Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
                            Gesetz  über die Pädagogische Hochschule Zug  Vom 28. Februar 2013 (Stand 1. August 2013)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen  1.1. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bestand und Stellung
                            1  Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Pädagogische   Hochschule   Zug   ist   eine   öffentlich-rechtliche   Anstalt  mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leistungsauftrag
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug plant, regelt und führt ihre Angelegen  -  heiten aufgrund eines Leistungsauftrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundauftrag
                            1  Die   Pädagogische   Hochschule   Zug   erfüllt   einen   vierfachen  Auftrag   und  richtet sich nach den Rahmenvorgaben der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Erziehungsdirektoren  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pädagogische Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bildet Lehrpersonen aus;  1)  2)  BGS  411.214
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bietet Weiterbildungen und Zusatzausbildungen für Lehrpersonen und  Mitglieder der Schulleitungen an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  betreibt   anwendungsorientierte   Forschung   und   Entwicklung   und   si  -  chert damit die Verbindung zu Praxis und Wissenschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erbringt Dienstleistungen im Auftrag Dritter in den Bereichen Schulen  und Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zusammenarbeit und Koordination
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug arbeitet mit Institutionen, Organisatio  -  nen und interessierten Dritten aus Bildung, Wissenschaft und Forschung zu  -  sammen, namentlich mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Pädagogischen Hochschulen im In- und Ausland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  weiteren Hochschulen im In- und Ausland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den vorbildenden Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet mit den gemeindlichen Schulen des Kantons Zug zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie koordiniert ihre Angebote im Rahmen kantonaler, regionaler, nationa  -  ler und internationaler Entwicklungen und nutzt entsprechende Synergien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leitbild und Qualitätsmanagement
                            1  Die   Pädagogische   Hochschule   Zug   richtet   sich   nach   ihrem   Leitbild   und  nach anerkannten Qualitätsstandards aus.  1.2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kantonsrat
                            1  Der Kantonsrat genehmigt den Leistungsauftrag, das Globalbudget sowie  die   Jahresrechnung   und   Berichterstattung   der   Pädagogischen   Hochschule  Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Regierungsrat
                            1  Dem Regierungsrat steht die Aufsicht über die Pädagogische Hochschule  Zug zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beantragt   dem   Kantonsrat   die   Genehmigung   des   Leistungsauftrags,  des   Globalbudgets   sowie   der   Jahresrechnung   und   der   Berichterstat  -  tung der Pädagogischen Hochschule Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erteilt dem Hochschulrat den Leistungsauftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wählt die  Mitglieder  des Hochschulrats und legt ihre  Entschädigung  fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  stellt die Rektorin oder den Rektor an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit  zwischen den Hochschulen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt die Studiengänge fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  legt den Mindest-Kostendeckungsgrad fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kann die Zulassung zu den einzelnen Studiengängen beschränken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  legt die Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Direktion für Bildung und Kultur
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug ist administrativ der Direktion für Bil  -  dung und Kultur zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion für Bildung und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  stellt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt die Geschäftsordnung für den Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erlässt das Studienreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  reicht Gesuche bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er  -  ziehungsdirektoren ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  übt die Aufsicht über die Pädagogische Hochschule Zug aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion für Bildung und Kultur  kann in Absprache mit der Rektorin  oder   dem   Rektor   Mitarbeitende   der   Pädagogischen   Hochschule   Zug   für  Aufgaben im Auftrag und auf Kosten des Kantons von ihrer Tätigkeit ent  -  lasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Organe
                            1  Organe der Pädagogischen Hochschule Zug sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Hochschulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zusammensetzung und Wahl des Hochschulrats
                            1  Dem Hochschulrat gehören fünf bis sieben Mitglieder an. Die Vorsteherin  oder der Vorsteher der Direktion für Bildung und Kultur präsidiert den Rat  von Amtes wegen. Im Weiteren setzt sich der Hochschulrat aus gewählten  Persönlichkeiten aus Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl der gewählten Mitglie  -  der ist zweimal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An den Sitzungen des Hochschulrats nehmen mit beratender Stimme teil:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Leiterin oder der Leiter des für die Pädagogische Hochschule Zug  zuständigen Amts der Direktion für Bildung und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Funktion und Aufgaben des Hochschulrats
                            1  Der   Hochschulrat   ist   das   strategische   Führungsorgan   der   Pädagogischen  Hochschule Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verabschiedet   den   Leistungsauftrag,   das   Globalbudget   sowie   die  Jahresrechnung   und   die   Berichterstattung   zuhanden   des   Regierungs  -  rats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt die Strategie, das Leitbild, das Konzept zum Qualitätsmanage  -  ment und zum internen Kontrollsystem sowie die Studienpläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stellt Antrag betreffend aller personalrechtlichen Belange der Mitglie  -  der  der Hochschulleitung zuhanden des Regierungsrats bzw. der Di  -  rektion für Bildung und Kultur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erlässt   das   Organisationsreglement   der   Pädagogischen   Hochschule  Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  stellt Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von besonderen Bestim  -  mungen betreffend Gebühren sowie Zulassungsbeschränkungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  verleiht Professorinnen- und Professorentitel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann dem Hochschulrat weitere Aufgaben und Befug  -  nisse übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zusammensetzung der Hochschulleitung
                            1  Der Hochschulleitung gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Rektorin oder der Rektor als Führungsverantwortliche oder -ver  -  antwortlicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Leiterin oder der Leiter Ausbildung als Prorektorin oder Prorektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Funktion und Aufgaben der Hochschulleitung
                            1  Die   Hochschulleitung   trägt   die   operative   Führungsverantwortung.   Sie  wirkt bei der Erarbeitung der Strategie des Hochschulrats mit und setzt die  -  se um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulleitung obliegt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   personelle,   pädagogische,   organisatorische   und   administrative  Führung der Pädagogischen Hochschule Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Erstellung   des   Leistungsauftrags,   des   Globalbudgets   sowie   der  Jahresrechnung und Berichterstattung zuhanden des Hochschulrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Antragstellung zur Genehmigung des Leitbilds, des Konzepts zum  Qualitätsmanagement sowie der Studienpläne an den Hochschulrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Erlass der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Geschäftsführung des Hochschulrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Vertretung der Hochschule nach innen und aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Abschluss von Verträgen, soweit diese Kompetenz nicht einer an  -  deren Instanz zugewiesen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Wahl der Prüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Verweigerung der Zulassung zum Studium sowie der Ausschluss  vom Studium und vom Vorbereitungskurs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  der ganze oder teilweise Erlass von Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Genehmigung der Ordnung der Studierendenorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Revisionsstelle
                            1  Die kantonale Finanzkontrolle ist die Revisionsstelle. Sie prüft die Jahres  -  rechnung und die Existenz eines internen Kontrollsystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Finanzkontrolle   verfasst   einen   Bericht   der   Revisionsstelle   zuhanden  des   Hochschulrats   sowie   einen   Erläuterungsbericht   zuhanden   des   Hoch  -  schulrats und der zuständigen kantonalen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Finanzkontrolle kann Dritte mit Revisionsaufgaben beauf  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechnungsmodell
                            1  Auf Antrag des Hochschulrats kann der Regierungsrat für die Pädagogi  -  sche Hochschule Zug ein vom Finanzhaushaltgesetz  1  )    abweichendes Rech  -  nungsmodell festlegen, sofern es sich dabei um einen anerkannten und ver  -  breiteten Standard für Bildungsinstitutionen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Finanzierung
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug finanziert ihre Aufwendungen durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen jährlichen Kantonsbeitrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beiträge aus interkantonalen Vereinbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sonstige Erträge und Drittmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch die Erträge gemäss Abs.  1  Bst.  b, c und d ist ein Mindest-Kostende  -  ckungsgrad zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schenkungen und Legate können im Sinne des Leistungsauftrags frei ver  -  wendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind. Bei einer Zweckbin  -  dung sind sie in einem Reserven-Konto zu passivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein allfälliger Ertragsüberschuss ist in der Bilanz in einem Reserven-Kon  -  to zu passivieren. Diese Reserve darf 10 % des jährlichen Kantonsbeitrages  nicht   übersteigen.   Ein   allenfalls   diese   Limite   überschreitender   Betrag   ist  dem Kanton zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gebührenerhebung
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug erhebt Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Einschreibung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Aufnahmeprüfungen und allfällige Eignungsabklärungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Teilnahme am Vorbereitungskurs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für die Benützung des Studienangebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die  Benützung des freiwilligen Instrumental- oder Gesangsunter  -  richts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für das Absolvieren von Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  für die Benützung des Weiterbildungsangebots für Lehrpersonen, so  -  wie des Angebots an Nachdiplomstudien und weiteren Kursen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  für die Benützung des Studienangebots durch Hörerinnen und Hörer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  für die Benützung ihrer Einrichtungen.  1)  BGS  611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erhebt Kanzleigebühren für Tätigkeiten der Verwaltung, insbesondere  für das Ausstellen von Diplomen, Zeugnissen, Zertifikaten und Bescheini  -  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Studiengebühren und den Gebühren für den Vorbereitungskurs sind  die Kosten insbesondere für Lehrmittel, Schulmaterialien, Exkursionen und  Fremdsprachenaufenthalte nicht enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gebührenbemessung
                            1  Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien  nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Benützung des  Weiterbildungsangebots für Lehrper  -  sonen,  des Angebots an  Nachdiplomstudien und weiteren Kursen sowie  des  Studienangebots  für   Hörerinnen   und   Hörer  sind   ebenso   wie   die   Gebühren  für die Benützung  der Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule Zug  in  der Regel kostendeckend und marktgerecht festzusetzen. Bei der Gebühren  -  bemessung für die Benützung des Weiterbildungsangebots für Lehrpersonen  ist der Kantonsbeitrag in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ih  -  ren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz ver  -  legt haben, bezahlen kostendeckende Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Studiengebühren und die Gebühren für den Vorbereitungskurs sind in  der Regel auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn das Semester nicht be  -  endet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In   besonderen  Fällen  können  die   Gebühren  ganz   oder   teilweise  erlassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Drittmittel
                            1  Als Drittmittel gelten namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Erträge   aus   Forschungs-   und   Entwicklungsprojekten   sowie   aus  Dienstleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beiträge von Dritten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Erträge   aus   der   Verwertung   von   Immaterialgüterrechten,   die   im  Rahmen   der   Anstellung   von   Mitarbeitenden   an   der   Pädagogischen  Hochschule Zug entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   finanzielle   Unterstützung   der   Pädagogischen  Hochschule   Zug   durch  Beiträge von Dritten und die Erbringung von Leistungen zu Gunsten Dritter  dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bauliche Infrastruktur
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften,  die sie vom Kanton oder von Dritten zu marktgerechten Preisen mietet.  2. Angehörige der Pädagogischen Hochschule Zug  2.1. Hochschulpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Gehaltsklassen
                            1  Für die nachfolgenden Funktionsgruppen gelten die folgenden Einreihun  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mitglieder der Hochschulleitung von Lohnklasse 22 bis 24;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dozierende von Lohnklasse 18 bis 22;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende von Lohnklasse 14 bis 16;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wissenschaftliche Assistierende von Lohnklasse 11 bis 13.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Kündigung
                            1  Die Mitglieder der Hochschulleitung können das Arbeitsverhältnis mit ei  -  ner Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen   mit   Lehrverpflichtung   können   das  Arbeitsverhältnis   unter   Ein  -  haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils nur auf Ende ei  -  nes Semesters kündigen. Ihnen kann nur auf Ende des Studienjahres gekün  -  digt werden. Beim Vorliegen besonderer Umstände können im Arbeitsver  -  trag   andere   Kündigungstermine   oder   Kündigungsfristen   vorgesehen   wer  -  den.  2.2. Studierende und Kursteilnehmende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Umschreibung
                            1  Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zug gelten die immatriku  -  lierten Studierenden der Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kursteilnehmende gelten Personen, welche ein Angebot in den Berei  -  chen Weiterbildung und Zusatzausbildung wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Zulassung zu den Studiengängen
                            1  Studienanwärterinnen und Studienanwärter werden zu den Studiengängen  zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss übergeordne  -  tem Recht sowie die Aufnahmebedingungen des kantonalen Rechts erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zulassung zum Studium setzt zudem eine persönliche Eignung zum  Lehrberuf   voraus.   Zu   deren   Feststellung   können  Abklärungen   angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Zulassungsbeschränkungen
                            1  Die Zulassung zu den einzelnen Studiengängen kann befristet beschränkt  werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt werden kann oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Möglichkeiten des Kantons eine Erhöhung der Aufnahmekapazität  nicht zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Zulassungsbeschränkungen   entscheidet   die   Eignung   der   Studienan  -  wärterinnen und -anwärter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ausländischen Studierenden mit Wohnsitz im Ausland können weitere  Kriterien angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Rechte und Pflichten der Studierenden
                            1  Die   Rechte   und   Pflichten   der   Studierenden   sowie   das   Disziplinarrecht  richten sich nach dem Studienreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Nichteignung   zum   Lehrberuf   oder   bei   schwerwiegenden   Verstössen  gegen die Disziplinarordnung ist der Ausschluss vom Studium möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Austauschstudentinnen und -studenten
                            1  Studierende anderer in- oder ausländischer Hochschulen können für eine  im   Austauschprogramm   vorgesehene   Zeitdauer   an   der   Pädagogischen  Hochschule Zug einen Austausch absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Organisation der Studierenden
                            1  Die Mitsprache der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zug wird  durch die Studierendenorganisation wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studierendenorganisation gibt sich eine Ordnung. Diese ist zu geneh  -  migen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Vorbereitungskurs
                            1  Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Vorbereitungskurses unterstehen  dem Disziplinarrecht der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   können   bei   Nichteignung   zum   Lehrberuf   oder   bei   schwerwiegenden  Verstössen   gegen   die   Disziplinarordnung   vom   Vorbereitungskurs   an   der  Pädagogischen Hochschule Zug ausgeschlossen werden.  3. Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Beurteilung und Diplome
                            1  Die Studienleistungen der Studierenden werden beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Pädagogische   Hochschule   Zug   erteilt   Diplome   nach   dem   Anerken  -  nungsreglement  1  )   und nach dem Titelreglement der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Titelschutz
                            1  An einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution der tertiären Bil  -  dung erworbene Titel sind geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird durch  die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.  4. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Grundsatz
                            1  Die  Rechtspflege  richtet  sich nach  den  Bestimmungen über  den  Rechts  -  schutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Entscheide der Pädagogischen Hochschule Zug
                            1  Gegen Entscheide der diesem Gesetz unterstellten Instanzen der Pädagogi  -  schen Hochschule kann in Abweichung von §  32 dieses Gesetzes bei der Di  -  rektion für Bildung und Kultur Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.  1)  BGS  411.214  2)  Reglement   über   die   Benennung   der   Diplome   und   Weiterbildungsmaster   im   Bereich   der  Lehrerinnen-   und   Lehrerbildung   im   Rahmen   der   Bologna-Reform   der   Schweizerischen  3)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide   der   Direktion   für   Bildung   und   Kultur   können   beim   Verwal  -  tungsgericht angefochten werden.  5. Übergangs- und Schlussbestimmungen  5.1. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Vorkehrungen zur Verselbständigung
                            1  Der Regierungsrat trifft auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset  -  zes sämtliche erforderlichen Vorkehrungen für die Errichtung der Pädagogi  -  schen Hochschule Zug als öffentlich-rechtliche Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist befugt, sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Rechtshand  -  lungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Personal
                            1  Die Pädagogische Hochschule Zug übernimmt auf den 1. August 2013 die  zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbei  -  tenden der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  Teilschule Zug. In  -  nert eines Jahres sind die Anstellungsverträge anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulleitung reiht in Zusammenarbeit mit dem Personalamt die  zu übernehmenden Mitarbeitenden der Pädagogischen Hochschule Zentral  -  schweiz Teilschule Zug auf den 1. August 2014 nach dem kantonalen Perso  -  nalrecht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Jahresbesoldung nach neuer Einreihung geringer als nach dem bis  -  herigen Personalrecht, so wird den betroffenen Mitarbeitenden der Besitz  -  stand garantiert und solange ausgerichtet, bis die Besoldung nach neuer Ein  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   Dienstaltersgeschenke   und  Abgangsentschädigungen   werden   die   vor  Schulen und der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Teilschule Zug  ununterbrochen geleisteten Dienstjahre angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Studierende
                            1  Studierende,   die   das   Studium   vor   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   an   der  Pädagogischen   Hochschule   Zentralschweiz   Teilschule   Zug   aufgenommen  haben, können das Studium an der Pädagogischen Hochschule Zug weiter  -  führen und beenden. Sie können die Prüfungen nach bisherigem Recht ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, die unter dem Konkordatsrecht an der Pädagogischen Hoch  -  schule   Zentralschweiz   Teilschule   Zug   aufgenommen   wurden,   gelten   auch  unter neuem Recht als aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geänderte oder neue Gebühren gelten für alle Studierenden ab 1. August  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Hängige Verfahren
                            1  Auf  Verfahren der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  Teilschule  Zug,   die   bei   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   hängig   sind,   ist   das   bisherige  Recht   anwendbar;   zuständig   sind   die   entsprechenden   Instanzen   der  Pädagogischen Hochschule Zug.  5.2. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Schulgesetz vom 27. September 1990  1  )   wird wie folgt geändert:  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Referendum, Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   untersteht   dem   fakultativen   Referendum   gemäss   §  34   der  Kantonsverfassung  3  )  . Es tritt nach unbenützter Referendumsfrist am 1. Au  -  gust 2013 oder nach der Annahme durch das Volk am Tag nach der Publika  -  tion im Amtsblatt in Kraft  4  )  .  1)  BGS  412.11  2)  Die Änderungen sind im Schulgesetz aufgenommen. Sie werden hier nicht abgedruckt.  3)  4)  Inkrafttreten am 1.  August 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.02.2013  01.08.2013  Erlass  Erstfassung  GS 2013/017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.02.2013  01.08.2013  Erstfassung  GS 2013/017