Reglement über die Pädagogische Hochschule Freiburg
                            Reglement über die Pädagogische Hochschule Freiburg  (PHFR)  vom 14.01.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung  der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich  (HFKG);  gestützt auf die Verordnung vom 28. Mai 2015 des Hochschulrates über die  Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG);  gestützt auf das Reglement vom 10. Juni 1999 der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von  Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe;  gestützt auf das Gesetz vom 21. Mai 2015 über die Pädagogische Hochschule  Freiburg (PHFG);  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses   Reglement   beinhaltet   die   Ausführungsbestimmungen   zum   Gesetz  über die Pädagogische Hochschule Freiburg (PHFG) und bestimmt die Orga  -  nisation und den Betrieb der Pädagogischen Hochschule Freiburg (HEP-PH  FR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die   Ausführungsbestimmungen   umfassen   nebst   dem   vorliegenden   Regle  -  ment  spezifische   Reglemente   zu   den   Studien   und  Prüfungen,   zum  Finanz-  und Rechnungswesen und zum Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umsetzung der Ausführungsbestimmung wird in den von der Kommis  -  sion der HEP-PH FR genehmigten Richtlinien sowie den Weisungen des Di  -  rektionsrats genauer geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gleichgewicht der Sprachen und Förderung der Zweisprachigkeit
                            (Art. 3 Abs. 1 Bst. e und Art. 5 PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Französisch und Deutsch sind die beiden offiziellen Sprachen der HEP-PH  FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HEP-PH FR bietet eine gleichwertige Ausbildung in beiden Sprachen  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HEP-PH FR sorgt für das Gleichgewicht der Sprachen und fördert die  Verständigung   zwischen   den   beiden   Sprachgemeinschaften,   namentlich  durch die Förderung des sprachlichen und kulturellen Austausches innerhalb  der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sprachliche Mobilität
                            1  Die sprachliche Mobilität wird gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interne Mobilität ist ein besonderes Angebot zur sprachlichen Mobilität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat erlässt entsprechende Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Chancengleichheit und Vielfalt (Art. 3 Abs. 3 Bst. a PHFG)
                            1  Die   HEP-PH  FR  setzt   sich   für   die   Förderung   der   Chancengleichheit   von  Frauen und Männern ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schützt ihr Personal, ihre Studierenden und die Gaststudierenden sowie  die Personen in Ausbildung vor jeglicher Diskriminierung aufgrund ihres Ge  -  schlechts, ihres Glaubens, ihrer sozialen, ethnischen und religiösen Herkunft  und ihrer persönlichen Bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wissenschaftlicher Nachwuchs
                            1  Die HEP-PH FR beteiligt sich in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen  an der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses für Forschungs- und  Lehrtätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Akademisches Studienjahr
                            1  Das akademische Studienjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli  des folgenden Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Tätigkeitsbericht (Art. 31 Abs. 2 Bst. b PHFG)
                            1  Im   nach   Abteilung   und   Tätigkeitsbereich   gegliederten   Tätigkeitsbericht  wird Bilanz über das vergangene Jahr gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Tätigkeitsbericht wird über den Stand der Umsetzung der Mehrjahres  -  planung informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Allgemeines (Art. 4 PHFG)
                            1  Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung werden als partizipativer Pro  -  zess konzipiert, realisiert und gesteuert, in den alle Beteiligten der HEP-PH  FR eingebunden sind und der die individuelle und kollektive Mitwirkung der  Mitglieder der HEP-PH bedingt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Qualitätssicherung  und Qualitätsentwicklung basieren  auf dem Quali  -  tätsmanagementsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Qualitätsmanagementsystem   entspricht   den   eidgenössischen   und   den  interkantonalen Anforderungen und namentlich den für die institutionelle Ak  -  kreditierung geltenden Qualitätsstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Qualitätsmanagementsystem   wird   in   den   entsprechenden   Richtlinien  beschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rollen und Zuständigkeiten – Kommission der HEP-PH FR
                            (Art.  35 Abs. 1 Bst. g PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission der HEP-PH FR:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  genehmigt die Richtlinien über die Qualitätssicherung und Qualitätsent  -  wicklung der HEP-PH FR (Art. 9 Abs. 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  fordert,   falls   sie   dies   als   nötig   erachtet,   zusätzliche   Beurteilungen   zu  den geplanten regelmässigen Beurteilungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rollen und Zuständigkeiten – Direktionsrat der HEP-PH FR
                            (Art. 37 Abs. 1 Bst. c PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Direktionsrat de HEP-PH FR:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt das Qualitätsmanagementsystem fest und ist für dessen Umsetzung  verantwortlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  analysiert regelmässig die Zweckmässigkeit des Qualitätsmanagement  -  systems und stellt sicher, dass es der Entwicklung seiner Aufgaben und  seinem   Umfeld   angemessen   ist,   und   ergreift   nötigenfalls   geeignete  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rollen und Zuständigkeiten – Qualitätsdienst
                            1  Die Einheit für Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (der Qualitäts  -  dienst) der HEP-PH FR:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sorgt für die Umsetzung und Begleitung des Qualitätsmanagementsys  -  tems und koordiniert dessen Weiterentwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  organisiert   die   Qualitätsbeurteilung   der   Leistungen   der   HEP-PH   FR,  unterstützt die verschiedenen beteiligten Akteurinnen und Akteure und  fördert die Entwicklung einer Qualitätskultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Qualitätsdienst   untersteht   direkt   der   Rektorin   oder   dem   Rektor   und  arbeitet unabhängig und neutral.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Zusammenarbeit und Partnerschaften mit Dritten (Art. 7 und 8  PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1  Der Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen fällt in die Zuständigkeit  der Rektorin oder des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied der HEP-PH FR, das eine Zusammenarbeit aufnehmen  oder  eine Partnerschaft in die Wege leiten möchte, stellt dem Direktionsrat einen  begründeten Antrag. Dieser nimmt dazu Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Aktivitäten oder Projekte können von Dritten unterstützt werden,  unter der Bedingung, dass diese Unterstützung dem Ansehen der HEP-PH FR  sowie der Erfüllung ihrer Aufgaben und Ziele nicht entgegensteht und ihren  Betrieb nicht beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Freiheit von Lehre und Forschung muss gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Geistiges Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Geistiges Eigentum
                            1  Die HEP-PH FR besitzt die Rechte am geistigen Eigentum aller geistigen  Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die von Personen, die mit der Schu  -  le in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen ihrer Tätigkeit  hervorgebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen von Artikel 15 dieses Reglements bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Urheberrechte
                            1  Personen, die mit der HEP-PH FR in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis  stehen, und die an der HEP-PH FR eingeschriebenen Studierenden sind Inha  -  ber der geistigen Eigentumsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken,  die im Rahmen ihrer Tätigkeit an der HEP-PH FR entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal der HEP-PH FR behält das Urheberrecht für die Kursunterla  -  gen, das didaktische Material und die Instrumente, die es selber erarbeitet hat,  ausser es wurde ein Vertrag mit anderslautenden Bestimmungen abgeschlos  -  sen. Die  HEP-PH FR verfügt  über ein  nicht  ausschliessliches  Benutzungs  -  recht für diese Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HEP-PH FR kann mit den Rechtsinhabern Regelungen für die Übertra  -  gung von Urheberrechten treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Haben  Mitglieder   des  Personals  der  HEP-PH FR bei  der  Schaffung   ihrer  Werke  die Infrastruktur  oder das Personal der Universität beansprucht und  werden aus der Nutzung dieser Werke erhebliche Gewinne erzielt, so müssen  sie der Hochschule eine Gebühr bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5 Behandlung von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schutz der Privatsphäre
                            1  Allen Mitgliedern des Personals ist es untersagt, Informationen zur Privat  -  sphäre der Studierenden, Gaststudierenden, der anderen Personen in Ausbil  -  dung und des Personals der HEP-PH FR sowie deren Angehörigen, die sie in  der Ausübung ihrer Funktionen erhalten haben, nicht ermächtigten Drittper  -  sonen weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin oder der Rektor achtet auf die Einhaltung der Datenschutzge  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Datenbanken und Personendateien
                            1  Das Anlegen von Datenbanken oder persönlicher Dateien über Studierende,  Gaststudierende, übrige Personen in Ausbildung oder das Personal HEP-PH  FR oder dessen Angehörige ist nur gestattet, um die Verfolgung ihrer Stu  -  dienlaufbahn sicherzustellen, die Steuerung des Ausbildungssystems und des  -  sen Verwaltung zu erleichtern, Statistiken zu erstellen und wissenschaftliche  Zwecke zu verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anlegen von Datenbanken  oder Personendossiers zu den Mitgliedern  des Personals ist nur gestattet, wenn es dazu dient, die Steuerung des Ausbil  -  dungssystems und dessen Verwaltung zu erleichtern oder Statistiken zu er  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwendung der AHV-Nummer bleibt der Identifizierung von Personen  und der Übermittlung der Daten, die vom Schweizerischen System der statis  -  tischen Information verlangt werden, vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Datenbearbeitung durch den Qualitätsdienst
                            1  Der   Qualitätsdienst   führt   das   Beurteilungsverfahren   unter   Achtung   der  Grundrechte der betroffenen Personen und unter Einhaltung berufsethischer  Regeln   durch,   namentlich   derjenigen   der   freien   und   aufgeklärten   Einwilli  -  gung, der Wahrung der Anonymität, der Vertraulichkeit von Meinungen und  von Primärdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Beurteilungsverfahrens erho  -  ben wurden, werden zur Verbesserung der Dienstleistungen und Aktivitäten  der Hochschule verwendet und nicht weitergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   vom   Qualitätsdienst   gesammelten   Primärdaten   werden   innerhalb   von  zehn Jahren vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Qualitätsdienst   kommuniziert   anonymisierte   Ergebnisse   entsprechend  der   Ziele,   die   zu   Beginn   des   Beurteilungsverfahrens   mit   allen   Beteiligten  festgelegt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verantwortliche für die Datenbearbeitung
                            1  Die Rektorin oder der Rektor ist für die Bearbeitung der Daten innerhalb  der HEP-PH FR verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Lehrpersonal, das Verwaltungspersonal und der Direktionsrat der HEP-  PH FR dürfen ausschliesslich die Daten bearbeiten, die sie für die Erfüllung  ihrer Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zugangsmodalitäten
                            1  Der Zugang zu den Datenbanken ist innerhalb der jeweiligen gesetzlichen  Aufgaben und Zuständigkeiten strikte auf das Personal der HEP-PH FR und  auf  das Personal der  Direktion für  Bildung und kulturelle  Angelegenheiten  (die BKAD) beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten
                            1  Mit   Ausnahme   von   Daten   zu   Ausbildungsabschlüssen   und   akademischen  Graden (Diplome und Titel), die während 50 Jahren aufbewahrt werden müs  -  sen, vernichtet die HEP-PH FR alle persönlichen Daten, wenn die Studentin  oder der Student, die Gaststudentin oder der Gaststudent oder die Person in  Ausbildung die Hochschule verlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der oben genannten Frist werden die aufbewahrten Daten ge  -  mäss den ordentlichen Regeln dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Dossier   eines   Mitglieds   des   Personals,   das   die   Hochschule   verlässt,  wird 10 Jahre lang aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden diese aufbe  -  wahrten   Daten   gemäss   den   ordentlichen   Regeln   dem   Staatsarchiv   zur   Ar  -  chivierung angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht archivierungswürdige Daten werden so vernichtet, dass ihre Wieder  -  herstellung nicht mehr möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende, Gaststudierende, andere Personen in Ausbildung,  Hörerinnen und Hörer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Aufnahme (Art. 10 PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufnahmebedingungen
                            1  Zusätzlich zu den Personen, welche die Bedingungen von Artikel 24 HFKG  erfüllen,  wird prüfungsfrei  zur Grundausbildung  zugelassen,  wer  über  eine  der folgenden Vorbildungen verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen   Berufsmaturitätsausweis   oder   einen   Fachmaturitätsausweis   aus  -  serhalb des Berufsfelds Pädagogik mit bestandener Ergänzungsprüfung  der Schweizerischen Maturitätskommission (Passerellenreglement);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen ausländischen Ausweis über eine allgemeinbildende Ausbildung  der   Sekundarstufe,   der   aufgrund   der   Beurteilung   der   ausländischen  Ausbildungsabschlüsse   von   swissuniversities   zur   Aufnahme   an   die  Schweizer Universitäten berechtigt; grundsätzlich gelten für jedes Land  die spezifischen Bedingungen, die von der Universität Freiburg ange  -  wendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Diplom einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf Sekundarstu  -  fe   II   mit   mehrjähriger   Berufserfahrung;   die   betreffende   Person   muss  mindestens   30   Jahre   alt   und   zuvor   in   einem   Aufnahmeverfahren   auf  ihre Studieneignung geprüft worden sein («Admission sur Dossier»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Grundausbildung wird ausserdem zugelassen, wer über eine der folgen  -  den Vorbildungen verfügt, sofern sie oder er die Prüfung, welche die Zulas  -  sung zum Aufnahmeverfahren in die Grundausbildung der HEP-PH FR re  -  gelt, bestanden hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein vor dem 31. Dezember 2009 erlangtes Diplom einer von der EDK  anerkannten Fachmittelschule (FMS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Diplom einer dreijährigen, von der EDK anerkannten Diplommittel  -  schule (DMS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein   Diplom   einer   von   der   EDK   anerkannten   Handelsmittelschule  (HMS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein   Diplom   einer   anerkannten   mindestens   dreijährigen   Berufsausbil  -  dung mit mehrjähriger Berufserfahrung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  einen ausländischen Vorbildungsausweis in Allgemeinbildung, der un  -  ter   Vorbehalt   des   Bestehens   einer   Ergänzungsprüfung   der   Schweizer  Hochschulen (EPSU) aufgrund der Beurteilung der ausländischen Aus  -  bildungsabschlüsse von swissuniversities zur Aufnahme an den Schwei  -  zer   Universitäten   berechtigt;   grundsätzlich   gelten   für   jedes   Land   die  spezifischen Bedingungen, die von der Universität Freiburg angewen  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfung, die zum Zugang zum Aufnahmeverfahren in die Grundausbil  -  dung   der   HEP-PH   FR  berechtigt,   dient   der   Feststellung   der   Allgemeinbil  -  dung, wie sie üblicherweise auf der Stufe Fachmaturität im Berufsfeld Päda  -  gogik erworben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die BKAD regelt die Einzelheiten  der Prüfung, insbesondere  die je nach  Vorbildung der Kandidatin und des Kandidaten zu prüfenden Fächer. Prüfun  -  gen, die in anderen Schweizer Kantonen bestanden worden sind, können an  -  erkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen von Artikel 23 dieses Reglements bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Nichtzulassung und Wartefrist
                            1  Wer an einer Hochschule infolge Nichtbestehens oder aus disziplinarischen  Gründen endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang der Lehrerin  -  nen- und Lehrerbildung ausgeschlossen worden ist, kann nicht zur Grundaus  -  bildung zugelassen werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die kandidierende Person einen endgültigen Misserfolg nach Absatz 1  erlitten, so kann sie nach einer fünfjährigen Wartefrist zu einem Studiengang  der Lehrerinnen- und Lehrerbildung zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufnahmeverfahren
                            1  Kandidierende Personen reichen in den vorgeschriebenen Fristen mit dem  offiziellen Formular für die Aufnahme in die Grundausbildung an der HEP-  PH FR und seinen Beilagen ein Aufnahmegesuch ein. Die Einzelheiten wer  -  den in den entsprechenden Weisungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aufnahmeverfahren  für Inhaberinnen  und Inhaber  eines Bachelors  in  Erziehungswissenschaften der Universität Freiburg wird in der entsprechen  -  den Sondervereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Verfahren   zu   den   Gesuchen   einer   «Admission   sur  Dossier»   (Art.   22  Abs.   1   Bst.   d)   werden   in   gemeinsamen   Richtlinien   der   Westschweizer  pädagogischen Hochschulen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Einreichung des Aufnahmegesuchs wird eine nicht erstattungsfähi  -  ge   Einschreibegebühr   fällig,   mit   der   die   Verwaltungskosten   in   Zusam  -  menhang mit der Aufnahme gedeckt werden. Die Höhe der Gebühr wird vom  Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inhalt des Aufnahmegesuchs
                            1  Das Aufnahmegesuch muss folgende Unterlagen enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das ordnungsgemäss ausgefüllte offizielle Aufnahmeformular;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vorbildungsausweise und Diplome;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen Auszug aus dem Strafregister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Beleg für die Zahlung der Einschreibegebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufnahmebestätigung
                            1  Die   Aufnahmebestätigung   wird   den   kandidierenden   Personen   ausgestellt,  welche die Aufnahmebedingungen (Art. 22) erfüllen, wobei die Aufnahme  -  gesuche in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Dossiers berück  -  sichtigt   werden.   Dossiers   von   Personen,   die   bis   zum   Ende   des   laufenden  Schuljahres ihren Abschluss erwerben werden, gelten als vollständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmebestätigung  gilt für das akademische Studienjahr, für das sie  erlassen wurde, und für das nachfolgende Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausbildungsbeginn von kandidierenden Personen, für welche die Auf  -  nahmekapazität der HEP-PH FR nicht ausreicht, wird um ein Jahr verscho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen über die «Admission sur Dossier» bleiben vorbehalten  (Art. 22 Abs. 1 Bst. d).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Aufnahme  kann  aufgrund   des  Strafregisterauszugs  abgelehnt  werden.  Diese Ablehnung muss begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2 Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            1  Immatrikuliert sind Studierende, die aufgenommen wurden und die mit der  Einschreibung verbundenen Gebühren und Beiträge bezahlt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An der HEP-PH FR immatrikulierte Personen können an den von der HEP-  PH   FR   angebotenen   Lehrveranstaltungen   teilnehmen   und   die   Infrastruktur  und alle anderen Leistungen der HEP-PH FR nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3 Beurlaubung oder Studienabbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Beurlaubung
                            1  Unter   Beurlaubung   wird   jeder   Unterbruch   des   Studiums   verstanden,   der  eine Verlängerung der Studienzeit auf über sechs Semester nach sich zieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die ihr Studienjahr nicht validiert haben und die aufgrund wichti  -  ger   Gründe   wie   Krankheit,   Unfall,   Mutterschaft,   Vaterschaft,   Militärdienst  oder  Zivildienst an der  Weiterführung  ihres  Studiums verhindert  sind oder  einen entsprechenden Antrag stellen, können sich beurlauben lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beurlaubte Studierende bleiben an der HEP-PH FR immatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beurlaubungssemester gelten für die Berechnung der Studiendauer als  ordentliche Studiensemester. Der Direktionsrat kann in besonderen Fällen ge  -  gebenenfalls Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beurlaubten   Studierenden   wird   eine   ermässigte   Studiengebühr   (Beurlau  -  bungsgebühr) in Rechnung gestellt. Ausgenommen davon sind Studienunter  -  brüche im Zusammenhang mit dem Nichtbestehen einer Abschlussprüfung,  für welche die volle Semestergebühr erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die genauen Einzelheiten werden in internen Weisungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Studienabbruch
                            1  Wer das Studium abbrechen möchte, teilt dies der Leiterin oder dem Leiter  der betreffenden Abteilung schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  der  Studienabbruch   vor  dem  30.  September   für   das  Herbstsemester  oder vor dem 15. März für das Frühjahrsemester mitgeteilt, so wird das Se  -  mester nicht in die Studiendauer mit eingerechnet. Nach diesen Fristen wird  das  Semester   mitgezählt   und  die   Studentin  oder   der   Student  erhält   für  die  Lehrveranstaltungen des Semesters die Note F oder das Ergebnis «nicht er  -  reicht».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   eine   Studentin   oder   ein   Student   trotz   einer   an   die   letzte   bekannte  Adresse   verschickten   Mahnung   den   Studienveranstaltungen   und   Prüfungen  dauerhaft unentschuldigt fernbleibt, wird davon ausgegangen, dass sie oder er  das Studium abgebrochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmesituationen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Exmatrikulation
                            1  Die   Exmatrikulation   ist   die   Folge   eines   Studienabbruchs   (Art.   29),   eines  endgültigen Nichtbestehens, eines Ausschlusses nach einer Disziplinarmass  -  nahme oder des Abschlusses des Studiums. Wer die Gebühren und Beiträge  (Art. 31) nicht bezahlt, wird ebenfalls exmatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   wird   eine   Exmatrikulationsbestätigung   an   die   letzte   bekannte   Adresse  gesandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.4 Gebühren und Beiträge (Art. 12 PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grundsätze
                            1  Die Studierenden entrichten folgende Gebühren und Beiträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Studiengebühr pro Semester;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Prüfungsgebühr pro Semester für die Zwischen- und Schlussprüfun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den   Semesterbeitrag   an   die   Ausbildungskosten,   die   namentlich   die  Kosten für spezielle Unterrichtsmittel, für Verbrauchsmaterial sowie für  die Nutzung der Infrastruktur umfassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Beitrag an die tatsächlichen Kosten der Projektwochen für die teil  -  nehmenden Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Beträge wird vom Staatsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erhebung der Gebühren und Beiträge ist die Verwaltung der HEP-  PH FR zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Übernachtungs-,   Verpflegungs-   und   Reisekosten   gehen   zulasten   der  Studierenden, auch während der praktischen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Direktionsrat kann entsprechende Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Rückerstattung, Fristen und Nichtzahlung
                            1  Die Gebühren und Beiträge werden nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Person, die wegen Nichtzahlung der Gebühren und Beiträge exmatri  -  kuliert wurde, muss den geschuldeten Betrag begleichen, bevor sie eine neues  Zulassungsgesuch stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Gaststudierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1 Stellung der Gaststudierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            1  Als Gaststudierende gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mobilitätsstudierende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gastnebenfachstudierende;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2 Aufnahme (Art. 10 PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aufnahmebedingungen für Mobilitätsstudierende (Art. 33 Abs. 1
                            Bst. a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als   Mobilitätsstudentin   oder   Mobilitätsstudent   kann   zugelassen   werden,  wer seit mindestens zwei Semestern an einer anderen Hochschule immatriku  -  liert ist und an einem von der HEP-PH FR anerkannten Mobilitätsprogramm  oder an einem Austausch von Studierenden im Rahmen eines von der HEP-  PH FR unterzeichneten Abkommens oder einer von ihr unterzeichneten Ver  -  einbarung teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  besonderen   Fällen  können  die  Mobilitätsverantwortlichen   der  HEP-PH  FR von dieser Bestimmung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Aufnahmebedingungen für Gastnebenfachstudierende (Art. 33
                            Abs. 1 Bst. b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Gastnebenfachstudierende  können Studierende  aufgenommen  werden,  die an der Universität Freiburg immatrikuliert sind und eine Ausbildung zum  Erwerb des Lehrdiploms für die Sekundarstufe I absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Aufnahmebedingungen für Gaststudierende für ergänzende Lehr -
                            veranstaltungen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Gaststudierende für ergänzende Lehrveranstaltungen können Personen  aufgenommen werden, die an einer anderen Schweizerischen Hochschule im  -  matrikuliert sind und die eine eingeschränkte Zahl von Lehrveranstaltungen  als Ergänzung zu denjenigen ihrer Herkunftshochschule besuchen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in den Zusammenarbeitsvereinbarungen festgelegten Bedingungen, na  -  mentlich mit der Universität Freiburg, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Aufnahmeverfahren für Gaststudierende
                            1  Die Formulare für die Aufnahmegesuche von Mobilitätsstudierenden müs  -  sen von der zuständigen Dienststelle der Herkunftshochschule visiert und bei  den Mobilitätsverantwortlichen der HEP-PH FR eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahmegesuche von Gastnebenfachstudierenden und von Gaststudie  -  renden   für   ergänzende   Lehrveranstaltungen   müssen   beim   Sekretariat   der  Grundausbildung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Person der Herkunftshochschule und die Leiterin oder der  Leiter der betreffenden Abteilung der HEP-PH FR müssen ihr Einverständnis  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Immatrikulation der Gaststudierenden
                            1  Die Gaststudierenden bleiben an ihrer Herkunftshochschule immatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald   sie   an   der   HEP-PH   FR   eingeschrieben   sind,   können   sie   an   den  angebotenen Lehrveranstaltungen teilnehmen und die Infrastruktur sowie alle  anderen Leistungen der HEP-PH FR nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gaststudierende  werden  grundsätzlich für eine Dauer  von höchstens zwei  Semestern   aufgenommen.   Der   Gastaufenthalt   kann   ausnahmsweise   verlän  -  gert werden, sofern die HEP-PH FR und die Herkunftshochschule sich damit  einverstanden erklären. Die in den Zusammenarbeitsvereinbarungen  festge  -  legten Bedingungen, namentlich mit der Universität Freiburg, bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Gebühren und Beiträge
                            1  Mit Ausnahme der Studiengebühr pro Semester (Art. 31 Abs. 1 Bst. a), die  sie an ihre Herkunftshochschule zahlen, entrichten die Gaststudierenden die  gleichen Gebühren und Beiträge wie die übrigen Studierenden (Art. 31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Gebühren und Beiträge nicht bezahlt, so können Massnahmen  bis hin zum Ausschluss von der an der HEP-PH FR besuchten Ausbildung er  -  griffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Andere Personen in Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Aufnahmebedingungen und Verfahren
                            1  Bei den Weiterbildungen und Zusatzausbildungen gibt es für jedes Angebot  spezifische Aufnahmebedingungen, die in den Ausbildungsbeschrieben fest  -  gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ausbildungskosten (Art. 12 PHFG)
                            1  Die anderen Personen in Ausbildung entrichten die in den Ausbildungsbe  -  schrieben festgelegten Gebühren und Kosten der Weiterbildung oder der Zu  -  satzausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Hörerinnen und Hörer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Stellung der Hörerinnen und Hörer
                            1  Die zugelassenen Hörerinnen und Hörer können an gewissen Lehrveranstal  -  tungen, die von der HEP-PH FR in der Grundausbildung angeboten werden,  teilnehmen  und die Infrastruktur  und alle anderen  Leistungen der HEP-PH  FR   nutzen.   Ausgenommen   davon   ist   die   berufspraktische   Ausbildung   ein  -  schliesslich integrativer Lehrveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hörerinnen und Hörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Hörerin oder ein Hörer, die oder der die Lehre oder den Betrieb der  HEP-PH FR stört oder gegen die an der HEP-PH FR geltenden gesetzlichen  oder reglementarischen Bestimmungen verstösst, kann ohne weiteres Diszi  -  plinarverfahren ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Aufnahme
                            1  Personen, die über 18 Jahre alt sind, können als Hörerinnen und Hörer auf  -  genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme von Hörerinnen und Hörern hängt namentlich von der Auf  -  nahmekapazität der betreffenden Lehrveranstaltungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hörerinnen und Hörer besuchen eine Lehrveranstaltung ohne die Absicht,  ein Diplom zu erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einzelheiten werden in den entsprechenden Weisungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Gebühren und Beiträge
                            1  Die Hörerinnen und Hörer zahlen jedes Semester die vollen Studiengebüh  -  ren pro Semester (Art. 31 Abs. 1 Bst. a) und den vollen Semesterbeitrag (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs. 1 Bst. c).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je  nach  besuchten  Lehrveranstaltungen   kann  ein Beitrag  an  die  tatsächli  -  chen Kosten der Projektwochen (Art. 31 Abs. 1 Bst. d) in Rechnung gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.1 Rechte und Pflichten (Art. 13 PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Rechte
                            1  Alle Studierenden, Gaststudierenden und anderen Personen in Ausbildung  haben das Recht auf Achtung ihrer Person und den Schutz ihrer Privatsphäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Studierenden, Gaststudierenden und anderen Personen in Ausbildung  haben  das Recht, bei allen  wichtigen Entscheiden,  die sie direkt betreffen,  angehört zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Studierenden, Gaststudierenden und anderen Personen in Ausbildung  können ihre Meinung äussern und Vorschläge machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bereiche und die Einzelheiten zur Mitwirkung am Schulleben werden  im Organisationsreglement der Studierendenversammlung festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Studierendenversammlung – Organisation und Arbeitsweise
                            1  Die Studierendenversammlung besteht aus allen in der Grundausbildung der  HEP-PH FR immatrikulierten Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studierendenversammlung erstellt ein Organisationsreglement (Art. 45  Abs. 4), zu dem der Direktionsrat Stellung nimmt und das von der Kommissi  -  on der HEP-PH FR genehmigt wird. Darin werden die Zahl der Vorstands  -  mitglieder und die Art ihrer Ernennung, allgemeine Regeln zur Organisation  und zur Arbeitsweise der Versammlung sowie die Bereiche und die Modali  -  täten der Mitwirkung am Schulleben festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Direktionsrat   gewährt   der   Studierendenversammlung   ein   Budget   und  stellt ihr die nötigen Räume für ihre Arbeit zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorstandsmitglieder der Versammlung und die Vertreterinnen und Ver  -  treter des Vorstands in den Arbeitsgruppen werden nicht entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission der HEP-PH FR erlässt entsprechende Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Studierendenversammlung – Aufgaben
                            1  Der Vorstand der Studierendenversammlung pflegt regelmässigen Kontakt  mit dem Direktionsrat und den übrigen Versammlungen der HEP-PH FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Studierendenversammlung   hat   die   Pflicht,   in   den   verschiedenen  Arbeitsgruppen der Hochschule mitzuwirken, um die Studierenden zu vertre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Studierendenversammlung   nimmt   Gesuche,   Vorschläge   und   Anträge  der Studierenden aufmerksam entgegen. Sie prüft und bespricht sie mit den  Beteiligten und informiert sie darüber, wie gegebenenfalls in ihrer Sache ent  -  schieden wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Studierendenversammlung befasst sich nicht mit persönlichen Einzel  -  fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Pflichten
                            1  Die  Studierenden,   Gaststudierenden  und  anderen   Personen  in  Ausbildung  besuchen die Lehrveranstaltungen zu den festgesetzten Zeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie begegnen den Lehrpersonen, dem Personal der HEP-PH FR und ihren  Mitstudierenden mit Respekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie halten sich an die von der Hochschule erlassenen Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5.2 Disziplinarstrafen (Art. 14 PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Allgemeines
                            1  Disziplinarmassnahmen werden der oder dem Studierenden, der oder dem  Gaststudierenden und jeder anderen Person in Ausbildung auferlegt, die oder  der schuldhaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Sicherheit und die öffentliche Ordnung an der HEP-PH FR oder an  den Praktikumsplätzen stört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Unterricht und den Betrieb der HEP-PH FR oder des Praktikums  -  platzes stört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die an der HEP-PH FR oder an den Praktikumsplätzen geltenden ge  -  setzlichen oder reglementarischen Bestimmungen verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Betrug oder ein Plagiat oder einen entsprechenden Versuch be  -  geht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein des Lehrberufs unwürdiges Verhalten an den Tag legt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  dem Ansehen der HEP-PH FR schadet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Disziplinarmassnahmen
                            1  Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter kann folgende Massnahmen  ergreifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  schriftliche Verwarnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Suspendierung für höchstens ein Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktionsrat kann folgende Massnahmen ergreifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Suspendierung für mehr als ein Semester;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausschluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Annullierung des Abschlussdiploms im Falle eines im Nachhinein fest  -  gestellten Betrugs oder Plagiats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere Disziplinarmassnahmen als diejenigen nach den Absätzen 1 und 2  dürfen nicht ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Disziplinarmassnahmen können ausnahmsweise kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Allgemeinen können die Suspendierung und der Ausschluss erst nach ei  -  ner schriftlichen Verwarnung ausgesprochen werden. Bei schweren Verfeh  -  lungen können jedoch Studierende, Gaststudierende und andere Personen in  Ausbildung   ohne   vorherige   Verwarnung   suspendiert   oder   ausgeschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Bestimmungen des Strafrechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Verfahren
                            1  Bevor eine Massnahme ausgesprochen wird, muss die oder der Studierende,  die oder der Gaststudierende oder die Person in Ausbildung von der Person,  die den Entscheid fällen muss, angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid wird der oder dem Studierenden, der oder dem Gaststudie  -  renden oder der Person in Ausbildung schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Festlegung von Art und Ausmass der Sanktion werden die Umstän  -  de und das Verhalten der oder des Studierenden, der oder des Gaststudieren  -  den oder der Person in Ausbildung, die begangene Verfehlung und die Aus  -  wirkung auf den Betrieb der Schule berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Grundausbildung (Art. 25 PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abteilung Grundausbildung
                            1  Der Unterricht wird anhand eines Studienplans organisiert. Dieser umfasst  Module und Lehrveranstaltungen, die kohärent und mit den Bestimmungen  der EDK und des Hochschulrates vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Institutioneller Bildungsrat
                            1  Der Institutionelle Bildungsrat ist eine beratende Instanz des Direktionsrats  und hat die Aufgabe, an den Überlegungen zur Bestimmung der Ausrichtung  der Grundausbildung mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission der HEP-PH FR erarbeitet entsprechende Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufnahmekommission
                            1  Die Aufnahmekommission besteht aus einer Leiterin oder einem Leiter der  Abteilung Grundausbildung und einem Mitglied des Lehrpersonals sowie ei  -  ner externen Person, die vom Direktionsrat ernannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsweise wird in den einschlägigen Weisungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Zusammenarbeit im Rahmen von Bildungsgängen auf Tertiärstu -
                            fe (Art. 26 PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die HEP-PH FR kann im Rahmen von Bildungsgängen auf Tertiärstufe mit  anderen Hochschulen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HEP-PH FR kann bei Doktoratsprogrammen  mit universitären Hoch  -  schulen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bedingungen für das Studium und die Verleihung der Diplome werden  in institutionsübergreifenden Reglementen festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Bachelor-Abschluss und Lehrbefähigung für die Primarstufe
                            (Art. 26 PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Diplomausweis verleiht den Bachelorgrad und die Lehrbefähigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Diplomausweis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung  der Hochschule und des Kantons oder der  Kantone,  die das Diplom ausstellen oder anerkennen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Personendaten der oder des Diplomierten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vermerk «Lehrdiplom für die Primarstufe»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Schuljahre, für die das Diplom gültig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Fächer, welche die oder der Diplomierte unterrichten darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Unterschrift der zuständigen Instanz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Ort und Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Diplom   trägt   ausserdem   den   Vermerk:   «Das   Diplom   wird   in   der  Schweiz anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantona  -  len Erziehungsdirektoren vom 10. Juni 2005).»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Weiterbildung (Art. 28 PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            1  Die   Abteilung   Weiterbildung   ist   im   Bereich   der   Schulentwicklung   sowie  der Entwicklung des Unterrichts und des Lehrberufs tätig. Ihre Tätigkeiten  orientieren sich hauptsächlich an den in der Praxis erkannten Bedürfnissen,  den Ergebnissen der Bildungsforschung und an bildungspolitischen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die von der BKAD subventionierten Fort- und Weiterbildungsangebote  wird die Zusammenarbeit zwischen der HEP-PH FR und der Direktion in ei  -  nem Leistungsauftrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die HEP-PH FR kann alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Partnern  weitere Weiterbildungsangebote anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abteilung Weiterbildung engagiert sich in den kantonalen und nationa  -  len   Netzwerken.   Sie   berücksichtigt   die   Entscheide   und   Empfehlungen   der  verschiedenen interkantonalen und nationalen Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Forschung und Dienstleistungen für Dritte (Art. 29 PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            1  Die  HEP-PH  FR  integriert  die  Ergebnisse  der   Forschungs-  und  Entwick  -  lungstätigkeit in ihre Lehre  und sorgt dafür, dass diese in die Berufspraxis  übertragen   werden.   Bei   ihrer   Forschungs-   und   Entwicklungstätigkeit   nutzt  und fördert sie Innovationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HEP-PH FR trägt mit ihrer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit und  den  Dienstleistungen  für   Dritte  zur   nachhaltigen   Entwicklung  des  Kantons  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erleichtert mit den Dienstleistungen für Dritte allen interessierten Krei  -  sen den Zugang zu wissenschaftlichen Arbeitsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.2 Forschung und Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Forschungsfreiheit
                            1  Innerhalb der Forschungsstrategie der HEP-PH FR ist die Forschungsfrei  -  heit gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Forschung achtet die Richtlinien der Forschungsethik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Organisation
                            1  Die Forschung und Entwicklung an der HEP-PH FR ist in der Regel in For  -  schungseinheiten   organisiert   und   wird   von   qualifizierten   Mitgliedern   des  Lehrkörpers durchgeführt, die jeweils einer Forschungsgruppe angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Mittelbaus unterstützen die Mitglieder des Lehrkörpers  in   ihren   Forschungsarbeiten   und   in   der   Lehre.   Je   nach   Forschungsprojekt  können weitere Personalkategorien einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Forschungsmanagerin oder ein Forschungsmanager ist mit der Unter  -  stützung   und   Verwertung   der   Forschungs-   und   Entwicklungstätigkeit   der  HEP-PH FR beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Forschungsrat
                            1  Der Forschungsrat ist eine beratende Instanz des Direktionsrats und hat die  Aufgabe, bei der Planung der Forschungsstrategie der HEP-PH FR mitzuwir  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm gehören die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung  Forschung   und   Dienstleistungen   für   Dritte,   die   Forschungsmanagerin   oder  der Forschungsmanager, die Verantwortlichen der Forschungseinheiten und  ein Mitglied der Direktion des Instituts für Mehrsprachigkeit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission der HEP-PH FR verabschiedet entsprechende Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Forschungseinheiten
                            1  Den Forschungseinheiten gehören mindestens drei Mitglieder des Lehrper  -  sonals an, die an Forschungsschwerpunkten im Rahmen ein- und desselben  Forschungsprogramms arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Forschungseinheiten führen die Forschungsarbeiten  gemäss dem vom  Direktionsrat validierten Forschungsprogramm durch. Sie stellen die Verbin  -  dung  mit  der   Grundausbildung  und  der   Weiterbildung   in  ihrem   jeweiligen  Forschungsbereich sicher und können Dritten Dienstleistungen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Forschungseinheiten sind direkt dem Direktionsrat angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Direktionsrat ernennt für einen Zeitraum von vier Jahren eine für die  Leitung der Forschungseinheit verantwortliche  Person; diese Ernennung ist  erneuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission der HEP-PH FR verabschiedet entsprechende Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.3 Medien- und Informationsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            1  Der Medien- und Informationsdienst stellt Dokumentationsmaterial, Multi  -  media-Ressourcen   und   damit   verbundene   Dienste   pädagogischer,   didakti  -  scher oder wissenschaftlicher Natur zur Verfügung. Die Dienste richten sich  insbesondere   an   Personen,   die   im   obligatorischen   Unterricht,   in   der   Lehre  oder in der Forschung arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Dienst   ist   der   Abteilung   Forschung   und   Dienstleistungen   für   Dritte  angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nutzung von Dokumentationsmaterial und Multimedia-Ressourcen so  -  wie damit verbundener Dienstleistungen wird in entsprechenden Richtlinien  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.4 Beiträge für die Dienstleistungen für Dritte (Art. 42 Abs. 2 PHFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            1  Die HEP-PH FR kann ihre Dienstleistungen für Dritte diesen in Rechnung  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Einspracheverfahren (Art. 46 und 48 PHFG)
                            1  Studierende,   Gaststudierende   und   Kandidierende   können   innert   10   Tagen  gegen Entscheide, die sich auf ihre Stellung auswirken, Einsprache erheben.  Dies betrifft insbesondere Entscheidungen zu den Abschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache muss schriftlich abgefasst und mit Datum und Unterschrift  versehen werden; sie muss eine kurze Erläuterung des Sachverhalts und der  Gründe sowie die Anträge enthalten. Sie muss an den Direktionsrat gerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktionsrat verlangt von den betroffenen Personen innert kurzer Frist  zur Einsprache Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Direktionsrat führt das Verfahren unverzüglich durch. Er ermittelt den  Sachverhalt, ohne an den Inhalt der Einsprache gebunden zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Einspracheentscheid wird schriftlich mitgeteilt und kurz begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Aufsichtsbeschwerde, Verfahren (Art. 51 PHFG)
                            1  Beschwerdebehörde ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter oder die Leiterin bzw.  der   Leiter   der   Verwaltung,   der   oder   dem   die   von   der   Beschwerde  betroffene Person unterstellt ist, wenn sich die Aufsichtsbeschwerde ge  -  gen   Handlungen   oder   Unterlassungen   eines   Mitglieds   des   Lehrperso  -  nals,   des   Mittelbaus,   des   administrativen   und   technischen   Personals  oder einer Praktikumslehrperson richtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Rektorin oder der Rektor, wenn sich die Aufsichtsbeschwerde ge  -  gen Handlungen oder Unterlassungen einer Abteilungsleiterin bzw. ei  -  nes Abteilungsleiters, der Leiterin bzw. des Leiters der Verwaltung oder  eines Mitglieds des administrativen und technischen Personals, das ihr  oder ihm direkt unterstellt ist, richtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die BKAD, wenn sich die Aufsichtsbeschwerde gegen Handlungen oder  Unterlassungen der Rektorin oder des Rektors richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufsichtsbeschwerde   muss   schriftlich   abgefasst   und   mit   Datum   und  Unterschrift versehen werden; sie muss eine kurze Erläuterung des Sachver  -  halts und der Gründe sowie die Anträge enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdebehörde stellt den Sachverhalt fest. Sie hört die von der Be  -  schwerde betroffene Person und die Beschwerdeführerin oder den Beschwer  -  deführer an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie entscheidet darüber, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist. Der  Einspracheentscheid wird schriftlich mitgeteilt und kurz begründet. Die Be  -  schwerdebehörde entscheidet zudem über die Verfahrenskosten bei leichtfer  -  tiger oder missbräuchlicher Aufsichtsbeschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rektorin oder der Rektor ist Beschwerdebehörde gegen den Entscheid  der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters oder der Leiterin bzw. des  Leiters der Verwaltung, die oder der die Aufsichtsbeschwerde als unzulässig  erklärt oder abweist oder Verfahrenskosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Beschwerden gegen den Entscheid der Rektorin oder des Rektors, die  oder   der  die  Aufsichtsbeschwerde   als  unzulässig  erklärt  oder   abweist  oder  Verfahrenskosten auferlegt, ist die Beschwerdebehörde die BKAD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2020  Erlass  Grunderlass  01.01.2020  2020_008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 26  Titel geändert  12.10.2021  2021_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 26 Abs. 1  geändert  12.10.2021  2021_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 26 Abs. 2  geändert  12.10.2021  2021_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 26 Abs. 3  geändert  12.10.2021  2021_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 26 Abs. 4  geändert  12.10.2021  2021_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Art. 26 Abs. 5  eingefügt  12.10.2021  2021_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 20 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 22 Abs. 4  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 57 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 66 Abs. 1, c)  geändert  01.02.2022  2022_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 66 Abs. 6  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.01.2020  01.01.2020  2020_008