Standeskommissionsbeschluss über die Organisation in ausserordentlichen Lagen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Organisation in ausserordentlichen Lagen  *  vom 15. Mai 2001 (Stand 9. Januar 2007)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieser Beschluss regelt die Alarmierung, den Aufbau und die Organisation  der Führungsorganisation in ausserordentlichen Lagen (Grossereignisse,  umweltbedingte Katastrophen, Epidemien, Seuchen und dgl.).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bildet die Grundlage für die Sicherstellung der notwendigen Funktionen  der Verwaltung und der öffentlichen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die Organisation der Hilfeleistung bei ausserordentlichen Lagen ist, sofern  nicht anderweitig bestimmt, Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben Standeskommission
                            1  Die Standeskommission:  a)  ernennt die Mitglieder der Führungsorganisation für ausserordentli  -  che Lagen und genehmigt die entsprechenden Konzepte und Organi  -  gramme;  b)  *  bietet in der Regel den Kernstab im Falle von ausserordentlichen La  -  gen auf;  c)  *  delegiert die Alarmierung des Kernstabes in Notfällen (Naturereignis  -  se etc.) auf Antrag der Bezirke, Blaulichtorganisationen etc. an den  regierenden Landammann, den Landesfähnrich oder deren Stellver  -  treter. Sie hat dieses Aufgebot baldmöglichst zu bestätigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  verpflichtet zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung (Samaritervereine,  Schweizer Alpen-Club / SAC, Betriebe, Organisationen, Einzelperso  -  nen);  e)  ist für die Information der Bevölkerung, Behörden und Institutionen  zuständig;  f)  fordert die notwendige, interkantonale Hilfe oder Bundeshilfe an, falls  die eigenen und die verpflichteten Einsatzkräfte nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Organisation
                            1  Die Einsatzorganisation des kantonalen Führungsstabes (KFS AI) gliedert  sich in den Kernstab und die weitere Einsatzorganisation, die modulartig und  fallbezogen aufgebaut wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachbereiche werden durch den Stabschef aufgeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach dem Aufgebot der Fachbereiche werden die Einsatzleiter und die  Schadenplatzkommandanten vom Stabschef bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die generellen Aufgaben für die Vorbereitung und den Einsatz der Mitglie  -  der des Kernstabes werden in speziellen Pflichtenheften geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Führung / Ausbildung
                            1  Der Stabschef  1  )   führt die Einsatzorganisation und ist gegenüber der Stan  -  deskommission verantwortlich. Er erarbeitet mit den Mitgliedern der Einsatz  -  organisation Entscheidungsgrundlagen für die Standeskommission und führt  diese nach Genehmigung durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er koordiniert die Ausbildung und die Vorbereitungen zur Bewältigung von  ausserordentlichen Lagen und erlässt dazu die notwendigen Weisungen an  die zuständigen Stellen der Verwaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente sind in Zusammenarbeit mit dem Stabschef verpflichtet,  die fragliche Ausbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallorganisati  -  on sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausbildungskosten werden jährlich im Budget erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Versicherung
                            1  Das Finanzdepartement stellt die Versicherung der Mitglieder des kantona  -  len Führungsstabes innerhalb und ausserhalb der kantonalen Verwaltung  und im Rahmen der allgemein geltenden Versicherungsverträge sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzierung
                            1  Die Entschädigung der Behörden und Mitglieder des kantonalen Führungs  -  stabes erfolgt nach den geltenden kantonalen Bestimmungen. Das Finanz  -  departement regelt in Zusammenarbeit mit dem Stabschef die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung der Einsatzkräfte richtet sich nach den geltenden An  -  sätzen der jeweiligen Institution (Bevölkerungsschutz, Feuerwehr, Sanität,  Rettungskolonne usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die endgültige Kostentragung von Aufwendungen für Hilfeleistungen ist  nach den allgemeinen Grundsätzen über den Aufgabenbereich und die Zu  -  ständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden durch das Finanzdeparte  -  ment festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                15.05.2001 15.05.2001 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 8 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 3 Abs. 1, b) eingefügt -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 3 Abs. 1, c) geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 4 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 5 Abs. 2 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  15.05.2001  15.05.2001  Erstfassung  -  Erlasstitel  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 1 Abs. 1  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -  Art. 3 Abs. 1, b)  09.01.2007  09.01.2007  eingefügt  -  Art. 3 Abs. 1, c)  09.01.2007  09.01.2007  geändert  -  Art. 4  09.01.2007  09.01.2007  geändert  -  Art. 5 Abs. 1  09.01.2007  09.01.2007  geändert  -  Art. 5 Abs. 2  09.01.2007  09.01.2007  geändert  -  Art. 8  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -