanspruch   wird   bei   der  Berechnung   der   zu   leistenden   Jahresarbeitszeit   gemäss   Artikel   23  berücksichtigt. Folglich kann kein Feriensaldo auf das folgende Studienjahr  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Übergangsbestimmungen
                            1     In   den   Schulen   der   HES-SO//FR   gilt   für   die   Anwendung   dieses  Reglements    ab    seiner    Inkraftsetzung    eine    Übergangsfrist    bis    am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  nach  bisherigem  Recht  angeste  llte  Personal  in  Le  hre  und  Forschung  sowie     die     Direktorinnen     und     Direktoren     bleiben     während     der  Übergangsfrist dem bisherigen Recht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der zentrale Personaldienst prüft jede Vertragssituation einzeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gestützt  auf  das  Ergebnis  dieser  Prüfung  wird  die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter nach dem neuen Funktionskatalog der HES-SO eingereiht. Die  Einreihung in die neue Funktion erfolgt mit oder ohne Vorbehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Ein   Vorbehalt   wird   angebracht,   wenn   das   betroffene   Mitglied   des  Personals  in  Lehre  und  Forschung  die  Anforderungen  nicht  erfüllt,  die  gemäss  dem  Funktionskatalog  der  HES-SO  an  seine  Funktion  gestellt  werden.  In  diesem  Fall  wird  der  betroffenen  Person  grundsätzlich  auf  ihre  Kosten eine Bildung oder Tätigkeit vorgeschlagen, die sie benötigt, um die  Anforderungen  an  ihre  Funktion  nach  dem  neuen  Funktionskatalog  zu  erfüllen. Zu diesem Zweck werden möglichst rasch geeignete Massnahmen  vereinbart und umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Die   Gehaltssituation   des   Personals   in   Lehre   und   Forschung   bleibt  unverändert,  und  die  bisherigen  Gehaltsklassen  bleiben  gültig,  bis  die  neuen Funktionen nach Funktionskatalog der HES-SO mit dem System zur  Bewertung der Funktionen des Staatspers  onals definitiv eingereiht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Befristete  Anstellungsverträge,  die  vor  Inkrafttreten  dieses  Reglements  abgeschlossen wurden, gelten bis  zum vorgesehenen Vertragsende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Inkrafttreten
                            Dieses  Reglement  wird  rückwirkend  auf  den  1.  September  2015  in  Kraft  gesetzt.  Genehmigung  Dieses   Reglement   ist   am   14.12.2015   durch   den   Staatsrat   genehmigt  worden.