Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe, Anhang 1: Begriffe und Messweisen
                            Begriffe und Messweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .  Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 Massgebendes Terrain
                            Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene  Geländeverlauf  . Kann dieser info  l-  ge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürl  i-  che  n Geländeverlauf der  Umgebung  auszugehen.  Aus  planerischen oder erschliessung  s-  technischen Gründen  kann  das massgebende Terrain in einem Planungs  -  oder im Baubewi  l-  ligungsverfahren  abweichend  festgelegt we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .  Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Gebäude
                            Gebäude sind ortsfes  te Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine  feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Kleinbauten
                            Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse  nicht überschreiten und  die nur Nebennutzflächen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Anbauten
                            Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren D  i-  mensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Unterirdische Bauten
                            Unterirdische Bauten sind Ge  bäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Gelä  n-  der und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive  un  t  er  dem tiefer g  e-  legten Terrain liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Unterniveaubauten
                            Unterniveaubauten sind Gebäude, die  höchstens  bis zum zulässigen Mass  über das mas  s-  gebende, respektive  über das  tiefer gelegte Terrain hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Fassadenflucht
                            Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äu  s-  sersten Punkte des Baukörpers über dem massgeben  den Terrain: Vorspringende und unb  e-  deutend  rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Fassadenlinie
                            Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Projizierte Fassadenlinie
                            Die projizierte Fassadenlin  ie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen  Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Vorspringende Gebäudeteile
                            Vorspringende Gebäudeteile ragen  höchstens  bis zum zulässigen Mass  (für die Tiefe)  über  die Fassadenflucht hinaus  und  dürfen  –  mit Ausnahme der  Dachvorsprünge  –  das z  u  lässige  Mass  (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich  des zugeh  ö  rigen  Fassadenabschnitts  ,  nicht  ü  berschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Rückspringende Gebäudeteile
                            Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der  Hauptfassade  z  urückve  r  setzt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge
                            Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proj  i-  zierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Gebäudebreite
                            Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des fläche  nkleinsten Rechtecks, welches die proj  i-  zierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Gesamthöhe
                            Die Gesamthöhe ist der  grösste  Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dac  h-  konstruktion und  den  lotrecht darunter liegenden Pun  kt  en auf dem  massgebenden Te  r  rain.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Fassadenhöhe
                            Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fass  a-  de  n  flucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Kniestockhöhe
                            Die Kniesto  ckhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossb  o-  dens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachko  n-  struktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Lichte Höhe
                            Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fe  rtigen Bodens und  der Unterkan  te der ferti  gen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Gescho  s  ses  durch die Balkenlage bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  .  Geschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                6.1 Vollgeschoss e
                            Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter  -  , Dach  -  und Attika  gescho  s-  se.  Bei zusammengebauten Gebäuden  und  bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der S  i  tuation  gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude s  e-  parat ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Untergeschosse
                            Untergeschosse sind Geschosse,  bei denen die Oberkante des fertigen Bodens  , gemessen  in der Fassadenflucht,  im Mittel  höchstens bis zum  zulässige  n  Mass über die Fassadenlinie  hi  n  ausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht übe  r-  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4 Attikageschosse
                            Attikageschosse sind auf Flachdächer  n  aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikag  e-  schoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden  G  e-  schoss  um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand
                            Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parze  l-  lengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Gebäudeabstand
                            Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen  den  pr  o  jizierten Fassadenlinien z  weier  Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Baulinien
                            Baulinien  begrenzen die Bebauung und dienen  insbeso  n  dere der Sicherung bestehender  und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gesta  l  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4 Baubereich
                            Der Baubereich umfasst  den bebaubaren Bereich, der abweiche  nd von Abstandsvorschriften  und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
                            Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone  liegenden Grundstücks  flächen bzw. Grundstücksteile.  Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.  Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund  -  , Grob  -  und Feinerschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2 Geschossflächenziffer
                            Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller  Geschossflächen  (GF)  zur anrechenbaren Grundstück  s  fläche.  Die Summe  aller Geschossflächen besteh  t aus folgenden Komponenten:  -  Hauptnutzflächen HNF  -  Nebennutzflächen NNF  -  Verkehrsflächen VF  -  Konstruktionsflächen KF  -  Funktionsflächen FF  Nicht angerech  net werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorg  e-  gebenen Mindestmass liegt.  Geschossfläche  n  ziffer =  Summe aller Geschossfl  ä  chen_  anrechenbare Grundstücksfl  ä  che  GFZ =  ΣGF_  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3 Baumassenziffer
                            Die Baumassenziffer (BMZ) i  st das Verhältnis des Bauvolumens  über dem massgebenden  Terrain (BVm)  zur anrechenbaren Grun  d  stücksfläche.  Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain  gilt das  Volumen  des  Baukörpers in se  i-  nen Aussenmassen  .  Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger al  s zur Hälfte durch Abschlüsse (beispiel  s-  weise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.  Baumassenziffer =  Bauvolumen  über massgebendem Te  r  rain  anrechenbare Grundstücksfl  ä  che  BMZ =  B  V  m  _  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche  (aGbF)  zur  anrechenbaren Grundstück  s  fläche.  Überbauungsziffer =  anrechenbare Gebäudefläche  anrechenbare Grundstücksfl  ä  che  ÜZ =  aGbF  aGSF  Als anrechenbare G  ebäudefläche gilt die  Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.5 Grünflächenziffer
                            Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche  (aGrF)  zur anr  e-  chenbaren Grundstücksfläche.  Als anrechenbare Grünfläche gelten natür  liche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines  Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellfl  ä  chen dienen.  Grünfläche  n  ziffer =  anrechenbare  Grünfläche  anrechenbare Grundstücksfl  ä  che  GZ =  aGrF  aGSF