Errichtung einer Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn
                            Errichtung einer Pensionskasse für die  christkatholischen und evangelisch-  reformierten Geistlichen des Kantons  Solothurn  Vom 20. Oktober 1920 (Stand 26. Juni 1963)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf das Gesetz über die staatliche Besoldungsreform vom 17. Fe  -  bruar 1918  beschliesst :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 I. Errichtung und Betrieb
                            1  Unter dem Namen Pensionskasse für die christkatholischen und evange  -  lisch-reformierten Geistlichen des Kantons Solothurn ist in der Form einer  Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  vom 10. Dezember 1907 und von §§ 37 und 38 des Solothurnischen Einfüh  -  rungs-Gesetzes, zum Zivilgesetzbuch vom 30. März 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   eine gemeinsame  Invaliden-, Alters-, Witwen- und Waisenkasse für die im Kanton Solothurn  wirkenden Geistlichen der genannten beiden Konfessionen zu errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der im Eigentum des Staates stehende und von ihm verwaltete christka  -  tholische Pfarrer-Pensionsfonds wird, unter der Voraussetzung des Einbe  -  zuges der evangelisch-reformierten Geistlichkeit beziehungsweise der von  dieser Seite aufzubringenden Einkaufssumme, sowie der Einwerfung des  für die christkatholischen Geistlichen erforderlichen Ergänzungsbetrages,  aus dem Staatsvermögen ausgeschieden und der Stiftung überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 II. Aufgabe
                            1  Die Pensionskasse hat die Aufgabe, die Mitglieder und ihre Angehörigen  gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes  zu sichern; sie gewährt zur Durchführung dieser Zwecke Invaliditäts-, Al  -  ters-, Witwen- und Waisenrenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 III. Juristische Person
                            1  Die Pensionskasse erhält als Stiftung mit ihrer Eintragung in das Handels  -  register juristische Persönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 IV. Statuten
                            1  Die  von  der   Hauptversammlung  der  Versicherten   und   den  Delegierten  der beidseitigen Kirchgemeindeverbände festzustellenden und der Geneh  -  migung des Regierungsrates unterliegenden Statuten bestimmen im Rah  -  men der Grundsätze dieses Beschlusses:  a)  die Beiträge der Versicherten an die Pensionskasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute gilt das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  vom 4. April 1954.  GS 67, 766
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Leistungen der Pensionskasse an die Versicherten und ihre Hin  -  terbliebenen hinsichtlich der Höhe der Renten und durch Umgren  -  zung des Kreises der Anspruchsberechtigten;  c)  die Organisation und den Betrieb der Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 V. Mitgliedschaft
                            1  Der Beitritt zur Pensionskasse ist obligatorisch und zulässig:  a)  für alle im Zeitpunkt der Errichtung im Kanton Solothurn im Dienste  einer  staatlich  anerkannten  Kirchgemeinde definitiv  oder   proviso  -  risch   angestellten   christkatholischen   und   evangelisch-reformierten  Pfarrgeistlichen;  b)  für die nach Errichtung der Stiftung in gleicher Weise angestellten  Geistlichen, sofern sie das fünfzigste Altersjahr nicht überschritten  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter gleichen Voraussetzungen kann durch die Statuten der Kreis der  Mitglieder auf Helfer einzelner Gemeinden oder grösserer kirchlicher Be  -  zirke ausgedehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Statuten können neu in den solothurnischen Kirchendienst eintreten  -  de Geistliche vom Obligatorium entheben, sofern dieselben bereits einer  gleichwertigen Versicherung angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Geistliche in Grenzgebieten des Kantons kann durch die Statuten be  -  hufs Berücksichtigung der ausserkantonalen Herkunft der Besoldung die  Versicherungspflicht auf eine Quote des Gehaltes beschränkt oder gänzlich  aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Obligatorium der Mitgliedschaft hört auf  mit der  Beendigung der  landeskirchlichen Amtstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 VI. Kapitalien
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Pensionskasse werden an Kapitalien zusammengefasst:  a)  der  dem  Staate zu Eigentum  gehörende  und  von  ihm  verwaltete  Pensionsfonds für die christkatholische Geistlichkeit des Kantons So  -  lothurn, betragend auf 15. Oktober 1920 25022.47 Franken;  b)  der vom Verband der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des  Kantons Solothurn gesammelte Fonds zur Gründung einer Pensions  -  kasse   der   evangelisch-reformierten   Geistlichkeit,   betragend   auf
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Oktober 1920 44 563.20 Franken ;
                            c)  die  von  den   christkatholischen   Kirchgemeinden  aufgebrachte,  ge  -  mäss dem Bestand der Versicherungspflichtigen versicherungstech  -  nisch erforderliche Ergänzungssumme zu dem unter litera a genann  -  ten Fonds, betragend auf 15. Oktober 1920 8200 Franken, so dass  das Deckungskapital für die Geistlichen der christkatholischen Kirche  (lit. a und c) sich auf 15. Oktober 1920 auf 33222.47 Franken bezif  -  fert;  d)  weitere bis zur Gründung der Kasse erfolgte Zuwendungen von Mit  -  gliedern und seitens Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechnung hat jede dieser Kapitaliengruppen gesondert aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 b) Sicherung
                            1  Das Vermögen der Pensionskasse darf nur für die in § 2 umschriebenen  Aufgaben verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das verfügbare Vermögen ist mündelsicher anzulegen (§ 134 EG ZGB).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Gründungskapital  (§   6)  wird   als   Stammkapital  betrachtet,  welches  keinen Rückgang erleiden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 VII. Einnahmen der Kasse
                            a) Übersicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An periodischen Einnahmen fliessen der Kasse zu:  a)  die Zinse des Stammkapitals;  b)  die jährlichen Beiträge (Prämien), die Nachzahlungen und die Wie  -  dereinzahlungen der Mitglieder;  c)  die jährlichen Beiträge des Staates;  d)  die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden;  e)  allfällige weitere Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Beiträge der Versicherten
                            1  Die   Beiträge   der   Versicherten   (Prämien   und   weitere   Leistungen)   sind  durch die Statuten in einer Höhe vorzusehen, dass sie nach den Grundsät  -  zen der Versicherungstechnik genügen, um, unter Mitberücksichtigung der  anderweitig   sichergestellten   periodischen   Kasseneinnahmen,   die   in   Aus  -  sicht genommenen Leistungen der Pensionskasse jederzeit zu bestreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 c) Beiträge der Kirchgemeinden
                            1  Die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden sind durch verbindliche Zusi  -  cherungsbeschlüsse   der   Gemeinden   beziehungsweise   Kirchgemeinderäte  in ihren Mindestsummen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 d) Staatsbeitrag
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 VIII. Leistungen der Kasse
                            a) Sicherstellung der Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen sowie die für Versicherungs  -  leistungen bezogenen Gelder dürfen weder verpfändet, noch mit Arrest  belegt werden, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abtretung oder Verpfändung solcher Ansprüche ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) Ersatz bisheriger Leistungen
                            1  Die Leistungen der Pensionskasse treten für die christkatholischen Geistli  -  chen an Stelle aller bisherigen Leistungen des christkatholischen Pfarrer-  Pensionsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 IX. Versicherungstechnische Grundlage
                            1  Je   auf   Schluss   einer   fünfjährigen   Rechnungsperiode   ist   eine   versiche  -  rungstechnische Bilanz über den Stand der Pensionskasse aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Beiträge des Staates werden nach § 12 des Gesetzes über die Beteiligung des  Staates an der Roth-Stiftung des Kantons Solothurn vom 29. März 1925, Fassung  vom 31. März 1946 (  423.581.2  ), berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Abänderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Pensions  -  kasse darf nur auf Grund eines versicherungstechnischen Gutachtens vor  -  genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 X. Organisation
                            a) Generalversammlung und Verwaltungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pensionskasse wird durch die Versicherten, die Kirchgemeindeverbän  -  de und den Staat verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalversammlung besteht aus den Versicherten sowie je 3 Dele  -  gierten des Verbandes der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und  der Gesamtheit der christkatholischen Kirchgemeinden. Der Vertreter des  Staates und die Vertreter der beidseitigen Kirchgemeinden in der Verwal  -  tungskommission sind berechtigt, an der Generalversammlung mit bera  -  tender Stimme teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungskommission setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen. Die  Geistlichkeit   bezeichnet   in   der   Hauptversammlung   in   konfessionell   ge  -  trennter   Wahlverhandlung   der   christkatholischen   und   evangelisch-refor  -  mierten Pfarrer für jede dieser Gruppen 2 Mitglieder. Dem Staat steht ein  vom Regierungsrat zu ernennender Vertreter zu. Der Verband der evange  -  lisch-reformierten Kirchgemeinden und die Gesamtheit der christkatholi  -  schen Kirchgemeinden bezeichnen je 2 Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) Kassa- und Rechnungswesen
                            1  Das Kassa- und Rechnungswesen der Pensionskasse wird durch die Ver  -  waltungskommission und einen Verwalter besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 XI. Verhältnis zum Staat
                            1  Dem Regierungsrat ist alljährlich durch die Verwaltungskommission ein  Bericht mit Vermögens- und Verwaltungsrechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 XII. Auflösung und Vereinigung
                            1  Eine Auflösung der Pensionskasse und eine Verteilung des Vermögens un  -  ter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat behält sich vor, bei Zustimmung der Hauptversammlung  der Versicherten, zu geeigneter Zeit und auf Grund einer versicherungs  -  technischen Begutachtung, den Pensionsfonds mit den gleichartigen an  -  dern staatlichen Pensionskassen (Staatsbeamte und -angestellte oder Pro  -  fessoren und Lehrer der Kantonsschule) zu vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 XIII. Aufhebung von Erlassen
                            1  Dezember 1918 über den Pensionsfonds für die christkatholische Geist  -  lichkeit  des   Kantons   Solothurn  sowie  alle  weiteren   Bestimmungen  über  den bisherigen Pfarrer-Pensionsfonds, soweit sie nicht bereits dahingefal  -  len sind, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 XIV. Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt, mit Rückwirkung der Verpflichtungen und Rechte  der Versicherungspflichtigen, der Gemeinden und des Staates auf 1. Ja  nuar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1920, sofort in Kraft; das erste Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                1920.
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                            Inkrafttreten am 20. Oktober 1920.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.1963 26.06.1963 § 7 Abs. 2 geändert -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 26.06.1963 26.06.1963 geändert -
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