Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  für Schulen mit spezifisch-strukturierten  Angeboten für Hochbegabte  vom 20. Februar 2003 (Stand 3. Dezember 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von  Hochbegabten in allen Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den interkantonalen Zugang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und  Schüler den Trägern der Schulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinan  -  zierung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltun  -  gen für den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone
Art. 2 Anhang
                            1  Im Anhang wird festgehalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese  Vereinbarung fallen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der aus  -  serkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen  wollen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft ab  -  hängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildungsgänge
                            1  Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende  Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie fördern gezielt eine Hochbegabung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu  einem anerkannten Abschluss führt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, da  -  mit diese die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung ver  -  binden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
                            1  Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang,  wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den An  -  hang auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zahlende Kantone
                            1  Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Wei  -  terverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig  machen (z.B. Kostengutsprache).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wohnsitzkanton
                            1  Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegen  -  wärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre El  -  tern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in  dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beiträge
                            1  Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenom  -  menen Ausbildungsgänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler und  pro Semester festgelegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die  Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art. 3  Abs. 1 Bst. c) ausgerichtet; nicht ausgerichtet werden Beiträge an  Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die spezifische  Hochbegabungsförderung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler darf  nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Modalitäten
                            1  Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schülerinnen und Schüler
Art. 9 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die
                            ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren  den Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbe  -  reitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerin  -  nen und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die
                            ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für  den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen An  -  spruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zuge  -  lassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die  ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft  nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr aufer  -  legt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schulgebühren
                            1  Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene  Schulgebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und  Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen  diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Vollzug
Art. 12 Beitragsverfahren
                            1  Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er  -  ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegt insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Information der Vereinbarungskantone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Koordination und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind  durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu  tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Ab  -  klärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können  die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Rechtspflege
Art. 15 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinba  -  rung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird  ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Partei  -  en bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das  Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mit  -  zuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug  dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Ver  -  fügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 In-Kraft-Treten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt  erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Änderung des Anhangs
                            1  Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf  Beginn des Schuljahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des  dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäfts  -  stelle gemeldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedin  -  gungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin vor  -  angehenden Kalenderjahres gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Änderung der Vereinbarung
                            1  Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittel  -  mehrheit der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils  auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt  werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des  Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Aus  -  tritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kün  -  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich  -  ten der anderen Vereinbarungspartner zu.  Bern, 20 Februar 2003  Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek  -  toren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident:  Hans Ulrich Stöckling  Der Generalsekretär:  Hans Ambühl  Der Anhang zur Vereinbarung (Liste der Ausbildungsgänge) ist unter folgen  -  dem     Link     einsehbar:     https://www.edudoc.ch/static/web/arbeiten/  hbv_2018_2019.pdf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                20.02.2003 20.02.2003 Erlass Erstfassung ---
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  20.02.2003  20.02.2003  Erstfassung  ---