Konkordat zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. und dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen über die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaften Angehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Konkordat zwischen dem Kanton  Appenzell  I.Rh. und dem Katholischen  Konfessionsteil des Kantons St.Gallen über  die staatskirchenrechtliche Stellung von in  Oberegg wohnhaften Angehörigen  katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen  vom 20. November 2012 (Stand 25. März 2013)  Der   Grosse   Rat   des   Kantons   Appenzell  I.Rh,   und   der   Katholische  Administrationsrat   des   Kantons   St.Gallen   schliessen   folgendes   Konkordat  ab:  Im Bestreben, die staatskirchenrechtliche Stellung von in Oberegg wohnhaf  -  ten Angehörigen katholischer Pfarreien im Kanton St.Gallen zu regeln, wird  zwischen dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen und dem  Kanton Appenzell I.Rh. das nachstehende Konkordat geschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Katholischen Kirchgemeinden Berneck und Marbach werden ermäch  -  tigt,   die   staatskirchenrechtliche   Stellung   von   im   Bezirk   Oberegg,   Appen  -  zell  I.Rh.,   wohnhaften   Angehörigen   ihrer   Pfarreien   durch   Vertrag   mit   der  Kirchgemeinde Oberegg zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Pfarreiangehörige der Kirchgemeinde Berneck im Sinne des vorstehen  -  den Absatzes gelten die katholischen Einwohner der Weiler Büriswilen, Mö  -  ser, Spielberg, Sonderegg, Oberhof, Bechtenreute und der östlich davon ge  -  legenen Gebiete des Bezirkes Oberegg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   Pfarreiangehörige   der   Kirchgemeinde   Marbach   im   Sinne   von   Abs.   1  gelten die katholischen Einwohner der Weiler Boden und Kapf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Durch Vertrag gemäss Art. 1 dieses Konkordates können die Kirchgemein  -  den Berneck und Marbach die in Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 1 Abs. 3 genannten  Pfarreiangehörigen   als   vollberechtigte   und   in   allen   Rechten   und   Pflichten  stehende Mitglieder ihrer Kirchgemeinde anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Von   den   in   den   genannten   st.gallischen   Kirchgemeinden   inkorporierten  Oberegger Katholiken wird die Kirchensteuer nach Innerrhoder Recht durch  den   Kanton   Appenzell  I.Rh.   erhoben   und   den   betreffenden   st.gallischen  Kirchgemeinden überwiesen. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Be  -  trag bemessen, der von einem st.gallischen katholischen Kirchgemeindemit  -  glied   in   Berneck   bzw.   in   Marbach   bei   gleichen   Einkommens-   und   Vermö  -  gensverhältnissen bezahlt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die aufgrund  dieses  Konkordates  abgeschlossenen  Verträge  unterstehen  der Genehmigung durch den Administrationsrat des Katholischen Konfessi  -  onsteils   des   Kantons   St.Gallen   und   der   Standeskommission   von   Appen  -  zell
                        
                        
                    
                    
                    
                I.Rh.
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                20.11.2012 25.03.2013 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  20.11.2012  25.03.2013  Erstfassung  -