Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS)
                            Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die  Berufsmaturitätsschule (BM) und an die  Wirtschaftsmittelschule (WMS)  Vom 15. Mai 2007 (Stand 20. März 2020)  Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  gestützt auf §  62  Abs.  2 der Verordnung vom 9.  November  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über Beurtei  -  lung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeines
                            1  Dieses Reglement regelt die Aufnahme und den Übertritt an die Berufsmaturi  -  tätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig ist die Schulleitung der Berufsmaturitätsschule, an der die lernende  Person   den   Berufsmaturitätsunterricht   besucht,   oder   die   Schulleitung   der  Wirtschaftsmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen oder Privatschulen
                            1  Für die Aufnahme aus staatlichen Schulen anderer Kantone und aus Privat  -  schulen,  mit denen eine  Vereinbarung besteht,  gelten  die Bestimmungen der  entsprechenden Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen entscheidet die Schulleitung. Sie kann ihren Entscheid  von einer Leistungsabklärung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel erfolgt die Aufnahme aus Privatschulen provisorisch, aus staatli  -  chen Schulen entsprechend dem Promotionsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prüfungsfreie Aufnahme aus dem Niveau E der Sekundarschu -
                            le
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   prüfungsfreie   Aufnahme   in   die   Berufsmaturitätsschule   oder   in   die  Wirtschaftsmittelschule richtet sich nach den Vorschriften der VO BBZ §  41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 35.273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Verordnung über die schulische Laufbahn, GS 38.0147,  SGS  640.21  .  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0257
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Prüfungsfreie Aufnahme aus dem Niveau P der Sekundarschu -
                            le
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   prüfungsfreie   Aufnahme   in   die   Berufsmaturitätsschule   oder   in   die  Wirtschaftsmittelschule richtet sich nach den Vorschriften der VO BBZ §  42.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufnahme mit Prüfung in die lehrbegleitende Berufsmaturitäts -
                            schule kaufmännischer Richtung (BM I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 4. Klasse des Niveaus E der  Sekundarschule Baselland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geprüft werden die Fächer Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch.  Die   Prüfungsarbeiten   werden   mit   halben   oder   ganzen   Noten   bewertet.   Der  Durchschnitt   der   Prüfungsnoten   in   Englisch   und   Französisch   ergibt   die   auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dezimalstelle gerundete Fachnote Fremdsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der auf 1  Dezimalstelle gerundete  Durchschnitt   der   Fachnoten   (Deutsch,   Mathematik,   Fremdsprachen)   mindes  -  tens 4.0 beträgt und höchstens 1  Fachnote unter 4.0 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule kaufmännischer Rich -
                            tung für gelernte Berufsleute (BM II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufnahme in die BM II kann nur erfolgen, wenn ein eidgenössisches Fä  -  higkeitszeugnis oder ein gleichwertiger Ausweis mit mindestens 3-jähriger Aus  -  bildungszeit vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme in die BM II erfolgt prüfungsfrei, wenn folgende Bedingungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Das Fähigkeitszeugnis Kauffrau oder Kaufmann Erweiterte Grundbildung  (E-Profil)   oder   ein   gleichwertiger   Ausweis   weist   eine   Gesamtnote   von  mindestens 4.8 auf und enthält die Fachnote Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wenn   die   Gesamtnote   mindestens   4.8   beträgt,   die   Fachnote   Englisch  aber   fehlt,   hat   die   Bewerberin   oder   der   Bewerber   den   Nachweis   guter  Englischkenntnisse auf dem Niveau der kaufmännischen Lehrabschluss  -  prüfung zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Weist das Fähigkeitszeugnis eine Gesamtnote zwischen 4.5 und 4.7 auf,  wird  prüfungsfrei  aufgenommen,   wer   in   den  Fächern   Rechnungswesen,  Französisch, Englisch und Deutsch einen Schnitt der Fachnoten von min  -  destens 4.5. und dabei keine Note unter 4.0 erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Der Durchschnitt der Promotionsnoten im Notenausweis zum Handelsdi  -  plom der Wirtschaftsmittelschule beträgt mindestens 4.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufnahme in die BM II mit Aufnahmeprüfung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kaufmännische  Angestellte,   welche  die   Bedingungen   für  eine   prüfungs  -  freie Aufnahme nicht erfüllen, und die übrigen gelernten Berufsleute legen  in   den   Fächern   Deutsch,   Rechnungswesen,   Französisch   und   Englisch  eine Prüfung ab.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Prüfungsarbeiten werden mit halben und ganzen Noten bewertet. Der  Durchschnitt   der   Prüfungsnoten   in   Französisch   und   Englisch   ergibt   die  auf 1  Dezimalstelle gerundete Fachnote Fremdsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die   Aufnahmeprüfung   ist   bestanden,   wenn   der   Durchschnitt   der   drei  Fachnoten   Deutsch,   Rechnungswesen   und   Fremdsprachen   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.0 beträgt und nicht mehr als 1  Fachnote unter 4.0 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Detailhandelsangestellte,   deren Fähigkeitszeugnis   eine  Gesamtnote  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5   aufweist,   sind   von   den   Aufnahmeprüfungen   Deutsch,   Französisch  und   Rechnungswesen   befreit.   Sie   legen   die   Aufnahmeprüfung   Englisch  ab.   Sie   werden   in   den   2-jährigen   Lehrgang   der   BM  II   aufgenommen,  wenn der Durchschnitt aus der Aufnahmeprüfung Englisch und der Noten  Deutsch, Französisch und Rechnungswesen aus dem Fähigkeitszeugnis  mindestens 4.5 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   Hinblick   auf   das   Schuljahr   2020/2021   erfolgt   die   Aufnahme   in   die   BM  2  kaufmännische Richtung gemäss Abs.  3 nicht mit Aufnahmeprüfung. Es gelten  folgende Aufnahmebedingungen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder ein gleichwertiges Fä  -  higkeitszeugnis einer mindestens 3-jährigen Lehre sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein   Notendurchschnitt   in   den   promotionsrelevanten   Fächern   von   4.5   im  Leistungszug  E oder 4.0 im Leistungszug  P am Ende der Sekundarstufe  I  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn   die   Bedingungen   gemäss   Bst.  b   nicht   erreicht   worden   sind,   der  Ausweis ausreichender Qualifizierung während der Berufstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufnahme mit Prüfung in die lehrbegleitende Berufsmaturitäts -
                            schule technischer Richtung (BM I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 4. Klasse des Niveaus E der  Sekundarschule Baselland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geprüft werden die Fächer Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch.  Die   Prüfungsarbeiten   werden   mit   halben   oder   ganzen   Noten   bewertet.   Der  Durchschnitt   der   Prüfungsnoten   in   Französisch   und   Englisch   ergibt   die   auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dezimalstelle gerundete Fachnote Fremdsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der auf 1  Dezimalstelle gerundete  Durchschnitt   der   Fachnoten   (Deutsch,   Mathematik,   Fremdsprachen)   mindes  -  tens 4.0 beträgt und höchstens 1  Fachnote unter 4.0 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule technischer Richtung
                            für gelernte Berufsleute (BM II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufnahme in die BM II kann nur erfolgen, wenn ein Fähigkeitszeugnis ei  -  ner mindestens 3-jährigen Lehre vorliegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme in die BM II erfolgt prüfungsfrei, wenn eine der folgenden Zu  -  satzbedingungen erfüllt ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Am   Schluss   der   obligatorischen   Schulzeit   wurden   die   Bedingungen   für  den prüfungsfreien Übertritt in die Berufsmaturitätsschule erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Das Fähigkeitszeugnis weist eine Gesamtnote von mindestens 5.3 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Der Ausbildungsgang der Berufsmaturität wurde von der Bewerberin oder  dem Bewerber besucht, aber nicht abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufnahme in die BM II mit Aufnahmeprüfung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bewerberinnen     und     Bewerber,     welche     die     Bedingungen     gemäss  §  8  Abs.  2   für   eine   prüfungsfreie   Aufnahme   nicht   erfüllen,   legen   in   den  Fächern   Deutsch,   Mathematik,   Englisch   und   Französisch   eine   Prüfung  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 4. Klasse des Niveaus E  der Sekundarschule Baselland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die Prüfungsarbeiten werden mit halben und ganzen Noten bewertet. Der  Durchschnitt   der   Prüfungsnoten   in   Englisch   und   Französisch   ergibt   die  auf 1  Dezimalstelle gerundete Fachnote Fremdsprachen. Die Mathemati  -  knote wird doppelt gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahme erfolgt, wenn der Schnitt der Prüfungsnoten mindestens 4.0 er  -  reicht und höchstens 1  Teilnote unter 4.0 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im   Hinblick   auf   das   Schuljahr   2020/2021   erfolgt   die   Aufnahme   in   die   BM  2  technische Richtung gemäss Abs.  3 und 4 nicht mit Aufnahmeprüfung. Es gel  -  ten folgende Aufnahmebedingungen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder ein gleichwertiges Fä  -  higkeitszeugnis einer mindestens 3-jährigen Lehre sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein   Notendurchschnitt   in   den   promotionsrelevanten   Fächern   von   4.5   im  Leistungszug  E oder 4.0 im Leistungszug  P am Ende der Sekundarstufe  I  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn   die   Bedingungen   gemäss   Bst.  b   nicht   erreicht   worden   sind,   der  Ausweis ausreichender Qualifizierung während der Berufstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufnahme mit Prüfung in die lehrbegleitende Berufsmaturitäts -
                            schule gesundheitlicher und sozialer Richtung (BM I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 4. Klasse des Niveaus E der  Sekundarschule Baselland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geprüft werden die Fächer Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch.  Die   Prüfungsarbeiten   werden   mit   halben   oder   ganzen   Noten   bewertet.   Der  Durchschnitt   der   Prüfungsnoten   in   Französisch   und   Englisch   ergibt   die   auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dezimalstelle gerundete Fachnote Fremdsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der auf 1  Dezimalstelle gerundete  Durchschnitt   der   Fachnoten   (Deutsch,   Mathematik,   Fremdsprachen)   mindes  -  tens 4.0 beträgt und höchstens 1  Fachnote unter 4.0 liegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0257
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule gesundheitlicher und
                            sozialer Richtung für gelernte Berufsleute (BM II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufnahme in die BM II kann nur erfolgen, wenn ein Fähigkeitszeugnis ei  -  ner mindestens 3-jährigen Lehre vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme in die BM II erfolgt prüfungsfrei, wenn eine der folgenden Zu  -  satzbedingungen erfüllt ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Am   Schluss   der   obligatorischen   Schulzeit   wurden   die   Bedingungen   für  den prüfungsfreien Übertritt in die Berufsmaturitätsschule erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Das Fähigkeitszeugnis weist eine Gesamtnote von mindestens 5.3 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Der   Ausbildungsgang   der   Berufsmaturität   wurde   von   der   Bewerberin   /  dem Bewerber besucht, aber nicht abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufnahme in die BM II mit Aufnahmeprüfung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bewerberinnen     und     Bewerber,     welche     die     Bedingungen     gemäss  §  8  Abs.  2   für   eine   prüfungsfreie   Aufnahme   nicht   erfüllen,   legen   in   den  Fächern   Deutsch,   Mathematik,   Französisch   und   Englisch   eine   Prüfung  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 4. Klasse des Niveaus E  der Sekundarschule Baselland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die Prüfungsarbeiten werden mit halben und ganzen Noten bewertet. Der  Durchschnitt   der   Prüfungsnoten   in   Französisch   und   Englisch   ergibt   die  auf 1  Dezimalstelle gerundete Fachnote Fremdsprachen. Die Deutschno  -  te wird doppelt gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahme erfolgt, wenn der Schnitt der Prüfungsnoten mindestens 4.0 er  -  reicht und höchstens 1  Teilnote unter 4.0 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Hinblick auf das Schuljahr 2020/2021 erfolgt die Aufnahme in die BM II ge  -  sundheitliche   Richtung  gemäss   Abs.   3  und   4  nicht   mit   Aufnahmeprüfung.  Es  gelten folgende Aufnahmebedingungen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder ein gleichwertiges Fä  -  higkeitszeugnis einer mindestens 3-jährigen Lehre sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein   Notendurchschnitt   in   den   promotionsrelevanten   Fächern   von   4.5   im  Leistungszug  E oder 4.0 im Leistungszug P am Ende der Sekundarstufe  I  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn   die   Bedingungen   gemäss   Bst.  b   nicht   erreicht   worden   sind,   der  Ausweis ausreichender Qualifizierung während der Berufstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums in die
                            lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule (BM I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über den Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums in die lehrbe  -  gleitende Berufsmaturitätsschule entscheidet die Schulleitung der BM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   den   Besuch   der   Berufsmaturitätsschule   ist   ein   Lehrvertrag   Vorausset  -  zung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0257
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums in die
                            Wirtschaftsmittelschule (WMS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Übertritt aus der Maturitätsabteilung des Gymnasiums an die WMS  gelten folgende Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Der Übertritt ist ohne Rückversetzung in der Regel nur auf Beginn des 2.  Semesters möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Über einen späteren Übertritt entscheidet die Schulleitung der WMS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wenn die Beförderung am Gymnasium definitiv ist, erfolgt eine Aufnahme  ohne Rückversetzung definitiv, bei provisorischer Beförderung oder Nicht  -  beförderung provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Eine Aufnahme mit Rückversetzung erfolgt immer definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Übertritt aus der Fachmaturitätsschule (FMS) oder der
                            Wirtschaftsmittelschule (WMS) in die lehrbegleitende Berufs  -  maturitätsschule (BM I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   den   Übertritt   aus   der   Fachmaturitätsschule   oder   der   Wirtschaftsmittel  -  schule in die Berufsmaturitätsschule sind erforderlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Zeugnisdurchschnitt von mindestens 4.8 in den Fächern Deutsch, Ma  -  thematik, Französisch und Englisch, wobei die Noten der beiden Fremd  -  sprachen als 1  Note gerechnet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine   Empfehlung   des   Klassenkonvents   für   den   Übertritt,   die   sich   auf  einen   Antrag   stützt,   aus   dem   die  Motive  für  den  Wechsel   hervorgehen,  und   die   das   Leistungspotential   in   Bezug   auf   die   Anforderungen   der  Berufsmaturität berücksichtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein Lehrvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis Ende des 4. Semesters der Fachmaturitätsschule erfolgt der Übertritt mit  Repetition, bei einem Übertritt nach erfolgreichem Erwerb des Fachmittelschul-  Ausweises auf Beginn des 3. Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Übertritt aus der Fachmaturitätsschule (FMS) in die
                            Wirtschaftsmittelschule (WMS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Übertritt aus der FMS in die Wirtschaftsmittelschule ist ohne Rückverset  -  zung in der Regel auf Beginn des 2. Semesters möglich, wenn die Beförderung  an der FMS im 1. Zeugnis definitiv ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über einen späteren Übertritt aus der FMS in die Wirtschaftsmittelschule ent  -  scheidet die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme ist in jedem Fall provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Nicht geregelte Aufnahmen und Übertritte
                            1  Über Aufnahmen und Übertritte, die in diesem Reglement nicht geregelt sind,  entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0257
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2007  01.08.2007  Erlass  Erstfassung  GS 36.0257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2020  20.03.2020  § 10 Abs. 5  eingefügt  GS 2020.024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.04.2020  20.03.2020  § 6 Abs. 4  eingefügt  GS 2020.034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.04.2020  20.03.2020  § 8 Abs. 5  eingefügt  GS 2020.034  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.05.2007  01.08.2007  Erstfassung  GS 36.0257
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 4 07.04.2020 20.03.2020 eingefügt GS 2020.034
§ 8 Abs. 5 07.04.2020 20.03.2020 eingefügt GS 2020.034
§ 10 Abs. 5 19.03.2020 20.03.2020 eingefügt GS 2020.024
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0257