Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe
                            1  Regierungsratsbeschluss betreffend  Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des  Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe  Vom 12. Juli 2005  (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt  auf  Art.  7  Abs.  2  des  Bu  ndesgesetzes  über  die  Allgemeinver-  bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 . Gegenstand
                            1      Die    im    Anhang    wiedergegebenen    Bestimmungen    des    Gesamtar-  beitsvertrages  (GAV)  für  das  Basler  Ausbaugewerbe  im  Kanton  Basel-  Stadt vom 1. April 2004 werden allgemeinverbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 . Geltungsbereich
                            1    Die  Allgemeinverbindlicherklärung  gilt  für  den  ganzen  Kanton  Basel-  Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt  für alle Betriebe oder Betriebsteile  auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt, in folgenden Branchen:  a)  Malerei:  –  Auftragen  von  Anstrich-,  Be  schichtungs-,  Strukturmateria-  lien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Gewebe al-  ler  Art.  Verschönern  und  Erhalten  von  Bauten  und  Bautei-  len,  Einrichtungen  und  Gegenstände  sowie  Schützen  gegen  Witterungs- und andere Einflüsse  b)  Glaserei / technische Glaserei:  –  Bearbeitung,  Montage  und  Ersatz  von  Flachglasprodukten  aller Art im Innen- und Aussenbereich  –  Verglasung (Spiegelherstellung)  –  Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern  c)  Dachdeckerei:  –  Alle  Arbeiten  in  der  «Gebäudehülle».  Der  Begriff  «Gebäu-  dehülle» schliesst ein:  –  geneigte  Dächer,  Unterdächer,  Flachdächer  und  Fassaden-  bekleidungen  (mit  dazu  gehörendem  Unterbau  und  Wärme-  dämmung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)       Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 15. 8. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 221.215.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  d)  Naturstein- und Bildhauerarbeiten:  –  Bearbeiten,  Versetzen,  Verlegen,  Montieren,  Lagern  und  Handeln mit Natursteinen jeglicher Art  –  Entwerfen  und  Gestalten  von  figürlichen  und  plastischen  Bildhauerarbeiten  im  Bereich  Grabmale  und  Skulpturen  so-  wie Kunst am Bau  e)  Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:  –  Verlegen   von   Bodenbelägen   aus   Kunststoff,   Linoleum,  Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und  Laminat.  Schleifen  und  Behandeln  von  Parkettboden  sowie  die Montage von Sockelleisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  allgemeinverbindlich  erklärten  Bestimmungen  gelten  für  alle  in  den  Betrieben nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,  einschliesslich  Vorarbeiter,  Lehrli  nge  und  Attestlehrlinge.  Ausgenommen  sind  a)  Meister  b)  kaufmännisches Personal  c)  Reinigungs- und Kantinenpersonal  d)  Arbeitnehmende,  die  vorwiegend  (mehr  als  50%  Arbeitspensum)  eine  Tätigkeit  auf  dem  Gebiet  der  technischen  Planung,  Projektie-  rung oder Kalkulation ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  allgemeinverbindlich  erklär  ten  Bestimmungen  des  GAV  über  die  Arbeits-  und  Lohnbedingungen  im  Sinne  von  Art.  2  Abs.  1  des  Bun-  desgesetzes  über  die  in  die  Schweiz  entsandten  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung  gelten  auch  für  Arbeitgeberinnen  und  Arbeitgeber  mit  Sitz  in  der  Schweiz,  aber  ausserhalb  des  Kantons  Basel-Stadt,  sowie  ihre  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer,  sofern  sie  im  Kanton  Basel-Stadt  Arbeiten  ausführen.  Be-  züglich  der  Kontrolle  über  die  Einhaltung  dieser  GAV-Bestimmungen  ist  die paritätische Kommission des GAV zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 . Auflagen
                            1    Über  den  Einzug  und  die  Verwendung  der  Vollzugskostenbeiträge  (Arti-  kel 18 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt jährlich  die  Abrechnung  über  die  vergangene  Geschäftsperiode  sowie  das  Budget  für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils  der Bericht einer anerkannten Revision  sstelle beizulegen. Die Führung der  entsprechenden  Kassen  muss  nach  den  von  der  Direktion  für  Arbeit  des  Staatssekretariats  für  Wirtschaft  (seco  )  aufgestellten  Grundsätzen  erfolgen  und  über  das  Ende  der  Allgemeinverbindlicherklärung  (AVE)  hinaus  fort-  gesetzt  werden,  soweit  es  die  Erledigung  pendenter  oder  anderer  Fälle  er-  fordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Das AWA Basel-Stadt kann  weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf  Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.  SR 823.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 . Geltungsdauer
                            1   Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird nach der Genehmigung durch  den  Bund  und  der  anschliessenden  Veröffentlichung  im  Kantonsblatt  des  Kantons  Basel-Stadt  am  1.  Tag  des  auf  diese  Veröffentlichung  folgenden  Monats wirksam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  und gilt bis zum 31. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)       Wirksam seit 1. 9. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)       Allgemeinverbindlichkeit verlängert durch nachstehende RRBs vom 26. 5. 2009  (wirksam seit 1. 8. 2009), 17. 8. 2010 (wirksam seit 1. 11. 2010) und 19. 6. 2012  (wirksam seit 1. 9. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschluss des Regierungsr  ates betreffend erneute  Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für  das Basler Ausbaugewerbe  Vom 26. Mai 2009  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:  Die mit Regierungsratsbeschluss vom 12. Juli 2005 erlassene, im Kantons-  blatt vom 20. August 2005 publizierte und bis 31. März 2009 gültig gewe-  sene  Allgemeinverbindlicherklärung  von  Bestimmungen  des  Gesamtar-  beitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 1.  April 2004, wird mit denselben Auflagen erneuert.  Die erneute Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt unter der weiteren Auf-  lage, dass das Amt für Wirtschaft und  Arbeit Basel-Stadt im Falle der Kün-  digung des GAV vor dem 30. September 2011 durch die kündigende Ver-  tragspartei  des  Gesamtarbeitsvertrage  s  (GAV)  für  das  Basler  Ausbauge-  werbe unverzüglich und schriftlich zu informieren ist.  Dieser  Beschluss  ist  zu  publizieren.  Er  wird  nach  der  Genehmigung  durch  den  Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )  am  1.  August  2009  wirksam  und  gilt  bis  zum  30.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                2011.
                            Tag  des  auf  die  anschliessende  Veröffentlichung  im  Kantonsblatt  des  Kantons  Basel-Stadt  folgenden  Monats  wirksam.  Erfolgt  die  Genehmigung  des  Bundes  nach dem 15. des Monats, wird er nach der anschliessenden Veröffentlichung im  Kantonsblatt  des  Kantons  Basel-Stadt  am  ersten  Tag  des  übernächsten,  auf  die  Genehmigung folgenden Monats wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 )  Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe  zwischen dem Malermeisterverband Basel-Stadt,  dem Glasermeisterverband Basel,  dem Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt,  dem Verband Schweiz. Bildhauer- und Steinmetzmeister,  Sektion Basel und Umgebung,  dem Verband Schweiz. Firmen für Linoleum- und  Spezialbodenbeläge, Ortsgruppe   Basel, Parkettbasel und  dem Basler Natursteinverband einerseits  sowie  den Gewerkschaften Unia Nordwestschweiz und SYNA  – die Gewerkschaft, Regionalsekretariat Basel andererseits  Vom 1. April 2004  Allgemeinverbindlich er  klärte Bestimmungen  Art. 5 Zusammenarbeit und Friedenspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                5.8
                            Art. 10 Paritätische Kommission (PK)
                        
                        
                    
                    
                    
                10.1; 10.2 a), b), d), e)
                            Art. 12 Vertragseinhaltung, Vert
                        
                        
                    
                    
                    
                12.1; 12.2; 12.3; 12.5
                            Art. 13 GAV Verstösse der Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                13.1; 13.2; 13.3; 13.4; 13.5
                            Art. 14 GAV Verstösse der Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                14.1; 14.2; 14.3; 14.4
                            Art. 18 Vollzugskostenbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                18.1; 18.4; 18.5
                            Art. 19 Pflichten des Arbeitgebers
                        
                        
                    
                    
                    
                19.2; 19.3; 19.4 a), b); 19.5; 19.7; 19.8; 19.9
                            Art. 20 Pflichten des Arbeitnehmers
                        
                        
                    
                    
                    
                20.3; 20.4; 20.5; 20.6; 20.8
                            Art. 21 Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                21.1; 21.2; 21.3; 21.4
                            9)       Der Gesamtarbeitsvertrag, der hier nicht abgedruckt wird, kann auf der Homepa-  ge                                                        des                                                        SECO  (http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/02500/02512/index.html?lang=  de  ) eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 22 Verspätung, Unterbruch, Arbeitsweg, Znüni- und Mittagspause
                        
                        
                    
                    
                    
                22.1; 22.2; 22.3; 22.4 a)–c); 22.5; 22.6
                            Art. 23 Vorholzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                23.1
                            Art. 24 Überstundenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                24.1; 24.2; 24.3
                            Art. 25 Ferien, zusätzliche Freitage
                        
                        
                    
                    
                    
                25.1; 25.2; 25.3; 25.4; 25.5
                            Art. 26 Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn
                        
                        
                    
                    
                    
                26.2
                            Art. 27 Feiertage, Samstagsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                27.1; 27.2
                            Art. 28 Feiertagsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                28.1; 28.2; 28.3; 28.4
                            Art. 30 Absenzenentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                30.1 a)–k)
                            Art. 33 Leistungsprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                33.1
                            Art. 34 Stunden-, Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                34.1; 34.2; 34.3; 34.4; 34.5
                            Art. 35 Mindestlöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                35.2; 35.4; 35.5; 35.6
                            Art. 36 13. Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                36.1; 36.2; 36.3; 36.4; 36.5; 36.6
                            Art. 38 Ausgleich der Überstundenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                38.1; 38.2
                            Art. 39 Nacht-, Abend-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                39.1; 39.2
                            Art. 40 Auslagen für Verpflegung und Unterkunft
                        
                        
                    
                    
                    
                40.1; 40.2; 40.4; 40.5; 40.6
                            Art. 41 Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
                        
                        
                    
                    
                    
                41.1; 41.2; 41.3; 41.4
                            Art. 43 Ausrichtung des Lohnes
                        
                        
                    
                    
                    
                43.1; 43.2
                            7  Art. 46 Verhinderung durch Krankheit – Versicherungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                46.1; 46.2; 46.4; 46.5
                            Art. 47 Versicherungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                47.1 a)–g); 47.2; 47.3; 47.4
                            Art. 52 Lohnzahlung bei Militär-, Zivildienst- und Zivilschutzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                52.1; 52.2 a)–d); 52.3
                            Art. 57 Kündigung allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                57.3
                            Art. 59 Kündigung nach der Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                59.2
                            Art. 61 Kündigungsverbot für den Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                61.1 b); 61.3
                            8  Beschluss des Regierungsrates  betreffend Verlängerung der  Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung des  Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe,  abgeschlossen am 1. April 2004 und um Allgemein-  verbindlicherklärung von Bestimmungen des Nachtrages 1 zum  Gesamtarbeitsvertrag für das Basler Ausbaugewerbe,  abgeschlossen per 1. April 2010  Vom 17. August 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt  auf  Art.  7  Abs.  2  des  Bu  ndesgesetzes  über  die  Allgemeinver-  bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 . Gegenstand
                            1    Die  mit  Regierungsratsbeschluss  vom  12.  Juli  2005  erlassene,  im  Kan-  tonsblatt vom 20. August 2005 publizierte und mit Regierungsratsbeschluss  vom  26.  Mai  2009  erneute,  im  Kantonsblatt  vom  4.  Juli  2009  publizierte,  bis  30.  September  2011  gültige  Allgemeinverbindlicherklärung  von  Be-  stimmungen  des  Gesamtarbeitsvertrages  (GAV)  für  das  Basler  Ausbauge-  werbe, wird mit denselben Auflagen verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 .
                            1    Die  im  Anhang  wiedergegebenen  Bestimmungen  des  Nachtrags  1  zum  Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen  per 1. April 2010, werden allgemeinverbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 . Geltungsbereich
                            1    Die  Allgemeinverbindlicherklärung  gilt  für  das  Ausbaugewerbe  auf  dem  Gebiet des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die AVE gilt für alle Betriebe oder  Betriebsteile auf dem Gebiet des Kan-  tons Basel-Stadt, in folgenden Branchen:  a)  Malerei:  –  Auftragen  von  Anstrich-,  Be  schichtungs-,  Strukturmateria-  lien  sowie  aufziehen  von  Tapeten,  Belägen  und  Gewebe  al-  ler Art. Verschönern und erhalten von Bauten und Bauteilen,  Einrichtungen und Gegenständen sowie schützen gegen Wit-  terungs- und andere Einflüsse.  b)  Glaserei / technische Glaserei:  –  Verglasung (Spiegelherstellung),  –  Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern.      Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 20. 9. 2010.      SR 221.215.311  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  c)  Dachdeckerei:  –  Alle  Arbeiten  in  der  «Gebäudehülle».  Der  Begriff  «Gebäu-  dehülle» schliesst ein:  –  geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbe-  kleidungen  (mit  dazu  gehörendem  Unterbau  und  Wärme-  dämmung).  d)  Gussasphalt- und Abdichtungsarbeiten:  –  Asphaltierungsarbeiten  sowie  Abdichtungs-  und  Isolations-  arbeiten aller Art mit bituminösen und kunstoffhaltigen Iso-  lationen an Flachdächern und Terrassen.  e)  Naturstein-, Bild- und Steinhauerarbeiten:  –  Bearbeiten,  versetzen,  verlegen,  montieren,  lagern  und  han-  deln mit Natursteinen jeglicher Art.  –  Entwerfen  und  gestalten  von  figürlichen  und  plastischen  Bildhauerarbeiten  im  Bereich  Grabmale  und  Skulpturen  so-  wie Kunst am Bau.  f)  Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten:  –  Verlegen   von   Bodenbelägen   aus   Kunststoff,   Linoleum,  Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und  Laminat.  Schleifen  und  behandeln  von  Parkettboden  sowie  die Montage von Sockelleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  allgemeinverbindlich  erklärten  Bestimmungen  gelten  für  alle  in  den  Betrieben nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,  einschliesslich  Vorarbeiterinnen  und  Vorarbeiter,  Lernende  und  Attestler-  nende. Ausgenommen sind  a)  Meisterinnen und Meister  b)  kaufmännisches Personal  c)  Reinigungs- und Kantinenpersonal  d)  Arbeitnehmende,  die  vorwiegend  (mehr  als  50%  Arbeitspensum)  eine  Tätigkeit  auf  dem  Gebiet  der  technischen  Planung,  Projektie-  rung oder Kalkulation ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  allgemeinverbindlich  erklär  ten  Bestimmungen  des  GAV  über  die  Arbeits-  und  Lohnbedingungen  im  Sinne  von  Art.  2  Abs.  1  des  Bun-  desgesetzes  über  die  in  die  Schweiz  entsandten  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  sowie Art. 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )  gelten  auch  für  Arbeitgeberinnen  und  Arbeitgeber  mit  Sitz  in  der  Schweiz,  aber  ausserhalb  des  Kantons  Basel-Stadt,  sowie  ihre  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer,  sofern  sie  im  Kanton  Basel-Stadt  Arbeiten  ausführen.  Be-  züglich  der  Kontrolle  über  die  Einhaltung  dieser  GAV-Bestimmungen  ist  die paritätische Kommission des GAV zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)      SR 823.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)      EntsV, SR 823.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 . Auflagen
                            1    Über  den  Einzug  und  die  Verwendung  der  Vollzugskostenbeiträge  (Arti-  kel 18 GAV) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt jährlich  die  Abrechnung  über  die  vergangene  Geschäftsperiode  sowie  das  Budget  für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils  der Bericht einer anerkannten Revision  sstelle beizulegen. Die Führung der  entsprechenden  Kassen  muss  nach  den  von  der  Direktion  für  Arbeit  des  Staatssekretariats  für  Wirtschaft  (S  ECO)  aufgestellten  Grundsätzen  erfol-  gen  und  über  das  Ende  der  Allgemeinverbindlicherklärung  (AVE)  hinaus  fortgesetzt  werden,  soweit  es  die  Erledigung  pendenter  oder  anderer  Fälle  erfordert,  die  in  die  Geltungszeit  der  AVE  fallen.  Das  AWA  Basel-Stadt  kann  weitere  Auskünfte  und  Unterlagen  zur  Einsichtnahme  verlangen  so-  wie auf Kosten der Vertragsparteien   Überprüfungen vornehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verlängerung  der  Allgemeinverbindlicherklärung  erfolgt  unter  der  weiteren  Auflage,  dass  das  Amt  für  Wirtschaft  und  Arbeit  Basel-Stadt  im  Falle  der  Kündigung  des  GAV  vor  dem  30.  September  2012  durch  die  kündigende Vertragspartei des Gesamta  rbeitsvertrages (GAV) für das Bas-  ler Ausbaugewerbe unverzüglich und schriftlich zu informieren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 . Geltungsdauer
                            1    Dieser  Beschluss  wird  nach  der  Genehmigung  durch  den  Bund  und  der  anschliessenden Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt  am 1. November 2010 wirksam und gilt bis zum 30. September 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  Nachtrag  1  zum  Gesamtarbeitsvertrag  für  das  Basler  Ausbau-  gewerbe vom 1. April 2004 abgeschlossen per 1. April 2010  zwischen  Malermeisterverband Basel-Stadt,  Glasermeisterverband Basel,  Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt,  VERAS Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungs-Unternehmen,  bodenbasel,  Basler Naturstein-Verband,  SBN Steinmetz- und Bildhauerverband Nordwestschweiz  einerseits und  Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz,  Gewerkschaft Syna Regionalsekretariat Basel  andererseits  Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lohnerhöhung 2010
                            Alle  dem  GAV  unterstellten,  voll  leistungsfähigen  Arbeitnehmer  er-  halten (...) eine generelle Lohnerhöhung von CHF 30.00 pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lohnerhöhung 2011
                            Alle  dem  GAV  unterstellten,  voll  leistungsfähigen  Arbeitnehmer  er-  halten  ab  1.  April  2011  eine  generelle  Lohnerhöhung  von  CHF  30.00  pro Monat. Die Lehrlinge und Atte  stlehrlinge  sind  von  den  vorstehen-  den Lohnerhöhungen ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bereits gewährte Lohnerhöhungen
                            Bereits  im  (...)  2010  gewährte  Lohnerhöhungen  können  voll  ange-  rechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)      Der Gesamtarbeitsvertrag, der hier nicht abgedruckt wird, kann auf der Homepa-  ge                                                        des                                                        SECO  (http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/02500/02512/index.html?lang=  de  ) eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Beschluss des Regierungsrates betreffend Verlängerung der der  Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages  (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe, abgeschlossen am 1.  April 2004  Vom 19. Juni 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt  auf  Art.  7  Abs.  2  des  Bu  ndesgesetzes  über  die  Allgemeinver-  bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Gegenstand
                            1  rungsratsbeschluss vom 26. Mai 2009 erneuerte und mit Regierungsratsbe-  schluss  vom  17.  August  2010  verlängerte  Allgemeinverbindlicherklärung  von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Aus-  baugewerbe,  abgeschlossen  am  1.  April  2004,  wird  in  unveränderter  Form  mit denselben Auflagen bis 31. März 2015 verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Geltungsdauer
                            1  den  Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )    am  1.  September  2012  wirksam  und  gilt  bis  zum  31.    März
                        
                        
                    
                    
                    
                2015.
                            Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 2. 8. 2012.      SR 221.215.311  .     Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des Monats wird er am 1. Tag  des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-  Stadt  folgenden  Monats  wirksam.  Erfolgt  die  Genehmigung  des  Bundes  nach  dem 15. des Monats, wird er nach der anschliessenden Veröffentlichung im Kan-  tonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Tag des übernächsten, auf die Genehmi-  gung folgenden Monats wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Regierungsratsbeschluss     betreffend     Allgemeinverbindlich-  erklärung  von  Bestimmungen  des  Nachtrags  2  und  Anhang  10  des  Gesamtarbeitsvertrages  (GAV)  für  das  Basler  Ausbau-  gewerbe, abgeschlossen am 1. April 2012  Vom 16. Oktober 2012  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Bund  esgesetzes über die Allgemeinverbind-  licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Gegenstand
                            Nachfolgende  Bestimmungen  des  Nachtrags  2  und  Anhang  10  des  mit  Regierungsratsbeschluss  vom  12.  Juli  2005  erlassenen,  mit  Regierungs-  ratsbeschluss vom 26. Mai 2009 erneuerten und der mit Regierungsratsbe-  schlüssen  vom  17.  August  2010  und  19.  Juni  2012  verlängerten  Allge-  meinverbindlicherklärung  von  Bestimmungen  des  Gesamtarbeitsvertrages  (GAV)  für  das  Basler  Ausbaugewerbe,    abgeschlossen  am  1.  April  2004,  werden allgemeinverbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Geltungsdauer
                            Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er wird nach der Genehmigung durch  den Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)   am 1. Januar 2013 wirksam und gilt bis zum 31. März 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)      Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 11. 12. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)      SR  221.215.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)     Bei einer Genehmigung des Bundes bis zum 15. des Monats wird er am 1. Tag  des auf die anschliessende Veröffentlichung im Kantonsblatt des Kantons Basel-  Stadt  folgenden  Monats  wirksam.  Erfolgt  die  Genehmigung  des  Bundes  nach  dem 15. des Monats, wird er nach der anschliessenden Veröffentlichung im Kan-  tonsblatt des Kantons Basel-Stadt am 1. Tag des übernächsten, auf die Genehmi-  gung folgenden Monats wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Anhang  Nachtrag  2  zum  Gesamtarbeitsvertrag  für  das  Basler  Ausbau-  gewerbe  vom 1. April 2004  abgeschlossen per 1. April 2012  zwischen  Malermeisterverband Basel-Stadt,  Glasermeisterverband Basel,  Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt,  VERAS Verband Basler Gussasphalt- und Abdichtungs-Unternehmen,  bodenbasel,  Basler Naturstein-Verband,  SBN Steinmetz- und Bildhauerverband Nordwestschweiz  einerseits und  Gewerkschaft Unia Sektion Nordwestschweiz,  Gewerkschaft Syna Regionalsekretariat Basel  andererseits  Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lohnerhöhung 2012
                            Alle dem GAV unterste  llten, voll leistungsfähigen Arbeitnehmer er-  halten (...) eine generelle Lohnerhöhung von CHF 60.00 pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lohnerhöhung 2013
                            Alle  dem  GAV  unterstellten,  voll  leistungsfähigen  Arbeitnehmer  erhalten  ab  1.  April  2013  eine  generelle  Lohnerhöhung  von  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                60.00 pro Monat. (...)
3. Lehrlinge und Attestlehrlinge
                            Die Lehrlinge und Attestlehrlinge sind von den vorstehenden Lohn-  erhöhungen ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bereits gewährte Lohnerhöhungen
                            Bereits  im  (...)  2012  gewährte  Lohnerhöhungen  können  voll  ange-  rechnet werden.  Anhang 10  Kautionsregelung  Art. 1 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 Zur Sicherung der (...) Vollz ugskostenbeiträge gemäss Art. 18 GAV
                            sowie  der  gesamtarbeitsvertraglichen  Ansprüche  der  gemäss  Art.  10  GAV  eingesetzten Paritätischen Kommission (PK), hat jeder im Geltungsbereich  des  GAV  ansässige  Arbeitgeber  sowie  jeder  Arbeitgeber,  welcher  Arbeit-  nehmende  in  den  Geltungsbereich  de  s  GAV  entsendet,  zu  Gunsten  der  gemäss  Art.  10  GAV  eingesetzten  Paritätischen  Kommission  (PK)  eine  Kaution  in  Schweizerfranken  (CHF)  oder  einem  gleichwertigen  Betrag  in  Euro gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Auftragswert                                               Kautionshöhe  bis CHF 2'000.00  keine Kautionspflicht  ab CHF 2'001.00 bis CHF 15'000.00  CHF 5'000.00  ab CHF 15'001.00 bis CHF 25'000.00  CHF 10'000.00  ab CHF 25'001.00 bis CHF 40'000.00  CHF 15'000.00  ab CHF 40'001.00  CHF 20'000.00
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines
                            Kalenderjahres  gesamthaft  erzielte  Werklohnsumme.  Bei  im  Geltungsbe-  reich  des  GAV  ansässigen  Arbeitgebern  wird  davon  ausgegangen,  dass  diese  innerhalb  eines  Kalenderjahres  einen  Auftragswert  von  gesamthaft  mindestens  CHF  40'000.00  erreichen.  Macht  ein  betroffener  Arbeitgeber  geltend,  dass  er  diesen  Auftragswert  innerhalb  eines  Kalenderjahres  nicht  erreicht, so hat er dies der PK mittels   geeigneter Dokumente nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3 Ein Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs
                            des  GAV,  welcher  Arbeitnehmende  in  den  Geltungsbereich  des  GAV  ent-  sendet (Entsendebetriebe), hat der PK die Werklohnsumme jedes einzelnen  Auftrags mittels Vorlage geeigneter Do  kumente (z.B. verbindliches schrift-  liches  Angebot,  Auftragsbestätigung,  Werkvertrag)  solange  nachzuweisen,  als  der  vom  betreffenden  Arbeitgeber  erzielte  Auftragswert  im  Sinne  von  Art. 1.2 vorstehend unter   CHF 40'000.00 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4 Von der Regelung gemäss Art. 1.3 vorstehend ausgenommen sind jene
                            Entsendebetriebe, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximal-  kaution  von  CHF  20'000.00  leisten.  Di  e  Stellung  einer  solchen  Maximal-  kaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür mass-  gebliche Auftragswert gemäss Art. 1.1 vorstehend noch nicht erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5 Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossen-
                            schaft  gestützt  auf  einen  allgemeinverbindlich  erklärten  GAV  bereits  eine  Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem  GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet (...). Weist die bereits geleiste-  te Kaution einen tieferen Betrag aus,  als dies der vorliegende GAV in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 vorstehend vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz
                            dazu sicherzustellen. Die Beweislast fü  r eine bereits erfolgte Leistung einer  Kaution liegt beim Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6 Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen
                            Geltungsbereich  des  GAV  gestellt  werden  und  muss  den  Anforderungen  gemäss Art. 2 nachstehend genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Art. 2 Anforderungen an die Kaution
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Sämtliche Kautionen müssen in Fo rm einer unwiderruflichen Garantie-
                            erklärung  eines  dem  Schweizerischen  Bankengesetz  unterstehenden  Fi-  nanzinstituts gestellt werden. Die PK kann für die Stellung der Kautionen,  sofern  die  Gleichwertigkeit  der  Garantieleistung  in  Bezug  auf  die  vorer-  wähnten  Institutionen  und  Garantieerklärungen  belegt  ist,  auch  andere  Institutionen  und  deren  adäquate  Garantieerklärungen  zulassen.  Anstelle  einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der PK oder einer von ihr zu  bezeichnenden Stelle auch in bar hinterlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, welche
                            Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung auf erste Auffor-  derung  hin  und  unter  Verzicht  auf  jegliche  Einwendungen  und  Einreden  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache
                            (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Die Garantieerklärung hat schwei zerischem Recht zu unterstehen. Als
                            Gerichtsstand ist ausdrücklich Basel zu bezeichnen.  Art. 3 Zugriff auf Kaution
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Die Kaution kann von der PK in Anspruch genommen werden bei
                            Missachtung  von  Aufforderungen  der  PK  an  den  Arbeitgeber  zur  Zahlung  von  allfälligen  Kontroll-  und  Verfahre  nskosten,  Konventionalstrafen  oder  Weiterbildungs-  und  Vollzugskostenbeiträgen.  Massgeblich  sind  die  ent-  sprechenden Regelungen im vorliegenden GAV.  Art. 4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für
                            deren  Erfüllung  gemäss  Art.  1.1  vorstehend  die  Kaution  als  Sicherheit  dient,  teilt  die  Kommission  dem  Arbeitgeber  die  Höhe  der  an  die  PK  zu  leistenden  Zahlungen  mit  entsprechender  Begründung  mit  und  setzt  ihm  eine  Frist  zur  Stellungnahme  innert  15  Tagen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  eröffnet  die  PK  dem  Arbeitgeber  ih  ren  begründeten  Entscheid  und  stellt  ihm  Rechnung  mit  einer  Zahlungsfrist  von  15  Tagen.  Erfolgt  die  Zahlung  nicht innert der gesetzten Frist von 15 Tagen, so kann die PK die Kaution  in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK informiert
                            diese  den  Arbeitgeber  innert  10  Tagen  schriftlich  über  den  Zeitpunkt  und  den Umfang der Inanspruchnahme. Gleich  zeitig legt sie dem Arbeitgeber in  einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme  erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Die PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen
                            die  Inanspruchnahme  der  Kaution  Klage  beim  Zivilgericht  des  Kantons  Basel-Stadt eingereicht werden kann.  Art. 5 Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Wurde die Kaution von der PK in Anspruch genommen, so ist der
                            Arbeitgeber  verpflichtet,  spätestens    innert  30  Tagen  seit  Mitteilung  der  Inanspruchnahme  gemäss  Art.  4.2  vorstehend,  in  jedem  Falle  aber  vor  er-  neuter  Aufnahme  der  Arbeit  im  Geltungsbereich  des  GAV,  die  Kaution  erneut zu stellen.  Art. 6 Freigabe der Kaution
                        
                        
                    
                    
                    
                6.1 Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine
                            Kaution  gestellt  haben,  können  bei  der  PK  schriftlich  Antrag  auf  Freigabe  dieser Kaution stellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber
                            seine Tätigkeit nachweislich definitiv (rechtlich und faktisch) einge-  stellt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb
                            längstens  sechs  Monate  nach  Beendigung  des  Auftrags  (im  Sinne  von  Art.  1.3  vorstehend)  folgende,  kumulativ  geltende  Vorausset-  zungen erfüllt:  a)    Die  (...)  Vollzugskostenbeiträge  gemäss  Art.  18  GAV  sind  ord-  nungsgemäss bezahlt.  b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.  Art. 7 Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1 Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so
                            stellt  dies  einen  schwerwiegenden  Verstoss  gegen  den  GAV  dar,  welcher  auch mit einer Konventionalstrafe und der Auferlegung der Verfahrenskos-  ten geahndet wird.  Art. 8 Kautionsbewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                8.1 Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollum-
                            fänglich delegieren.  Art. 9 Gerichtsstand
                        
                        
                    
                    
                    
                9.1 Im Streitfall sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der PK in Basel
                            zuständig.  Es  kommt  ausschliesslich  Schweizerisches  Recht  zur  Anwen-  dung.