Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat von Stein am Rhein über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei Stein am Rhein
                            1  r Stadtpolizei Stein  Zweck  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.  Bezug und Übertragung von Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Übertragung oder der Bezug von Leistungen wird, namentlich  wenn  es  um  umfangreiche  oder  häufige  Leistungen  geht,  grund-  sätzlich in Anhängen zu dieser Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Bereichsregelungen sind Bestandteil der Vereinbarung, un-  terstehen  jedoch  besonderen  Bestimmungen  in  Bezug  auf  Erlass,  Änderung und Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bereichsregelungen enthalten mindestens Vorschriften über:  a)   Art und Umfang der Leistungen  b)   die Finanzierung  c)   die Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt
                            werden, gilt Folgendes:  a)    Die  Leistungen  können  einzelfallweise  nach  Absprache  bezo-  gen  werden  durch  die  Kommandomitglieder  der  Schaffhauser  Polizei und der Leitung der Stadtpolizei Stein am Rhein.  b)    Anfragen  sind  bei  der  Schaffhauser  Polizei  an  die  Kommando-  mitglieder, bei der Stadtpolizei Stein am Rhein an den Chef, bei  Abwesenheit an seinen Stellvertreter zu richten.  c)   Die von der Schaffhauser Polizei erbrachten kommunalpolizeili-  chen Dienstleistungen sowie die Dienstleistungen der Stadtpoli-  zei Stein am Rhein zugunsten der Schaffhauser Polizei werden  gegenseitig verrechnet.  d)  Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundenansatz  von Fr. 70.-- und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenan-  satz  kann  durch  die  zuständigen  Stellen  gemäss  Art.  5  ange-  passt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Der Abschluss und die Änderung von Bereichsregelungen sowie
                            die  Anpassung  der  Ansätze  gemäss  Art.  4  lit.  d  stehen  dem  zu-  ständigen Departement und dem zuständigen Referat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bezogene oder übertragene Leistungen werden jeweils Ende des  Jahres  verrechnet  und  nach  Möglichkeit  durch  Gegenleistungen  abgegolten.  Die  Zusammenstellungen  der  erbrachten  Leistungen  sind  vierteljährlich  mit  Abschluss  per  31.  März,  30.  Juni,  30.  Sep-  Vereinbarungen  über besondere  Leistungs-  bereiche  Nicht geregelte  Leistungen  Zuständigkeiten  Grundsatz der  gegenseitigen  Verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und in die kantonale Ge-  Rechtsschutz  Vertragsdauer,  Änderung und  Auflösung  Inkrafttreten und  Aufhebung  bisherigen  Rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997