Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Alterseinrichtungen im Feuerschaukreis
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über den  Fonds für Alterseinrichtungen im  Feuerschaukreis  vom 16. Dezember 2014 (Stand 16. Dezember 2014)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Der Fonds für Alterseinrichtungen im Feuerschaukreis ist ein zweckgebun  -  des Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmun  -  gen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Fonds bezweckt die finanzielle Unterstützung von neuen und beste  -  henden Einrichtungen für ältere Personen auf dem Gebiet der Feuerschau  -  gemeinde Appenzell, insbesondere mit Beiträgen an den Bau, Unterhalt  oder Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fondsvermögen
                            1  In den Fonds werden die jährlichen Zahlungen der Carl Sutter-Stiftung an  den Kanton Appenzell I.Rh. gemäss Vertrag zwischen der Carl Sutter-Stif  -  tung und dem Kanton vom 28.  November 2014 sowie die Zinserträge aus  dem Fonds eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner können dem Fonds weitere dem Fondszweck dienende Zuwendun  -  gen wie Spenden oder Testate zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation
                            1  Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und be  -  schliesst über die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesundheits- und Sozialdepartement erarbeitet die Entscheidgrundla  -  gen und stellt Antrag über den Einsatz von Fondsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen und veranlasst Aus  -  zahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt mit Inkrafttreten des Baurechtsvertrags vom 28.  No  -  vember 2014 zwischen der Carl Sutter-Stiftung, dem Kanton Appenzell I.Rh.  und den Bezirken Appenzell, Schwende und Rüte betreffend die Liegen  -  schaft Schaies in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                16.12.2014 16.12.2014 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  16.12.2014  16.12.2014  Erstfassung  -