Betriebsordnung Schloss Waldegg
                            1  Betriebsordnung Schloss Waldegg  Beschluss der Waldegg-Kommission vom 5. Mai 2006  Die Waldegg-Kommission  gestützt  auf  Artikel  14  Ziffer  1  der  Stiftungsurkunde  vom  11.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963  unter   Berücksichtigung   des   Nutzungskonzeptes   Schloss   Waldegg   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Mai 2006
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich und Zweck
Artikel 14 Ziffer 1 der Stiftungsurkunde Schloss Waldegg vom 11. Dezem-
                            ber 1963 erteilt der Waldegg-Kommission in Absprache mit dem Stiftungs-  rat  den  Auftrag,  die  Verwendung  der  Schlossbesitzungen  zu  überwachen  und zu regeln.  Unter  Berücksichtigung  des  Nutzungskonzeptes  vom  5.  Mai  2006  ist  die  Verwendung der Schlossbesitzungen in einer Betriebsordnung zu regeln.  Die  Betriebsordnung  enthält  Bestimmungen  über  den  öffentlichen  und  den  privaten  Zutritt  zum  Schlossareal,  die  Repräsentationsanlässe  des  Regierungsrates und anderer in der Waldeggkommission vertretener Insti-  tutionen,  den  Museumsbetrieb,  die  Durchführung  von  kulturellen  und  wissenschaftlichen  Anlässen,  die  Nutzung  von  Nebenräumen  für  Anlässe  von  Firmen,  Vereinen  und  Privaten,  den  Zutritt  zu  den  Kapellen.  Sie  äu-  ssert  sich  auch  zum  Verwaltungsbetrieb  des  kantonalen  Amtes  für  Kultur  und Sport.  Die Gebührenordnung hält die Eintrittsgebühren für das Museum und die  Mietgebühren für die Benützung der Räumlichkeiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Grundsätze
                            Schloss  Waldegg  ist  unter  Wahrung  der  geschichtlichen  Bausubstanz  als  Denkmal von nationaler Bedeutung zu erhalten. Die Anlage besteht aus:  -  dem Schloss (Hauptgebäude)  -  dem Barockgarten und dem Ehrenhof  -  dem Ökonomiegebäude und der Kaplanei  -  den beiden Kapellen  -  der Orangerie und dem Orangeriegarten  -  dem Gärtnerhaus  -  den Alleen und umliegenden Ländereien  Schloss  und  Nebengebäude,  die  Alleen  und  der  Schlosspark  sowie  die  angrenzenden  Ländereien  gehören  der  Stiftung  Schloss  Waldegg,  werden  aber vom Kanton Solothurn unterhalten, beaufsichtigt und verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Hauptgebäude wird primär für repräsentative, museale und kulturell-  wissenschaftliche Zwecke und das Begegnungszentrum genutzt.  Für  die  Vermietung  zur  Generierung  von  Einkünften  sind  Nebengebäude,  Teile  des  Schlosshofes  und  beschränkt  unter  Einhaltung  der  nachfolgend  festgeschriebenen Bestimmungen Barockgarten und Hauptgebäude vorge-  sehen.  Seit April 2005 werden das Gärtnerhaus und Teile des Ökonomiegebäudes  als Büros für die Schlossverwaltung und das kantonale Amt für Kultur und  Sport genutzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Allgemeines
                            Die  Koordination  aller  Aktivitäten  der  verschiedenen  Bereiche  (Museum,  Kultur,  Begegnung  usw.)  obliegt  der  Betriebsleitung  (Leiter,  Konservator  und   Schlosswart).   Die   Betriebsleitung   regelt   die   Zuständigkeiten   und  Kompetenzen   selbständig.   Die   Waldegg-Kommission   wird   regelmässig  über die Programmierungen schriftlich informiert.  Die  Waldegg-Kommission  behandelt  Gesuche  für  Veranstaltungen  auf  Schloss  Waldegg,  die  wegen  ihrer  Grösse  oder  ihres  Ausnahmecharakters  von  besonderer  Bedeutung  für  die  Schlossbesitzungen  sind  oder  die  von  den Antragstellenden im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches auf ein  bereits von der Betriebsleitung abgelehntes Begehren Bezug nehmen. Bei  Dringlichkeit  entscheidet  die  Waldegg-Kommission  auf  dem  Zirkularweg.  Der Entscheid der Waldegg-Kommission ist abschliessend.  Schloss Waldegg wird für Veranstaltungen mit politischem Charakter nicht  zur  Verfügung  gestellt.  Ausgenommen  von  dieser  Klausel  sind  staatsbür-  gerliche  Veranstaltungen  des  Begegnungszentrums  und  Fraktionssitzun-  gen des Kantonsrates.  Das Rauchen in den Gebäuden ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Museumsbetrieb
                            Grundlage für die museale Nutzung und Ausstattung von Schloss Waldegg  bilden die Stiftungsurkunde und das Nutzungskonzept.  Verantwortlich  für  die  Erhaltung,  Pflege  und  Ergänzung  der  Museumsex-  ponate ist der Konservator. Er bildet das Aufsichts- und Führungspersonal  entsprechend  aus  und  vertritt  das  Museum  mit  seinen  Veranstaltungen  nach aussen.  Die Eintrittsgebühren sowie die Kosten für Führungen werden auf Antrag  des Konservators durch die Waldegg-Kommission festgelegt (siehe Gebüh-  renordnung im Anhang zur Betriebsordnung). Der Konservator ist befugt,  an  ausgewählten  Tagen  (z.B.  internationaler  Museumstag)  oder  in  beson-  deren Fällen abweichende Regelungen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                5. Anlässe
5.1. Allgemeines
                            a)  Die  Erhaltung  des  Kulturdenkmals  Schloss  Waldegg  hat  bei  der  Pla-  nung  von  Anlässen  auf  der  Schlossanlage  oberste  Priorität.  Art  und  Zahl der Anlässe ist so festzulegen, dass dem Kulturdenkmal kein Scha-  den erwächst.  b)  Die  auf  Schloss  Waldegg  programmierten  Anlässe  und  Aktivitäten  sollen  wenn  immer  möglich  der  kantonalen  Kulturvermittlung  und  Kulturförderung  dienen  sowie  der  kantonalen,  nationalen  und  inter-  nationalen Brücken- und Vermittlungsfunktion Rechnung tragen.  c)  Die Aktivitäten der Bereiche Kultur, Begegnung, Wissenschaft und die  kommerziellen Anlässe werden mit Rücksicht auf das Museum, die bei-  den  Wohnungen  und  die  Verwaltungsbüros  des  Amtes  für  Kultur  und  Sport  individuell  durch  den  Konservator  und  Delegierten  bzw.  den  Schlosswart  ausgehandelt  und  festgelegt.  Im  Streitfall  entscheidet  der  Leiter in erster Instanz und die Waldegg-Kommission abschliessend.  d)  Auf  Schloss  Waldegg  finden  Anlässe  statt,  die  unentgeltlich  oder  nur  teilweise  kostendeckend  durchgeführt  werden.  Es  finden  auch  Veran-  staltungen  statt,  die  Einnahmen  generieren,  sogenannte  «kommer-  zielle» Anlässe. Dabei sind die Leistungsziele und Budgetvorgaben des  Regierungsrats einzuhalten.  e)  Es  besteht  kein  Rechtsanspruch  auf  die  Benutzung  und  Miete  der  Schlossanlage.  f)  Bei der Durchführung von Anlässen muss eine sinnvolle und angemes-  sene  Beschränkung  der  Teilnehmerzahl  gewährleistet  sein.  Die  Be-  triebsleitung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte und Richtzahlen ab.  Im  Hauptgebäude  ist  besonders  auf  die  Museumsexponate  und  das  Mobiliar Rücksicht zu nehmen.  Bei der Gesamtnutzung des Schlosses darf die Zahl der Teilnehmenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 Personen nicht überschreiten. Ab 250 Teilnehmenden ist zwingend  eine Zeltüberdachung aufzustellen.  g)  Bei allen Veranstaltungen ist für die ganze Dauer des Anlasses von der  Betriebsleitung   autorisiertes   Aufsichtspersonal   anwesend   und   vom  Mieter nach Tarif zu entschädigen. Über den Erlass der Entschädigung  entscheidet die Betriebsleitung.  h)  Lärmige Produktionen und elektronisch verstärkte Musik im Freien sind  nur  nach  Rücksprache  mit  der  Betriebsleitung  gestattet.  Die  Aktivitä-  ten haben auf die umliegenden Anwohner Rücksicht zu nehmen.  i)  Offenes  Feuer  ist  auf  dem  ganzen  Schlossareal  verboten.  Das  Abbren-  nen  von  Feuerwerk  und  das  Einrichten  von  Illuminationen  sind  nur  nach  Rücksprache  mit  dem  Schlosswart  gestattet.  Den  Anweisungen  des Personals ist Folge zu leisten.  j)  Über  die  Benutzung  der  ausschliesslich  dem  Museum  zugeteilten  Räu-  me entscheidet der Konservator.  k)  Die  BesucherInnen  haben  ausschliesslich  die  Parkplätze  nordwestlich  des Schlosses zu benutzen. Zum Aus- und Einsteigen von gehbehinder-  ten Personen und zum Warenumschlag dürfen die Schlossallee und der  Ehrenhof befahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  l)  Für  die  Regelung  der  Verpflegung  ist  die  Betriebsleitung  Schloss  Wal-  degg  zuständig.  Sie  kann  entsprechende  Vereinbarungen  mit  privaten  Zulieferern (Caterer) abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Repräsentationsanlässe
                            Schloss Waldegg dient dem Regierungsrat und den weiteren Parteien, die  im  Stiftungsrat  vertreten  sind,  für  repräsentative  Anlässe.  Gebühren  wer-  den  keine  erhoben,  Nebenkosten  (z.B.  Personal)  werden  verrechnet.  Über  den Erlass der Nebenkosten entscheidet die Betriebsleitung.  Schloss  Waldegg  kann  auch  für  Anlässe  im  Rahmen  des  staatlichen  Han-  delns geöffnet werden (z.B. Ziviltrauungen). In der Regel sind diese Anläs-  se gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Begegnungszentrum
                            Die  Anlässe  des  Begegnungszentrums  Waldegg  werden  vom  Delegierten  des Regierungsrates koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4. Kultur und Wissenschaft
                            Als Veranstalter und Organisator von kulturellen Anlässen auf dem ganzen  Schlossareal  tritt  die  Betriebsleitung  von  Schloss  Waldegg  auf  (Leiter,  Konservator, Schlosswart). Sie kann die Veranstaltung Dritten übertragen.  Die  auf  Schloss  Waldegg  stattfindenden  kulturellen  und  wissenschaftli-  chen  Veranstaltungen  sollen  in  der  Regel  der  Öffentlichkeit  zugänglich  sein. Neben der Eigenprogrammierung sollen qualitätsvolle Anlässe Dritter  durchgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5. Anlässe von Firmen und Vereinen (kommerziell)
                            Der Gartensaal, der Theatersaal, die Aussenanlagen sowie die zum Schloss  gehörenden Nebengebäude können für spezielle Anlässe wie Schulungen,  Seminare und Tagungen an Institutionen, Firmen und Vereine gegen eine  Mietgebühr  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Dabei  dürfen  Esswaren  und  Getränke serviert werden. Den Vorzug erhalten Gesamtbelegungen. Nicht  möglich  im  Hauptgebäude  sind  rein  gesellschaftliche  Anlässe  (Betriebsju-  biläen, Weihnachtsessen etc.).
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6. Privatanlässe (kommerziell)
                            Für  Hochzeitsgesellschaften,  Geburtstagsfeiern  und  ähnliche  Privatanlässe  werden  ausschliesslich  die  Aussenanlagen  und  die  Nebengebäude  gegen  Gebühr  zur  Verfügung  gestellt.  Dabei  dürfen  Esswaren  und  Getränke  serviert werden.  Die  Benutzung  der  Schlossanlage  für  Fotoaufnahmen  (für  Hochzeitspaare  u.a.) ist gegen Gebühr gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                6. Arten der Verrechnung von Gebühren
                            Folgende   Arten   der   Kostenverrechnung   werden   für   den   Betrieb   von  Schloss Waldegg in der Kalkulation eingerechnet:  a)  Mietgebühr für die Benutzung von Räumlichkeiten und Garten  b)  Entschädigung  der  personellen  Aufwendungen  für  die  Bereitstellung  der nötigen Infrastruktur und deren Demontage  c)  Entschädigung der personellen Aufwendungen für die Planung und die  Begleitung des Anlasses  Die  Einnahmen  aus  Anlässen  von  Firmen,  Vereinen  und  Privaten  haben  einen  Nettoertrag  abzuwerfen.  Dabei  handelt  die  Betriebsleitung  die  bestmöglichen Konditionen mit dem privaten Veranstalter aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Corporate Identity – Erscheinungsbild
                            Veranstaltungen von Kultur Schloss Waldegg auf dem Schlossareal werden  einheitlich unter dem Titel „Kultur Schloss Waldegg“ kommuniziert. Dabei  kommen  zwei  unterschiedliche  Logos  für  den  Museumsbetrieb  (Schloss  Waldegg) und den Amtsbetrieb (SOKultur) zur Anwendung.  Veranstaltungen  Dritter  werden  mit  keinem  der  beiden  oben  erwähnten  Logos  gekennzeichnet,  es  sei  denn,  eine  Partnerschaft  wurde  vereinbart.  Der  Entscheid  über  den  Logoeinsatz  von  Schloss  Waldegg  obliegt  der  Be-  triebsleitung.  Aufdringliche  und  unpassende  Beflaggungen  durch  Veranstalter  sind  zu  vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapellen
                            Ausserhalb  des  Museumsbetriebes  koordiniert  der  Vertreter  der  Familie  von Sury in der Waldegg-Kommission in Absprache mit dem Vertreter des  bischöflichen Ordinariats die Nutzung der beiden Kapellen St. Michael und  St. Mauritius.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Öffnungszeiten
9.1. Museum
                            Das  Museum  Schloss  Waldegg  kennt  saisonal  unterschiedliche  Öffnungs-  zeiten:  März bis Oktober:  Dienstag,  Mittwoch,  Donnerstag,  Samstag:  14  -  17  Uhr;  Sonntag:  10  -  17  Uhr  November und Dezember:  Sonntag: 10 - 17 Uhr  Im Januar und Februar bleibt das Museum geschlossen.  Die Öffnungszeiten März bis Oktober gelten auch für den Barockgarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Führungen sind auch ausserhalb der Öffnungszeiten möglich.  Die Feiertagsregelung lehnt sich an jene der städtischen Museen. Über im  Einzelfall  abweichende  Regelungen  (z.  B.  St.  Ursentag)  entscheidet  der  Konservator.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.2.Schlossanlage
                            Die  Tore  im  Osten  und  Westen  der  Schlossanlage  sind  bei  Dunkelheit  ge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.3. Polizeistunde für Anlässe
                            Polizeistunde  auf  Schloss  Waldegg  ist  bei  Anlässen  um  23.00  Uhr  im  Ba-  rockgarten  und  im  Innenhof  und  um  01.00  Uhr  im  Hauptgebäude,  Öko-  nomiegebäude  und  in  der  Orangerie  inkl.  Orangerieparterre.  Über  Aus-  nahmen entscheidet der Leiter Schloss Waldegg.  Vom    Regierungsrat    am    21.    November    2006    genehmigt    (RRB    Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006/2094).  Inkrafttreten am 1. Januar  2007.