Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
                            Vereinbarung über die  Nordwestschweizer  Regierungskonferenz  Vom 11. Juni 2004 (Stand 1. Juli 2004)  Die   Regierungen   der   Kantone   Bern,   Solothurn,   Basel-Stadt,   Basel-Land  -  schaft, Aargau und Jura  schliessen folgende Vereinbarung ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die  Regierungen  der  Kantone Bern,   Solothurn,  Basel-Stadt, Basel-Land  -  schaft, Aargau und Jura bilden eine ständige Regionalkonferenz mit der  Bezeichnung Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Der Kanton Zürich  ist assoziiertes Mitglied der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt:  a)  die   gegenseitige   umfassende   Information   sowie   die   Koordination  unter den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung ver  -  einbarter staatlicher Aufgaben;  b)  eine   wirkungsvolle   Vertretung   vereinbarter   nordwestschweizeri  -  scher Interessen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen;  c)  die   gemeinsame   Darstellung   vereinbarter   nordwestschweizerischer  Anliegen und Positionen in den Medien;  d)  eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach  dem Prinzip der variablen Geometrie;  e)  die Bündelung des Auftritts im Rahmen der Zusammenarbeit mit an  -  deren europäischen Grossregionen;  f)  die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von  Geschäften der Konferenz der Kantonsregierungen;  g)  die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direk  -  toren- und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und  weiterer Beauftragter;  h)  die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwest-  schweizerischen Regierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Zusammenarbeitsprojekte gemäss § 2 Buchstabe d gelten als Projekte der  Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens drei Kantone  Interesse zeigen; von diesen Dreien müssen zwei dem inneren Kreis ange  -  hören (d.h. Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn).  GS 99, 166
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 4
                            1  Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sit  -  zung (Plenarkonferenz). Eine Vertretung des Kantons Zürich nimmt an der  Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Plenarkonferenz  a)  behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung;  b)  lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, wel  -  che die Kantone unmittelbar berühren;  c)  nimmt   folgende   Berichte   entgegen   und   beschliesst   über   Anträge  nach deren Vorberatung im Arbeitsausschuss: Berichte des Arbeits  -  ausschusses der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den  Leitenden   Ausschuss   der   Konferenz   der   Kantonsregierungen   dele  -  gierten Mitgliedes, der regionalen Fachdirektorenkonferenzen, der  Umweltschutzkommission   Nordwestschweiz,   eingesetzter   Arbeits  -  gruppen, beauftragter Experten;  d)  initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenz  -  überschreitender Probleme;  e)  ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den of  -  fenen Austausch von Meinungen und Informationen unter den Re  -  gierungsmitgliedern zu aktuellen, künftig aktuellen und übergeord  -  neten politischen Fragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeits  -  ausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die  Plenarkonferenz wählt in wechselnder Reihenfolge  ein Regierungs  -  mitglied als Vorsitzenden oder als Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich   sind   Regierungsmitglieder   derjenigen   Kantone   wählbar,  die   nicht   in   einer   anderen   Regionalkonferenz   Mitglied   sind,   d.h.   Regie  -  rungsmitglieder  aus den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt  und Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   oder   die   Vorsitzende   legt   im   Einvernehmen   mit   den   beteiligten  Kantonsregierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Fasst   die   Plenarkonferenz   einen   Beschluss   mit   den   Stimmen   von   vier  Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Re  -  gierungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht  der  Mitgliedskantone  auf eigene  Stellungnahmen bleibt  ge  -  wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Die Plenarkonferenz setzt einen Arbeitsausschuss ein, welcher die laufen  -  den   Geschäfte   behandelt,   den   beteiligten   Kantonsregierungen   Anträge  unterbreitet und die Plenarkonferenz vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsausschuss tagt nach Bedarf, in der Regel quartalsweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Geschäftsvorbereitung steht dem Arbeitsausschuss eine ständige in  -  terkantonale Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern der kanto  -  nalen Verwaltungen unter der Leitung des Sekretärs oder der Sekretärin  der Nordwestschweizer Regierungskonferenz sowie das Konferenzsekreta  -  riat zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann der Arbeitsausschuss Arbeits  -  gruppen oder Beauftragte einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein   Mitglied   des   Arbeitsausschusses   aus   den   Kantonen   Aargau,   Basel-  Landschaft, Basel-Stadt oder Solothurn wird jeweils für maximal vier Jahre  in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen dele  -  giert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben:  a)  Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge  zuhanden der Plenarkonferenz;  b)  Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktions  -  feldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers;  c)  Information  über  den   Sachstand  zu   den  ausgewählten  politischen  Schwergewichtsdossiers   und   Antragstellung   an   die   beteiligten  Kantonsregierungen;  d)  Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Fe  -  derführung;  e)  Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Be  -  richten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen;  f)  Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Par  -  lamentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwal  -  tung sowie zu anderen Grossregionen;  g)  Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskon  -  ferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen;  h)  Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten;  i)  Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und aus  -  serordentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die  Interparlamentarische   Konferenz  der  Nordwestschweiz  vom  7.  De  -  zember 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Das Sekretariat der Nordwestschweizer Regierungskonferenz wird durch  die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft in deutscher Sprache ge  -  führt.   Französischsprachige   Mitglieder   der   Konferenz   bedienen   sich   der  französischen Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Die Vereinbarung vom 21. Januar 1972 über die gegenseitige Information  und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen  Kantone und das Re  -  glement vom 9. Juni 1972 über die gegenseitige Information der Kantons  -  regierungen der Nordwestschweiz (Informationsreglement) werden aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.  Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigt am 6. Juli 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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