Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats
                            Reglement  über die Grundsätze zur Übernahme der  Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats  Vom 2. Juni 2016 (Stand 11. Juni 2016)  Büro des Kantonsrats des Kantons Zug,  gestützt auf § 10a des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen  Behördenmitglieder   (Nebenamtsgesetz)   vom   27.   Januar   1994  1  )    sowie   §   7  Abs.   2  Ziff.   7  in Verbindung   mit  §   8 Abs.   1  Ziff.  10   des   Kantonsratsbe  -  schlusses   über   die   Geschäftsordnung   des   Kantonsrats   (GO   KR)   vom  28.  August 2014  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsätze
                            1  Der Kanton kann die zur Ausübung des Kantonsratsmandats notwendigen  Weiterbildungskosten übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Weiterbildung richtet sich nach  §  2 dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Umfang der Kostenbeteiligung richtet sich nach den Ansätzen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kriterien für die grundsätzliche Kostenbeteiligung
                            1  Die Weiterbildung hat in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des  Kantonsratsmandats und im Interesse des Kantons Zug zu stehen; eine vor  der Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Gesuchstellerin oder des Ge  -  suchstellers gebuchte oder begonnene Weiterbildung erfüllt diese Vorausset  -  zungen nicht.  1)  2)  BGS  141.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Weiterbildung hat sich  insbesondere  an  staatsrechtlichen  oder  parla  -  mentsrechtlichen Inhalten oder gesetzgeberischen Fragestellungen zu orien  -  tieren.   Zum   Kursprogramm   kann   als   Teil  des  Angebots   auch   allgemeine  oder politische Kommunikation zählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Weiterbildung  muss  der   bisherigen  Aus-  und  Weiterbildung  der   Ge  -  suchstellerin oder des Gesuchstellers angemessen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gesuche
                            1  Kostenbeteiligungsgesuche   sind   schriftlich   bei   der   Landschreiberin   oder  beim Landschreiber zuhanden der Kantonsratspräsidentin oder des Kantons  -  ratspräsidenten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kursinhalte und Kursziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kursanbieterin oder den Kursanbieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kursdauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Kurskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entscheid
                            1  Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident entscheidet an  -  hand des Gesuchs und der Beilagen, ob die Kriterien für die Kostenbeteili  -  gung grundsätzlich erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf ist das Gesuch vervollständigen zu lassen. Die Gesuchstellerin  oder der Gesuchsteller kann in einem Gespräch angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über das Gesuch und den Umfang der Kostenbeteiligung entscheidet die  Kantonsratspräsidentin   oder   der   Kantonsratspräsident;   im   Entscheid   wird  auf die Möglichkeit der Kostenbeteiligung pro rata temporis gemäss § 5 die  -  ses Reglements verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor  der   teilweisen   oder   gänzlichen  Abweisung   des   Gesuchs   ist   der   Ge  -  suchstellerin oder dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Entscheid der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten  ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Umfang und Zeitpunkt der Kostenbeteiligung
                            1  Für Weiterbildungskosten und Spesen werden pro Tag maximal Fr.100.–  bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beteiligung an Weiterbildungskosten und Spesen erfolgt für maximal  15 Tage pro Legislatur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller reicht der Landschreiberin oder  dem Landschreiber die Rechnungen sowie die Bestätigung über den Besuch  des Kurses ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In folgenden Fällen kann die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsrats  -  präsident eine teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten pro rata tem  -  poris gewähren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei vorzeitigem Abbruch der Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Niederlegung des Kantonsratsmandats vor oder während der Wei  -  terbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Falle einer Abwahl der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die  oder   der  die  Weiterbildung  nach  dem  Ende  der Wahlperiode  weiter  -  führt oder vorzeitig abbricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  02.06.2016  11.06.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2016/017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  02.06.2016  11.06.2016  Erstfassung  GS 2016/017