Notverordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei den Steuern
                            Notverordnung über den befristeten Verzicht auf  Verzugszinsen bei den Steuern (Corona-Notverordnung II)  Vom 24. März 2020 (Stand 25. März 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt  auf §  74  Abs.  3  der Verfassung des  Kantons  Basel-Landschaft  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sowie   §  135a  Abs.  3   des   Gesetzes   über   die   Staats-   und  Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7.  Februar  1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei ver  -  späteter Zahlung von Steuern, welche durch den Kanton erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verzugszins bei verspäteter Zahlung von Steuern
                            1  Vom 25. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung  der durch den Kanton nach §  3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeinde  -  steuern   (Steuergesetz)   vom   7.  Februar  1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  erhobenen   Steuern   kein   Ver  -  zugszins geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Landrat genehmigt am 2. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  331  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2020  25.03.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020.027  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  24.03.2020  25.03.2020  Erstfassung  GS 2020.027  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Notverordnung über den befristeten Verzicht auf  Verzugszinsen bei den Steuern (Corona  -Notverordnung II)  SGS  -Nr.  331.11a  GS  -Nr.  2020.027  Erlassdatum  24. März 2020, Genehmigung LR:  2. April 2020 (LRV 2020/153  )  In Kraft seit  25. März 2020  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  -  sionsbericht  an  den  Landrat  und  das  Landratsprotokoll  der  1.  Lesung  zu  finden  sind. > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen