Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
                            Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die  Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule  Vom 20. Juni 2014 (Stand 1. August 2014)  Die Schulkommission der Kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug,  gestützt auf §  4  Abs.  4  Bst.  c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom  27. September 1990,  1  )  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich und Zweck
                            1  Dieses Reglement regelt für die Schülerinnen und Schüler der kantonalen  Mittelschulen das Disziplinarwesen. Als kantonale Mittelschulen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die kantonalen Gymnasien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Fachmittelschule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Wirtschaftsmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dient der Sicherstellung eines geordneten und zielgerichteten Schulbe  -  triebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulen können ergänzende Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verstösse
                            1  Als Verstösse im Sinne dieses Reglements gelten namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Missachtung von mündlichen oder schriflichen Anordnungen der  Schulleitung, der Lehrpersonen und weiterer befugter Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Missachtung von Bestimmungen und Vereinbarungen der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Störung des Schulbetriebs und des Unterrichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verstösse gegen Bestimmungen über den Schulbesuch und des Absen  -  zenwesens;  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  persönlichkeitsverletzende   Äusserungen   und   Handlungen   gegenüber  der Schulleitung, den Lehrpersonen, weiteren Personen im Dienste der  Schule sowie gegenüber Schülerinnen und Schülern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Konsum oder Verbreitung verbotener Substanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  vorsätzliche Sachbeschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  unerlaubte Verwendung oder Nutzung der Infrastruktur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Verwendung von unerlaubten Mitteln beim Absolvieren von Prüfun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstösse können leicht oder schwer sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   aufgrund   eines   Verstosses   ergriffene   Massnahme   ist   der   Art   und  Schwere des Verstosses anzupassen sowie sinnvoll und zielführend auszu  -  gestalten.  2. Organe und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organe
                            1  Organe im Rahmen der Disziplinarordnung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Lehrperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das zuständige Schulleitungsmitglied;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schulleitung oder die Disziplinarkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zusammensetzung und Wahl der Disziplinarkommission
                            1  Die   Schulleitung   kann   eine   Disziplinarkommission   einsetzen   und   deren  Geschäftsordnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern und je einem Stellvertreter bzw.  einer Stellvertreterin zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrpersonen wählen aus dem Kollegium die Mitglieder der Diszipli  -  narkommission   für   vier   Jahre.   Eine  Wiederwahl   ist   zweimal   möglich.   Es  wird   auf   eine   ausgewogene   Berücksichtigung   der   Geschlechter   geachtet.  Die Mitglieder der Schulleitung sind nicht wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schülerinnen- und Schülerorganisation hat das Recht, der Lehrerkon  -  ferenz Lehrpersonen als Mitglieder der Disziplinarkommission vorzuschla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständigkeiten
                            1  Die Lehrperson regelt leichte Verstösse gegen die Disziplinarordnung ge  -  mäss §  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Schulleitungsmitglied regelt Verstösse gegen die Diszipli  -  narordnung gemäss §  8  Abs.  1 oder 2. Das Schulleitungsmitglied kann die  Schulleitung mit der Regelung des Falls betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung regelt auf Antrag des zuständigen Schulleitungsmitglieds  schwere Verstösse gegen die Disziplinarordnung gemäss §  8  Abs.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulkommission regelt schwere Verstösse gegen die Disziplinarord  -  nung gemäss §  8  Abs.  3  Bst.  b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulleitung kann ihre Aufgaben gemäss §  5  Abs.  2 und 3 an eine Dis  -  ziplinarkommission übertragen.  3. Verfahren  3.1. Massnahmen bei leichten Verstössen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Massnahmen
                            1  Bei  leichten Verstössen  stehen  der   Lehrperson  in  eigener  Verantwortung  folgende Massnahmen zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Durchführung eines klärenden Gesprächs mit der Schülerin bzw. mit  dem Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erteilen einer Ermahnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wegweisung aus dem Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anordnung einer Strafarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Anordnung von einer oder mehreren Strafstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ergriffene Massnahme muss im Wiederholungsfall der Klassenlehrper  -  son der Schülerin oder des Schülers gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt die Klassenlehrperson  eine Häufung leichter Verstösse fest, lädt  sie  die Schülerin bzw. den Schüler zu einem Gespräch ein; bei einer minderjäh  -  rigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler werden bei Bedarf die  Erziehungsberechtigten eingeladen. Die Klassenlehrperson und die Schüle  -  rin   bzw.   der   Schüler   können   eine   schriftliche   Vereinbarung   mit   Bewäh  -  rungsfrist treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Durchführung und Abschluss der Massnahme
                            1  Wird eine Massnahme gemäss §  6  Abs.  1 ergriffen,  kann die Lehrperson  bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten  informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemäss §  6  Abs.  1 ergriffene Massnahme ist abgeschlossen, wenn die  Schülerin   oder  der  Schüler   diese  zur   Zufriedenheit  der   Lehrperson  erfüllt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann die Massnahme nicht abgeschlossen werden, gelangt der Fall gemäss  §  8  Abs.  1 an das zuständige Schulleitungsmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schülerin oder der Schüler kann eine Aussprache mit der betreffenden  Lehrperson oder der Klassenlehrperson verlangen.  3.2. Massnahmen bei schweren Verstössen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Massnahmen
                            1  Bei   fehlendem   Abschluss   der   Massnahme   gemäss   §  6  Abs.  1   oder   bei  schweren  Verstössen   beantragt   die   Lehrperson   nach   Rücksprache   mit   der  Klassenlehrperson beim zuständigen Schulleitungsmitglied die Behandlung  des Falls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Schulleitungsmitglied entscheidet über das weitere Vorge  -  hen. Es kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen mündlichen Verweis erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen schriftlichen Verweis erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ergänzende Massnahmen nach §  6  Abs.  1 anordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Fall an die Schulleitung weiterleiten oder die Disziplinarkommis  -  sion mit der Behandlung des Falls beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Schulleitung oder die Disziplinarkommission mit der Behandlung  des Falls beauftragt, kann sie folgende Massnahmen ergreifen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausschluss   vom   Unterricht   für   höchstens   drei   Schulwochen.   Die  Schulleitung   oder   die   Disziplinarkommission   entscheidet   über   die  Pflicht der Schülerin bzw. des Schülers zur Absolvierung von Prüfun  -  gen und allfälligen weiteren Verpflichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Antrag an die Schulkommission auf Wegweisung einer schulpflichti  -  gen Schülerin oder eines schulpflichtigen Schülers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wegweisung einer Schülerin oder eines Schülers, die bzw. der die ob  -  ligatorische Schulzeit absolviert hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Androhung   der   Wegweisung   von   der   Schule   (Ultimatum)   mit   einer  Bewährungsfrist von mindestens einem Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei schweren Verstössen im Rahmen von Schulveranstaltungen ausserhalb  des   Unterrichts   kann   die   Lehrperson   die  Wegweisung   der   Schülerin   bzw.  des Schülers von der Veranstaltung anordnen. Sie hat das zuständige Schul  -  leitungsmitglied umgehend zu informieren. Die weiteren Massnahmen rich  -  ten sich nach Abs. 1–3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein   vorübergehender  Ausschluss   vom   Unterricht   kann   ohne   vorgängige  Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten erfolgen, wenn der Diszipli  -  narverstoss der Schülerin oder des Schülers so schwer ist, dass die Schule  ihre Aufgaben ohne umgehenden Ausschluss der Schülerin oder des Schü  -  lers nicht mehr richtig erfüllen kann. Der Ausschluss vom Unterricht muss  der Situation angepasst sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Durchführung und Abschluss der Massnahme
                            1  Wird eine Massnahme gemäss §  8  Abs.  2 Bst. b–d oder §  8  Abs.  4   ergrif  -  fen,   sind   die   Erziehungsberechtigten   minderjähriger   Schülerinnen   und  Schüler zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Massnahme gemäss §  8  Abs.  3 Bst. a–d ergriffen, ist die  Schul  -  leitung oder die Disziplinarkommission verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Lehrperson sowie die Schülerin bzw. den Schüler angemessen zu  informieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei einer minderjährigen Schülerin bzw. einem minderjährigen Schü  -  ler die Erziehungsberechtigten bei Eröffnung des Verfahrens zu infor  -  mieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Erziehungs  -  berechtigten, das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Gespräch ist zu  protokollieren und von den beteiligten Personen zu unterzeichnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.  3.3. Unzulässige Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kollektive Massnahmen
                            1  Kollektive Massnahmen sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.06.2014  01.08.2014  Erlass  Erstfassung  GS 2014/041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  20.06.2014  01.08.2014  Erstfassung  GS 2014/041