Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
                            1   Abstimmungsanlage  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für jede Abstimmung wird ein provisorischer Report in Form einer  Grafik mit folgenden Angaben erstellt:  a)  das Datum der Kantonsratssitzung;  b)  die Nummer der Abstimmung;  c)   ein Diagramm mit dem Ergebnis für jede Abstimmung in den Far-  ben gemäss § 4 Abs. 2.  Die Grafik wird direkt nach der Abstimmung an die Laptops der Stim-  menzählenden übermittelt und auf die Leinwand im Kantonsratsaal  projiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  provisorischen  Reports  werden  am  Ende  der  Sitzung  ausge-  druckt und von beiden Stimmenzählenden unterschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der definitive Report  ist rechtlich verbindlich und besteht aus einer  Namensliste mit folgenden Angaben zu den Kantonsratsmitgliedern:  a)  Nachnamen;  Vornamen;  b)  Parteizugehörigkeit;  c)   Ergebnis der Abstimmungen der jeweiligen Kantonsratssitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Abstimmungsergebnisse  geben  das  Stimmverhalten  jedes  Ratsmitglieds tabellarisch wieder:  a)  Ja:  Grün;  b)  Nein:  Rot;  c)   Enthaltung:   Grau;  d)  Vakanz/Abwesenheit/Nichtteilnahme an der Abstimmung:  Weiss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der definitive Report wird  a)  auf der Internetseite des Kantonsrats publiziert;  b)  im Kantonsratsprotokoll als Anhang publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Kantonsratssekretariat  kann  die  definitiven  Reports  vor  der  Publikation redaktionell bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Stimmenzählenden sind zuständig für die Bedienung der An-  lage während der Kantonsratssitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie überprüfen:  Provisorischer  Report  Definitiver Re-  port und Publi-  kation  Stimmenzäh-  lende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonsrats-  sekretariat  Weibeldienst  Technik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Bedienungs-  knöpfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 2017  b)  N 2 = Nein;  c)   ? 3 = Enthaltung;  d)  On für das Einschalten des Geräts;  e)  Die Tasten 4 bis 10 sind ohne Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Entschuldigte, abwesende und nicht an einer Abstimmung teilneh-  mende  Ratsmitglieder  werden  ebenfalls  unter  der  Rubrik  «Va-  kanz/Abwesenheit/Nichtteilnahme an der Abstimmung» erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Bedienung der Anlage vor der  Kantonsratssitzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Stimmenzählenden, die Kantonsratssekretärin oder der Kan-
                            tonsratssekretär sowie die von dieser oder diesem bestimmten Mit-  arbeitenden des Kantonsratssekretar  iats erhalten einen Systemzu-  gang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Kantonsratssekretariat  a)  richtet die Anlage vor der Kantonsratssitzung ein;  b)   erstellt zuhanden der Stimmenzählenden die Tabelle gemäss § 4  Abs. 1 und Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stimmenzählenden überprüfen die Vorbereitungsarbeiten des  Kantonsratssekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Bedienung der Anlage während der  Kantonsratssitzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zu Beginn jeder Kantonsratssitzung sowie direkt nach der Pause  findet je eine Testabstimmung statt, die zugleich als Anwesenheits-  kontrolle dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Ergebnis  wird  als  Grafik  direkt  nach  der  Abstimmung  an  die  Laptops der Stimmenzählenden übermittelt und auf die Leinwand im  Kantonsratssaal projiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist die Anwesenheit eines Kantonsratsmitglieds aus irgendwelchen  Gründen  nicht  erfasst  worden,  ist  dies  durch  das  entsprechende  Kantonsratsmitglied  unverzüglich  den  Stimmenzählenden  zu  mel-  den. Diese erstellen einen separaten Report.  Systemzugang  Einrichtung der  Anlage vor der  Kantonsratssit-  zung  Testabstim-  mung und An-  wesenheitskon-  trolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verlassen des  Kantonsrats-  saals  Erfassung wäh-  rend der Sit-  zung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Abstimmungs-  vorgang  Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern ein anwesendes Ratsmitglied aus gesundheitlichen Grün-  den nicht in der Lage ist, die Anlage selber zu bedienen, erfolgt die  Stimmabgabe nach Anweisung des betroffenen Ratsmitglieds durch  eine Stimmenzählerin oder einen Stimmenzähler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sofern während des Abstimmungsvorgangs eine Unstimmigkeit bei  der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang  zu Ende zu führen. Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine  erneute Abstimmung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der erste Abstimmungsvorgang ist im definitiven Report als «auf-  gehoben» zu bezeichnen. Er darf im System nicht gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Präsidentin oder der Präsident verkündet die Ergebnisse der  Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stimmenzählenden überprüfen, ob die Verkündung der Ergeb-  nisse mit der Anzeige auf der Leinwand übereinstimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  unterschriebenen  provisorischen  Reports  sind  die  Grundlage  für die Erstellung der definitiven Reports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stimmenzählenden übergeben die provisorischen Reports dem  Kantonsratssekretariat. Diese sind nicht Teil des Protokolls des Kan-  tonsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach der Genehmigung des Protokolls der Kantonsratssitzung ver-  nichtet das Kantonsratssekretariat die provisorischen Reports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    Publikation nach der Kantonsratssitzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  der  Kantonsratssitzung  erstellt  das  Kantonsratssekretariat  die definitiven Reports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kantonsratssekretariat führt zu jeder Abstimmung stichwortar-  tig auf, wie die Abstimmungsfrage lautete (nach Bedarf mit Angaben  zur Bedeutung von Ja und Nein, beispielsweise bei Ausmehrungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Kantonsratssekretariat schaltet die definitiven Reports spätes-  tens am dritten Arbeitstag nach der   Kantonsratssitzung im Internet  Wiederholung  der Abstimmung  Verkündung der  Ergebnisse  Verwendung  der provisori-  schen Reports  Erstellung der  definitiven Re-  ports  Aufschaltung im  Internet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Geset-  Protokoll  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018