Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
                            Dekret  über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des  Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim  Ausscheiden aus dem Amt  Vom 27. November 2014 (Stand 1. Januar 2015)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   §  67  Absatz  1  Buchstabe  d   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-  Landschaft vom 17. Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie auf §  30 des Gesetzes vom 25. Septem  -  ber 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des  Kantons (Personalgesetz),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Dekret hat zum Zweck, die Mitglieder des Regierungsrates vor den  wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes und der Nichtwie  -  derwahl zu schützen. Dazu regelt es die berufliche Vorsorge sowie Lohnleis  -  tungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Reglementarische Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Reglementarische Vorsorge der BLPK
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates sind im Vorsorgewerk des Kantons bei  der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich der nachstehenden Bestimmungen gelten für die Mitglieder des  Regierungsrates die Bestimmungen des Dekrets vom 16. Mai 2013 über die  berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   (Pensions  -  kassendekret) und des Vorsorgereglements der BLPK für das Kantonsperso  -  nal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 32.1008, SGS 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 38.0281, SGS 834.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.112
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Massgebender Jahreslohn
                            1  Für   amtierende   Mitglieder   des   Regierungsrates   gilt   der   Lohn   gemäss  §  31  Absatz  1  Buchstabe  c   des   Dekrets   vom   8.   Juni   2000   zum   Personalge  -  setz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    (Personaldekret) als massgebender Lohn für die Versicherung bei der  BLPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anspruch auf eine Altersleistung während Lohnersatz oder
                            Lohnfortzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es besteht kein Anspruch auf Altersleistungen der BLPK, solange das ehe  -  malige   Mitglied   des   Regierungsrats   Anspruch   auf   eine   Lohnfortzahlung   ge  -  mäss §  6 bzw. auf Lohnersatz gemäss §  7 hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beitrag zum Ausgleich der Rentenkürzung bei Pensionierung
                            vor dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitglieder des Regierungsrates, die nach Vollendung des 54. Altersjahres aus  dem Amt ausscheiden, haben im Zeitpunkt des Ausscheidens Anspruch auf  eine Einlage in der Höhe von maximal 24 monatlichen Sparbeiträgen gemäss  §  13 des Pensionskassendekrets, höchstens aber in der Höhe der Summe der  monatlichen   Beiträge   zwischen   dem   Ausscheiden   aus   dem   Amt   und   der  Vollendung des ordentlichen reglementarischen Rentenalters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bemessungsgrundlagen   sind   der   letzte,   in   der   BLPK   versicherte   Lohn   als  amtierendes  Mitglied  des  Regierungsrats und der  für  das  Alter  im Zeitpunkt  des Ausscheidens geltende Sparbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lohnfortzahlung und Lohnersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Lohnfortzahlung
                            1  Das ehemalige Mitglied hat Anspruch auf eine Lohnfortzahlung während ma  -  ximal 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt, längstens aber bis  zum Ende des Monats, in dem es das 60. Altersjahr vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lohnfortzahlung des ehemaligen Mitgliedes wird reduziert, soweit es ein  AHV-pflichtiges Einkommen erzielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Lohnersatz
                            1  Hat ein ehemaliges Mitglied, das nach Vollendung des 54. Altersjahres aus  dem Amt ausgeschieden ist, 12 Monate nach Ausscheiden das 60. Altersjahr  noch nicht vollendet, hat es Anspruch auf einen Lohnersatz gemäss der Tabel  -  le im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 33.1248, SGS 150.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Lohnersatz endet am Ende des Monats, in dem das ehe  -  malige Mitglied das 60. Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lohnersatz des ehemaligen Mitgliedes wird reduziert, soweit es ein AHV-  pflichtiges Einkommen erzielt, das zusammen mit dem Lohnersatz den letzt  -  mals erzielten Lohn als Mitglied des Regierungsrates inklusive Teuerungsaus  -  gleich übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Besondere Bestimmungen
                            1  Lohnfortzahlung   und   Lohnersatz   werden   gemäss   den   Regeln   zum   Teue  -  rungsausgleich für die Mitarbeitenden des Kantons angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lohnfortzahlung und Lohnersatz werden jährlich an allfällige AHV-pflichtige  Einkommen angepasst. Das ehemalige Mitglied des Regierungsrates meldet  der kantonalen Verwaltung jährlich sein AHV-pflichtiges Einkommen zu Beginn  des Kalenderjahres und bei wesentlichen Veränderungen auch während des  Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Ableben eines ehemaligen Mitglieds des Regierungsrates richten sich  die Ansprüche auf Lohnnachgenuss sinngemäss nach kantonalem Personal  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Sozialversicherungen und Vorsorge
                            1  Während der Dauer der Lohnfortzahlung und des Lohnersatzes gelten die fol  -  genden Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Das ehemalige Mitglied ist während der Dauer der Lohnfortzahlung und  des   Lohnersatzes   gemäss   Pensionskassendekret   und   Vorsorgeregle  -  ment zu versichern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   effektiv   ausgerichtete   Lohnfortzahlung   gilt   als   für   die   Beitragserhe  -  bung massgebender Jahreslohn gemäss Pensionskassendekret und Vor  -  sorgereglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der   effektiv   ausgerichtete   Lohnersatz   gilt   für   die   Beitragserhebung   als  versicherter Jahreslohn gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgere  -  glement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt in der BLPK versicherte  Jahreslohn ist massgebend für die Risikoleistungen «Tod» und «Invalidi  -  tät» bis zum Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen. Allfällige Über  -  tragungen der Freizügigkeitsleistung nach Ausscheiden führen zu einer  entsprechenden Kürzung der Risikoleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das ehemalige Mitglied und der Kanton entrichten die Beiträge gemäss  Pensionskassendekret und Vorsorgereglement sowie die weiteren Sozial  -  versicherungsbeiträge.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.112
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verwaltung und Finanzierung
                            1  Die Lohnfortzahlung und der Lohnersatz werden von der kantonalen Verwal  -  tung berechnet und verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen gemäss Absatz  1 sowie der Beitrag zum Ausgleich der Ren  -  tenkürzung gemäss §  5 werden aus der Erfolgsrechnung finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Laufende Renten und Anwartschaften
                            1  Die Höhe der per 31.  Dezember 2014 laufenden Renten sowie der Bestand  und die Höhe der entsprechenden Anwartschaften gemäss bisherigem Dekret  vom 9.  April 1979 über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  bleiben unter dem vorliegenden Dekret gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Überführung der Ansprüche der amtierenden Mitglieder des
                            Regierungsrats; Besitzstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die am 31.  Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Regierungsrates,  die   zu   diesem   Zeitpunkt   mindestens   4  Amtsjahre   aufweisen,   besteht   per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember 2014 ein Freizügigkeitsanspruch. Dieser entspricht dem Barwert  der   erworbenen   Leistungen   gemäss   Artikel  16   des   Bundesgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas  -  senenundInvalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Der Barwert wird vom  Experten für berufliche Vorsorge der BLPK wie folgt bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Massgebend ist die am 31. Dezember 2014 erworbene Altersrente, wobei  sich der Pro-rata-Anspruch nach dem bisherigen Dekret über das Ruhe  -  gehalt der Mitglieder des Regierungsrates richtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Barwert der erworbenen Leistungen entspricht der so bestimmten, er  -  worbenen und mit dem per 31. Dezember 2014 massgebenden Tarif der  BLPK multiplizierten Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für diejenigen Mitglieder des Regierungsrats, die per 31.  Dezember 2014 we  -  niger als 4  Amtsjahre aufweisen, wird der Freizügigkeitsanspruch per 31.  De  -  zember 2014 gemäss Artikel  17 FZG bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die von der BLPK auszurichtende Altersrente tiefer als diejenige Rente,  auf die per 31.  Dezember 2014 gemäss bisherigem Dekret über das Ruhege  -  halt der Mitglieder des Regierungsrates Anspruch bestanden hätte, wird die Al  -  tersrente auf diesen Betrag erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 27.52, SGS 834.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 831.42  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wurde bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente ein Teil des Frei  -  zügigkeitsanspruchs bar oder infolge Vorbezugs für Wohneigentum bezogen  oder infolge Ehescheidung auf eine andere Einrichtung übertragen, wird der  Besitzstand   gemäss   Absatz  3   entsprechend   reduziert.   Wird   ein   freiwilliger  Einkauf getätigt, wird der Besitztand gemäss Absatz  3 entsprechend erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kosten eines allfälligen Besitzstands sind der BLPK vom Kanton zu er  -  statten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Überführung der laufenden Renten
                            1  Die per 31.  Dezember 2014 gemäss bisherigem Dekret über das Ruhegehalt  der Mitglieder des Regierungsrates laufenden Renten an ehemalige Mitglieder  des Regierungsrates werden auf der Grundlage der per 31.  Dezember 2014  geltenden versicherungstechnischen Grundlagen und auf Basis des in diesem  Zeitpunkt geltenden technischen Zinssatzes mit dem vor Ausfinanzierung für  den Kantonsbestand massgebenden Deckungsgrad in das Vorsorgewerk des  Kantons bei der BLPK überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich werden die gemäss §  12 bestimmten Freizügigkeitsansprüche per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2015 in die BLPK überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kosten der Überführung
                            1  Zur   Deckung   der   Kosten   für   die   Überführung   werden   die   Mittel   des   Aus  -  gleichsfonds verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reichen die Mittel nicht aus, bildet der Fehlbetrag Bestandteil der Forderung  der BLPK gegenüber dem Kanton gemäss den Bestimmungen des Gesetzes  vom 16.  Mai 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftli  -  che Pensionskasse (Pensionskassengesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ausgleichsfonds
                            1  Der Ausgleichsfonds gemäss §  5 des Dekrets vom 9. April  1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )    über das  Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates wird per 31.  Dezember 2014  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliger Überschuss wird dem Vorsorgewerk des Kantons bei der BLPK  als Rückstellung für die Kosten einer allfälligen Besitzstandswahrung gemäss  §  12  Absatz  3 gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nicht benötigte Teil der Rückstellung gemäss Absatz  2 wird dem Kanton  auf einer Arbeitgeberbeitragsreserve gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 38.0273, SGS 834
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 27.52, SGS 834.3  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.112
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Dekret vom 9.  April 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )    über das Ruhegehalt der Mitglieder des Re  -  gierungsrates wird unter Vorbehalt von §  11, §  12  Absatz  1  Buchstabe  a und  §  12  Absatz  3 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten
                            1  Dieses Dekret tritt am 1.  Januar 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 27.52, SGS 834.3  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2014.112  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  27.11.2014  01.01.2015  Erstfassung  GS 2014.112  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  G  S  -N  r.  83  4.3  GS-  Nr  .  27.  52  Er  l  as  sd  at  um  9.   Apr  i  l   197  9  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Jul  i   197  9  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  11.  2014  2014.  112  01.  01.  2015  2014/  221  ,   To  t  al  r  ev  i  si  on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  10.  1989  30.  151  01.  01.  1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Lohnersatz  zwischen  vollendetem  55.  und  60.  Altersjahr  in  Prozenten  des  im  Zeitpunkt  des Ausscheidens in der BLPK versicherten Jahreslohns
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Amtsjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Alters-  Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 +1110987654321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58%  56%  54%  52%  50%  48%  46%  44%  42%  40%  38%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  60%  60%  60%  58%  56%  54%  52%  50%  48%  46%  44%  42%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  60%  60%  60%  60%  60%  58%  56%  54%  52%  50%  48%  46%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  60%  60%  60%  60%  60%  60%  60%  58%  56%  54%  52%  50%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  60%  60%  60%  60%  60%  60%  60%  60%  60%  58%  56%  54%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorbehältlich der Anpassungen gemäss § 8 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens ein Amtsjahr muss vollendet sein. Teile von Amtsjahren werden anteilmässig, auf  vollendete Monate genau, angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend ist das Alter ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt.