Kantonale Alarmierungsverordnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  Gegenstand  Anordnung von  Vorwarnungen,  Warnungen und  Entwarnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  grösserer  Unsicherheit  über  den  Eintritt  eines  Ereignisses  oder einer Entwicklung gemäss Absatz 1 ergeht lediglich eine Vor-  warnung an die betroffenen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorwarnungen  und  Warnungen  werden  befristet  oder  unbefristet  ausgesprochen.  Bei  unbefristeten  Vorwarnungen  und  Warnungen  muss nach Ende der Gefahr eine Entwarnung gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Kanton sind für die Anordnung von Vorwarnungen, Warnungen  und Entwarnungen zuständig:  a)  der  Regierungsrat,  b)   die Leiterin bzw. der Leiter der   Kantonalen Führungsorganisation  (KFO) und der Stab KFO,  c)   die weiteren zuständigen kantonalen Fachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Gemeinden sind für die Anordnung von Vorwarnungen, War-  nungen und Entwarnungen zuständig:  a)  der  Gemeinderat,  b)   die  Gemeindeführungsorgane  bzw.  die  regionalen  Führungsor-  gane (GFO/RFO),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  c)   die weiteren zuständigen kommunalen Fachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vor  oder  mit  der  Verbreitung  einer  Vorwarnung  oder  Warnung  hat  die Stelle, welche die Vorwarnung oder Warnung anordnet, die Ein-  satz-  und  Verkehrsleitzentrale  der  Schaffhauser  Polizei  (EZ/VLS),  den Stab KFO und die GFO/RFO der betroffenen Gemeinden zu in-  formieren.  III.   Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung  von Verhaltensmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Besteht eine Gefahr für die Bevölkerung, wird sie alarmiert, wenn  dies den zuständigen Stellen in der konkreten Situation notwendig  erscheint.  Die  Alarmierung  erfolgt  mit  stationären  Sirenen  und  in  Streusiedlungen mit mobilen Sirenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die stationären Sirenen werden von der EZ/VLS oder von der Er-  satzauslösestelle  ferngesteuert  ausgelöst.  Ist  die  ferngesteuerte  Auslösung  nicht  möglich,  haben  die  Alarmierungsverantwortlichen  Zuständigkeiten  Informations-  pflicht  Anordnung  eines Alarms
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  .  Ist  eine  ferngesteuerte  Alarmauslösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Orientierung der  Bevölkerung  und Verbreitung  von Verhaltens-  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die EZ/VLS leitet bei einem Fehlalarm einer Sirene umgehend die  Notabschaltung vor Ort in die Wege, indem sie die Alarmierungsver-  antwortlichen und die Alarmauslöser aufbietet und die GFO/RFO der  betroffenen Gemeinden orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie informiert umgehend per ICARO-Meldung über die Medien die  Bevölkerung, die Nationale Alarmzentrale, die Nachbarkantone und  das grenznahe Ausland.  IV.   Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist für die kantonale  Alarmierungsplanung zuständig.   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  stellt  die  ständige  Betriebsbereitschaft  der  technischen  Mittel  und die Einsatzbereitschaft der involvierten Stellen sicher. Sie sorgt  insbesondere  für  die  Beschaffung  der  Komponenten  der  techni-  schen Systeme, für den Bau neuer stationärer Sirenenstandorte, die  periodischen Kontrollen und den Unterhalt der stationären und der  mobilen Sirenen sowie für die notwendigen Notstromsysteme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  GFO/RFO  bestimmen  eine  Person  als  Alarmierungsverant-  wortlichen. Diese Person bestimmt pro stationäre und pro mobile Si-  rene je eine Person als Alarmauslöser und deren Stellvertretungen.  Die GFO/RFO geben deren Kontaktangaben für das Aufgebot und  für die Information im Ereignisfall dem Amt für Bevölkerungsschutz  und Armee bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Alarmierungsverantwortlichen sind für die kommunalen Aufga-  ben zuständig, welche ihnen durch diese Verordnung oder durch das  Amt für Bevölkerungsschutz und Armee in Ausführung der Bevölke-  rungsschutzgesetzgebung zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Sie stellen insbeson-  dere sicher, dass durch die Alarmauslöser an allen Sirenen gleich-  zeitig  eine  Handauslösung  (Notabschaltung)  ausgeführt  werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eigentümer  und  Eigentümerinnen  sowie  Mieter  und  Mieterinnen  haben gemäss Art. 22 der Alarmierungsverordnung auf ihren Grund-  stücken  gegen  angemessene  Entschädigung  die  Einrichtung,  den  Betrieb  und  den  Unterhalt  von  technischen  Einrichtungen,  die  der  Fehlalarm (Not-  abschaltung)  Bevölkerungs-  schutz und  Armee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Alarmierungs-  verantwortliche  und Alarmaus-  löser  Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Sirenentest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Aufteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  VI.   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Die Weisung für die Alarmierung der Bevölkerung des Kantons
                            Schaffhausen vom 27. September 2004 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   4)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 520.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 500.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Amtsblatt 2017, S. 389.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  RRB  vom  25.  Juni  2019,  in  Kraft  getreten  am 1. Juli 2019 (Amtsblatt 2019, S. 1071).  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten