Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin
                            1  GS 32.531, SGS 649.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 - 1.1.1999  Vom 4. Juni 1998  GS 33.250  Die    Schweizerische  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK),  gestützt    auf  Artikel  2,  4  und  6  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  An-  erkennung   von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993  1   (Diplomverein-  barung) und auf das EDKStatut vom 2. März 1995, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung für
                            Erwachsenenbil  dner und Erwachsenenbildnerin bescheinigen, werden von der  EDK   anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforde-  rungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Ziel
                            1   Die Ausbildung gewährleistet eine wissenschaftlich fundierte und praxisbezoge-  ne   Grundqualifikation, welche Erwachsenenbildner und -bildnerinnen befähigt, als  Bildungsverantwortliche,   Bildungsorganisatoren und Ausbildende in Zusammen-  hang mit der Ausbildung und Weiterbildung von Erwachsenen aufzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Diplomierten sollen insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  fähig   sein, aufgrund einer Analyse des Umfeldes und den daraus abgeleite-  t  en  Bedürfnissen,  Leitlinien  für  die  Bildungsarbeit  zu  entwickeln  und  zu  evaluieren;  von erwachsenengerechten Methoden, Medien und Evaluationsinstrumenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  über   die erforderlichen berufsrelevanten, sozialen und personalen Kompeten-  zen verfügen, insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit,  Konfliktfähigkeit und die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  in der Lage sein,   im berufsethischen Sinne verantwortungsbewusst zu han-  deln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Ausbildungsmerkmale
                            1   Die Ausbildung setzt sich aus einem praxisbezogenen und einem theoretischen  Ausbildungsteil   zusammen und wird parallel zur Tätigkeit als Erwachsenenbildner  oder Erwachsenenbildnerin absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der praxisbezogene Ausbildungsteil besteht aus der begleiteten Reflexion der  Tätigkeit    als  Erwachsenenbildner  oder  Erwachsenenbildnerin,  insbesondere  aufgrund der theoretischen  Ausbildungsinhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der theoretische Ausbildungsteil umfasst folgende Fachbereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bildungsprozesse    mit  Erwachsenen:  Lernpsychologie,  Erziehungswissen-  schaften, Didaktik und Methodik, Gruppendynamik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ausbildungskonzepte: Gestaltung, Organisation und Evaluation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bildungsumfeld:   politische, soziologische, ökonomische, philosophische und  historische Aspekte von Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Ausbildung  findet  mindestens  zur  Hälfte  in  Ausbildungsgruppen  statt.  Gruppendynamische   Prozesse der Ausbildungsgruppen und Lernprozesse sind  dabei Gegenstand des Lernens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Ausbildung erfolgt aufgrund   eines Studienplans, der vom Kanton oder von  mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zulassungsbedingungen
                            1   Die Zulassung zur Ausbildung erfordert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den   Abschluss einer mindestens dreijährigen allgemeinbildenden oder be-  rufsbildenden   Ausbildung der Sekundarstufe II oder eines damit gleichwer-  tigen Ausbildungswegs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine aktuelle Tätigkeit als Erwachsenenbildner oder Erwachsenenbildnerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Personen über 30 Jahre, die die formalen Bedingungen der Vorbildung nicht  erfüllen,    sehen  die  Ausbildungsinstitutionen  Eintrittsprüfungen  oder  andere  Selektionsverfahren vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 - 1.1.1999  während und am Ende der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Ausbildungsdauer werden frühere Ausbildungen und Erfahrungen im  Bereich der Erwachsenenbildung angemessen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
                            1   Die Dozenten und Dozentinnen verfügen entweder über eine abgeschlossene  Hochschulbildung    oder  eine  gleichwertige  Ausbildung  oder  über  ein  Diplom  in  Erwachsenenbildung   im Sinne dieses Reglementes. In allen Fällen weisen sie  eine mehrjährige Berufserfahrung in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausbildungsinstitutionen  ermöglichen  und  fördern  die  Fortbildung  ihrer  Dozenten    und  Dozentinnen.  Sie  wachen  darüber,  dass  diese  ihren  Unterricht  laufend  den  fachspezifischen  und  den  didaktischmethodischen  Entwicklungen  anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Diplomreglement
                            Jede   Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton  oder    von  mehreren  Kantonen  erlassen  oder  genehmigt  ist.  Dieses  regelt  ins-  besondere die Modalitäten   für die Erteilungdes Diploms, enthält Bestimmungen  zu   den Aufgaben von Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Erteilung des Diploms
                            1   Das Diplom wird erteilt aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der fortlaufenden Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Beurteilung der Diplomarbeit oder des Abschlussdossiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Arbeit, die am Ende der Ausbildung verfasst  wird  ; das Abschlussdossier setzt sich aus schriftlichen Arbeiten zusammen, die  im    Verlaufe  der  Ausbildung  verfasst  werden.  Alle  Arbeiten  werden  in  einem  festgele  gten  Zeitraum  unter  Begleitung  eines  Dozenten  oder  einer  Dozentin  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beurteilung  der  Diplomarbeit  oder  der  Abschlussarbeiten  wird  von  den  Dozente  n oder Dozentinnen und von externen Experten oder Expertinnen vor-  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Assessment-Verfahren
                            die   in Artikel 2 und Artikel 3, Absätze 2 und 3 beschriebenen Mindestanforderun-  gen und beinhaltet eine Diplomarbeit gemäss Artikel 8 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Diplomurkunde
                            1   Die Diplomurkunde enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kanto-  ne, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Personalien der oder des Diplomierten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Vermerk "Diplom für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin",
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Unterschrift der zuständigen Stelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk "Das Diplom ist schweize-  risc  h  anerkannt  (Beschluss  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren vom ...)".
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Titel
                            Der   Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als  "diplomierter Erwachsenenbildner" bzw. als "diplomierte Erwachsenenbildnerin"  zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Anerkennungskommission
                            1    Die  Begutachtung  der  Gesuche  um  Anerkennung  und  die  periodische  Über-  prüfung    des  Verzeichnisses  der  Diplome  (Artikel  15)  sowie  die  Behandlung  weiterer   Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung von Erwachsenenbildnern  und -bildnerinnen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen  der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und  regelt deren Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommissi-  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Anerkennungsgesuch
                            1   Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62 - 1.1.1999  wohnen    bzw.  Einsicht  in  das  Beurteilungsverfahren  nehmen  und  ergänzende  Unterlagen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Entscheid
                            1    Der  Entscheid  über  die  Anerkennung,  deren  Ablehnung  oder  eine  allfällige  Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe  dafür   darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer  späteren Anerkennung führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verzeichnis
                            1   Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglementes nicht mehr,  stellt    der  Vorstand  der  EDK  dem  betreffenden  Kanton  oder  den  betreffenden  Kantonen   eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft  der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Pilotversuche
                            1   Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglementes können im Rahmen von  Pilotversuchen von der Anerkennungskommission bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Versuche müssen zeitlich begrenzt sein und auf einem klaren Konzept  beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel:  Anerkennung von ausländischen Diplomen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglemen-  tes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche  Berufserfahrung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Vorstand  der  EDK  kann  einzelne  Kompetenzen  an  die  Anerkennungs-  kommission oder an derenGeschäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel:  rechtliche   Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur  Verfügung (Artikel 10 Diplomvereinbarung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Übergangsbestimmungen
                            1   Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne  dieses   Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten  Diplome    für  Erwachsenenbildner  und  Erwachsenenbildnerin  gemäss  diesem  Reglement ebenfalls als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Inhaber und Inhaberinnen von anerkannten Diplomen gemäss Absatz 1 sind  berechtigt, den im Artikel 11 bezeichneten Titel zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Geschäftsstelle  der  Anerkennungskommission  stellt  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung über die Anerkennung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Inkrafttreten
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  auf  alle  Kantone  anwendbar,  die  der  Diplomvereinbarung  beigetreten  sind.