Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Spitalfonds Grenchen
                            1  Vereinbarung zwischen dem Kanton  Solothurn und der Stiftung Spitalfonds  Grenchen  Vom 11. Dezember 1975/9. Januar 1976  Im  Hinblick  darauf,  dass  Betrieb  und  Ausbau  des  Ortsspitals  Grenchen  sicherzustellen sind,  dass  die  Stiftung  Spitalfonds  Grenchen  daher  im  Sinne  der  Spitalvorlage  VI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) dem Staat ein mehrheitliches und dauerndes Mitbestimmungsrecht an  der Tätigkeit der Stiftung gewährleistet  wird vereinbart:  Die  Stiftungsurkunde  der  Stiftung  Spitalfonds  Grenchen  vom  2.  Mai  1969  erhält  mit  den  durch  diese  Vereinbarung  beschlossenen  Änderungen  fol-  genden bereinigten Wortlaut:  I.  Statuten der Stiftung Spitalfonds Grenchen  Art. 1.  Name  Die  Firma  Ebauches  S.A.  Neuchâtel  hat  unter  dem  Namen  "Spitalfonds  Grenchen" im Sinne von Artikel 80 ff ZGB eine Stiftung errichtet.  Art. 2.  Sitz und Gerichtsstand  Die Stiftung hat ihren Sitz in Grenchen.  Art. 3.  Zweck  Die  Stiftung  hat  den  Zweck,  Mittel  zum  Bau  und  Betrieb  eines  Spitals  in  Grenchen bereitzustellen und dadurch die Spitalbedürfnisse von Stadt und  Region Grenchen erfüllen zu helfen.  Art. 4.  Vermögen  Zu  dem  genannten  Zweck  hat  die  stiftende  Firma  der  Stiftung,  Wert  31.  Dezember  1942,  100'000  Franken  gewidmet.  Das  Stiftungsvermögen  wird  durch      weitere      Zuwendungen      der      stiftenden      Firma,      deren  Tochtergesellschaften,   anderer   industrieller   Unternehmungen,   privater  Personen oder öffentlicher Körperschaften, insbesondere Staat Solothurn,  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   BGS 817.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  geäufnet  werden.  Es  fallen  der  Stiftung  ferner  die  nicht  verwendeten  Zinserträge zu.  Art. 5.  Betriebskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Betriebskosten  werden  durch  die  laufenden  Einnahmen  aus  dem  Spitalbetrieb  und  allfälligen  freiwilligen  Beiträgen  der  Stifterfirma  und  der Einwohnergemeinde Grenchen gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Staat  Solothurn  übernimmt  das  Betriebsdefizit  im  Rahmen  der  Ge-  setzgebung  über  Bau,  Betrieb  und  Unterhalt  von  Spitälern  im  Kanton  (siehe die entsprechenden Spitalvorlagen).  Art. 6.  Dauer der Stiftung  Die  Stiftung  trat  in  Wirksamkeit  mit  dem  1.  Januar  1943.  Die  Dauer  ist  nicht beschränkt.  Art. 7.  Stiftungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verwaltung  und  Geschäftsführung  steht  einem  Stiftungsrate  zu.  Dieser besteht aus 9 Mitgliedern und 4 Ersatzleuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Mitglied und 1 Ersatzmann werden von der Einwohnergemeinde Gren-  chen,  5  Mitglieder  und  2  Ersatzmänner  werden  vom  Regierungsrat  des  Kantons  Solothurn  je  auf  eine  Amtsdauer  gewählt.  Die  Stifterfirmen  de-  legieren 3 Mitglieder und 1 Ersatzmann in den Stiftungsrat. Die Amtsdau-  er der Mitglieder beträgt 4 Jahre.  Art. 8.  Organisation des Stiftungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Stiftungsrat  organisiert  sich  selbst,  unter  Vorbehalt  von  Artikel  9  Absatz  4  litera  b.  Er  bezeichnet  die  Personen,  die  für  die  Stiftung  rechts-  verbindliche  Unterschrift  führen.  Die  Unterschrift  hat  kollektiv  zu  zweien  zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Beschlussfassung  bedarf  es  des  absoluten  Mehrs,  wobei  mindestens  zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Jedes Mitglied hat eine  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen selb-  ständige Kompetenzen übertragen.  Art. 9.  Pflichten und Befugnisse des Stiftungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Stiftungsrat  obliegt  im  Rahmen  des  Zweckes  der  Stiftung  die  Ver-  waltung  ihrer  Vermögen  (Betriebs-  und  Finanzvermögen,  Fonds),  die  Ver-  fügung über diese Vermögen und die Führung des Spitalbetriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Stiftungsrat  erlässt  im  Rahmen  des  Stiftungszweckes  die  notwendi-  gen Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleibt die vorgängige Zustimmung des Regierungsrates:  a)   zu  den  vom  Stiftungsrat  zu  erlassenden  Reglementen  über  seine  Or-  ganisation, den Spitalbetrieb und das Personalwesen;  b)  zu den Wahlen des Präsidenten des Stiftungsrates, des Spitaldirektors,  der  Chefärzte  und  der  leitenden  Ärzte  sowie  zur  Ordnung  ihres  Dienstverhältnisses;  c)   zum  jährlichen  Voranschlag  und  zur  Jahresrechnung  mit  Einschluss  ihrer einzelnen Posten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  d)   zur Taxordnung und zu den Tarifverträgen;  e)   zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundeigentum;  f)    zum  Gebäudeunterhalt  gemäss  Regierungsratsbeschluss  Nr.  385  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Januar 1966.
                            Art. 10.   Kontrollstelle  Kontrollstelle  für  die  Revision  der  Jahresrechnung  der  Stiftung  und  der  Fonds ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn.  Art. 11.   Änderung der Stiftungsurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Änderungen  der  Stiftungsurkunde  können  vom  Stiftungsrat  im  Rahmen  des  Stiftungszweckes  mit  Zustimmung  des  Regierungsrates  beschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde,  sowie  die  zwingenden  Vor-  schriften der Artikel 85 und 86 ZGB bleiben vorbehalten.  Art. 12.   Unmöglichwerden des Stiftungszweckes  Wird  durch  einen  unvorhergesehenen  Umstand  die  Verfolgung  des  Stif-  tungszweckes  unmöglich,  so  kann  das  Stiftungsvermögen  nach  Zustim-  mung  des  Stiftungsrates  und  des  Regierungsrates  einer  anderen  Instituti-  on, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, überwiesen werden.  II.  Die  Stiftung  Spitalfonds  Grenchen  hat  das  Recht,  bis  spätestens  Ende  Fe-  bruar 1976 aus ihrem Vermögen folgende Vermögenswerte auszugliedern:  Grundstück Grundbuch Grenchen 5019,  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 a 89 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , Kastels, neue Katasterschätzung  237'230.00  Erneuerungsfonds  249'514.05  Kontrollvereinfonds  132'304.30  Fonds der Gemeinnützigen Gesellschaft Grenchen  13'347.45  Fonds Pro Juventute Grenchen  10'049.10  Legat Ida Leuenberger  16'888.70  Lions-Fonds für das Personal des Spitals  16'749.95  Total Wert                                               31. Dezember 1974  676'083.55  Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so verpflichtet sich die Stiftung  Spitalfonds Grenchen, das gesamte ausgegliederte Fondsvermögen in eine  neue, selbständige und eigens hierfür errichtete Stiftung einzuwerfen.  Der  Zweck  dieser  Stiftung  wird  ausschliesslich  auf  die  Förderung  des  Spi-  tals  Grenchen  und  allfälliger  anderer  Vorhaben  auf  dem  Gebiete  des  all-  gemeinen Gesundheitswesens beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  III.  Diese  Vereinbarung  tritt  mit  der  Unterzeichnung  durch  die  Vertragspar-  teien in Kraft.  IV.  Diese Vereinbarung dient zugleich als Zustimmung des Regierungsrates als  staatliche Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) zur Abänderung der ursprüngli-  chen Stiftungsbestimmungen.  Vom  Stiftungsrat  am  11.  Dezember  1975  und  vom  Regierungsrat  am
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Januar 1976 beschlossen
                            Inkrafttreten am 9. Januar 1976