Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
                            Geschäftsordnung für die Schätzungskommission  Vom 19. April 2012 (Stand 8. Mai 2012)  Die Schätzungskommission des Kantons Zug,  gestützt auf §  61a  Abs.  4 des Planungs- und Baugesetzes vom 26.  Novem  -  ber 1998  1  )  ,  beschliesst:  1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Amtseid und Amtsgelöbnis
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Schätzungskom  -  mission leisten das Amtsgelöbnis an einer eigens einberufenen Sitzung am  Anfang der Amtsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eidesformel lautet: «Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des  Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des  Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug  zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass  ich es vor Gott verantworten kann.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gelöbnisformel  lautet:  «Ich  gelobe,   die  Verfassung  und  die  Gesetze  des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten  des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons  Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nach  -  zukommen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gesamtkommission
                            1  Der Gesamtkommission obliegen folgende Geschäfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bestellung der Kammern und Wahl einer oder eines Vorsitzenden für  jede Kammer;  1)  BGS  721.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wahl   der   Kammerschreiberin   oder   des   Kammerschreibers   und   des  Kanzleipersonals   sowie   Wahrnehmung   der   Aufsicht   gemäss   Verant  -  wortlichkeitsgesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erlass der Geschäftsordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verabschiedung des Voranschlages zu Handen des Verwaltungsgerich  -  tes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Festsetzung   der   Besoldung   der  Angestellten   im   Rahmen   des   Besol  -  dungsgesetzes nach Anhörung des Personalamtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Erstattung des Rechenschaftsberichts zu Handen des Verwaltungsge  -  richtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat, dem Regierungsrat  und dem Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um   gültig   zu   verhandeln,   müssen   sieben   Kommissionsmitglieder   anwe  -  send sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende mit Stichent  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation
                            1  Die Schätzungskommission gliedert sich in folgende Kammern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Enteignungsrechtliche Kammer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Landwirtschaftliche Schätzungskammer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Grundstückschätzungskammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Enteignungsrechtliche Kammer
                            1  Die   enteignungsrechtliche   Kammer   vollzieht   die   Vorschriften   des   Pla  -  nungs- und Baugesetzes (PBG) über die Enteignung, soweit nicht eine an  -  dere Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt auch jene Aufgaben wahr, die ihr durch andere Gesetzesbestim  -  mungen   auferlegt   werden,   sofern   nachfolgend   nicht   die   beiden   anderen  Kammern als zuständig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Landwirtschaftliche Schätzungskammer
                            1  Die landwirtschaftliche Schätzungskammer erstellt Schätzungen nach bäu  -  erlichem Bodenrecht  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Expertenschätzungen als verbindlich erklären.  1)  SR  211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grundstückschätzungskammer
                            1  Die Grundstückschätzungskammer erstellt amtliche Schätzungen von Lie  -  genschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf Begehren von Privaten für private Zwecke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf Begehren von Ämtern und Gerichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach Grösse des zu schätzenden Objekts bietet die oder der Vorsitzende  die nötige Anzahl Mitglieder der Schätzungskammer auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beurteilung
                            1  Die   enteignungsrechtliche   Kammer   beurteilt   die   ihr   zugewiesenen   Ge  -  schäfte in der Regel in Dreierbesetzung instanzabschliessend. Über Rechts  -  fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Kommissions  -  mitgliedes entscheidet sie in Fünferbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzungen der Schätzungskammern werden entweder von der oder  dem Kammervorsitzenden oder vom Kommissionspräsidium oder von  des  -  sen Stellvertretung festgesetzt. Über Einsprachen entscheidet die zuständige  Schätzungskammer in Dreierbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kommissionspräsidium
                            1  Die Kommissionspräsidentin oder der -präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nimmt den Amtseid bzw. das Amtsgelöbnis ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  weist die Geschäfte an die einzelnen Kammern zu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  leitet die Geschäfte der Gesamtkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  schreibt Geschäfte ab, die infolge Rückzugs, Anerkennung, Vergleichs  oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bewilligt   die   unentgeltliche   Rechtspflege   und   den   unentgeltlichen  Rechtsbeistand gemäss §  27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  auferlegt Ordnungsbussen gemäss §  33 des Verwaltungsrechtspflege  -  gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  entscheidet über die Herausgabe der Akten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  vertritt die Schätzungskommission nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  erledigt   die   anfallenden  Verwaltungsgeschäfte,   soweit   diese   nicht   in  die Zuständigkeit der Gesamtkommission fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Geschäft einer Kammer zugewiesen, so übt ihre Vorsitzende oder  ihr   Vorsitzender   hinsichtlich   der   Verfahrensleitung   und   Verfahrenserledi  -  gung alle Befugnisse aus, welche die Gesetzgebung oder diese Geschäfts  -  ordnung,   insbesondere   in  §  8  Abs.  1  Bst.   d   bis   g  sowie   §§  15  bis  28,   der  Präsidentin oder dem Präsidenten überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unent  -  geltlichen Rechtsbeistandes kann innert 30  Tagen an die zuständige Kam  -  mer Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Stellvertretungsregelung
                            1  Ist die Präsidentin oder der Präsident an der Amtsführung verhindert, über  -  nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz. Ist auch die  Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, übernimmt diese Funkti  -  on eine oder ein Kammervorsitzender und nötigenfalls ein anderes Mitglied,  jeweils nach Amts- oder natürlichem Alter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kammervorsitzende vertreten sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei länger dauernder Verhinderung legt die Gesamtkommission eine ande  -  re Ordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausstand
                            1  Über ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der Schätzungskommissi  -  on entscheidet die zuständige Kammer, wobei das angefochtene Mitglied in  den Ausstand zu treten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über ein Ausstandsbegehren gegen die Kammerschreiberin oder den Kam  -  merschreiber entscheidet die Kommissionspräsidentin oder der Kommissi  -  onspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 KammerschreiberIn
                            1  Die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber nimmt an den Sitzun  -  gen   der   Gesamtkommission   und   der   enteignungsrechtlichen   Kammer   teil.  Sie oder er führt das Protokoll und hat beratende Stimme mit dem Recht,  Anträge zu stellen. Die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber redi  -  giert   die   Entscheide   und   kann   für   die   Erstellung   von   Entscheidentwürfen  zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden Schätzungskammern ziehen die Kammerschreiberin oder den  Kammerschreiber nach Bedarf zu, namentlich in Rechtsmittelverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber ist der Kommissions  -  präsidentin oder dem Kommissionspräsidenten unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Rechnungswesen
                            1  Das Sekretariat der Schätzungskommission besorgt das Rechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Geschäftsgang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Anmeldung einer Schätzung
                            1  Wer  eine   amtliche   Schätzung   anbegehrt,   füllt   das  Anmeldeformular   aus  und   reicht   es   zusammen   mit   den   Unterlagen   dem   Sekretariat   der   Schät  -  zungskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Antragsformulare können beim Sekretariat, bei den Kanzleien der Ein  -  wohnergemeinden und bei zugerischen Banken bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   oder   der   Vorsitzende   der   jeweiligen   Schätzungskammer   setzt   die  Schätzung an. Das Sekretariat stellt die Unterlagen zusammen und fordert  fehlende Unterlagen bei den Gesuchstellenden nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für weitere Vorbereitungshandlungen kann die oder der Vorsitzende ent  -  sprechende Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Überwachung der Geschäftsführung
                            1  Die   Präsidentin   oder   der   Präsident   überwacht   die   Geschäftsführung   der  Schätzungskommission und sorgt für rasche Erledigung der Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Leitung des Verfahrens
                            1  Die   Präsidentin   oder   der   Präsident   trifft   die   zur   Leitung   des   Verfahrens  notwendigen Verfügungen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Auferlegung eines Kostenvorschusses gemäss §  26 des Verwaltungs  -  rechtspflegegesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erlass dringlicher einstweiliger Verfügungen gemäss §  15  Abs.  2 des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes   und   vorsorglicher   Massnahmen   ge  -  mäss §  17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vollstreckungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident kann die Kammerschreiberin oder den  Kammerschreiber mit Vorkehrungen, welche zur Leitung des Verfahrens ge  -  hören, beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Referentensystem
                            1  Die oder der Vorsitzende der enteignungsrechtlichen Kammer bezeichnet  für jedes Geschäft eine Referentin oder einen Referenten, soweit sie oder er  nicht selbst das Referat übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Referentin oder der Referent leitet das Beweisverfahren. Sie oder er  unterbreitet der  Kammer  einen schriftlichen Antrag oder einen Urteilsent  -  wurf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Schätzungskammer bezeichnet für  jedes   Geschäft   ein   Kommissionsmitglied   als   zuständig.   Das   zuständige  Kommissionsmitglied leitet das Beweisverfahren und nimmt die Bewertung  vor. Es unterbreitet der oder dem Kammervorsitzenden einen schriftlichen  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vollmacht
                            1  Parteivertreter haben als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen;  eine solche kann jederzeit nachgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Eingaben
                            1  Parteieingaben sind zu unterzeichnen und in genügender Anzahl einzurei  -  chen, mindestens im Doppel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlende Ausfertigungen werden nachverlangt oder auf Kosten der Partei  erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Vorladung
                            1  Vorladungen werden, dringende Fälle vorbehalten, wenigstens zehn Tage  vor der Verhandlung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann   einer   Partei   die   Vorladung   trotz   sachdienlicher   Nachforschungen  nicht zugestellt werden, so ist sie im Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Protokoll
                            1  Einigungsverhandlungen werden nicht protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Hauptverhandlung wird ein Protokoll über die wesentlichen Ver  -  fahrensvorgänge und Voten geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Unterstützung der Protokollführung können Aufzeichnungsgeräte ver  -  wendet werden; hievon ist den Parteien vorgängig Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aktenedition und -einsicht
                            1  Die Akten der Schätzungskommission werden in der Regel nur an in ei  -  nem Anwaltsregister eingetragene Anwälte herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Drittpersonen sind nicht berechtigt, in die Akten der Schätzungskommissi  -  on Einsicht zu nehmen; die Präsidentin oder der Präsident kann aus zwin  -  genden Gründen Ausnahmen bewilligen, sofern keine berechtigten Interes  -  sen verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Akten abhanden gekommen, so werden sie soweit als möglich nach  den   Handakten  der   Schätzungskommission  und  der   Parteien  wiederherge  -  stellt; die Parteien und weitere am Verfahren Beteiligte sind in diesen Fällen  zur Herausgabe aller Unterlagen verpflichtet, welche die Sache betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Akten erledigter Fälle werden den Einlegern zurückgegeben, im Übri  -  gen nach den Bestimmungen des Archivgesetzes archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Präsenzpflicht der Kommissionsmitglieder
                            1  Die für die Schätzung aufgebotenen Kommissionsmitglieder haben an der  Schätzung teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Verhinderungsfall   geben   sie   ihre  Absenz   frühzeitig   der   aufbietenden  Person bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Verhandlung
                            1  Bei einer öffentlichen Verhandlung kann die Präsidentin oder der Präsident  Personen, die Ruhe und Ordnung stören, wegweisen, in Fällen wiederholter  grober Ordnungsstörungen auch Parteien und Parteivertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig, soweit sie nicht von der Schät  -  zungskommission   angeordnet   sind;   eine   solche   Anordnung   ist   vorgängig  den Parteien zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beratung und Abstimmung
                            1  Bei der Beratung der enteignungsrechtlichen Kammer sowie im Einspra  -  cheverfahren der Schätzungskammern unterbreitet die Referentin oder der  Referent der Kammer seinen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anschliessend erteilt die Präsidentin oder der Präsident denjenigen Kam  -  mermitgliedern das Wort, die einen Gegenantrag stellen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlangt kein Kammermitglied mehr das Wort, so schreitet die Präsidentin  oder der Präsident zur Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Zirkulationsbeschluss
                            1  Die Erledigung von Geschäften auf dem Wege des Zirkulationsbeschlusses  ist zulässig. Jedem Kammermitglied bleibt vorbehalten, die mündliche Be  -  ratung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Entscheide / Beschlüsse
                            1  Entscheide   und  Beschlüsse   unterzeichnet  die   Präsidentin  oder  der   Präsi  -  dent und die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schätzungen werden von der zuständigen Vorsitzenden oder dem zuständi  -  gen Vorsitzenden unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen, die die Leitung des Verfahrens betreffen, unterzeichnet die  oder der Vorsitzende resp. die Referentin oder der Referent der zuständigen  Kammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Erläuterung
                            1  Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, so wird er von der  betreffenden Kammer auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Erläuterungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids  einzureichen; die Präsidentin oder der Präsident kann dem Erläuterungsge  -  such aufschiebende Wirkung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   der   Rechtsspruch   durch   die   Erläuterung   verändert,   so   werden   die  Rechtsmittelfristen neu eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Berichtigung
                            1  Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige  Bezeichnungen der Parteien, werden von der oder dem Vorsitzenden der zu  -  ständigen Kammer unter Mitteilung an die Parteien berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Revisionsgesuch
                            1  Revisionsgesuche   werden   von   der   Präsidentin   oder   dem   Präsidenten   an  zwei   Kammermitglieder,   die   bei   der   Fällung   des   angefochtenen   Urteils  nicht mitgewirkt hatten, zur Prüfung überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden Kammermitglieder unterbreiten ihren Antrag der Gesamtkom  -  mission, die über das Revisionsgesuch entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Veröffentlichung von grundsätzlichen Entscheiden
                            1  Grundsätzliche Entscheide werden in geeigneter Form veröffentlicht. Be  -  rechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht verletzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Genehmigung und Inkrafttreten
                            1  Diese   Geschäftsordnung   unterliegt   der   Genehmigung   durch   das   Verwal  -  tungsgericht.   Sie   tritt   mit   Genehmigung   durch   das   Verwaltungsgericht   in  Kraft.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Geschäftsordnung findet auch Anwendung auf die im Zeitpunkt des  Inkrafttretens vor der Schätzungskommission hängigen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsordnung ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  1)  Vom Verwaltungsgericht genehmigt am 8.  Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  19.04.2012  08.05.2012  Erlass  Erstfassung  GS 31, 491
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  19.04.2012  08.05.2012  Erstfassung  GS 31, 491