Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes
                            Reglement über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des  Anwaltspatentes  Vom 28. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2009)  Die   Geschäftsleitung   des   Kantonsgerichts   Basel-Landschaft,   gestützt   auf  §  8  Absatz  4   des   Anwaltsgesetzes   vom   25.   Oktober   2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     (AnwG),   be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Termine der Anwaltsprüfungen
                            1  Die Anwaltsprüfungen finden zweimal jährlich statt, nämlich in den Zeitperi  -  oden Januar bis Juni und Juli bis Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anmeldung zur Anwaltsprüfung
                            1  Die Anmeldung für die im ersten Halbjahr stattfindenden Prüfungen hat bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  November des Vorjahres, für die im zweiten Halbjahr stattfindenden Prü  -  fungen bis 31.  Mai des laufenden Jahres an das Kantonsgericht, z.H. der An  -  waltsprüfungskommission   zu   erfolgen.   Der   Anmeldung   sind   die   Unterlagen,  aus welchen sich die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen von §  7 AnwG  ergibt, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fächer der Prüfung
                            1  Prüfungsfächer   sind   das   eidgenössische   und   basellandschaftliche   Privat  -  recht,   Strafrecht,   öffentliches   Recht,   namentlich   Staats-,   Verwaltungs-   und  Sozialversicherungsrecht, Zivil-, Straf-  und öffentliches Prozessrecht, Schuld  -  betreibungs- und Konkursrecht sowie das für die Schweiz gültige internationale  Recht (wie z.B. die EMRK, das Lugano-Übereinkommen und das Wiener Kauf  -  recht).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organisation der Prüfung
                            1  Das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission legt die Prüfungstermine fest  und bestimmt die Prüfungsfächer sowie einerseits die prüfenden Mitglieder und  andererseits die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder der Anwalts  -  prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 34.523, SGS 178  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0673
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ablauf der Prüfung
                            1  Die   Anwaltsprüfung   besteht   aus   einem   schriftlichen   und   einem  mündlichen  Teil. Der schriftliche Teil umfasst eine Hausarbeit mit einer Prüfungsdauer von  fünf Tagen sowie zwei Klausuren mit einer Prüfungsdauer von je elf Stunden.  Die schriftlichen Prüfungen erfolgen in einem Abstand von je ca. drei bis fünf  Wochen und beginnen in der Regel mit der Hausarbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Hausarbeit wird den Kandidatinnen und Kandidaten eine Aufgabe ge  -  stellt,   die   ein   wissenschaftliches   Rechtsproblem   oder   die   Bearbeitung   eines  Rechtsfalles in Form von Rechtsschriften in Verbindung mit Klientenberatung  oder eines behördlichen Entscheides zum Gegenstand hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgabenstellung in den Klausuren soll praxisbezogen sein. Die Exami  -  natorinnen und Examinatoren bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und über  -  geben   den   Kandidatinnen   und   Kandidaten   das   für   die   Ausarbeitung   von  Rechtsschriften nötige Prozessmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kandidatinnen   und   Kandidaten   haben   vor   Beginn   der   Prüfung   eine  schriftliche Erklärung abzugeben, keine anderen als die erlaubten Hilfsmittel zu  gebrauchen und keine fremde Hilfe bei der Lösung der Prüfungsaufgaben in  Anspruch zu nehmen. Bei einer Zuwiderhandlung gilt das Anwaltsexamen als  nicht bestanden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Entscheid über die Zulassung zur mündlichen Prüfung obliegt dem Präsi  -  dium der Anwaltsprüfungskommission nach Vorliegen der Noten der schriftli  -  chen  Arbeiten.  Kandidatinnen   und   Kandidaten,  welche  aus   der   Summe  aller  schriftlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und höchstens eine  ungenügende   Note   aufweisen,   werden   zur   mündlichen   Prüfung   zugelassen.  Sind  die  notenmässigen  Voraussetzungen  für  die   Zulassung  zur   mündlichen  Prüfung   nicht   erfüllt,   wird   die   Zulassung   zur   mündlichen   Prüfung   verweigert  und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein auf Verweigerung der Zulassung  zur   mündlichen   Prüfung   lautender   Entscheid   wird   der   Kandidatin   bzw.   dem  Kandidaten  vom Präsidium der Anwaltsprüfungskommission  schriftlich  mitge  -  teilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid innert 10  Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantons  -  gericht Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht Beschwerde erheben (§  9  Ab  -  satz  5 Anwaltsgesetz vom 25. Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der mündliche Teil umfasst fünf mündliche Prüfungen mit einer Prüfungsdau  -  er von je 20 Minuten bei Einzelprüfung bzw. von 30 Minuten bei paarweiser  Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beurteilung der Prüfung
                            1  Die   schriftlichen   und   mündlichen   Prüfungen   werden   nach   folgender   Noten  -  skala bewertet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  1 sehr schlecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  2 schlecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 34.523, SGS 178  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0673
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  3 ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  4 genügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  5 befriedigend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  6 gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  7 gut bis sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  8 sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht abgegebene schriftliche Arbeiten wird die Note 1 gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Noten werden durch die prüfenden Mitglieder der Anwaltsprüfungskom  -  mission gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ergebnis der Prüfung
                            1  Die Examinatorinnen und Examinatoren entscheiden sofort nach Beendigung  der mündlichen Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung be  -  standen haben. Kandidatinnen und Kandidaten, welche aus der Summe aller  schriftlichen und mündlichen Arbeiten die Durchschnittsnote vier erreichen und  höchstens eine ungenügende Note aufweisen, haben die Prüfung bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Präsidium  der   Anwaltsprüfungskommission   teilt  den  Entscheid   der  Ex  -  aminatorinnen und Examinatoren den Betroffenen mündlich mit und orientiert  die Anwaltsaufsichtskommission über die bestandenen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erklären die Examinatorinnen und Examinatoren eine Prüfung als nicht be  -  standen, wird dieser Entscheid der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Prä  -  sidium der Anwaltsprüfungskommission mit Bekanntgabe der Noten schriftlich  mitgeteilt. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann gegen den Entscheid in  -  nert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim  Kantonsgericht Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht Beschwerde erheben  (§  9  Absatz  5 Anwaltsgesetz vom 25  Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wiederholung der Prüfung
                            1  Schriftliche Arbeiten, welche im erfolglosen Versuch mit Note vier oder mehr  bewertet worden sind, müssen nicht wiederholt werden. Die mündlichen Prü  -  fungen sind vollzählig zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erteilung des Anwaltspatentes
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, erhal  -  ten von der Anwaltsaufsichtskommission das Anwaltspatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 34.523, SGS 178  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0673
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufhebung früheren Rechts
                            1  Das Reglement vom 27. Mai 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die Advokaturprüfung, die Erteilung  des Fähigkeitsausweises und die Zulassung zur Advokatur wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 32.923, SGS 178.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0673
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2002  01.01.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.0673
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2007  01.10.2007  § 5 Abs. 4  geändert  GS 36.279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.2008  01.01.2009  § 5 Abs. 1  geändert  GS 36.838  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0673
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  28.10.2002  01.01.2003  Erstfassung  GS 34.0673
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 24.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.838
§ 5 Abs. 4 27.08.2007 01.10.2007 geändert GS 36.279
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0673